Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 43/2018

Urteil vom 31. Juli 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2017 (5V 17 30).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1981 geborene A.________ war seit 1. Februar 2005 Eisenleger-Hilfsarbeiter bei der B.________ GmbH und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 11. Februar 2008 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes am Knie rechts und Kontusionen des Beckens sowie des Ober- und Unterschenkels links zu. Am 12. Juni 2008 wurde er im Spital C.________ am rechten Knie operiert. Die Suva kam für das Taggeld und die Heilbehandlung auf. Am 15. Mai 2009 stellte sie das Taggeld per 31. Mai 2009 ein. Am 28. September 2010 wurde der Versicherte durch den Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Am 4. Oktober 2010 schloss die Suva den Fall ab.

A.b. Am 13. Mai 2011 verlangte der Versicherte die rückwirkende Leistungsausrichtung seit 11. Februar 2008. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 hielt die Suva an der Leistungseinstellung per 4. Oktober 2010 fest. Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben Einsprache. Letzterer zog sie später zurück. Am 3. Januar 2012 hob die Suva die Verfügung vom 25. Juli 2011 zwecks weiterer Abklärungen auf. Sie holte ein Gutachten des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Klinik F.________, vom 27. Juni 2012 ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 eröffnete sie dem Versicherten, laut diesem Gutachten seien die Knie- und Hüftbeschwerden rechts weiterhin Unfallfolge. Sie werde somit rückwirkend die gesetzlichen Leistungen ausrichten. Sie zog eine Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 28. Dezember 2012 bei. Am 11. Januar 2013 verlangte der Versicherte von der Suva Fr. 85'572.-. Am 25. März 2013 teilte diese ihm mit, zur Rente und Integritätsentschädigung könne nicht Stellung genommen werden, da der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Am 7. März 2014 wurde der Versicherte erneut durch Dr. med. D.________ untersucht. Am 29. Juni 2015 diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine sekundäre Coxarthrose rechts und nahm eine Arthrographie sowie eine intraartikuläre Hüftinfiltration rechts vor. Am 10. Dezember 2015 berichtete der Kreisarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, über seine vortags erfolgte Untersuchung des Versicherten; am 8. Februar 2016 gab er eine Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 16. März 2016 verneinte die Suva die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Der Versicherte erhob Einsprache. Die Suva zog eine Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 29. November 2016 bei. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2016 wies sie die Einsprache ab.

B.
Hiergegen führte der Versicherte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde. Er legte u. a. Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 30. März und 1. September 2017 auf. Dieser hatte ihm am letztgenannten Datum eine Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt. Die Suva reichte eine Stellungnahme des PD Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 7. August 2017 ein. Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die versicherten Leistungen zu erbringen: Taggeld, Teilrente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung. Die Berichte des Prof. Dr. med. E.________ seien zu den Akten zu nehmen. Es sei ein unabhängiges Gutachten betreffend die Kausalität zwischen Unfall und Hüftbeschwerden, die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie die Integritätsentschädigung zu erstellen. Eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die Suva zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt neu Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 4., 7. und 18. Dezember 2017 auf.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Am 3. April 2018 reicht der Versicherte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und eine Verordnung zur Physiotherapie des Prof. Dr. med. E.________ vom 28. März 2018 auf. Am 21. Juni 2018 legt er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis dieses Arztes vom 19. Juni 2018 auf.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff.) und des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
. UVG; Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
und 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84
UVV) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 532). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung aus seinem Unfall vom 11. Februar 2008 vor Bundesrecht standhält.

3.2. Die Vorinstanz erwog in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen, der Gutachter Prof. Dr. med. E.________ sowie der Kreisarzt Dr. med. H.________ und der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. I.________ hätten beim Versicherten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und der rechten Hüfte diagnostiziert. Prof. Dr. med. E.________ sei im Gutachten vom 27. Juni 2012 von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Hüftgelenksbeschwerden rechts und dem Unfall vom 11. Februar 2008 ausgegangen. Indessen habe Dr. med. H.________ im Bericht vom 10. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass aus dem Bericht des Spitals C.________ vom Unfalltag nur linksseitige Beckenschmerzen hervorgegangen seien. An der rechten Hüfte seien keine Verletzungen oder Beschwerden feststellbar gewesen. In diesem Sinne habe sich auch PD Dr. med. I.________ am 7. August 2015 geäussert. Die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ sei am 28. Dezember 2012 auch vom Kreisarzt Dr. med. D.________ kritisiert worden. In der Tat - so die Vorinstanz weiter - liessen sich den ersten medizinischen Berichten nach dem Unfall weder eine Kontusion der rechten Hüfte mit Hämatombildung noch Beschwerden im rechten Beckenbereich entnehmen. Auch bei der ersten Besprechung mit
der Suva vom 29. Mai 2008 habe der Versicherte keine Beschwerden im Hüftbereich rechts angegeben. Wenn Prof. Dr. med. E.________ diesbezüglich von einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Vorzustandes ausgegangen sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Traumatisierung dieses Bereichs nicht aktenkundig sei. Sofern acht Jahre nach dem Unfall vom 11. Februar 2008 eine Coxarthrose rechts diagnostiziert worden sei, könne sie nicht auf diesen zurückgeführt werden. In diesem Sinne habe sich auch der behandelnde Arzt Dr. med. K.________, FHM Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 18. Juni 2015 geäussert. Damit bestehe zwischen den Hüftbeschwerden rechts, konkret einer Arthroseerkrankung, des Versicherten und seinem Unfall vom 11. Februar 2008 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang, weshalb die Suva hierfür nicht leistungspflichtig sei. Aus diesem Unfall resultierten im Zeitpunkt des strittigen Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2016 einzig die Kniebeschwerden rechts. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss
rechtens sei. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2015 sei ihm die Tätigkeit als Eisenleger-Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar seien ihm leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit überwiegend sitzendem Anteil, ohne häufiges Treppensteigen oder -abgehen, ohne Arbeiten in kauernder, kniender oder hockender Stellung, ohne Vibrationsbelastungen und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Eine Integritätsentschädigung sei gestützt auf die Einschätzungen des Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2015 und des PD Dr. med. I.________ vom 7. August 2015 mangels eines Integritätsschadens am rechten Knie nicht geschuldet.

4.
Auf ein nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholtes Gutachten ist abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). In diesem Lichte ist das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012 zu beurteilen.

5.
Der Beschwerdeführer legt neu folgende Dokumente des Prof. Dr. med. E.________ auf: Berichte vom 4., 7. und 18. Dezember 2017, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 28. März und 19. Juni 2018 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie vom 28. März 2018. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 21. November 2017 entstanden, um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C 384/2017 vom 8. November 2017 E. 4).

6.
Strittig und zu prüfen ist als Erstes die natürliche Unfallkausalität der Hüftproblematik rechts des Beschwerdeführers.

6.1. Er beruft sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012. Dieser legte dar, die heutigen Beschwerden, die vom Trochanter major und vom lateralen Erkerbereich des Acetabulum auf der Oberschenkel-Aussenseite entlang des Tractus iliotibialis ausstrahlten, seien auf ein CAM/Pincer Impingement der rechten Hüfte bei angedeuteter "Pistol-Grip-Deformity" mit Verkalkung des Labrum acetabulare zurückzuführen. Bei einem Sturz aus 2.80 m Höhe beim angegebenen Gewicht des Versicherten sei es zu einer Kontusion der rechten Hüfte mit Hämatomausbildung gekommen. Die Brückensymptome der rechten Hüfte sowie die Restbeschwerden in deren Bereich entlang der Oberschenkel-Aussenseite ausstrahlend seien im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung eines asymptomatischen Vorzustandes zu interpretieren. Mit vorinstanzlich eingereichtem Bericht vom 30. März 2017 bestätigte Prof. Dr. med. E.________ seine Auffassung.
Weiter macht der Versicherte im Wesentlichen geltend, PD Dr. med. I.________ verschweige, dass eine wesentliche Verschlechterung regelmässig erst später zum Vorschein komme, aber doch wesentlich früher, als wenn der Unfall nicht gewesen wäre. Zu folgern, dass durch den Unfall weder Fuss noch Hüfte noch Rücken in Mitleidenschaft gezogen worden seien, sei nicht lege artis, auch wenn dies nicht sofort erkennbar gewesen sei. Es liege quasi ein versteckter Mangel vor, der aber als Spätfolge zu Tage treten könne. Die Unfallkausalität könne nicht verneint werden, nur weil seine Hüfte durch ein femorocetabuläres Impingement vorgeschädigt sei. Seine Gegenhüfte sehe morphologisch gleich aus, schmerze aber nicht. Die Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts werde mit den Berichten und Stellungnahmen der Suva-Ärzte nicht widerlegt.

6.2. Die Vorinstanz legte gestützt auf die Feststellungen der Suva-Ärzte Dres. med. D.________ vom 28. Dezember 2012 und H.________ vom 10. Dezember 2015 sowie PD Dr. med. I.________ vom 7. August 2017 dar, dass gemäss dem Behandlungsbericht des Spitals C.________ vom Unfalltag am 11. Februar 2008 keine Verletzungen oder Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte des Versicherten bestanden. Aufgrund der Akten klagte er bis zur gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________ vom 25. Juni 2012 auch nicht über solche Beschwerden.
Diese Tatsachen stellen konkrete Indizien dar, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des Prof. Dr. med. E.________ vom 27. Juni 2012 sprechen (vgl. E. 4 hiervor). Denn dieser begründete die Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts damit, dass es beim Unfall vom 11. Februar 2008 zu einer Hüftkontusion rechts mit Hämatombildung gekommen sei und seither Brückensymptome bestünden. Demnach erscheinen die erheblichen Zweifel des kantonalen Gerichts an der Bejahung der Unfallkausalität der Hüftproblematik rechts durch den Gutachter Prof. Dr. med. E.________ nicht von vornherein als unbegründet.
Indessen bestehen aufgrund dieses Gutachtens zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Berichte der Suva-Ärzte Dr. med. H.________ und PD Dr. med. I.________, wonach die jetzige Situation der rechten Hüfte keine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden, nicht traumatisierten Hüftpathologie darstelle (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Auf deren Berichte kann für sich allein somit ebenfalls nicht abgestellt werden.
Vielmehr hat die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Gebots der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) von Bundesrechts wegen ein klärendes gerichtliches Gutachten zu veranlassen (vgl. auch Urteil 8C 624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2). Dieses Gutachten hat neben der Hüftproblematik rechts die umstrittenen Fragen zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass aus den als unfallkausal anerkannten Kniebeschwerden rechts eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Integritätsschaden resultieren. Denn auch diesbezüglich stellte das kantonale Gericht einzig auf die Berichte der Suva-Ärzte Dr. med. H.________ und PD Dr. med. I.________ ab (vgl. E. 3.2 hiervor). Danach hat die Vorinstanz über die Beschwerde neu zu entscheiden.

7.
Die unterliegende Suva trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar