Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 563/06

Urteil vom 31. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
S.________, 1951, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.

Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1951, erlitt am 22. Juni 2001 einen Auffahrunfall, bei dem er sich ein Schleudertrauma zuzog. Seither ist er nicht mehr erwerbstätig. Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, stellte indessen die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 15. Mai 2005 ein.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. September 2006 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, es sei die Rentenfrage zu prüfen und es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen; eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 26. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG und zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98, E. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93), unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Unbestritten ist, dass zwischen dem Ereignis vom 22. Juni 2001 und den noch geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegt; streitig ist indessen die adäquate Kausalität dieser Beschwerden.

Der Versicherte beantragt in diesem Zusammenhang eine Praxisänderung beziehungsweise, es sei zufolge Diskriminierung der Schleudertraumaopfer gegenüber anderen Unfallbetroffenen gänzlich auf die Adäquanzprüfung zu verzichten. Dies ist indessen nicht angezeigt. Vielmehr wird an der Praxis gemäss BGE 117 V 359 - wonach eine Kategorisierung nach Schwere des Ereignisses vorzunehmen und die adäquate Kausalität bei mittelschweren Unfällen unter Einbezug verschiedener Kriterien zu prüfen ist - festgehalten. Auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Die Berufung auf das Diskriminierungsverbot ist nicht stichhaltig, zumal die diesbezügliche Rüge nicht weiter substantiiert wird.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt des Weiteren, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen leichten statt einen mittelschweren Unfall angenommen. Indessen hat sie die Adäquanz zu Recht auch für den Fall der Annahme eines mittelschweren Unfalls verneint. Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang bei mittelschweren Unfällen nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367), was hier jedoch nicht zutrifft.
4.2 Der Unfall vom 22. Juni 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97, E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98) - von besonderer Eindrücklichkeit. Dass hier eine Kollision mit einem Lastwagen stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Wie den Aussagen des Versicherten im Polizeirapport zu entnehmen ist, hatte er gar nicht bemerkt, wie es zum Unfall gekommen war. Zudem lag die kollisionsbedinge Geschwindigkeitsänderung (delta-v) gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h.

Das Unfallereignis hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3), welche hier nicht ausgewiesen sind. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor.

Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. B.________ ging am 10. Oktober 2001 davon aus, dass sie in zwei bis vier Monaten, also sechs bis acht Monate nach dem Unfall, abgeschlossen sein würde. Der Versicherte befand sich zwar immer unter ärztlicher Kontrolle. Vom 6. März bis zum 10. April 2002 hielt er sich zur Rehabilitation in der Klinik X.________ in Z.________ auf. Es wurden einzig Physiotherapien und Schmerzmittel verordnet, welche nach Bedarf einzunehmen waren.

Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf oder Komplikationen.
Was das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass den Ärzten eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden auffiel, erstmals bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 22. November 2001, also ein halbes Jahr nach dem Unfall.

Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit kann schliesslich ebenfalls nicht angenommen werden, hat doch einzig der Hausarzt gestützt auf die Schmerzangaben des Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.3 Die Kausalität der noch geklagten Beschwerden und damit der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA bezüglich Heilungskosten, Taggeld und Rente ist daher mit Verwaltung und Vorinstanz zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem kantonalen Gericht nachgereichten ärztlichen Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich auf dessen zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine höhere als die gewährte Integritätsentschädigung von 10 %. Die Vorinstanz hat sich zur Festsetzung des Integritätsschadens für die Schwindelbeschwerden auf 5 % bei gleichzeitiger Zusprechung einer - eher grosszügigen - Integritätsentschädigung von 5 % für den Tinnitus einlässlich geäussert. Der Beschwerdeführer rügt diese Ausführungen pauschal als willkürlich, ohne sich indessen mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder etwas vorzubringen, was die Integritätsentschädigung insgesamt als unangemessen erscheinen liesse. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
OG; vgl. E. 1).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 31. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: