Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 461/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
12. Mai 2018 (5V 17 240).

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene A.________ war seit 13. Mai 2009 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 20. Mai 2010 rutschte er am 9. Mai 2010 in einem nassen Treppenhaus aus. Er zog sich eine Kniedistorsion links zu. Am 21. Juni 2010 verstauchte er sich das linke Sprunggelenk und erlitt wieder ein Distorsionstrauma des linken Knies. Am 1. Juli 2010 wurde er von Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Chirurgie, am linken Knie operiert; dieser stellte eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes links fest. Nach Angaben des Versicherten kam es am 4. August 2010 bei einem Treppensturz zu einer Retraumatisierung des linken Knies. Am 28. September 2010 und 6. Januar 2011 wurde er von Dr. med. C.________ erneut am linken Knie operiert. Gemäss Schadenmeldung vom 28. Juli 2011 verletzte sich der Versicherte im Fitnessstudio wiederum am linken Knie. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 sprach sie dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Knie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie,
da seine Erwerbsunfähigkeit bloss 5 % betrage. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. April 2017 ab.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 12. Mai 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 9. Mai 2010 eine volle Rente zuzusprechen; eventuell sei zwecks Klärung seiner Erwerbsfähigkeit eine umfassende medizinische Begutachtung durch eine neutrale Stelle anzuordnen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 138 V 248 E. 5.1 S. 251) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 Abs. 1) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 f.). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Suva bestätigte.

Unbestritten ist in diesem Rahmen die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten und damit einer diesbezüglichen Leistungspflicht der Suva. Hierzu erübrigen sich mithin Weiterungen.

4.
Strittig und zu prüfen bleiben somit die Auswirkungen der Knieproblematik auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, habe im Bericht vom 23. Juni 2016 (unterschrieben am 28. Juni 2016) festgestellt, es bestünden keine strukturellen Veränderungen, die das chronifizierte therapieresistente Schmerzsyndrom am linken Knie erklärten. Eine neurogene Komponente könne ausgeschlossen werden. Von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Dem Versicherten seien ganztägig wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich; Arbeiten in stehender, kauernder und kniender Stellung seien zu vermeiden, ebenso das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten auf solchen. Dr. med. D.________ habe aber ein weiteres Arthro-MRI und ein SPECT-CT empfohlen. Aufgrund dieser Untersuchungen, die am 5. September 2016 stattgefunden hätten, sei Dr. med. D.________ am 20. September 2016 zum Schluss gekommen, es bestehe eine mässige Femoropatellararthrose, weshalb eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Ansonsten habe er an seiner Einschätzung vom 23. Juni 2016 festgehalten. Auf Nachfrage hin habe er am 5. April 2017 das Zumutbarkeitsprofil insofern präzisiert, als längeres
Arbeiten in stehender, kauernder oder kniender Stellung sowie Gehen auf unebenem Gelände zu vermeiden seien. Die Einschätzung des Dr. med. D.________ erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage, weshalb darauf abgestellt werden könne.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. med. D.________ habe am 23. Juni 2016 den von zahlreichen Ärzten festgestellten Befund eines "chronifizierten therapieresistenten Schmerzsyndroms" bestätigt und festgestellt, dass von weitern Behandlungen keine Besserung zu erwarten sei. Trotzdem habe er eine Leistungseinschränkung und sogar den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Gleichwohl habe die Suva dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Dies zeige, dass der Bericht des Dr. med. D.________ vom 23. Juni 2016 nicht nachvollziehbar sei. Die medizinischen Befunde widersprächen diametral dem von ihm behaupteten Zumutbarkeitsprofil.

5.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. D.________ in der Beurteilung vom 20. September 2016 zum Schluss kam, beim Versicherten bestehe eine Integritätseinbusse von 10 %. Gestützt hierauf sprach ihm die Suva eine entsprechende Integritätsentschädigung zu. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus der gestellten Diagnose und der Gewährung einer Integritätsentschädigung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn für die Bestimmung des Rentenanspruchs ist - grundsätzlich unabhängig von der Diagnose - massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413; Urteil 8C 874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter im Wesentlichen ein, laut dem Bericht des Dr. med. E.________, Innere Medizin und Kardiologie FMH, vom 9. Januar 2017 seien die Beschwerden am linken Knie unfallkausal. Die Kniebeschwerden rechts seien darauf zurückzuführen, da aufgrund der starken Schmerzen am linken Knie eine reaktive Überbelastung des rechten Knies erfolge. Dies habe zu einer progressiven Schädigung des rechten Knies geführt, die somit auch unfallkausal sei. Dr. med. E.________ erachte den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig und als Dauerinvaliden. Dies sei nachvollziehbar, zumal sein Arbeitsversuch in einem 50%igen Pensum bei der Stiftung F.________ aufgrund starker Schmerzen frühzeitig habe abgebrochen werden müssen. Der Bericht des Dr. med. E.________ beruhe auf einer langjährigen Beobachtung und regelmässiger Untersuchung des Beschwerdeführers. Auch Dr. med. G.________ von der Klinik H.________, habe festgestellt, dass aufgrund seiner starken Schmerzen keine verträgliche Therapieoption bestehe und er weiter auf Gehstöcke angewiesen sei. Zudem führt der Versicherte den Bericht des Dr. med. I.________, Arzt Notfallpraxis, Spital J.________, vom 24. April 2014 an.

6.2.

6.2.1. Aufgrund des Berichts der Dr. med. G.________ vom 28. Oktober 2014 bestand aufgrund des subjektiven Schmerzerlebens des Versicherten kaum eine verträgliche Therapieoption. Sie machte aber keine Angaben zu seiner allein nach objektiven medizinischen Kriterien festzustellenden Restarbeitsfähigkeit. Aus diesem Bericht kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt zum Bericht betreffend das Arbeitstraining bei der Stiftung F.________ vom 11. September 2015. Hieraus geht nämlich - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - hervor, dass das Arbeitstraining in erster Linie wegen des subjektiven Leidensdrucks des Beschwerdeführers und nicht aufgrund objektiver Feststellungen der Brändi-Fachpersonen abgebrochen wurde. Insbesondere wurde ausgeführt, eine echte Motivation des Beschwerdeführers sei nicht spürbar gewesen.

6.2.2. Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 9. Januar 2017 davon aus, der Versicherte sei aufgrund von Kniebeschwerden beidseits zu 100 % arbeitsunfähig. Die Kniebeschwerden rechts resultierten aus einer Überbelastung aufgrund des beim Unfall erlittenen Knieschadens links. Dieser bloss eine halbe Seite umfassende Kurzbericht vermag das Abstellen der Vorinstanz auf die Einschätzung des Dr. med. D.________ (vgl. E. 4 hiervor) nicht zu entkräften, wie sich aus Folgendem ergibt.

Zur Knieproblematik rechts geäussert hatte sich bereits der Kreisarzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 11. August 2015. Er führte aus, die magnetresonanztomographisch gefundenen Läsionen seien sämtlich degenerativ. Da sich der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage kaum bewege, könne das rechte Knie nicht überbelastet sein. Auch Dr. med. D.________ untersuchte im Rahmen des Berichts vom 23. Juni 2016 sein rechtes Knie. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass letztlich offen bleiben kann, ob die Abnützungserscheinungen am Knie rechts als Unfallfolgen zu qualifizieren seien. Denn sie erkannte richtig, dass Dr. med. E.________ in keiner Weise aufgezeigt hat, weshalb dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit mit dem von Dr. med. D.________ dargelegten Zumutbarkeitsprofil nicht zumutbar sein sollte.

6.2.3. Unbehelflich ist schliesslich die pauschale Berufung des Versicherten auf den bloss wenige Zeilen umfassenden Bericht des Dr. med. I.________ vom 24. April 2014. Denn dieser gab im Rahmen einer bloss notfallmässigen klinischen Untersuchung des Versicherten Knieschmerzen beidseits an und verschrieb ihm Medikamente. Zu seiner Arbeitsfähigkeit äusserte er sich aber nicht.

7.
Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. D.________ (vgl. E. 4 hiervor; BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). Somit erweist sich der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht als bundesrechtswidrig.

8.
Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5.21 % ergab (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), ist unbestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

9.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar