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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 113 |
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| Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 113 |
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| Über die Gebühren für Verrichtungen nach diesem Gesetz sowie über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten erlässt der Bundesrat eine Verordnung. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 59 [1] |
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| Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus: | ||||||
| einem Präsidenten und zwei Stellvertretern; | ||||||
| höchstens fünfzehn übrigen Mitgliedern. | ||||||
| Das Bundesgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b können die Kantone angehört werden. | ||||||
| Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68 Altersjahr vollenden. | ||||||
| Bei Bedarf kann das Bundesgericht Mitglieder der Schätzungskommission eines Kreises vorübergehend zur Aushilfe in einem anderen Kreis einsetzen. | ||||||
| Das Bundesgericht kann ein Mitglied der Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es: | ||||||
| vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder | ||||||
| die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat. | ||||||
| Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach- und Ortskenntnisse besitzen. | ||||||
| Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesgericht. | ||||||
| Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Amtspflichten gewissenhaft. Sie sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet. | ||||||
| Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 61 [1] |
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| Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen, der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 170.32 | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 63 [1] |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten. | ||||||
| Es kann vom Präsidenten und den Kommissionen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern. | ||||||
| Es erfüllt die Aufgaben nach den Artikeln 59ter und 59quater. | ||||||
| Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen beziehungsweise Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie an das Personal ihrer Sekretariate. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||