SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 26 Sturmwarn- und Rettungsdienst |
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1 | Die Kantone können einen öffentlichen Sturmwarn- und Rettungsdienst einrichten und ihn ermächtigen, bei Sturm, Nebel oder Unwetter die Ausfahrt von Schiffen zu verbieten und Schiffen auf dem Wasser die Landung vorzuschreiben. |
2 | Sie können die Eigentümer und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton verpflichten, an die Kosten dieses Dienstes beizutragen, und die gewerbsmässigen Schiffsvermieter, Rettungsdienste zu leisten. |
3 | Die Rettungskosten können dem Führer, dem Halter und dem Eigentümer eines geretteten Schiffes auferlegt werden. |
4 | Vorbehalten bleiben die Vorschriften für die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen. |
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen |
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1 | Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden. |
2 | Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend ganz oder teilweise verbieten. |
3 | Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des Bundes eingeschränkt werden. |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen. |
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) BSG Art. 27 Veranstaltungen und militärische Übungen |
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1 | Versuchsfahrten, bei denen von Vorschriften abgewichen wird, und nautische Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Kantone. Diese können sie mit besonderen Auflagen verbinden. |
2 | Die Kantone können die Schifffahrt im Gebiet der Veranstaltung vorübergehend ganz oder teilweise verbieten. |
3 | Der Betrieb öffentlicher Schifffahrtsunternehmen darf nur mit Genehmigung des Bundes eingeschränkt werden. |
4 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die vorübergehende Sperrung oder Beschränkung der Schifffahrt bei militärischen Übungen. |