Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 997/2009

Urteil vom 31. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
1. F.________,
2. T.________,
beide vertreten durch Advokat Peter Goeggel,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgestiftung für das Personal der Firma
X.________ & Co. AG in Liquidation,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Filli und
Advokatin Dr. Karin Pfenninger-Hirschi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2009.

Sachverhalt:

A.
F.________ und T.________ waren Mitglieder des Stiftungsrates der Fürsorgestiftung für das Personal der Firma X.________ & Co. AG (seit 13. Juli 2006: Fürsorgestiftung für das Personal der Firma X.________ & Co. AG in Liquidation; nachfolgend: Fürsorgestiftung) sowie des Personalfürsorgefonds der Firma X.________ & Co. AG (nachfolgend: Personalfürsorgefonds), dessen Aktiven und Passiven infolge Universalsukzession per 31. Dezember 1998 auf die Fürsorgestiftung übertragen wurden.

Der Personalfürsorgefonds beschloss am 12. Dezember 1997, der X.________ & Co. AG (seit 12. September 2001: X.________ & Co. AG in Nachlassliquidation; nachfolgend: X.________) - deren Verwaltungsrat resp. Geschäftsleitung u.a. F.________ und T.________ angehörten - ein Darlehen von Fr. 200'000.- zu gewähren. Die Fürsorgestiftung beschloss gleichentags ebenfalls eine Darlehensgewährung und veranlasste am 15. Dezember 1997 die Überweisung des Betrages von Fr. 2'300'000.- an die X.________. Beide Darlehensverträge wurden am 5. resp. 10. Juni 1998 schriftlich bestätigt. Vor Rückzahlung der Darlehen fiel die X.________ in Nachlassliquidation (Beschluss des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 20. August 2001).

B.
Die Fürsorgestiftung erhob am 15. Dezember 2006 Klage, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. August 2009 guthiess. Es verpflichtete F.________ und T.________ in solidarischer Haftung, der Fürsorgestiftung Fr. 2'500'000.- nebst Zins zu 4,5 % vom 1. Januar bis 27. November 2000 zu bezahlen, wobei die Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung der auf die Darlehen entfallenden, anteiligen Liquidationsdividenden aus dem Nachlassverfahren der X.________ zu erfolgen habe.

C.
F.________ und T.________ erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen, den Entscheid vom 12. August 2009 aufzuheben, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die Fürsorgestiftung und (sinngemäss) das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG (SR 831.40) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Diese Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG; Art. 89bis Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
1    Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
2    Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a  die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b  auf die weitere Registrierung verzichtet.148
4    Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151
BVG) zum Tragen. Sie räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus (BGE 128 V 124 E. 4a S. 127 f. mit Hinweisen).

Das haftungsbegründende Verhalten im Rahmen von Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG hat das Bundesgericht ungeachtet der Bezeichnung als Widerrechtlichkeit oder Pflichtwidrigkeit danach beurteilt, ob die einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschriften missachtet wurden (BGE 128 V 124 E. 4d S. 129; TrEx 2006 S. 298, B 99/05 E. 4.3; Urteil 9C 579/2007 vom 18. März 2008 E. 4). Demnach ist sowohl unter dem Aspekt einer deliktsrechtlichen Widerrechtlichkeit als auch einer vertragsrechtlichen Pflichtverletzung gleichermassen ausschlaggebend, ob die grundsätzlich haftpflichtige Person die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben korrekt wahrgenommen hat (SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17, 9C 421/2009 E. 5.1 und 5.2). Letztes ist namentlich bei einem Verstoss gegen die Anlagevorschriften nach Art. 49 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
. der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht der Fall (BGE 131 V 55 E. 3.2.1 S. 57 f.).

2.
Die Vorinstanz hat den Schaden in Höhe der Darlehensforderung, abzüglich der darauf entfallenden Dividende aus dem die X.________ betreffenden Nachlassliquidationsverfahren, für ausgewiesen gehalten. Das haftungsbegründende Verhalten hat sie darin erblickt, dass die Vorsorgeeinrichtungen unter Mitwirkung der Beschwerdeführer am 12. resp. 15. Dezember 1997 der X.________ - als Arbeitgeberin im Sinne des BVG (SR 831.40) - ungesicherte Darlehen von insgesamt Fr. 2'500'000.- gewährten, obwohl grosse finanzielle Schwierigkeiten der X.________ und vor allem der mit dieser eng verflochtenen Y.________ AG (nachfolgend: Y.________) bekannt gewesen seien. Dadurch seien die in Art. 71
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295
BVG und Art. 50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2 statuierten Sorgfaltspflichten verletzt worden, ebenso wie die im Reglement der Stiftung enthaltenen Anlagevorschriften, welche eine Anlage nur bei erstklassigen Schuldnern erlaube, was die X.________ nicht gewesen sei. Selbst wenn die Darlehensgewährung anfänglich noch als sicher hätte betrachtet werden können, hätten spätestens mit Abschluss des von der X.________ mit den Banken am 24. August 1998 vereinbarten Stillhalteabkommens oder mit Vorliegen des Berichts der X.________-Revisionsstelle vom 9. September 1998 zur Jahresrechnung 1997
erhebliche Zweifel an der Bonität der Darlehensnehmerin auftauchen und entsprechende Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden müssen. Zudem hätte damals die Aufsichtsbehörde kontaktiert werden müssen. Weiter hat die Vorinstanz die Anlageentscheide vom Dezember 1997 und deren Bestätigung vom 5. resp. 10. Juni 1998 für kausal hinsichtlich des eingetretenen Schadens gehalten. Das Verhalten der Beschwerdeführer hat sie als fahrlässig beurteilt, da bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung deutliche und erkennbare Hinweise auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf die Einbringlichkeit der Rückforderung bestanden hätten. Überdies hätten die Beschwerdeführer einzig auf die Einhaltung von Art. 57
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 geachtet, ohne die aktuelle finanzielle Situation der X.________-Gruppe ausgiebig zu prüfen.

3.
Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Insbesondere wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführer zum Kreis der nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG potenziell Haftpflichtigen gehören. Soweit die Beschwerdeführer bestimmte Sachverhaltselemente anders gewichten als die Vorinstanz, hängt dies im Wesentlichen mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen zusammen.

4.
Die Rechtmässigkeit ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der als schädigend betrachteten Handlung in Kraft stand. Die Darlehen wurden am 12. Dezember 1997 beschlossen und die Zahlung an die X.________ am 15. Dezember 1997 veranlasst. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass in erster Linie die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse und nicht jene bei der späteren schriftlichen Bestätigung (am 5. resp. 10. Juni 1998) der bereits vorher erfolgten Darlehensgewährung massgebend sind. Ausschlaggebend ist daher vorerst, ob die Darlehen im Zeitpunkt ihrer Gewährung als sicher genug betrachtet werden konnten. Ist das zu verneinen, ist damit zugleich die Kausalität zwischen der Darlehensgewährung und dem eingetretenen Schaden gegeben. Wenn hinsichtlich der Darlehenshingabe die Sorgfaltspflicht eingehalten wäre, müsste in Bezug auf die späteren Überprüfungspflichten zusätzlich untersucht werden, ob im Zeitpunkt, in welchem die ungenügende Bonität hätte erkannt werden müssen, die Darlehensschuldnerin überhaupt noch in der Lage gewesen wäre, die Darlehen zurückzubezahlen oder Sicherheiten zu leisten. Träfe dies nicht zu, mangelte es an der Kausalität zwischen dem fehlbaren Verhalten und dem Schaden. Zunächst ist
deshalb die Darlehensgewährung zu beurteilen.

5.
Es ist unbestritten, dass die Grenzwerte für Anlagen beim Arbeitgeber nach Art. 57
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung) eingehalten waren. Diese Grenzen wurden gerade deswegen eingeführt resp. verschärft, weil Anlagen beim Arbeitgeber grundsätzlich ein Risiko darstellen (MARTIN TH. MARIA EISENRING, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, 1999, S. 161; MARTIN ANDERSON, Devoir de diligence et placements des institutions de prévoyance: aspects juridiques, in: Institutions de prévoyance: devoirs et responsabilité civile, 2006, S. 63 f.). Nach Lehre, Aufsichtspraxis und Rechtsprechung müssen aber auch bei Einhaltung dieser Grenzwerte die allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295
BVG beachtet werden, d.h. es wird die Bonität der Firma verlangt (Handbuch der Personalvorsorge-Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, 1991, S. 5/15; BRUNO LANG, Anlagen beim Arbeitgeber, SZS 1987 S. 72; EISENRING, a.a.O., S. 162; THOMAS GEISER, Haftung für Schäden der Pensionskassen: Überblick über die Haftungsregeln bei der 2. Säule, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis Duc, 2001, S. 90; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, Der Schweizer Treuhänder
2002, Heft 1-2, S. 13; ANDERSON, a.a.O., S. 68 f.). Das Bundesgericht hat die Missachtung der speziellen Anlagevorschriften von Art. 53 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 53 Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a  Bargeld;
b  folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:
b1  Postcheck- und Bankguthaben,
b2  Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
b3  Kassenobligationen,
b4  Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
b5  besicherte Anleihen,
b6  schweizerische Grundpfandtitel,
b7  Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
b8  Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
b9  im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c  Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d  Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis  Anlagen in Infrastrukturen;
dbis1  ihren Sitz in der Schweiz haben, und
dbis2  in der Schweiz operativ tätig sind;
eter  alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
2    Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.190
2bis    Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden.191
3    Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere:192
a  Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b  verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c  Senior Secured Loans.
4    Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
5    Ein Hebel ist nur zulässig in:
a  alternativen Anlagen;
b  regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c  einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d  Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e  Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
. BVV 2 als "jedenfalls" widerrechtlich beurteilt (BGE 128 V 124 E. 4d/aa S. 130), aber darüber hinaus auch die Einhaltung allgemeiner Sorgfaltspflichten verlangt (BGE 132 II 144 E. 1.3 S. 147; in BGE 122 IV 279 E. 2c S. 283 wurde mit der Gewährung ungesicherter Darlehen ein Vermögensschaden im Sinne von aArt. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB bejaht, "und zwar unabhängig von der Nichtbeachtung der Grenze von 20 Prozent"; in SZS 2009 S. 473, 9C 579/2007 E. 4.2.1 wurde einerseits eine Verletzung von Art. 57 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 und zugleich in E. 4.3.3 ein Verstoss gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten festgestellt). Danach darf das Stiftungsvermögen nur dann und so lange beim Arbeitgeber angelegt werden, als es dadurch nicht gefährdet ist. Andernfalls haben die Organträger der Vorsorgeeinrichtung - unabhängig von allfälligen vertraglichen Kündigungsfristen - sofortige Sicherstellung oder Rückzahlung zu verlangen, selbst wenn dadurch die finanzielle Lage der Stifterfirma verschärft wird (vgl. BGE 122 IV 279 E. 2b S. 282; 106 II 265 E. 3b S. 269; RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl.,
2006, § 2 Rz. 102 S. 64; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1981, N. 27 zu Art. 89bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
ZGB; EISENRING, a.a.O., S. 162; MARCO LANTER, Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, 1984, S. 103). Eine Gefährdung der Vermögensanlage beim Arbeitgeber ist dann anzunehmen, wenn die Bonität der Stifterfirma nicht mehr gegeben ist. Die Organträger der Vorsorgeeinrichtung haben daher die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberfirma periodisch zu überprüfen und sich die dafür notwendigen Informationen - regelmässig die Bilanz und Jahresrechnung der Stifterfirma - zu beschaffen (LANTER, a.a.O., S. 103; SZS 2009 S. 473, 9C 579/2007 E. 4.3.1).

6.
Die Beschwerdeführer stellen die Rechtsprechung, wonach neben den besonderen Anlagevorschriften auch die allgemeine Sorgfaltspflicht einzuhalten ist, nicht grundsätzlich in Frage. Sie werfen der Vorinstanz aber vor, den Sorgfaltsmassstab und die Anforderungen an die Bonität des Darlehensschuldners überspannt zu haben.

6.1 Streitig ist die Bonität der X.________ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung (E. 4). Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist nicht ein formeller Bonitätsausweis erforderlich, wie er in Art. 59 Abs. 3
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
a  Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches222;
b  den Sicherheitsfonds.
BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) für den Fall der Abweichung von der Grenze nach Art. 57 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 verlangt wird.

6.2 In Bezug auf die Verhältnisse bis Dezember 1997 hat die Vorinstanz folgende, nicht offensichtlich unrichtige und daher für das Bundesgericht verbindliche (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) Feststellungen getroffen: Die finanzielle Lage der X.________ habe von derjenigen der Y.________ abgehangen. Die X.________ habe ab 1996, die Y.________ ab 1992 Bilanzverluste verzeichnet. Zudem sei die Y.________ 1997 überschuldet gewesen. Mitte 1997 sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass die X.________ gegenüber der Fürsorgestiftung und dem Personalfürsorgefonds beträchtliche Ausstände verzeichnete, dass Sanierungsmassnahmen erforderlich waren und dass erfolglose Sanierungsmassnahmen bei der Y.________ zum Konkurs der X.________ führen würden. Niemand habe an der Fertigstellung der entscheidenden Projekte gezweifelt. Trotzdem hätten grosse Unsicherheiten über die finanzielle Lage der Y.________ und der X.________ bestanden. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass der Erfolg der Projekte von der Fertigstellung und Funktionstüchtigkeit der Anlagen abhängig gewesen sei. Bei umfassender Prüfung der Kreditwürdigkeit hätten sie erkennen müssen, dass aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit der Y.________ der Konkurs der X.________in Frage
gestanden habe, zumal deren Eigenkapitaldecke Ende 1996 sehr dünn gewesen sei und die Y.________ zu diesem Zeitpunkt über "praktisch" kein Eigenkapital mehr verfügt habe. Die Realisierung der entscheidenden Projekte sei mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden gewesen.

6.3 In rechtlicher Hinsicht ist die Formulierung der Vorinstanz, die Gewährleistung der Darlehensrückzahlung dürfe nicht von zukünftigen Entwicklungen abhängig gemacht werden, in dieser Form zu absolut, wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen. Eine Risikobeurteilung ist zwangsläufig in die Zukunft gerichtet. Die Bonität eines Schuldners und damit die Sicherheit eines Darlehens wie diejenige jeder Vermögensanlage hängt immer und unweigerlich von zukünftigen Entwicklungen ab. Dürften diese nicht in die Beurteilung einbezogen werden, könnte eine Pensionskasse überhaupt nie ihr Vermögen anlegen. Im Ergebnis hat aber die Vorinstanz den richtigen Beurteilungsmassstab angewendet. Denn sie hat darauf abgestellt, ob das Darlehen unter sonst gleichen Umständen auch gewährt worden wäre, wenn es sich bei der Darlehensnehmerin nicht um die Stifterfirma resp. eine Arbeitgeberin gehandelt hätte.

6.4 Das kantonale Gericht hat diese Frage mit Blick auf die damals bestehenden finanziellen Risiken verneint. Die Beschwerdeführer stellen mit Recht nicht in Abrede, dass die Situation der X.________-Gruppe Mitte 1997 schwierig war. Die Revisionsstelle der X.________ wies im Bericht vom 8. Juli 1997 zur Jahresrechnung 1996 darauf hin, dass die Fortführung der Y.________ von der Realisierung der vorgesehenen Sanierung abhänge; sollte diese nicht gelingen, müssten die bilanzierten Forderungen gegenüber der Y.________ wertberichtigt werden, was zu einer Überschuldung der X.________ führen würde. Sie empfahl aber trotzdem die Genehmigung der Rechnung, weil "begründete Aussicht" bestehe, dass die Sanierungsmassnahmen der Y.________ durchgeführt werden könnten.

6.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bonität der X.________ sei Ende 1997 einwandfrei gewesen. Sie werfen der Vorinstanz vor, auf die wirtschaftliche Lage der Y.________ abgestellt zu haben, bevor diese die Zusammenarbeit mit der M.________ AG aufgenommen habe. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung seien aufgrund der inzwischen eingegangenen Partnerschaft mit dieser Gesellschaft allfällige Liquiditätsschwierigkeiten bereinigt gewesen. Das kantonale Gericht hat diesbezüglich erwogen, der im September 1997 mit der M.________ AG vereinbarte Lizenzvertrag und die damit verbundene Einstandszahlung von 5 Millionen DM hätten nichts an der Unsicherheit der Einbringlichkeit der Darlehen geändert.

6.6 In der Tat betrug das Eigenkapital der X.________ gemäss der Jahresabschluss-Bilanz am 31. Dezember 1997 nur Fr. 1'925'449.-. Die Aktiven im Umfang von Fr. 64'727'875.- bestanden zu über 56 % aus Forderungen gegenüber der Y.________. Die Revisionsstelle brachte im Bericht vom 9. September 1998 zur Jahresrechnung 1997 analoge Vorbehalte an wie ein Jahr zuvor (E. 6.4). Dass dieser Bericht erst im September 1998 erstellt wurde, ist nicht ausschlaggebend: Die Beschwerdeführer mussten als Mitglieder des Verwaltungsrates der X.________ auch vor Erhalt des Revisionsstellenberichts über deren finanzielle Lage im Bild sein.

6.7 Dass in Bezug auf die Bonität des Darlehens eine quantitative Risikoanalyse vorgenommen worden wäre, ist nicht erkennbar. Deshalb kann auch nicht nach einem quantitativen Massstab beurteilt werden, ob die eingegangenen Risiken angemessen oder zu hoch waren. Bei einer qualitativen Beurteilung ist aber immerhin davon auszugehen, dass die Darlehensnehmerin in einer angespannten finanziellen Situation war, deren Überwindung von der erfolgreichen Realisierung von zwei Projekten mit Innovationscharakter abhing. Die Liquiditätsprobleme der Y.________ wurden denn auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Die gewährten Darlehen sollten der Behebung dieser Liquiditätsprobleme dienen. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welche im Jahre 1998 über die X.________-Gruppe hereinbrachen, im Dezember 1997 noch nicht absehbar waren. Die Beschwerdeführer bringen aber nichts vor gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass bei einem Fehlschlag der Y.________ der Konkurs auch der X.________ gedroht habe.

6.8 Die Einschätzung des kantonalen Gerichts, wonach die Darlehen unter den gegebenen Umständen einem Dritten nicht gewährt worden wären, stellt eine fallbezogene Feststellung über einen hypothetischen Sachverhalt und mithin eine Tatfrage dar und ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen war bei der Darlehensgewährung die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses der X.________ überdurchschnittlich hoch. Bei diesem verbindlichen Sachverhalt ist auch der von der Vorinstanz gezogene rechtliche Schluss, dass die Bonität der X.________ nicht rechtsgenüglich feststand und mithin durch die Darlehenshingabe die Sorgfaltspflicht verletzt wurde, bundesrechtskonform.

6.9 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe dem Kerngedanken der Anlagevorschriften nicht genügend Rechnung getragen, welcher darin bestehe, die "Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks" zu gewährleisten. Diese sei nie bedroht gewesen: Die Fürsorgestiftung habe einen Deckungsgrad von 119 % aufgewiesen, risikoreichere und ertragsstärkere Anlagen seien empfohlen worden, die fraglichen Darlehen hätten nur knapp 6 % der Anlagen ausgemacht, und schliesslich sei die Deckung der Freizügigkeitsleistungen und Renten stets gegeben gewesen. Weil in erster Linie die Ansprüche der Versicherten gedeckt werden sollen, sieht Art. 57 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
2    Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
3    Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen.212
4    Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.213
BVV 2 (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung) vor, dass das Vermögen, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen und laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden darf. Das heisst aber nur, dass zwar über den Deckungsgrad von 100 % hinaus ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber grundsätzlich zulässig sind; es wird indessen nicht gesagt, dass dabei von der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Art. 71
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295
BVG Abstand genommen werden könnte. Im Übrigen trifft wohl zu, dass bei hohem Deckungsgrad bis zu einem gewissen Mass auch risikoreichere Anlagen zulässig
sind. Das erhöhte Risiko ist in der Regel durch einen höheren Ertrag abzugelten. Vorliegend war jedoch der vereinbarte Zins von 4,5 % nicht ausgesprochen hoch, betrug doch etwa der durchschnittliche Zinssatz der Kantonalbanken für neue Ersthypotheken 1998 4,07 % und 1997 gar 4,47 % (Statistisches Lexikon der Schweiz des Bundesamtes für Statistik). Der Stiftungsrat der Fürsorgestiftung ging im Juni 1997 davon aus, mit einer Neuausrichtung der Anlagestrategie eine Rendite von über 6,5 % erzielen zu können. Laut Gutachten über den finanziellen Stand der Fürsorgestiftung vom 10. Juli 1997 wurde 1996 aus dem Stiftungsvermögen eine Rendite von 5,4 % erzielt. Die Beschwerdeführer selber machten geltend, seit 1982 durchschnittlich eine jährliche Rendite von 5,6 % realisiert zu haben. Die für die Darlehen festgelegten Konditionen entsprachen daher nicht jenen für risikoreiche Anlagen.

7.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Darlehen seien im Hinblick auf die erfolgreiche Fertigstellung der beiden Grossprojekte erfolgt und hätten dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen gedient. Damit sei der Einsatz von Stiftungsmitteln gerechtfertigt.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist es unter gewissen Umständen zulässig, zwecks Rettung von Arbeitsplätzen der Stifterfirma resp. Arbeitgeberin Geld zur Verfügung zu stellen, auch ohne dass die üblichen Anforderungen an die Sicherheit gewährleistet sind. Dafür bedarf es zunächst der Einschätzung eines unabhängigen Experten, welcher der Arbeitgeberin eine realistische Chance auf Weiterexistenz einräumt; weiter ist eine Interessenabwägung zwischen Arbeitsplatz- und Vorsorgesicherung vorzunehmen; die Destinatäre der Vorsorgeeinrichtung sind über den Konflikt richtig und vollständig zu informieren; das Darlehen darf nur aus freien Mitteln stammen und hat dem Grundsatz der Angemessenheit zu genügen; schliesslich ist zumindest empfohlen, die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Handbuch der Personalvorsorge-Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, 1991, S. 5/19; LANG, a.a.O., S. 75; HELBLING/WYLER-SCHMELZER, a.a.O., S. 14).

7.2 Die Beschwerdeführer haben bisher jeweils die genügende Bonität der X.________ betont und in der Duplik vom 30. April 2008 gar ausdrücklich bestritten, "Arbeitsplätze als Druckmittel für die Anlage bei der X.________" verwendet zu haben. Insofern erscheint die Argumentation mit der Arbeitsplatzerhaltung widersprüchlich. Ohnehin sind die genannten Voraussetzungen (E. 7.1) für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Gewährung eines gefährdeten Darlehens nicht erfüllt.

8.
Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich die weiteren Haftungsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Schadens.

8.1 Als Schaden im Sinne von Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG gilt jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt. Sie kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (SVR 2010 BVG Nr. 7 S. 2, 9C 238/2009 E. 3.1; vgl. BGE 128 V 124 E. 4c S. 128 f.). Massgebend ist der Vermögensstand resp. der Schaden der Vorsorgeeinrichtung, nicht der Destinatäre (EISENRING, a.a.O., S. 186); dass diese - weil die gebundenen Mittel immer vorhanden waren - nicht zu Schaden kamen und die Beschwerdegegnerin mit der Klage "nur" zusätzliche freie Mittel zu erhalten versuchte, ändert nichts an der Vermögensverminderung, die aus der (teilweisen) Uneinbringlichkeit der Darlehensrückforderungen resultiert.

8.2 Auch die in Bezug auf die Schadenssubstanziierung vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet: Die Klage auf Leistung der gesamten Darlehensbeträge gegen Abtretung der darauf entfallenden Liquidationsdividenden ist korrekt (BGE 111 II 164 E. 1b S. 167). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Höhe der Liquidationsdividende vom Verlauf und Ergebnis des Liquidationsverfahrens abhängt; der Zessionar des Anspruchs auf Liquidationsdividende tritt in die Rechte des abtretenden Gläubigers ein, welche auch eine allfällige Kollokationsklage betreffen. Damit liegt kein Grund vor, die Schadenersatzklage nicht zuzulassen, zumal die Berechtigung der übrigen im Nachlassverfahren kollozierten Forderungen der amtlichen Prüfung durch die Liquidatoren (Art. 321 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 321 - 1 Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.
1    Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.
2    Die Artikel 244-251 gelten sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG) und der privaten Kontrolle durch die übrigen Gläubiger unterliegt.

8.3 Nach dem zu der Darlehensgewährung Gesagten (E. 6) steht deren Kausalität für den Schaden fest (E. 4). Nichts anderes gilt hinsichtlich des Verschuldens, zumal für dessen Bejahung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 128 V 124 E. 4e S. 132).

9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese haben der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), da im Haftungsprozess nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG - abweichend vom in Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG enthaltenen Grundsatz - ein Anspruch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auf Ersatz der Parteikosten bejaht wird (BGE 128 V 124 E. 5 S. 133 f.; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 21 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 22'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann