Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 752/2017

Urteil vom 31. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 (VBE.2017.329).

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene A.________, gelernter Landwirt, als Chauffeur tätig, meldete sich am 16. September 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gewährte berufliche Massnahmen, welche sie mit Verfügung vom 1. Juni 2015 abschloss.
Am 3. Mai 2016 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (Bericht vom 16. September 2016) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 2. März 2017, der Versicherte habe ab 1. November 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. September 2017 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2016.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die von der Verwaltung mit Verfügung vom 2. März 2017 ab 1. November 2016 dem Versicherten zugesprochene Viertelsrente bestätigte.

2.1. Die Vorinstanz erkannte, in Anlehnung an die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 16. September 2016 sei dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Arbeit als Chauffeur noch im Umfang von 50 % zumutbar. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit hingegen könne er in einem Pensum von 100 % ausüben, wobei infolge funktioneller Einarmigkeit auf der dominanten Seite eine Leistungseinschränkung von 40 % vorliege. Das kantonale Gericht stellte ausserdem fest, der Versicherte arbeite weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur in einem 50 %-Pensum, wobei er das von Dr. med. B.________ attestierte Leistungspotenzial nicht ausschöpfe. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens könne daher das tatsächliche Einkommen nicht angerechnet werden. Die IV-Stelle habe zu Recht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei von seinem tatsächlich erzielten Lohn in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 50 % auszugehen.

3.

3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 18 mit Hinweisen). Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 9C 648/2016 vom 12. Juli 2017 E. 6.5.1).

3.2. Die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil 9C 189/2008 vom 19. August 2008 E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11).

4.

4.1. Die Vorinstanz wich von der Rechtsprechung, wonach primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (vgl. E. 3.1 hiervor), mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer schöpfe die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Dementsprechend traf sie keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu den übrigen Voraussetzungen, die im Rahmen der Frage, ob auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist oder ob die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind, geprüft werden müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Die diesbezüglichen Akten sind jedoch liquid, weshalb das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen ergänzen kann (vgl. E. 1 hiervor; BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366).

4.2. Der Versicherte arbeitete seit dem 1. Juli 2011 bei der C.________ AG als Chauffeur in einem 100 %-Pensum (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Mai 2016). Im Rahmen einer Mutation des Arbeitsvertrages vom 6. September 2016 reduzierte der Beschwerdeführer sein Pensum bei der C.________ AG als Chauffeur um 50 %. Dieses seit Jahren andauernde Arbeitsverhältnis gilt als stabil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.1). Ferner erscheint auch das Arbeitsentgelt (monatlich Fr. 2'685.- bei einem 50 %-Pensum; inkl. 13. Monatslohn) als angemessener Lohn. Es fehlen denn auch rechtsgenügliche Hinweise, dass dem nicht so sein sollte.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit als Chauffeur in einem Pensum von 50 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft oder ob ihm allenfalls eine bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 100 % mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 40 % durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit zumutbar ist (vgl. BGE 114 V 119 E. 2b S. 122). Dies ist angesichts seiner starken Einschränkung (funktionelle Einarmigkeit auf der dominanten Seite) zu verneinen. In der vom Versicherten bereits seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur scheint er mit Blick darauf, dass der Erhalt dieses Arbeitsplatzes als eines der zu erreichenden Ziele im Rahmen der beruflichen Massnahmen definiert wurde, optimal eingegliedert zu sein. Ausserdem entspricht das Pensum von 50 % in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur der von Dr. med. B.________ im massgeblichen Bericht vom 16. September 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Versicherte schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb beim Invalideneinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs auf
die LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei, bundesrechtswidrig (vgl. E. 1 hiervor).
Es ist dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, welches der Versicherte als Chauffeur verdient. Entsprechend dem Arbeitspensum von 50 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % beträgt das Invalideneinkommen die Hälfte des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad 50 % (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil 9C 532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). Der Versicherte hat somit Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) ab 1. November 2016. Die Beschwerde ist begründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. März 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Vorsorgestiftung D.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber