Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_967/2012

Urteil vom 31. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
W.________, vertreten durch
Fürsprecher Gerhard Lanz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1956 geborene W.________ war seit 1977 als Kindergärtnerin tätig und damit bei der Krankenkasse KKB (nachfolgend KKB), heute Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Februar 1987 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelbasisfraktur und Commotio bzw. Contusio cerebri zuzog. Die Unfallversicherung kam für die Heilungskosten auf. Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Klinik X.________ für Epilepsie und Neurorehabilitation vom 23. März 1993, sprach die KKB W.________ mit Verfügung vom 27. August 1993 bzw. 7. Januar 1994 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % und mit Verfügung vom 25. Mai 1994 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juli 1991 eine Komplementärrente der Unfallversicherung zu.
A.b Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich Einholung einer interdisziplinären Abklärung holte die Visana ein Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ vom 23. Juni 2011 ein und stellte die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Juli 2011 per 31. Juli 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. November 2011 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2012 und der Einspracheentscheid der Visana vom 1. Juli 2012 (recte 30. November 2011) seien aufzuheben, die UVG-Rente sei zu bestätigen, eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584, je mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana zu Recht die seit 1. Juli 1991 ausgerichtete Invalidenrente revisionsweise per 31. Juli 2011 eingestellt hat, da sich ihres Erachtens die gesundheitlichen Verhältnisse insoweit verändert hätten, als die bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. Februar 1987 stünden.

3.
3.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG. Gemäss dieser Norm wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545).

3.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2; Urteil 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Rechtsprechungsgemäss ist in Revisionsfällen zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Andreas Traub, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 183 ff.).

3.4 Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder ob eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt, bedarf - auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person - einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil 8C_373/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 5.1).

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid ging das kantonale Gericht namentlich gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ vom 23. Juni 2011 davon aus, bei der Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall vom 18. Februar 1987 eine psychische Problematik im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, vorgelegen. Nach dem Unfall sei es zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen. In diesem Sinne sei der Unfall ursprünglich zumindest eine Teilursache für die psychischen Probleme gewesen, welche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit gehabt hätten. Seit vielen Jahren stehe nun jedoch eine psychiatrische Problematik im Vordergrund, deren Ursprünge in einem eigenständigen psychischen Gesundheitsschaden lägen. Die damit verbundenen Funktionseinschränkungen seien in überwiegendem Ausmass auf die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen, namentlich auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie die Neurasthenie. Damit falle der Unfall als ursprünglich vorhandene Teilursache weg. Eine revisionsweise Aufhebung der Rente könne - so das kantonale Gericht - nicht mit einer geänderten Invalidität begründet werden, da der
Versicherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kindergärtnerin nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde und auch für angepasste Tätigkeiten keine wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit in nennenswertem Ausmass zu erkennen sei. Hingegen sei es seit der Rentenzusprechung zu einer Änderung in der Beurteilung der natürlichen Kausalität zwischen Unfall und den andauernden psychischen Beschwerden gekommen, da das Unfallereignis aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht nur möglicherweise, sondern überwiegend wahrscheinlich als (Teil-)Ursache für die andauernden psychischen Beschwerden weggefallen sei und unfallfremde Aspekte nun eindeutig überwiegen würden.

4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Wesentlichen dahin gehend, dass kein Revisionsgrund vorliege, da sich weder die gesundheitlichen Beschwerden noch der Grad der Arbeitsfähigkeit erheblich verändert hätten, sondern lediglich eine andere Beurteilung der seinerzeitigen Diagnose vorgenommen worden sei. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren - das Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ vom 23. Juni 2011 einerseits in formeller Hinsicht bezüglich fehlender Unabhängigkeit der Gutachterstelle, anderseits in materieller Hinsicht bezüglich Schlüssigkeit des Gutachtens.

5.
Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines Revisionsgrundes.

5.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Mai 1994 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der Klinik X.________ vom 23. März 1993. Darin wurden ein Status nach leichtgradiger Contusio cerebri sowie eine Schädelbasisfraktur, Rissquetschwunden im Gesicht und Schnittwunden am rechten Unterschenkel diagnostiziert. Im Neurostatus seien Störungen der Sensibilität im ersten Trigeminusast links bei sonst detailliert unauffälligen Befunden feststellbar. Die neuropsychologische Untersuchung habe leichte Leistungsschwankungen im Aufmerksamkeitsbereich, in der Konzentration und zum Teil in der Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie wahrscheinlich eine erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt. Zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bestünden keine Differenzen. Die Art der Beschwerden sei für einen Status nach Contusio cerebri an sich typisch und in einem (schwer zu schätzenden) Ausmass von 60 % auf den Unfall zurückzuführen. Es sei zu erwarten, dass die geltend gemachten Beschwerden die Versicherte als Kindergärtnerin zu 100 % arbeitsunfähig machen würden. Die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter könne bei freier Einteilung der Arbeit und in verhältnismässig ruhiger und stabiler Umgebung in einem Ausmass
von 80 % durchgeführt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen endgültigen Zustand erreicht habe. Anhand des Beschwerdebildes könne nur eine geringgradige Besserung des heutigen Zustandes erwartet werden und de facto sei keine nennenswerte Änderung der Gesamtsituation zu erwarten. Die Prognose sei somit eher negativ.

5.2 Die Rentenaufhebung stützte sich auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ vom 23. Juni 2011. Die Gutachter diagnostizierten "Autounfall am 18. Februar 1987 mit/bei Status nach Commotio cerebri, ohne nachweisbare Hirnparenchymschäden, inzwischen folgenlos ausgeheilt; Gesichtsverletzungen mit persistierender, leichter Neuropathie des N. supraorbitalis, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit; psychische Fehlentwicklung, initial teils bedingt durch vorbestehende psychiatrische Faktoren, teils unfallbedingt; und unfallfremd: narzisstische Persönlichkeitsstörung; Neurasthenie mit zusätzlichen, rezidivierenden, akuten Erschöpfungszuständen im Sinne eines Ergebnisses der inzwischen verselbstständigten und chronifizierten initialen Fehlverarbeitung; schwere neurasthenische Dekompensation mit anschliessender Hospitalisation; anamnestisch Interruptio im Alter von 17 Jahren mit anschliessender Entwicklung einer Neurose; anamnestisch St. n. Anpassungsstörung in der Zeit vor dem Unfall infolge einer unerwarteten Schwangerschaft und Beziehungsproblemen mit dem Kindsvater." Die Gutachter führten bei der Beantwortung der Fragen aus, es liege ein ausschliesslich psychisches Beschwerdebild vor. Die heute noch
nachweisbare leichte Neuropathie des N. supraorbitalis sei überwiegend durch den Unfall vom 18. Februar 1987 verursacht worden. Die initiale psychische Fehlverarbeitung gehe im Sinne einer Teilursache überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurück, wobei hier auch unfallfremde Faktoren (prätraumatische Persönlichkeitsstörung, belastende Lebensumstände zum Zeitpunkt des Unfalls) als Teilursache überwiegend wahrscheinlich eine Rolle spielten. Die noch im Vordergrund stehende Neurasthenie, welche letztlich auch den Grund für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit darstelle, ist nach Auffassung der Gutachter nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglicherweise durch das Unfallereignis verursacht worden; diesbezüglich dominierten unfallfremde Faktoren. Seit der Berentung seien wesentliche Verbesserungen eingetreten. Die Gutachter gehen davon aus, dass die seit vielen Jahren bestehenden und inzwischen verselbstständigten Funktionseinschränkungen in Beruf und Alltag in quantitativ und qualitativ überwiegendem Ausmass auf die unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgehen, namentlich auf die narzisstische Persönlichkeitsstörung und die Neurasthenie. Die anfänglich nach dem Unfall eingetretene psychische
Fehlverarbeitung gehe einerseits auf die konstitutionelle (psychische) Prädisposition der Versicherten zurück, andererseits sei deren Entwicklung ohne den Unfall gar nicht denkbar. Dominieren würden heute eindeutig die unfallfremden Faktoren. Es handle sich um ein chronifiziertes Leiden, für welches selbst bei intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kindergärtnerin bestehe weiterhin keine verwertbare Leistungsfähigkeit und auch für angepasste Tätigkeiten sei keine verwertbare Leistungsfähigkeit in nennenswertem Umfang zu erkennen. Die Gründe dafür sehen die Gutachter indessen - entgegen früherer Beurteilungen - nicht mehr in unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern in den inzwischen vom Unfall losgelösten und verselbstständigten psychischen Störungsbildern.

5.3 Im Privatgutachten vom 27. August 2012 diagnostizierte Dr. phil. K.________, Psychologe und Psychotherapeut FSP, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Contusio cerebri mit Schädelbasisfraktur als Status nach Unfall vom 28. Februar 1987 und eine leichte Neuropathie des N. supraorbitalis aufgrund der unfallbedingten Gesichtsverletzung, sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von andern Gefühlen (chronisch). Heute seien keine fünf Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung erfüllt. Die Symptome der Beschwerdeführerin seien nicht Ausdruck einer Neurasthenie, einer Diagnose, welche im ICD-10 mit Vorsicht erwähnt werde und für die ein Ausschlussvorbehalt bestehe, wenn eine organische Schädigung nach Schädelhirntrauma vorliege. Es sei vielmehr von einer chronischen Anpassungsstörung auszugehen, wobei der geforderte Auslöser hier das Unfallereignis darstelle und die Gedächtnisstörung überdauernden Charakter habe. Aufgrund von Beobachtungen sei evident, dass das verbale Gedächtnis eine Schwäche aufweise, objektivieren liesse sich dies an der signifikanten Differenz zum visuell-figuralen Gedächtnis. Es bestünden Einschränkungen in der
Konzentrationsdauer und der Aufmerksamkeitsfunktion sowie der Ausdauer. Die radikale Änderung des Lebens durch den Unfall habe die Realisierung der Lebensziele verunmöglicht und die Verantwortung als alleinerziehende Mutter habe die Explorandin zusätzlich an ihre Grenzen gebracht. Diese Kombination sei wesentlich verantwortlich für den negativen Heilungsverlauf.

5.4 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung nicht erheblich verändert hat. Weder liegt eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit vor, noch haben sich die erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung geändert. Vielmehr wird der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kindergärtnerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und vermochten die Gutachter auch für angepasste Tätigkeiten keine wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit in nennenswertem Ausmass zu erkennen. Die im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung festgestellten Beschwerden in Form von rascher Ermüdbarkeit und Beschränkungen in der Konzentration sowie im Aufmerksamkeitsbereich sind nach wie vor vorhanden. Die Neurasthenie sodann, welche gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ vom 23. Juni 2011 im Vordergrund stehe und letztlich Grund für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit darstelle, war bereits vor der Rentenzusprechung festgestellt worden, wurde doch im Bericht der Privaten Nervenklinik Y.________ vom 23. Juli 1990 ein
Neurasthenisches Zustandsbild bei Status nach Schädel-Hirntrauma und Schleudertrauma der HWS 1987 diagnostiziert. Wenn die Gutachter der Begutachtungsstelle I.________ festhalten, die Neurasthenie sei ihrer Auffassung nach nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern lediglich möglicherweise durch das Unfallereignis verursacht worden, handelt es sich dabei um eine bloss andere Beurteilung des Sachverhalts, welche nicht revisionsbegründend ist. Auch die Feststellung, für die nach dem Unfall eingetretene psychische Fehlverarbeitung würden heute eindeutig die unfallfremden Faktoren dominieren, stellt keinen Revisionsgrund dar. Indem die Gutachter ausführen, die psychische Fehlverarbeitung gehe einerseits auf die konstitutionelle (psychische) Prädisposition der Versicherten zurück, andererseits sei deren Entwicklung ohne den Unfall gar nicht denkbar, qualifizieren sie das Unfallereignis nach wie vor zumindest als Teilursache des psychischen Beschwerdebildes. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach das Unfallereignis als ursprüngliche Teilursache für die fortbestehende Beeinträchtigung der Leistungsunfähigkeit weggefallen sei, sind somit aktenwidrig. Indem das kantonale Gericht ausführt, die unfallfremden Aspekte würden
inzwischen überwiegen, geht es sodann selber davon aus, dass noch unfallkausale (Teil-)Ursachen vorhanden sind und widerspricht sich insofern selber. Bundesrechtsverletzend ist schliesslich auch die Begründung der revisionsweisen Rentenaufhebung mit einer Änderung in der Beurteilung der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den andauernden psychischen Beschwerden, ist doch für eine Revision eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorausgesetzt und genügt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dazu nicht (vgl. E. 3.2 hievor).

5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder in gesundheitlicher noch in erwerblicher Hinsicht eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG beachtliche, mit dem versicherten Unfallereignis in Zusammenhang stehende erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente sind demzufolge nicht gegeben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich Gutachten der Begutachtungsstelle I.________ nicht näher eingegangen zu werden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2012 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 30. November 2011 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch