Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 80/05

Urteil vom 31. August 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 5. April 2005)

Sachverhalt:
A.
S.________ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der seit ..... im Handelsregister eingetragenen, als Arbeitgeberin seit 1. Januar 2002 (zwangsweise) der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossenen Firma B.________. Nachdem am ..... über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ........ das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden war, erliess die Ausgleichskasse am 21. Januar 2004 eine Schadenersatzverfügung, mit welcher sie S.________ zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 15'381.55 für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (exklusiv solche an die kantonale Familienausgleichskasse) auf Lohnsummen des Jahres 2002 (Januar bis Juli: Fr. 114'762.-) verpflichtete. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2004 fest.
B.
Hiegegen erhob S.________ am 24. September 2004 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. August 2004 sowie die Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 seien, insbesondere weil auf falschen Annahmen über die im Jahre 2002 ausbezahlten und damit beitragspflichtigen Lohnsummen beruhend, aufzuheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Belangte habe mit seinem unkooperativen Verhalten im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die für die Schadensermittlung relevanten Tatsachen implizit anerkannt und im Übrigen keine haftungsausschliessenden Gründe vorgebracht (Entscheid vom 5. April 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren; eventualiter beantragt er sinngemäss, die Sache sei an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie über seine Schadenersatzpflicht auf der Basis einer im Jahre 2002 effektiv ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 22'600.- neu befinde.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen (Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG, Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
. AHVV [in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung; AS 2000 1441]) und Grundsätze (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b, 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) über die Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass die allgemeinen Verfahrensnormen des ATSG (Art. 27
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
1    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.
2    Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.
3    Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.
-62
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 62 Bundesgericht - 1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200550 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
1bis    Der Bundesrat regelt das Beschwerderecht der Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vor dem Bundesgericht.
2    Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.
ATSG) - anders als dessen materiellrechtliche Bestimmungen - auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 130 V 1 ff.).
2.2
2.2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Des Weitern gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz, dass die Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der umstrittenen Rechtfrage gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben sich die genannten Grundsätze aus altArt. 85 Abs. 2 lit. c AHVG bzw. ab 1. Januar 2003 aus Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; letzterer hat gegenüber Art. 85 Abs. 2 lit. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG keine materiellrechtlichen Änderungen gebracht, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG gilt (ZBJV 140/2004 S. 752; Urteil R. vom 7. September 2004 [I 328/04] Erw. 3.1.1).
2.3
2.3.1 Der den Schadenersatzprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208). Für die Ausgleichskasse bedeutet dies, dass sie die Schadenersatzforderung so weit zu substanziieren hat, dass sie überprüft werden kann. Dabei sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Einerseits hat die Ausgleichskasse den geltend gemachten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Forderungsbetrag oder Teile davon zusammensetzen, wobei Belege - wie Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen, welche die in der Beitragsübersicht enthaltenen Forderungs- und Tilgungsvorgänge beweisen - einzureichen sind. Dies ist allerdings nur notwendig, wenn die Forderung vom Belangten masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten
greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteile W. und S. vom 23. Juni 2003 [H 217/02 und 218/02] Erw. 2.1.1).
2.3.2 Die Mitwirkungspflicht der mit der Schadenersatzforderung belasteten Person verlangt, dass diese substantiiert darlegt, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Die erhobenen Einwände müssen zudem überprüfbar sein (Urteil L. vom 29. September 2004 [H 21/04] Erw. 4.3).
3.
3.1 Vor- wie letztinstanzlich in erster Linie umstritten ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachten Schadenersatzforderung für entgangene AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, namentlich die ihr zu Grunde liegenden Annahmen über die von der Firma B.________ im Jahre 2002 ausbezahlten und ex lege beitragspflichtigen Lohnsummen. Mit Blick darauf, dass keine vor Eröffnung des Konkurses (24. Oktober 2002) erlassene, rechtskräftige Beitragsnachzahlungsverfügungen vorliegen und somit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Schadenersatzverfahrens überhaupt die Gelegenheit hatte, sich zu den für die Ermittlung der Schadenshöhe relevanten Tatsachen zu äussern, steht einer masslichen Überprüfung der Forderung - wenn auch letztinstanzlich unter eingeschränktem Blickwinkel (Erw. 1 hievor) - nichts entgegen (AHI 1993 S. 172 [e contrario]; ZAK 1991 S. 125; siehe auch SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51).
3.2 Nach den angesichts der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtigen und insoweit für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz steht fest, dass sich die nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven erlassene Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 auf eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausgefüllte und von dieser unterzeichnete Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 (Lohnsumme: Fr. 114'762.-) sowie den Kontoauszug der Ausgleichskasse per 24. Oktober 2002 mit aufgeführten, indessen nicht im einzelnen dokumentierten Beitragsausständen von Fr. 17'103.- stützt. Ferner ist unzweifelhaft, dass die erwähnte Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 vom SUVA-Revisor im Rahmen einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten Arbeitgeberkontrolle erstellt wurde, ohne dass aktuelle Firmenunterlagen über die im Jahr 2002 ausgerichteten Löhne vorlagen; vielmehr gründete sie allein auf einer mündlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer, wobei der einzig vom SUVA-Revisor unterzeichnete Kontrollbericht festhielt, der Abrechnungspflichtige anerkenne die genannten Lohnsummen. In seiner dagegen erhobenen Einsprache machte dieser geltend, die Lohnbescheinigung stütze sich auf
nicht mehr aktuelle "Informationen Promea des Jahres 2001", und er habe dem Revisor klar mitgeteilt, dass er sich mit dem Bezirksgericht und/oder dem Konkursamt in Verbindung zu setzen habe, da die gesamten Unterlagen dort deponiert seien. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2004 Gelegenheit eingeräumt, die notwendigen Belege zur Überprüfung der Lohnsummen nachzureichen, worauf dieser mit Schreiben vom 22. April 2004 erneut festhielt, sämtliche relevanten Unterlagen (Buchhaltung) befänden sich derzeit noch beim Konkursamt oder Bezirksgericht; immerhin könne er mitteilen, dass im Jahre 2002 noch drei Lehrverträge bestanden, wobei ein Lehrling den Betrieb per 1. Mai verlassen habe, ein weiterer per 1. Juni ausgeschieden sei (Monatslohn je Fr. 1'200.- brutto) und der dritte (ein Repetent) das Arbeitsverhältnis per ca. 15. April 2002 (Termin Abschlussprüfung) beendet habe (monatliches Bruttogehalt: Fr. 2'400.-). Ein weiterer Mitarbeiter sei bis Ende Januar 2002 beschäftigt gewesen (monatlicher Bruttolohn: Fr. 3'400.-). Da der Beschwerdeführer keine Beweismittel beilegte und sich ferner nicht zu den drei weiteren, in der Lohnbescheinigung der SUVA aufgeführten Mitarbeitern (Lohnsumme: Fr. 90'832.-) äusserte, stellte die
Beschwerdegegnerin im nachfolgenden Einspracheentscheid wiederum auf die Angaben des SUVA-Revisors ab und bestätigte die Schadenersatzverfügung vom 21. Januar 2004 in masslicher und haftungsrechtlicher Hinsicht.
3.3 Soweit Vorinstanz und Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Mitwirkungs-, insbesondere Substantiierungspflicht vorwerfen und davon ausgehen, er habe durch die Nichteinreichung konkreter Lohnbelege die Angaben in der SUVA-Lohnbescheinigung für das Jahr 2002 anerkannt, kann dem nicht gefolgt werden. Die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Mitwirkungspflichten reichen nicht so weit, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, von sich aus bei den Behörden um Herausgabe der zum Beweis seiner Lohnangaben notwendigen Unterlagen zu ersuchen; es genügt, dass er die Ausgleichskasse in seinem Schreiben vom 22. April 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Buchhaltungsunterlagen der Firma befänden sich derzeit noch beim Konkursamt bzw. Bezirksgericht, und er dies - wie aus dem Bericht Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2003 sowie der am 20. Februar 2004 erhobenen Einsprache hervorgeht - zuvor auch dem beauftragten Revisor der SUVA deutlich gemacht hatte. Mit Blick auf die offenkundige Rechtserheblichkeit der Buchhaltungsunterlagen obliegen diesbezügliche Weiterungen den Behörden, welche den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben. Obwohl allein schon hinsichtlich der Zahl der im Jahre 2002
bei der Firma B.________ angestellt gewesenen Lohnbezüger widersprüchliche Angaben vorlagen (Bericht Arbeitgeberkontrolle vom 10. April 2003: sechs Mitarbeiter; Lohnbescheinigung für das Jahr 2002: sieben Mitarbeiter; Beschwerdeführer: vier Angestellte), hat das kantonale Gericht darauf verzichtet, sich die relevanten Firmenakten edieren zu lassen; es ging mithin nicht von konkreten Tatsachenfeststellungen, sondern von ungesicherten Annahmen und Mutmassungen aus, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer ausdrücklich und unter Verweis auf die beim Konkursamt/Bezirksgericht befindlichen Buchhaltungsunterlagen bestritt. Sodann lagen der Vorinstanz nicht nur keine verlässlichen Lohnabrechnungen vor, sondern auch keine Rechnungsstellungen sowie detaillierte Beitragsübersicht der Ausgleichskasse, welche die Forderungs- und Tilgungsvorgänge und überhaupt das gesamte Abrechnungs- und Beitragszahlungsverhältnis transparent zu machen vermöchten und namentlich mit Blick auf ein allfälliges Mitverschulden der Ausgleichskasse und eine entsprechende Herabsetzung der Schadenersatzforderung (BGE 122 V 189 Erw. 3c; vgl. auch Praxis 1997 Nr. 48 S. 250 ff.; SZS 44/2000 S. 91 ff.) von Bedeutung sind. Schliesslich fehlten amtliche Unterlagen über den
schadenersatzrechtlich erheblichen Zeitpunkt der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bzw. deren Publikation im Amtsblatt; in den Akten liegt einzig ein unvollständiger Internet-Auszug, welcher keine Datumsangaben enthält.
3.4 Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Verletzung des auch im Rahmen eingeschränkter Kognition (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Erw. 1 hievor) zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich unvollständig abgeklärt. Dies wiegt umso schwerer, als die vorinstanzlichen Feststellungen für das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit dieses in Ausschöpfung seiner vollen Kognition die nötigen Abklärungen nachhole, insbesondere sämtliche rechtserhebliche Akten beiziehe, und hernach über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu entscheide.
4.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
OG e contrario) zu tragen (Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 5. April 2005 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit es, nach Aktenergänzungen im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde vom 24. September 2004 neu entscheide.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: