Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 650/2017

Urteil vom 31. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. Juli 2017 (IV.2016.00961).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch des A._________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Mit Entscheid vom 24. Januar 2012 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. U.a. gestützt auf das Gutachten der MEDAS Bern vom 16. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erneut einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des A._________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A._________ zur Hauptsache, der Entscheid vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm ab wann rechtens mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) sowie die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteil 9C 153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 1 mit Hinweis).

1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die willkürlich sein muss (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445), gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 9C 281/2017 vom 4. Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

1.3. Eine grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob einem ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt (Urteil 9C 395/2016 vom 25. August 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Die Frage ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2.
Streitgegenstand bildet der von der Vorinstanz verneinte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten und in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zum Ergebnis gelangt, beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers könne nicht von einer Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades gesprochen werden. Der Versicherte sei seit dem Sturzereignis im Mai 2006 mit Ausnahme eines daran anschliessenden Zeitraums von zwei Monaten in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil vollschichtig arbeitsfähig. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs sei von einer 80%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung stützt sich auf die Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014, in welchem unter den Diagnosen (ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) u.a. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgeführt wurde. Davon ausgehend hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) einen Invaliditätsgrad von 18 % bzw. maximal 38 % (bei einem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 25 %) ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet das Tatsachenfundament des angefochtenen Entscheids. Dabei rügt er eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie von Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
und Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG (i.V.m. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Insbesondere bestreitet er den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2016.

4.1. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich jedoch zu einem grossen Teil in appellatorischer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz, oder es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit ihren entscheidwesentlichen Erwägungen. Diese werden in der Beschwerde teilweise verkürzt oder ungenau wiedergegeben und in der Folge als bundesrechtswidrig gerügt. Zu erwähnen sind etwa die Darlegungen im angefochtenen Entscheid zur Frage, ob beim Neurologen Dr. med. B._________ ein Bericht einzuholen sei (E. 3.2) und inwiefern die MRI-Untersuchungen vom 25. Januar 2016 im Vergleich zu denjenigen von Anfang 2014 eine wesentliche Veränderung zeigten (E. 5.2.1), sowie zu den Gründen für das Fehlen eines Behandlungs- und Eingliederungserfolgs (E. 5.3.4). Sodann hat das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht einfach festgestellt, es bestünden keine Diskrepanzen zwischen dem Bericht der Rheumatologie des Spitals C.________ vom 6. Mai 2016 und dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2016. Vielmehr hat es in E. 5.2.1 seines Entscheids dargelegt, dass und inwiefern die Beurteilungen der zervikalen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Arm miteinander in Einklang
stünden. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im Zusammenhang mit dem Recht, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. dazu etwa Urteil 8C 386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2-3). Die Vorinstanz hat in E. 3.1 ihres Entscheids zum selben Vorwurf Stellung genommen. Die von ihr als massgeblich erachteten Gründe sind unbestritten geblieben.

4.2.

4.2.1. Im Weitern lässt sich der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2014 nicht mit dem Hinweis auf nachträglich erstellte ärztliche Berichte, aus welchen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe, in Frage stellen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht oder dargetan, dass und inwiefern darin wichtige Aspekte benannt wurden, welche bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben waren und die Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (Urteil 9C 30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Dies gilt auch in Bezug auf den "Kommentar zum Gutachten vom 16.12.2014" des Hausarztes Dr. med. D._________, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. April 2015, worin bemängelt wurde, die neuen Befunde würden "praktisch nur in Anlehnung an die alten Befunde zur Bestätigung erwähnt", und namentlich dem orthopädisch klinischen Befund werde zu wenig Gewicht beigemessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen teils appellatorischen, teils nicht substanziierten Bestreitungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, dass durch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen sei, das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung
sein soll.

4.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten im Besonderen wird vom Beschwerdeführer als nicht beweiskräftig erachtet, weil es im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei und sich betreffend Diagnosen in eklatanten Widerspruch zu den vorhandenen medizinischen Akten setze. Auch die Vorinstanz könne die Diskrepanzen nicht klären. Damit wird die Beweiswürdigung der Expertise in E. 5.3.2 des angefochtenen Entscheids kritisiert, ohne dass auf die diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz eingegangen würde, was unzulässig ist (E. 1.2 hiervor).

4.2.3. Der Umstand, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014 noch unter Geltung der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend "Überwindbarkeitsvermutung" erstellt wurde, führt nicht dazu, dass die Expertise per se ihren Beweiswert verlöre. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Die Tatsache allein, dass im Gutachten der MEDAS aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneint wurde, "dies (...) ausdrücklich nur mit Bezugnahme auf die nicht mehr geltenden Förster-Kriterien", spricht nicht gegen deren Beweiswert.

4.3.

4.3.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, dass er nicht "vor Gericht persönlich" befragt worden sei, insbesondere "zu den Motiven und Beweggründen für gemachte oder nicht gemachte medizinische Behandlungen". Entgegen seinen Vorbringen hatte er indessen eine solche Befragung im Sinne einer Beweisabnahme nicht beantragt. Das Gesuch, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen - mit der Möglichkeit, seinen persönlichen Standpunkt zum Beweisergebnis darzulegen (Urteil 8C 390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.3) - zog er zurück.

4.3.2. Im Weitern bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychiatrischer Behandlung und einzig im Monatsrhythmus in hausärztlicher Behandlung stand, dass eine spezifische Schmerztherapie zuletzt im April 2007 erfolgt war, und dass er zahlreiche aus ärztlicher Sicht als sinnvoll beurteilte medizinische Behandlungen abgelehnt hatte. Mit seinem Vorbringen, er habe aktenkundig über viele Jahre verschiedenste therapeutische Optionen in Anspruch genommen, der Vorwurf einer mangelhaften Compliance bei der Durchführung von medizinischen Behandlungen beruhe auf wenigen Auszügen aus den medizinischen Akten, übt er appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Im Übrigen legt er nicht dar, aus welchen nicht invaliditätsfremden Gründen, deren Relevanz gegebenenfalls weiter abzuklären wäre, er sich ärztlich empfohlenen Behandlungen nicht unterzog.

4.3.3. Zum Komplex "Sozialer Kontext" hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgestellt, es würden teilweise widersprüchliche Aussagen des Versicherten gegenüber den verschiedenen Gutachtern auffallen. Daraus könne auf einen gewissen sozialen Rückzug geschlossen werden. Allerdings gehe aus den Akten nicht hervor, dass er zuvor ein viel aktiveres Sozialleben geführt hätte oder dass er diesbezüglich einen besonderen Leidensdruck verspüren würde. In Anbetracht dessen, dass er eine soweit intakte Partnerschaft mit Familie lebe und auch zur Exfrau gute Beziehungen aufrechtzuerhalten vermöge, könne nicht von einem Rückzug in allen Bereichen gesprochen werden. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, Tatsache sei, dass er sich meistens nur zu Hause aufhalte und herumliege; er könne keine weitere Aktivitäten wie Wandern, Skifahren und Rollschuhfahren etc. vornehmen. Es kann offenbleiben, ob dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen und demzufolge ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Urteil 9C 368/2017 vom 3. August 2017 E. 2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff., wonach ein "ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens" schon vor BGE 141 V 281 ein Indiz für den
invalidisierenden Charakter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit vergleichbarer psychosomatischer Leiden war). Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände könnte mit der Vorinstanz nicht von einem Rückzug in allen Bereichen gesprochen werden.

4.3.4. Von den Erwägungen der Vorinstanz zur Kategorie "Konsistenz" bestreitet der Beschwerdeführer einzig die Feststellung, er habe jeweils dann seine Therapiebemühungen intensiviert, wenn er einen für ihn negativen Entscheid der IV-Stelle erhalten habe oder ein solcher bevorstand, diese Behandlungen seien deshalb fraglich als Ausdruck eines grossen Leidensdruckes zu sehen. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat indessen auch festgestellt, der Versicherte habe bis zum Zeitpunkt der Begutachtung von den zur Verfügung stehenden Therapieoptionen kaum Gebrauch gemacht (vgl. auch E. 4.3.2 hiervor). Zudem zeige er Aktivitäten im sozialen Leben und er könne mit einer gewissen Unterstützung bei körperlich anstrengenderen Arbeiten den Haushalt selbständig führen. Seine Schlussfolgerung, damit sei erstellt, dass die medizinische Behandlung nicht mit letzter Konsequenz erfolgt sei, was auf einen lediglich geringen Leidensdruck schliessen lasse, ist nicht willkürlich.

4.4. Nach dem Gesagten verletzt die Verneinung eines psychischen Gesundheitsschadens von invalidisierendem Charakter (Schmerzstörung erheblichen funktionellen Schweregrades; E. 3 hiervor) kein Bundesrecht. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen von Fr. 58'500.- an die Nominallohnentwicklung 2006 bis 2008 anzupassen ist, d.h. die Teuerung und Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 21 % (ohne Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75) bzw. 37 % (mit einem Abzug von 20 %).
Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler