SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
|
1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 12 Selbstständigerwerbende - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 252 - 1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
|
1 | Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. |
2 | Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.263 |
3 | Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329g - 1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
|
1 | Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a | der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
2 | Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3 | Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
|
1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.288 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 7 Personenstand - 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). |
|
1 | Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). |
2 | Beurkundet werden:31 |
a | Geburt; |
b | Findelkind; |
c | Tod; |
d | Tod einer Person mit unbekannter Identität; |
e | Namenserklärung; |
f | Kindesanerkennung; |
g | Bürgerrecht; |
h | ... |
i | Ehe; |
j | Eheauflösung; |
k | Namensänderung; |
l | Kindesverhältnis; |
m | Adoption; |
n | Verschollenerklärung; |
o | Geschlechtsänderung; |
p | ... |
q | Eintragung einer Partnerschaft; |
r | Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.288 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.288 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329g - 1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
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1 | Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a | der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
2 | Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3 | Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
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1 | Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
2 | Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. |
3 | Der Anspruch endet: |
a | nach Ablauf der Rahmenfrist; |
b | nach Ausschöpfung der Taggelder; |
c | wenn der andere Elternteil stirbt; |
d | wenn das Kind stirbt; oder |
e | wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
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1 | Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
2 | Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. |
3 | Der Anspruch endet: |
a | nach Ablauf der Rahmenfrist; |
b | nach Ausschöpfung der Taggelder; |
c | wenn der andere Elternteil stirbt; |
d | wenn das Kind stirbt; oder |
e | wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
|
1 | Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.77 |
2 | Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes. |
3 | Der Anspruch endet: |
a | nach Ablauf der Rahmenfrist; |
b | nach Ausschöpfung der Taggelder; |
c | wenn der andere Elternteil stirbt; |
d | wenn das Kind stirbt; oder |
e | wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
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1 | Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen. |
2 | Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.288 |
3 | Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329g - 1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
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1 | Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a | der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
2 | Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3 | Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329g - 1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
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1 | Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a | der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
2 | Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3 | Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 329g - 1 Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
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1 | Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils von zwei Wochen hat: |
a | der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist. |
2 | Der Urlaub muss innert der sechs Monate nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Diese Frist steht während des Urlaubs nach Artikel 329gbis still. |
3 | Der Urlaub kann wochen- oder tageweise bezogen werden. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag - 1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
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1 | Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
2 | Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
3 | Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
4 | Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt. |
5 | Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3. |
6 | Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag - 1 Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
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1 | Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, die ausserhalb der ordentlichen Ausbildungsdienste der Formationen für die Erreichung eines höheren Grades oder einer neuen Funktion im Militärrecht verlangt werden, darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 45 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 65 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 70 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
2 | Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, darf die tägliche Gesamtentschädigung während dieser Ausbildung und der restlichen Diensttage folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 37 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 55 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 62 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
3 | Während der anderen Dienste darf die tägliche Gesamtentschädigung folgende Prozentsätze des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a nicht unterschreiten: |
a | 25 Prozent für Dienstleistende ohne Kinder; |
b | 40 Prozent für Dienstleistende mit einem Kind; |
c | 50 Prozent für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern. |
4 | Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 Prozent des Höchstbetrages gemäss Artikel 16a übersteigt. |
5 | Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag gemäss Artikel 16a übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge nach den Absätzen 1-3. |
6 | Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung nach Artikel 4 sowie die nach Artikel 6 geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet. |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 16i Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
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1 | Anspruchsberechtigt ist die Person, die:70 |
a | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; |
b | während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG72 obligatorisch versichert war; |
c | in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und |
d | im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: |
d1 | Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG74 ist, |
d2 | selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder |
d3 | im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. |
2 | Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt. |
3 | Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.76 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |