Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 588/2021

Urteil vom 31. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Anordnung einer neuen Führerprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2021 (VWBES.2021.36).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 30. September 2015 wurde A.________ der ausländische Führerausweis per sofort vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen aberkannt und es wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Mit Verfügung vom 6. April 2016 entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den ausländischen Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung auf unbestimmte Zeit. Die Wiederzulassung zum Strassenverkehr wurde vom positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Am 30. Dezember 2018 ersuchte A.________ bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) um Wiedererteilung des Führerausweises. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 7. Januar 2021 wurde seine Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht ohne Auflagen positiv beurteilt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 liess die MFK den Beschwerdeführer wieder zum Strassenverkehr zu (Dispositiv-Ziffer 1). Sie ordnete jedoch gleichzeitig an, dass er sich für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen Führerprüfung zu unterziehen und in der Folge einen
Lernfahrausweis zu erwerben habe (Dispositiv-Ziffer 2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der MFK vom 13. Januar 2021 auf und ordnete an, A.________ habe sich einer Kontrollfahrt nach Art. 15d Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG bzw. Art. 29 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) zu unterziehen, um wieder in den Besitz des Führerausweises der Kategorie B zu gelangen.

B.
Gegen dieses Urteil erhebt A.________ am 30. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Anordnung einer Kontrollfahrt aufzuheben und ihm stattdessen die Chance zu geben, bei einer regionalen Fahrschule eine gewisse Anzahl Fahrstunden als Auffrischkurs ohne das Bestehen einer Prüfung oder einer Kontrollfahrt zu belegen. Das Verwaltungsgericht und die MFK beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Anordnung einer Kontrollfahrt im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG grundsätzlich offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als zur Kontrollfahrt Verpflichteter zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Beschwerde unter anderem einen Antrag zu enthalten. Die Beschwerdeanträge sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 123 IV 125 E. 1). Aus der Begründung der eingereichten Rechtsschrift ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid gerichtet ist und der Beschwerdeführer unter dessen Aufhebung den Verzicht auf die angeordnete Kontrollfahrt anstrebt. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb einzutreten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist diesbezüglich auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die von der MFK in ihrem Schreiben vom 23. September 2021 in Aussicht gestellten Gebühren für die Durchführung der Kontrollfahrt sowie für die Ausstellung des schweizerischen Führerausweises wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildet.

1.3. Die Anordnung der MFK, dass sich der Beschwerdeführer für die Führerausweis-Kategorie B (Personenwagen) einer neuen praktischen Führerprüfung zu unterziehen habe, bildet nicht Verfahrensgegenstand, da die Vorinstanz diese aufgehoben hat. Weil weder die MFK noch das ASTRA Beschwerde erhoben haben, kann diese Aufhebung letztinstanzlich nicht überprüft werden (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

2.
In der Sache ist strittig, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2015 über keine Fahrpraxis verfügt, die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt nach Art. 15d Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 29 Kontrollfahrt - 1 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5j Absatz 2 anordnen.168
1    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5j Absatz 2 anordnen.168
2    Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a  der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b  ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
3    Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
4    Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
VZV rechtfertigt.

2.1. Die für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Qualifikationen umfassen einerseits die Kenntnis der Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Sie beinhalten andererseits die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen zu reagieren (vgl. Art. 14 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Bestehen begründete Zweifel an den Fahrkompetenzen einer Person, ist die Behörde verpflichtet, geeignete Massnahmen anzuordnen. Nach der Rechtsprechung können Zweifel an der notwendigen Qualifikation zum Führen eines Fahrzeugs durch einen langen Zeitraum begründet werden, in dem der Fahrer kein Fahrzeug geführt hat. Diese Beurteilung darf nicht schematisch erfolgen, sondern es müssen die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die kantonale Behörde entscheidet aufgrund ihres Ermessens in diesem Bereich (zum Ganzen: BGE 108 Ib 62 E. 3b; Urteile 1C 121/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3.1; 1C 135/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.2.1 f.; je mit Hinweisen).

2.1.1. In BGE 108 Ib 62 E. 3b entschied das Bundesgericht, dass eine erneute Führerprüfung gerechtfertigt sei, wenn ein Fahrer aufgrund eines Sicherungsentzugs während rund fünf Jahren kein Motorfahrzeug gelenkt hatte und zuvor nur während drei Jahren im Besitz eines Führerscheins gewesen war. In dieser langen Zeit des Entzugs hatte der Betroffene möglicherweise die zuvor erlernten Automatismen verloren. Ausserdem hatten sich die Verkehrsregeln in der Zwischenzeit geändert und die Verkehrsdichte hatte zugenommen. Es bestanden daher ernsthafte Zweifel an den Kenntnissen des Betroffenen in Bezug auf die Verkehrsregeln und an seinen Fähigkeiten zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen.

2.1.2. Im Urteil 2A.146/1993 vom 31. August 1994 E. 5 entschied das Bundesgericht, dass eine erneute Fahrprüfung im Fall eines alkoholkranken Fahrers, der fünf Jahre lang nicht gefahren war, gerechtfertigt sei, obwohl er seinen Führerausweis 1965 erworben hatte und somit über eine langjährige Erfahrung verfügte. In diesem Fall wurden die Zweifel an den Automatismen und Kenntnissen auch durch die Schwere der Probleme genährt, von denen der Fahrer betroffen war.

2.1.3. Im Fall eines Lenkers, dem der Führerausweis 11 Jahre entzogen worden war, bestätigte das Bundesgericht im Urteil 1C 464/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.4 die Pflicht, eine neue Führerprüfung zu absolvieren, obwohl der Betroffene zuvor 9 Jahre Erfahrung im Führen von Kraftfahrzeugen hatte.

2.1.4. Im Urteil 1C 135/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3, in dem es um einen Fahrer ging, dessen Führerausweis seit zehn Jahren entzogen war, hatte die zuständige Behörde ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, als sie das Bestehen einer neuen Fahrprüfung verlangte. Angesichts des ausserordentlich langen Führerausweisentzugs musste geprüft werden, ob der Betroffene noch über die erforderlichen Automatismen verfügte und die teilweise geänderten Verkehrsregeln noch kannte.

2.1.5. Im Verfahren 1C 121/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3.3.2 kamen zu der Entzugsdauer von über fünf Jahren noch weitere Faktoren hinzu, die ebenfalls zu berücksichtigen waren und zur Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils führten, das die Wiedererteilung des Führerausweises von einer neuen, vollständigen Fahrprüfung abhängig machte.

2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Führerausweis der Kategorie B am 5. Dezember 1991 in den Niederlanden erworben. Im schweizerischen Register der Administrativmassnahmen (ADMAS) ist er einzig wegen des ab 1. Oktober 2015 zunächst vorsorglich und anschliessend am 6. April 2016 definitiv auf unbestimmte Zeit angeordneten Sicherungsentzugs verzeichnet. Er kann somit, gerechnet bis zum Sicherungsentzug im Jahr 2015, auf eine Fahrpraxis von knapp 24 Jahren zurückblicken. Seit dem 1. Oktober 2015, mithin seit annähernd sechs Jahren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, verfügt er über keine Fahrpraxis mehr. Trotz dieser langen Dauer hat die Vorinstanz in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips davon abgesehen, die Anordnung einer Führerprüfung zu bestätigen, sondern hat sich als milderes Mittel auf die Anordnung einer Kontrollfahrt beschränkt.

2.3. Der Beschwerdeführer legt keine massgebenden Gründe dar, dass von der Anordnung einer Kontrollfahrt abzusehen sei. Vielmehr ist bei ihm - wie angeführt - eine lange Dauer der fehlenden Fahrpraxis von gegen sechs Jahren gegeben, die in anderen vom Bundesgericht beurteilten Verfahren sogar zur Bestätigung der Anordnung einer erneuten Führerprüfung führten (s. vorne E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, dass er über eine lange anstandslose Fahrpraxis vor dem Entzug des Führerausweises verfügte und im ADMAS über ihn keine dagegen sprechenden Einträge gegeben sind. Jedoch ist die von der Vorinstanz als mildere Massnahme angeordnete Kontrollfahrt unter den gegebenen Umständen nicht unverhältnismässig, sondern vielmehr geeignet, die mit dem SVG verfolgten Ziele des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zu erfüllen. Dafür genügt nicht der freiwillige Besuch von Fahrstunden bei einer Fahrschule, da so nicht hinreichend die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug zu lenken, überprüft werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer bis zum erfolgreichen Absolvieren einer Kontrollfahrt gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben der MFK
vom 23. September 2021 ein Fahrzeug führen darf, spricht das nicht gegen die Anordnung einer Kontrollfahrt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen beschränkten Zeitraum, in welchem dies dem Beschwerdeführer erlaubt ist. Nicht fundiert sind die Vorwürfe, dass die Person, die zusammen mit dem Beschwerdeführer die Kontrollfahrt absolvieren wird, voreingenommen sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes vor, das diesen Vorwurf bestätigen würde. Ebenso ist es Sache des Beschwerdeführers, ein geeignetes Fahrzeug für die Kontrollfahrt bereit zu stellen. Dies hat für ihn insbesondere auch den Vorteil, dass er sich an die Handhabung des Fahrzeuges schon vor der Kontrollfahrt gewöhnen kann.

2.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold