Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 169/2018

Urteil vom 31. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2017 (UV.2017.21).

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene A.________ erlitt am 22. Oktober 2015 während eines von der Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses einen Ohnmachtsanfall. Als sie aufwachte, lag sie neben dem Schreibtisch auf der linken Körperseite auf dem Boden. Sie verletzte sich u. a. an der linken Schulter. Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 30. Mai 2016 wurde sie im Spital B.________ an der linken Schulter operiert. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Suva ihre Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 30. April 2016 ein, da die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten nicht mehr unfallkausal seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2017 fest.

B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2016 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfall vom 22. Oktober 2015 - insbesondere Heilbehandlung und Taggeld - zu erbringen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes medizinisches Gutachten auf Kosten der Suva in Auftrag gebe.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb S. 352 f.) und von Feststellungen versicherungsinterner Arztpersonen im Besonderen (BGE 135 V 465) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die vom Versicherer einmal anerkannte Leistungspflicht erst entfällt, wenn dieser nachweist, dass der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C 901/2009 E. 3.2; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung der Leistungen aus dem Unfall der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 per 30. April 2016 vor Bundesrecht standhält. In diesem Rahmen ist einzig noch die Unfallkausalität ihrer Schulterbeschwerden links umstritten.

3.2. Das kantonale Gericht kam in einlässlicher Würdigung der Beurteilungen des Suva-Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2017 und der Dr. med. D.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 13. Juni 2017 zum Schluss, der Unfall der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 habe zu einer Kontusion ihrer linken Schulter mit dokumentiertem Hämatom im Bereich des mittleren Oberarms links geführt. Es sei allgemein bekannt, dass eine Kontusion innerhalb von sechs Monaten folgenlos ausheile. Der Unfall habe nicht zu objektivierbaren strukturellen Läsionen im Bereich der linken Schulter geführt. Der Status quo sine sei spätestens am 22. April 2016 erreicht worden.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich neu auf einen Bericht des Assistenzarztes E.________, Spital B.________, vom 11. Februar 2018. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 20. Dezember 2017 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C 384/2017 vom 8. November 2017 E. 4). Nicht zu folgen ist demnach auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Erkundigung bei PD Dr. med. F.________, Spital B.________, einzuholen, falls das Gericht ergänzende Fragen zu diesem Bericht habe oder zum Schluss kommen sollte, dieser hätte ihn mit unterzeichnen sollen.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Radiology Report des Spitals G.________, betreffend die MRI/Schulterarthro links vom 26. Januar 2016 seien bildgebende strukturelle und objektivierbare Läsionen an der linken Schulter, insbesondere ein "Kapselriss im kaudalen Umfang" erhoben worden.
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Beurteilung der Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2017 eingehend und nachvollziehbar begründet, dass der Kapselriss - der im besagten Bericht vom 26. Januar 2016 bloss als möglicherweise bestehend erachtet wurde - nicht bestätigt werden könne. Die Versicherte bringt keine substanziierten Einwände vor, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt insbesondere nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

6.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei ihr lägen eine Partialruptur der Bizepssehne und eine SLAP-Läsion II vor, die unfallkausal seien.

6.1. Die Vorinstanz hat aufgrund der Beurteilungen der Dres. med. C.________ vom 17. März 2017 und D.________ vom 13. Juni 2017 einlässlich und schlüssig dargetan, weshalb diese Pathologien nicht natürlich kausal - auch nicht im Sinne einer Teilkausalität (vgl. BGE BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.) - auf den Unfall vom 22. Oktober 2015 zurückzuführen seien. Weiter hat sie erwogen, es sei unbestritten, dass im Unfallzeitpunkt ein Vorzustand an der linken Schulter der Beschwerdeführerin bestanden habe. Die nach dem Unfall und nach der Operation vom 30. Mai 2016 erhobenen Befunde und Diagnosen seien von den Suva-Ärzten gut nachvollziehbar als nicht unfallkausal qualifiziert worden. Es spreche somit nicht gegen die Beweiskraft ihrer Schlussfolgerungen, wenn ihnen die Bildaufnahmen seit 2008 nicht vorgelegen hätten.

6.2. Auch hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin keine substanziierten stichhaltigen Einwände. Unbehelflich ist ihr erneutes Vorbringen, die Beurteilungen der Dres. med. C.________ und D.________ seien nicht überzeugend, da sie ohne Beizug der ab 2008 bis zum Unfall vom 22. Oktober 2015 bestehenden Bildaufnahmen (Röntgenbilder, CT und MRI) erfolgt seien. Denn sie benennt keine konkreten Arztberichte aus diesem Zeitraum, welche die Beurteilungen der beiden Arztpersonen der Suva in Frage stellen würden (vgl. auch Urteil 8C 71/2017 vom 20. April 2017 E. 7).

6.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Suva-Ärzte seien nicht genügend unabhängig. Dies zeige sich daran, dass sich der Deltoideus-Ansatz laut der Beurteilung der Dr. med. D.________ auf der Mitte des Oberarmknochens und somit weit weg von den Schultergelenksstrukturen befinde. Demgegenüber gehe aus der Wikipedia-Grafik hervor, dass der Deltoideus-Muskel direkt auf der Schulter liege. Trotz solcher Widersprüche habe die Vorinstanz die Ausführungen der versicherungsinternen Ärzte für gut nachvollziehbar erklärt. Abgesehen davon, dass es sich bei auf Wikipedia fachlichen Informationen nicht um verlässliche medizinische Entscheidgrundlagen handelt (Urteil 5A 623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Ansatz des Deltoideus-Muskels liegt im Oberarmknochen, wie auch im entsprechenden Wikipedia-Artikel ausgeführt wird. Im Übrigen beschrieb Dr. med. D.________ mit dem Deltoideus-Ansatz einzig die Lage des lokalen Hämatoms der Versicherten, das als unfallkausal anerkannt wurde.

6.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, nicht überzeugend sei entgegen der Vorinstanz die Auffassung der Dr. med. D.________, beim Ereignis vom 22. Oktober 2015 könne kein Kompressions- oder Traktionsmechanismus (z.B. Sturz auf den ausgestreckten Arm oder Schultergelenkssprengung höheren Ausmasses) vorliegen, weil bei einer Ohnmacht automatisch eine Erschlaffung des Muskeltonus stattgefunden habe. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn ausschlaggebend für die Kausalitätsbeurteilung ist letztlich nicht der Unfallmechanismus, sondern sind die gesicherten Befunde und Diagnosen, mit denen sich Dr. med. D.________ bei ihrer Beurteilung eingehend auseinandergesetzt hat.

7.
Insgesamt ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass keine auch nur geringen Zweifel an den Aktenbeurteilungen der Dres. med. C.________ vom 17. März 2017 und D.________ vom 13. Juni 2017 bestehen (vgl. BGE 135 V 465). Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig.
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte das kantonale Gericht darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4).

8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar