Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 274/2021

Urteil vom 31. März 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Abegglen,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähgkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2021 (UV 2019/68).

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Gartenarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Mai 2016 wurde er überfallen und geschlagen. Das Spital U.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2016 eine Wintersteinfraktur an der rechten Hand, eine intraartikuläre Metacarpale V Basis-Fraktur (Baby Bennett) rechts, eine Contusio capitis und ein periokuläres Hämatom links. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 30. Mai und 8. August 2016 sowie am 22. Mai 2017 wurde der Versicherte im Spital U.________ an der rechten Hand operiert. Die Suva sprach ihm mit Verfügung 20. Februar 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. September 2019, ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer 10%igen Integritätseinbusse zu.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 56 % (d.h. Fr. 3'237.- pro Monat) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde stellte A.________ vor dem kantonalem Gericht am 31. Mai 2021 ein Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 24. Februar 2021.

C.c. Das Bundesgericht sistierte am 19. Juli 2021 das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 24. Februar 2021 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens.

C.d. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 trat das kantonale Gericht auf das Revisionsgesuch vom 31. Mai 2021 nicht ein.

C.e. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 setzte das Bundesgericht das Verfahren fort.

C.f. Am 14. Februar 2022 erhob A.________ gegen den kantonalen Entscheid vom 12. Januar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde (Verfahren 8C 107/2022).

C.g. Mit Eingabe vom 21. März 2022 beantragte A.________ die erneute Verfahrenssistierung; eventuell seien die Verfahren 8C 274/2021 und 8C 107/202 zu vereinigen.

C.h. Mit Verfügung vom 5. April 2022 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Urteil über die bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 12. Januar 2022.
Mit heutigem Urteil 8C 107/2022 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Dieses Verfahren ist nicht mit dem Revisionsverfahren 8C 107/2022 zu vereinigen, weil sich nicht die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel nicht denselben kantonalen Entscheid betreffen (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 139 V 519 mit Hinweis). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens (Urteil 8C 519/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 1).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab 1. März 2019 bundesrechtskonform ist. Der Beschwerdeführer verlangt eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 56 %.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE135 V 465 E. 4.4 und 471 E. 4.7, 125 V 351 E. 3a und b). Darauf wird verwiesen.

4.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückzuführen sind, weshalb die Suva hierfür nicht leistungspflichtig ist.

5.
In somatischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar (richtig 1. Februar) 2018 hätten bei Fallabschluss per 28. Februar 2019 an der rechten Hand eine leicht- bis mittelgradig schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungseinschränkung insbesondere in der Greiffunktion sowie eine erhebliche Kraftminderung bestanden. Die Symptomatik des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (complex regional pain syndrome, CRPS) sei klinisch vollständig regredient und die Prellung der linken Gesichtshälfte mit Contusio Bulbi und Monokelhämatom sei komplikationslos ausgeheilt gewesen. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2019 habe Dr. med. C.________ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden verneint. An der linken Schulter sei es - so die Vorinstanz weiter - nur vorübergehend zu Beschwerden gekommen. Diese seien allenfalls auf eine Über- bzw. Fehlbelastung zurückzuführen gewesen, da der Beschwerdeführer die rechte obere Extremität geschont habe. Dies sei medizinisch aber nicht hinreichend belegt. Wie sich aus den Akten ergebe, seien die Beschwerden im linken Arm jedoch wieder zurück
gegangen. Bereits im Bericht vom 25. Oktober 2018 habe Dr. med. D.________, Orthopädie, diesbezüglich über eine praktische Beschwerdefreiheit berichtet. Auch die für die Eingliederung zuständige Person der IV-Stelle des Kantons St. Gallen habe am 8. November 2018 festgehalten, die linke Schulter sei vorwiegend schmerzfrei. Bezüglich der Beschwerden des rechten Arms bzw. der rechten Schulter und des Nackens sei die Unfallkausalität nicht nachgewiesen. Selbst wenn diese jedoch bejaht würde, ergäbe sich keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie aufgrund der Beschwerden an der rechten Hand bereits vorliege. Gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2018 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die von ihm festgelegten Adaptationskriterien deckten - mit Ausnahme allfälliger Einschränkungen in Bezug auf Überkopfarbeiten - auch damit verbundene Beeinträchtigungen ab. Zusätzliche Pausen seien nicht notwendig. Gemäss seiner Stellungnahme vom 18. April 2018 sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Woche zumutbar. Daran vermöchten die von diesem angerufenen Arztberichte nichts zu ändern.

6.
Dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2018 sowie seinen Aktenstellungnahmen vom 18. April 2018 und 15. Januar 2019 kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).

7.
Unbestritten ist, dass sich die schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungseinschränkung der rechten Hand natürlich kausal auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückführen lässt.

8.
Umstritten ist, ob die Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden natürlich unfallkausal sind.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb sie diesbezüglich von einer fehlenden Unfallkausalität ausgegangen sei. Nachdem sie die einzelnen Arztberichte dargelegt habe - welche sehr wohl eine Unfallkausalität belegten -, habe sie einzig auf die nicht verwertbare Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 11. (richtig: 15.) Januar 2019 verwiesen. Ob die Vorinstanz die Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1) verletzt hat, kann offen bleiben, da die Sache ohnehin zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen ist.

9.

9.1.

9.1.1. Dr. med. C.________ diagnostizierte in den Berichten vom 14. März 2017 und 1. Februar 2018 aufgrund von Untersuchungen des Beschwerdeführers als unfallunabhängig u.a. eine Impingement-Symptomatik bei Engpasssyndrom am rechten Schultergelenk. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Dr. med. C.________ für die Verneinung der Unfallkausalität keine Begründung lieferte.

9.1.2. Mit Schreiben an Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2019 hielt die Suva fest, während der beruflichen Abklärung in der HPV U.________ vom 3. September bis 2. Dezember 2018 seien beim Beschwerdeführer Schulterbeschwerden beidseits aufgetreten. Im Bericht vom 25. Oktober 2018 habe Dr. med. D.________, Orthopädie, die Schulterbeschwerden auf die CRPS-Entwicklung zurückgeführt. Auf die Frage der Suva, ob die Schulter- und Armbeschwerden beidseits auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückgingen, gab Dr. med. C.________ mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 zur Antwort, die Schulterbeschwerden stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Er verwies auf seine früheren unfallunabhängigen Diagnosen. Wie in den vorangehenden Berichten (vgl. E. 9.1.1 hiervor) hat Dr. med. C.________ indessen auch in der Stellungnahme vom 15. Januar 2019 die Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht begründet und zu den Armbeschwerden überhaupt nicht Stellung genommen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt.

9.1.3. In diesem Lichte sind die Berichte des Dr. med. C.________ hinsichtlich der strittigen Kausalitätsfragen nicht überzeugend, weshalb daran zumindest geringe Zweifel bestehen.

9.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf folgende ärztliche Akten.

9.2.1. Im Bericht des Spitals U.________ vom 5. September 2016 - mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall vom 22. Mai 2016 und einen Monat nach der zweiten Handoperation rechts vom 8. August 2016 - wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide neben den Handschmerzen rechts an neu hinzugekommenen Ellbogen-, Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten Seite.

9.2.2. Das Spital V.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2016 u.a. ein chronifiziertes, gemischt nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand mit Symptomausweitung auf den rechten Arm bis in die Schulter. Trotz operativer Versorgung und anschliessender Metallentfernung bestünden weiterhin die Handbeschwerden rechts. Im Lauf der Zeit sei es zu einer Symptomausweitung in den Unter- und Oberarm sowie in die Schulter bis in den Halsbereich gekommen.

9.2.3. Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 12. Februar 2017 an, der Beschwerdeführer beklage schon seit der postoperativen Kontrolle vom 6. Juni 2016 und stärker seit 22. Juni 2016 eine starke Handschwellung rechts sowie starke Verspannungen der Hals- und Nackenmuskulatur vorwiegend rechts. Im Verlauf habe sich ein Impingement der Schulter rechts gezeigt. Zudem würden starke Unterarmschmerzen und eine unmögliche Flexion der Finger rechts bestehen. Im Bericht vom 21. Dezember 2018 hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer habe schon seit dem Unfall vom 22. Mai 2016 immer wieder Schulter- und Oberarmschmerzen rechtsbetont angegeben, die einerseits auf die posttraumatische Einschränkung im Gebrauch des rechten Arms und anderseits auf seine Fehlhaltung (Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule) und die dadurch entstehenden Muskelverspannungen zurückzuführen seien.

9.2.4. Auch wenn diese vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte ebenfalls keine hinreichende explizite Begründung betreffend die Unfallkausalität der Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden enthalten, vermögen sie die Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. C.________ immerhin zu verstärken.

9.3.

9.3.1. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt bezüglich der Unfallkausalität der strittigen Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt.
Festzuhalten ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen bildet. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2). Zu diesem rechtsrelevanten Aspekt fehlen in den Akten ebenfalls hinreichende ärztliche Feststellungen.

9.3.2.

9.3.2.1. Nicht zielführend ist die vorinstanzliche Argumentation, selbst bei Bejahung der - nicht gegebenen - Unfallkausalität der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers am rechten Arm bzw. an der rechten Schulter und am Nacken ergäbe sich keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie aufgrund der Beschwerden an der rechten Hand ohnehin bereits bestehe. Denn zum einen ist diese vorinstanzliche Behauptung ärztlich nicht belegt. Zum anderen ist die Klärung der Unfallkausalität auch im Hinblick auf allfällige Rückfälle oder Spätfolgen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; BGE 127 V 456E. 4b; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M1/02 E. 1.2) relevant, da die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität - vorbehältlich der Revision - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren führt (Urteil 8C 214/2011 vom 20. Juni 2011 E. 9 mit Hinweis).

9.3.2.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 7. September 2020 zu 30 % und seit 1. Dezember 2020 zu 50 % als Allrounder im Bereich Hauswartung und Unterhalt für leichte körperliche Arbeit tätig ist, kann entgegen der Vorinstanz nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Denn zum einen sind für die Beurteilung die Verhältnisse bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. September 2019 massgebend (BGE 140 V 70 E. 4.2). Zum anderen wird durch diese Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers weder die Frage der Unfallkausalität der strittigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwortet noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. C.________ bestätigt, wonach er in leidensangepassten sehr leichten Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig sei.

9.3.3. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteil 8C 523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweis).

10.
Über die umstrittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auch über das im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zu ermittelnde, vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Klärung der Unfallkausalität der strittigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befunden werden (vgl. auch Urteil 8C 523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6).

11.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Suva hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2021 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar