Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2016.252

Beschluss vom 31. August 2016 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Yves Clerc

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Baden (nachfolgend “Bezirksgericht“) hat B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A., dieser im vorliegenden Verfahren erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner mit Urteil vom 16. April 2015 des Verdachtes der mehrfachen Vergewaltigung, teilweise eventualiter Schändung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der versuchten Nötigung sowie der Drohung freigesprochen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung legte es dabei im Umfang von Fr. 35‘440.80 (inkl. Fr 2‘625.25 MWSt) fest (act. 1.9, S. 42 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft Baden (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) meldete am 16. April 2015 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer (nachfolgend “Obergericht“) gegen das gleichentags gefällte Urteil des Bezirksgerichts an. Nach am 19. Oktober 2015 erfolgter Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 reichte die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2015 die Berufungserklärung ein und beantragte u.a. das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben sowie der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...], Berufungserklärung vom 28. Oktober 2015).

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 hiess das Obergericht die Berufung der Staats­anwaltschaft teilweise gut, sprach B. der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der versuchten Nötigung so­wie der mehrfachen Tätlichkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits­strafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Ta­gen (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 1 f.). Dem amtlichen Ver­teidiger vom B., Rechtsanwalt A., wurde für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zugesprochen (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Die Entschädigung des amtlichen Verteidi­gers für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 für einen Aufwand von rund 142 Stunden à Fr. 220.-- und 0.5 Stunden à Fr. 130.--, Fr. 1’604.55 Auslagen und Fr. 2’625.25 Mehrwertsteuer wurde auf Fr. 26’920.-- für einen anerkannten Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.--, Fr. 726.-- Auslagen sowie Fr. 1’994.-- Mehrwertsteuer gekürzt (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3).

C. Gegen den Entschädigungsentscheid des Obergerichts gelangt Rechtsanwalt A., vertreten durch Rechtsanwalt Steiner mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):

" 1. Es sei das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 1.5.3 und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) aufzuheben und stattdessen die vom Bezirksgericht Baden für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 35‘440.80 (statt des in Ziff. 1.5.3 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 26‘920.--) zu bestätigen sowie die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren vor der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Betrage von CHF 29‘691.50 (statt des in Ziff. 4 des Urteilsdispositivs vorgesehenen Betrages von CHF 7‘800.--) auszurichten.

2. Die Beschwerdeführung in der Sache im Auftrag und im Namen der beschuldigten Person gegen das Urteil vom 19. Mai 2016 bleibt von der vorliegenden Beschwerde unberührt (Gabelung des Rechtsweges).

Verfahrensantrag

3. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren.

Kosten

4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Ebenfalls zeigte der Beschwerdeführer an, in der Sache Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 3).

D. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2016 samt Akten ist beim hiesigen Gericht am 30. Juni 2016 eingegangen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet darin unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Berufungsinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Verfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; siehe auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 19 zu Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO; Galliani/Marcellini, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N. 9 zu Art. 135).

1.2

1.2.1 Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend an, neben gegen die durch das Obergericht festgesetzte Entschädigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren, in der Sache Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht zu führen (act. 1, S. 2 f.).

1.2.2 Wird mit Entscheid einer kantonalen Beschwerdeinstanz oder des Berufungsgerichts die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt und werden ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten, bleibt der Entscheid in der Sache mithin unangefochten, rechtfertigt sich ein einheitlicher Rechtsweg. Diesfalls ist das Bundesstrafgericht alleinige Rechtsmittelinstanz (BGE 140 IV 213 E. 1.6 S. 216; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 1.2). Betreffend den Entscheid des Berufungsgerichts hinsichtlich Festsetzung bzw. Änderung der Entschädigung des amtlichen Vertreters dehnte das Bundesgericht die Kompetenz des Bundesstrafgerichts zur Überprüfung jüngst auf Fälle aus, in denen der Entscheid des Berufungsgerichts nicht nur ausschliesslich betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche bzw. für das zweitinstanzliche Verfahren angefochten wird, sondern zugleich und zusätzlich auch in der Sache eine Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom 11. Februar 2016 E. 1; Beschluss des Bundesstraf-gerichts BB.2015.85 vom 12. April 2016, E. 1.2.2).

1.2.3 Entsprechend ist das Bundesstrafgericht vorliegend Rechtsmittelinstanz für den Entscheid des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Entschädigung des amtlichen Vertreters für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

1.3

1.3.1 Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der amtlichen Verteidigung weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezem­ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3.2 Der Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger in den Verfahren gegen B. vor dem Bezirksgericht und vor dem kantonalen Berufungsgericht tätig. Er ist durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin in dem Sinne beschwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschädigung für seine in beiden Verfahren geleisteten Bemühungen als amtlicher Verteidiger verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Er hat mithin ein rechtliches Interesse an der Änderung des von ihm beanstandeten Entscheids der Beschwerdegegnerin über seine Entschädigung.

Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht wie im Falle der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 395 Kollegialgericht als Beschwerdeinstanz - Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat:
a  ausschliesslich Übertretungen;
b  die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.
StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1521). Bei mehreren konkurrierenden Beträgen werden die strittigen Summen zusammengezählt (Guidon, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 6 zu Art. 395).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 26‘920.-- und für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 35‘440.80 und für das zweitinstanzliche in der Höhe von Fr. 29‘691.50.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die wirtschaftlichen Nebenfolgen des strittigen Betrags mehr als Fr. 5'000.-- betragen, mithin die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu behandeln ist (vgl. Art. 38
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38 Besetzung - Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, die Beschwerdegegnerin habe die durch das Bezirksgericht statuierte amtliche Entschädigung überprüft und reduziert, obwohl der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangels Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sei. Die Staatsanwaltschaft habe es insbesondere unterlassen, in ihrer Berufung eine überhöhte Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO zu rügen. Er macht sinngemäss geltend, es sei kein Ausnahmezustand gemäss Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO vorgelegen, weshalb die Überprüfung der durch das Bezirksgericht festgesetzten amtlichen Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin unzulässig gewesen sei (act. 1, S. 13).

3.2

3.2.1 Fraglich ist zunächst, ob das Urteil des Bezirksgerichts vom 16. April 2015 trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Antrags seitens der Staatsanwaltschaft auf Änderung der durch das Bezirksgericht festgelegten amtlichen Entschädigung im Rahmen der Berufung auch in diesem Punkt mitangefochten worden war. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung vom 8. Oktober 2015 Folgendes (Akten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer [...], Berufungserklärung vom 28. Oktober 2015):

" Es werden gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO folgende Abänderungen verlangt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 16. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

3. Er sei in Anwendung von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB, teilweise eventualiter Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB, Art. 126 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB, Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB, Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB sowie von Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
, 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
und 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB zu verurteilen zu:

o 5 Jahren Freiheitsstrafe

o unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

o Busse von CHF 500.00

4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

3.2.2 Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen (Hug/Scheidegger, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2014, Art. 399 N. 14). Die Staatsanwaltschaft ist auch legitimiert, die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 5.2; kritisch dazu Eugster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N. 13). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insbesondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. In der Berufungserklärung soll es dabei gemäss Eugster erforderlich sein, darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. Namentlich sollen genaue Angaben gemacht werden müssen, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Jedenfalls soll es seines Erachtens nicht genügen, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Beispielsweise sei zumindest eine Spezifizierung dahingehend zu fordern, dass erklärt werde, ob ein Freispruch oder nur eine andere rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts angestrebt werde. Als Richtschnur könne gelten, dass von einer Partei im Interesse einer effizienten Justiz erwartet werden könne, dass sie ihre Anträge genügend begründe (Eugster, a.a.O., Art. 399 N. 3 ff.). Schmid hält dafür, dass ein Urteil ohne klar ausgedrückte Beschränkung als Ganzes als angefochten gilt; im Zweifel erfasse die Berufung demnach das ganze Urteil. Er erachtet überdies als naheliegend, in die Überprüfung des Urteils weitere, an sich nicht angefochtene Punkte einzubeziehen, wenn eine enge Konnexität der angefochtenen mit weiteren, nicht angefochtenen Urteilspunkten bestehe. So liege es auf der Hand, dass je nach Ausgang der Überprüfung eines oder mehrerer Schuldsprüche sich die Fragen der Sanktionierung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen unausweichlich neu stellten. So sei etwa davon auszugehen, dass eine Berufungserklärung, mit der ein vollständiger Freispruch verlangt werde, bei Erfolg automatisch
eine Prüfung aller anderen Urteilspunkte nach sich ziehe. Demgegenüber gälte die Beschränkung hingegen, wenn bei einer auf den Schuldspruch beschränkten Berufung dieser bestätigt werde. Eine Schranke des Einbezuges nicht angefochtener Urteilspunkte bilde stets das Verbot der reformatio in peius (Schmid, a.a.O., N. 1548).

3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat es in ihrer Berufungserklärung unterlassen, einen expliziten Antrag auf Änderung der Höhe der durch das Bezirksgericht festgelegten amtlichen Entschädigung zu stellen. Auch die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wie nachfolgend unter E. 3.5 ausgeführt, auf Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO, womit sie zumindest davon auszugehen schien, auch ein impliziter Antrag auf Änderung der Höhe der amtlichen Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft liege nicht vor (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1). In der Beschwerdeantwort bleibt die Rüge, die Festlegung der amtlichen Entschädigung sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht mitangefochten worden, ebenfalls unbestritten (act. 3). Mithin scheint auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen zu sein, dass die Berufung in casu keine automatische Überprüfung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nahe legte.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Wie eben festgehalten, wurde die Entschädigungshöhe seitens der Beschwerde-gegnerin nicht angefochten, weshalb deren Überprüfung folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO möglich ist, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Urteil vom 19. Mai 2016 explizit abgestützt hatte (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verteilte die vorinstanzlichen Kosten aufgrund der Gutheissung der Berufung neu. Sie kürzte die durch das Bezirksgericht festgelegte amtliche Entschädigung von Fr. 35‘440.80.-- auf Fr. 26’920.--. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3; act. 1.1):

"Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat für das erstinstanzliche Verfahren Aufwendungen im Betrag von Fr. 53‘181.25 (176.12 Stunden à Fr. 260.00 und 0.42 Stunden à Fr. 130.00, Fr. 3‘396.10 Auslagen und Fr. 3‘939.35 Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz hat seine Kostennote im Umfang von Fr. 35‘440.80 (141.62 Stunden à Fr. 220.00 und 0.42 Stunden à Fr. 130.00, Fr. 1‘604.55 Auslagen und Fr. 2‘625.25 Mehrwertsteuer) genehmigt. Der genehmigte Aufwand ist im Verhältnis zu den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen überhöht. Die dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Entschädigung ist von Amtes wegen zu korrigieren, da sich die zu hohe Entschädigung zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten auswirkt (Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO).

Das Obergericht erachtet für die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden Einvernahmen der Privatklägerin, jener der Beschuldigten und den Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und den übrigen notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das Aktenstudium, Korrespondenz und die Verhandlungsvor- und Nachbereitung (inkl. Plädoyer) unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren objektiv gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie im Verfahren in Basel-Stadt gehandelt hat, einen Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Zuzüglich Auslagen von 3% (Fr. 726.00) sowie 8% Mehrwertsteuer (Fr. 1‘994.00) ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von Fr. 26‘920.00. Diese Entschädigung, die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine notwendigen Aufwendungen, welche sich ausschliesslich auf den Strafpunkt bezogen haben, im erstinstanzlichen Verfahren von der Gerichtskasse auszurichten ist, ist vom Beschuldigten zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). “

3.3.3 Das Berufungsgericht kann nach Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Der Eingriff in die Dispositionsmaxime ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (décisions illégales ou inéquitables, decisioni contrarie alle legge o inique) beschränkt. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO Gebrauch, hat es die Verfahrensbeteiligten vorgängig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 5 zu Art. 404; ders., Handbuch, a.a.O., § 92 S. 699 f. N. 1561 f.). Das Berufungsgericht kann gestützt auf Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO das erstinstanzliche Urteil in nicht angefochtenen Punkten nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverletzungen überprüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2013 vom 3. Juni 2014, E. 2.1; 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 1; vgl. auch 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.2). Ebenso kommt die Anwendung von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO lediglich bei qualifiziert unbilligen Entscheidungen in Frage, andernfalls jede Form von Unbilligkeit (so z.B. bei der Strafzumessung) zu einer Korrektur von Amtes wegen berechtigen bzw. verpflichten würde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.6 mit einlässlicher Begründung und weiteren Hinweisen).

Dem Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Korrektur der Entschädigung auf Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO abstützte, mit der Begründung, die zu hohe Entschädigung wirke sich zu Lasten des zahlungspflichtigen Beschuldigten aus (act. 1.1, S. 56 f., Erwägung 11.2.3). Eine weitergehende ausdrückliche oder zumindest sinngemässe Auseinandersetzung mit allen Voraussetzungen dieses Artikels fehlt indessen. Dabei ist zu bedenken, dass von dieser Bestimmung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist, weshalb bei deren Anwendung erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen sind. Zwar erwähnt die Beschwerdegegnerin, sie erachte für die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei den beiden Einvernahmen der Privatklägerin, jener der Beschuldigten und der Zeugen im Untersuchungsverfahren sowie bei der vorinstanzlichen Verhandlung und für den übrigen notwendigen Aufwand für die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das Aktenstudium, die Korrespondenz und die Verhandlungsvorbereitung und Verhandlungsnachbereitung (inkl. Plädoyer) unter Berücksichtigung des aufgrund der Nutzung von Synergien kleineren objektiv gebotenen Aufwands, insoweit es sich um gleichartige Vorwürfe wie im Verfahren in Basel-Stadt gehandelt habe, einen Aufwand von 110 Stunden à Fr. 220.00 als angemessen. Es bleibt jedoch unklar, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Entschädigung überhaupt als qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung beurteilte. Auch im Rahmen der Beschwerdeantwort schwieg sich die Beschwerdegegnerin zur Rüge betreffend Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO aus (act. 3).

3.3.4 Ungeachtet dessen ist vollständigkeitshalber auf die Frage einzugehen, ob allenfalls die gemäss der Beschwerdegegnerin überhöhte Entschädigung vorliegend eine qualifiziert gesetzwidrige oder unbillige Entscheidung darzustellen vermag. Die Beschwerdegegnerin nahm eine Kürzung der vom Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von rund Fr. 36‘000.-- auf Fr. 27‘000.-- vor. Die Beschwerdegegnerin unterlässt es aber geltend zu machen, das Bezirksgericht habe hierbei sein Ermessen in qualifizierter Weise überschritten, wobei sich dies auch aus ihren Erwägungen nicht sinngemäss entnehmen lässt. Wenn nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin als angemessen beurteilte Aufwand zu Grunde gelegt wird, liegt der erstinstanzlich anerkannte Aufwand zwar deutlich (31 %) darüber. Ein qualifiziert unbilliger Entschädigungsentscheid des Bezirksgerichts ist darin jedoch nicht zu erblicken (vgl. hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 3.8).

3.3.5 Ausgehend von der Begründung des obergerichtlichen Entschädigungs-entscheids waren demnach vorliegend die vorgenannten Voraussetzungen von Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO für ein Eingreifen in die Dispositionsmaxime von Amtes wegen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin Art. 404
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO verletzt, indem sie die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung frei überprüfte. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil (act. 1.1, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3) aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin einen willkürlichen Entschädigungsentscheid gefällt habe, nicht weiter einzugehen (act. 1, S. 13).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die für das Berufungsverfahren zugesprochene Entschädigung keinerlei Bezug auf die von ihm eingereichten Honorarnoten genommen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden nicht ansatzweise der aus dem rechtlichen Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht genügen.

4.2 Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016, E. 4.4).

4.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘800.-- zu (act. 1.1, S. 58, Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 4). Sie reduzierte die Kostennoten von Fr. 34‘908.85 auf Fr. 7‘800.-- oder um gerundet 77.5 %. Sie ging damit davon aus, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis stehe, was grundsätzlich zu einer pauschalen Bemessung der Entschädigung berechtigte. Sie führte dazu aus (act. 1.1, S. 55, Erwägung 11.1):

"Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine notwendigen Aufwendungen, welche sich nur auf den Strafpunkt bezogen haben, im Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO i.V.m. Art. 422 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Für das vorliegende Verfahren erscheint ein Aufwand von 35 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.00 (dies unter Vorbehalt des Ausgangs des beim Verwaltungsgericht hängigen Normenkontrollverfahrens betreffend die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 AnwT), der gemäss § 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT separat zu entschädigenden Auslagen von ermessensweise 3% und der Mehrwertsteuer von 8% beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung insgesamt gerundet Fr. 7‘800.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es die finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).“

Entsprechend unterliess es die Beschwerdegegnerin im Urteil vom 19. Mai 2016, sich überhaupt mit den eingereichten Honorarnoten auseinanderzusetzen. In ihrer Beschwerdeantwort verzichtete sie überdies unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Begründungspflicht betreffend die obgenannten Kürzungen verletzt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt mithin vor.

Da die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen des Berufungsverfahrens und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und die Verunmöglichung der anwaltlichen Berufspflichten eines Strafverteidigers sind an dieser Stelle nicht eingehender zu prüfen (act. 1, S. 15 f.).

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Dem Obsiegen entsprechend erscheint vorliegend unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv Ziffer 1 Unterziffer 5.3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Mit Bezug auf die Festsetzung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird das angefochtene Urteil ebenfalls aufgehoben und zur Neuregelung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 31. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Steiner

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.