SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
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1 | Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701 |
2 | Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 838 - 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. |
3 | Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 838 - 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. |
3 | Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 838 - 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. |
3 | Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 136 - 1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
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1 | Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts. |
2 | Es: |
a | überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest; |
b | beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene; |
c | entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden. |
3 | Seine Entscheide werden veröffentlicht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
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1 | Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
2 | Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 142 - 1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:31 |
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1 | Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:31 |
a | die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer; |
b | die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind. |
2 | Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren. |
3 | Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 147 - 1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu. |
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1 | Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu. |
2 | Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 138 - 1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen. |
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1 | Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen. |
2 | Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 139 - Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: |
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a | der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde; |
b | der Verwaltung der Gemeinde; |
c | der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern; |
d | der örtlichen Raumplanung; |
e | der öffentlichen Ordnung; |
f | den Beziehungen unter Gemeinden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 120 - 1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
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1 | Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
2 | Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 120 - 1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
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1 | Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates. |
2 | Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 67 - 1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
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1 | Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können. |
2 | Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe. |
3 | Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. |