Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 635/2018

Urteil vom 31. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus Hotz,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 4. Oktober 2018 (VB.2017.00691).

Sachverhalt:

A.
Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich erteilte der A.________ AG mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Bewilligung zur Erstellung eines Ersatzneubaus mit 25 Wohnungen und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. HI4645 und HI4646 an der D._________strasse vvv, www und xxx in Zürich.
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies den dagegen von B.________, C.________ und D.________ erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. September 2017 ab.
Diesen Entscheid fochten B.________, C.________ und D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2018 guthiess und die Entscheide des Baurekursgerichts und der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich aufhob. Das Projekt erfülle die Anforderungen an eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) - unter angemessener Berücksichtigung des Strukturerhaltungsziels gemäss ISOS-Eintrag - nicht.

B.
Gegen dieses Urteil gelangt die A.________ AG mit Beschwerde vom 30. November 2018 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sowie die Bestätigung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 15. September 2017.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdegegner stellen Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufgrund eines Augenscheins und subeventualiter auf Durchführung eines Augenscheins durch das Bundesgericht.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner halten in ihren darauffolgenden Stellungnahmen an ihren jeweiligen Anträgen fest. In der Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin sowie Adressatin des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Die Anwendung des sonstigen kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht jedoch nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

1.4. Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 IV 136 E. 5.8 S. 143; 142 V 513 E. 4.2 S. 516; je mit Hinweisen).

2.

2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sowohl die Bausektion als auch das Baurekursgericht hätten die Frage der Einordnung des Bauvorhabens äusserst sorgfältig geprüft und ihren Entscheid entsprechend begründet. Demgegenüber habe sich die Vorinstanz auf die Feststellung beschränkt, die Fassade der geplanten Baute wäre, entgegen der Annahme des Baurekursgerichts, von der Strasse her in ihrer gesamten Länge einsehbar. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Bausektion und des Baurekursgerichts habe nicht stattgefunden, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe.

2.2. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV die Verpflichtung der Behörde ab, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.3. Wenn die Vorinstanz die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG/ZH bereits aufgrund der Länge des geplanten Gebäudes als nicht gegeben erachtete, ist mit Blick auf ihre Begründungspflicht bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu beanstanden, dass sie sich darüber hinaus nicht auch mit sämtlichen anderen Argumenten des Baurekursgerichts und der Bausektion vertieft auseinandergesetzt hat. Sie hat damit die für sie entscheidrelevanten Überlegungen genannt und der Beschwerdeführerin ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten, womit sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

2.4. Auch im Umstand, dass die Parteien gemäss den beschwerdeführerischen Vorbringen keine Möglichkeit erhalten hätten, zur Neubeurteilung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Grundsätzlich verschafft Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zwar den Anspruch, über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen in geeigneter Weise vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.). Jedoch betrifft dies in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen. Es gibt insbesondere kein Recht, sich vorweg zu jedem Ergebnis oder Detail des zukünftigen Entscheids äussern zu können oder dessen Begründung vorab zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f.; Urteil 1C 235/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.2). Vorliegend ergab sich der rechtserhebliche Sachverhalt, wie sich nachfolgend zeigt, aus den Akten (vgl. E. 3.4). Es ist weder ersichtlich noch belegt, dass neue wesentliche Umstände eingebracht worden wären oder eine Rolle gespielt hätten, welche die Beschwerdeführerin nicht hätte kennen bzw. zu denen sie sich nicht hätte äussern können.

3.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts sowie eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Die Vorinstanz habe sich einzig mit der Länge des geplanten Gebäudes auseinandergesetzt, obwohl unter dem Titel der Einordnung eine Gesamtschau hätte vorgenommen werden müssen. Zudem sei das geplante Gebäude nur unwesentlich länger als die Bestandesbaute und befänden sich in der Umgebung andere lange und gar längere Gebäude.

3.1.

3.1.1. Zürich ist als Stadt im Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) aufgeführt. Die vorliegend betroffenen Grundstücke an der D._________strasse vvv-xxx liegen im Gebiet 2 mit Erhaltungsziel B. Gemäss den Erläuterungen zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) stellt ein Gebiet einen Ortsteil dar, der dank räumlichen, architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar ist, wobei das Gebiet 2 gemäss ISOS-Eintrag wie folgt umschrieben ist: "Villenviertel in schwach geneigtem Gelände zwischen Minerva- und Streulistrasse, Fortsetzung des Hottinger Englischviertels: zahlreiche prachtvolle Villen im Stilpluralismus, E. 19./A. 20. Jh., in Einheit mit umzäunten Gärten und altem Baumbestand; intakte, von Bruchsteinmauern und Eisenzäunen begrenzte Strassenräume; einige Mehrfamilienhäuser, um 1910/2. H. 20. Jh." Das Erhaltungsziel B bedeutet das "Erhalten der Struktur", womit die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume bewahrt und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral erhalten werden sollen. Als genereller Erhaltungshinweis gilt, dass Altbauten nur in
Ausnahmefällen abgebrochen werden sollen und für Umbauten wie zur Eingliederung von Neubauten besondere Vorschriften gelten.
Im Westen grenzen die vorliegend betroffenen Baugrundstücke direkt an die Baugruppe 2.1 mit Erhaltungsziel A ("Erhalten der Substanz": Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume sind integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen), welche folgendermassen umschrieben ist: "hinter schmalen, umzäunten Vorgärten zurückstehende Villen und gutbürgerliche Wohnhäuser in zeittypischer historistischer Stilvielfalt; reich gegliedert mit Ecktürmen, vor- und rückspringenden Fassadenteilen, unterschiedlichen Giebeln, Lisenen und Simsen, E. 19./A. 20. Jh."
Gegenüber, auf der anderen Seite der D._________strasse, liegt die Baugruppe 2.2, ebenfalls mit Erhaltungsziel A und folgender Umschreibung: "regelmässig angeordnete, zweigeschossige Vorstadtvillen im Heimatstil, mit steilem Satteldach, teils mit Quergiebel oder Dachhäusern sowie dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Krüppelwalmdach, 1909-12; umzäunte Gärten".

3.1.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Diese Schutzbestimmung gilt indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit - wie vorliegend - keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-) Planung, zum anderen dort, wo nach kantonalem Recht im Einzelfall Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (BGE 135 II 209 E. 2.1 S. 212 f.; Urteile 1C 488/2015 vom 24. August 2016 E. 4.3; 1C 130/2014 vom 6.
Januar 2015 E. 3.2).

3.2. Gemäss § 238 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes (vgl. § 203 PBG/ZH) ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
§ 238 PBG/ZH stellt eine positive ästhetische Generalklausel dar. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung; dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen. An die Einordnung der Baute sind in gestalterischer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes in ihrer Nähe befindet (§ 238 Abs. 2 PBG/ZH). In diesen Fällen ist eine gute Gesamtwirkung zu verlangen (vgl. Urteil 1C 39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2 mit Hinweisen; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 823). Der Schutz greift allerdings nur so weit ein, als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet. Zwar bedarf es keiner formellen Unterschutzstellung, jedoch muss sich die Schutzwürdigkeit aus konkreten und objektiven Gesichtspunkten, wie der Aufnahme in ein Inventar, ergeben (vgl. Urteil 1C 538/2010 vom 18. Mai 2011 E. 3.6 mit Hinweisen; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 823;
zum Ganzen: Urteile 1C 181/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.1; 1C 704/2013 vom 17. September 2014 E. 7.3).
Eine kantonale Rechtsmittelbehörde darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG/ZH ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten, was die kantonalen Justizbehörden frei überprüfen können (vgl. eingehend zum Ganzen: BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57 ff.; Urteil 1C 181/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz erwog, für sich betrachtet könne das geplante Projekt mit dem Baurekursgericht als architektonisch gelungen bezeichnet werden. Es entspreche zeitgenössischer Architektur und erfülle die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH ohne Weiteres. Hingegen sei nicht ersichtlich, dass das Neubauprojekt im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG/ZH auf die benachbarte inventarisierte Liegenschaft an der D._________strasse yyy besondere Rücksicht nehmen würde. Mit seiner aussergewöhnlichen Länge von 41 m und der vergleichsweise wenig strukturierten Fassade wäre die projektierte Baute vielmehr in einer Art und Weise dominierend, dass die Wirkung der inventarisierten Liegenschaft deutlich beeinträchtigt würde.

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe sich einzig mit der Länge des geplanten Gebäudes auseinandergesetzt, obwohl bei der Frage der Einordnung eine Gesamtschau vorzunehmen sei. Das geplante Gebäude sei nur unwesentlich länger als die ungefähr 37 m lange Bestandesbaute. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass in der Umgebung andere lange und gar längere Gebäude zu finden seien, was durch die Vorinstanz anlässlich eines von Amtes wegen durchzuführenden Augenscheins zu überprüfen gewesen wäre.
Was die bestehende Baute betrifft, so handelt es sich dabei gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Vernehmlassung um zwei Mehrfamilienhäuser aus den Jahren 1871 und 1901 mit einer Länge von 11 m bzw. 13 m, welche nachträglich mit einem einstöckigen Zwischenbau verbunden worden sind. Von einer 37 m langen, durchgehenden Fassade und damit einer mit dem Bauprojekt vergleichbaren Wirkung kann daher keine Rede sein. Die von der Beschwerdeführerin genannten langen Gebäude in der Umgebung befinden sich sodann alle ausserhalb des im ISOS eingetragenen Gebiets 2, welches als Villenviertel umschrieben ist (vgl. oben E. 3.1.1). Damit taugen weder die Bestandesbaute noch die von der Beschwerdeführerin angeführten Gebäude in der Umgebung als Referenzmassstab für die Länge des geplanten Ersatzneubaus. Das eine, gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin 40 m lange Gebäude an der E.________strasse aaa und bbb am Rande des Gebiets 2 vermag daran nichts zu ändern, zumal gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die direkt benachbarten Gebäude Längen von lediglich 21 m, 28 m, 20 m und 26 m aufweisen und damit wesentlich kürzer sind als die geplante Baute. Im Übrigen
erwog bereits das Baurekursgericht, es sei unbestritten, dass der geplante Neubau länger sei als manches bestehende Gebäude und verglichen mit den beiden flankierenden Häusern D._________strasse yyy und D._________strasse uuu gar sehr viel länger. Mithin folgerte die Vorinstanz zu Recht, mit einer Länge von 41 m falle das Bauvorhaben im Vergleich zu den anderen Gebäuden in der näheren Umgebung stark aus dem Rahmen.
Weshalb die Vorinstanz diese Feststellung nicht ohne die Durchführung eines Augenscheins hätte treffen dürfen, ohne in Willkür zu verfallen, ist vorliegend nicht ersichtlich, ergeben sich die entscheidrelevanten Umstände doch aus den Akten. Die Beschwerdeführerin verweist denn auch selber auf die Akten, indem sie geltend macht, aus ihnen sei zu erkennen, dass in der Umgebung andere lange oder gar längere Gebäude zu finden seien. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine willkürliche Würdigung der örtlichen Verhältnisse oder eine ebensolche Sachverhaltsfeststellung ist vorliegend daher zu verneinen.
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf andere grossvolumige Mehrfamilienhäuser im betroffenen Gebiet 2, insbesondere die im ISOS als E 2.0.1 und E 2.0.2 verzeichneten Einzelelemente, verfängt nicht. Bei Ersterem handelt es sich um die Klinik für Gerontopsychiatrie, welche als schlossartiger dreiteiliger Bau mit Walmdächern in einer Parkanlage aus den Jahren 1900-1903 umschrieben und als Ortsbildteil mit grossem Eigen- und Stellenwert im Ort markiert ist. Das zweitgenannte Einzelelement besteht aus grossvolumigen Mehrfamilienhäusern aus der Zeit Ende des 20., Anfang des 21. Jahrhunderts, welche als verdichtende Elemente im durchgrünten Villenquartier bezeichnet und als Störfaktoren ausgewiesen sind (Bezeichnung für eine starke Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Ortsteils oder des Ortsganzen). Damit können auch diese Gebäude vorliegend nicht als Vergleichsmassstab für das Bauprojekt dienen.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, es erscheine zumindest fraglich, ob sich das Neubauprojekt mit seiner Dimensionierung und Gestaltung ausreichend in die gewachsene besondere Quartierstruktur mit charakteristisch offener Bauweise einordne. Weder in der unmittelbaren noch mittelbaren Nachbarschaft der Baugrundstücke ist ein auch nur annähernd gleich langes Gebäude vorhanden, welches als Referenzmassstab herangezogen werden könnte.

3.4.2. Weiter erwog die Vorinstanz, auf dem massgeblichen Abschnitt verlaufe die D._________strasse absolut gerade, wodurch es ohne Weiteres möglich sei, den gesamten Strassenabschnitt mit der strittigen Baute und den beiden Nachbarliegenschaften entlang der D._________strasse im Blick zu haben. Die Sicht auf die gesamte Fassadenlänge respektive auf alle drei Liegenschaften sei heute lediglich durch Bäume auf dem Baugrundstück entlang der D._________strasse teilweise beeinträchtigt. Das Baurekursgericht habe den Sachverhalt insoweit in rechtsverletzender Weise festgestellt.
Wenn die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, das Baurekursgericht habe vermutlich gemeint, dass eine Fussgängerin oder ein Fussgänger auf der D._________strasse das Bauvorhaben in der Perspektive nur verkürzt wahrnehme, was durchaus vertretbar sei, bestreitet sie diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht. Dass die Länge des geplanten Gebäudes vom Grundstück an der D._________strasse yyy her nicht sichtbar sein soll, weil die Schmalseite des Neubaus zu dieser Liegenschaft ausgerichtet wäre, spielt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - sodann keine Rolle. Massgebend ist vielmehr die Wahrnehmung des inventarisierten Objekts von Drittstandorten aus, welche durch die neu zu erstellende Baute nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 826; oben E. 3.2). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wie sie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, ist nach dem Gesagten zu verneinen.

3.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz beziehe sich im Rahmen ihrer Begründung lediglich auf die Länge des geplanten Gebäudes. Jedoch sei eine Gesamtschau vorzunehmen und auch dessen Höhe, Breite und Lage im zu überbauenden Grundstück zu berücksichtigen. So sei das geplante Gebäude mit seinem Flachdach gegenüber dem Gebäude mit grossem Giebeldach an der D._________strasse yyy wesentlich niedriger. Weiter sei mit der Konzentration der Baumasse entlang der D._________strasse der Vorteil verbunden, dass auf der Westseite ein grosser Grünraum entstehe und es könne im Vergleich zur bestehenden Baute nur von einer ganz untergeordneten Verdichtung die Rede sein.
In der Tat bildet die Länge des geplanten Gebäudes das zentrale Element der vorinstanzlichen Urteilsbegründung. Dies zu Recht, fällt sie unter den gegebenen Umständen doch besonders ins Gewicht: Wie oben ausführlich dargelegt, hat das geplante Gebäude eine für dieses Gebiet aussergewöhnliche Länge und wäre die Fassade zudem in ihrer gesamten Länge sichtbar (vgl. E. 3.4.1 f.). Gemäss den unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz weist der geplante Neubau, ausser einer leichten Abtreppung in der Mitte und zwei Erkern, sodann keine baulichen Merkmale auf, welche die Wirkung der Gebäudelänge mindern würden. Die anderen langen oder zusammengebauten Gebäude in der Umgebung weisen demgegenüber grundsätzlich eine unterteilte Dachgestaltung auf, was zu einer horizontalen Gliederung führe.
Massgebend ist sodann, dass nur schon von den direkt an die Baugrundstücke angrenzenden sechs Liegenschaften fünf inventarisiert oder unter Schutz gestellt sind. Die geplante Baute würde von einem inventarisierten - von der D._________strasse aus gesehen - 13 m langen Gebäude flankiert. Dass es sich dabei "bloss" um ein inventarisiertes aber (noch) nicht unter Schutz gestelltes Gebäude handelt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin irrelevant; gelten die höheren Anforderungen an die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG/ZH doch unabhängig davon (vgl. oben E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die projektierte Baute mit ihrer aussergewöhnlichen Länge und der vergleichsweise wenig strukturierten Fassade in einer Art und Weise dominierend ist, dass die Wirkung der inventarisierten Liegenschaft deutlich beeinträchtigt würde. Daran vermag nichts zu ändern, dass gemäss den beschwerdeführerischen Vorbringen der geplante Neubau bestimmte Elemente der umliegenden Liegenschaften aufnehmen und teils zeitgemäss neu interpretieren soll oder dass im Gebiet eine sehr heterogene Baustruktur vorhanden sein soll.
Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zulässige Gebäudelänge schliesslich auf Art. 24l der Bauordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (Bau- und Zonenordnung, BZO 2016) beruft, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits die Vorinstanz hielt fest, das Bauprojekt würde die Anforderungen gemäss Art. 24l (und Art. 24m) BZO - vorbehältlich einer Redimensionierung der Balkone - unbestrittenermassen einhalten.

3.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz eine den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG/ZH genügende Einordnung des Bauprojekts unter Berücksichtigung des Strukturerhaltungsziels gemäss ISOS-Eintrag zu Recht verneint. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts oder eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist nicht gegeben. Dass die Vorinstanz die Baubewilligung aufhob, ohne selber einen Augenschein durchgeführt zu haben, führt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht automatisch zu einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung und ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies hat sie die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, Bausektion des Stadtrates, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck