Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 690/2022

Urteil vom 31. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
4. D.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon, Schlossgasse 4, 9320 Arbon.

Gegenstand
Erziehungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2022 (KES.2022.27).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 2017) und B.A.________ (geb. 2019) sind die Kinder der verheirateten Eltern D.A.________ (geb. 1997) und C.A.________ (geb. 1976). Die Kinder stehen unter gemeinsamer elterlicher Sorge und Obhut der Kindseltern.

A.b. Am 1. Juli 2019 kam es bei den Ehegatten zu einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt, im Anschluss an die der Kindsvater aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und ihm ein Kontaktverbot auferlegt wurde. Bezugnehmend darauf erstattete eine Person aus der Nachbarschaft eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon (KESB).

A.c. Am 26. Mai 2021 ging mit explizitem Einverständnis der Kindsmutter bei der KESB eine Gefährdungsmeldung durch den Therapeuten der Kindsmutter und der Kinder ein. Am 17. Juni 2021 fand bei der KESB ein Gespräch mit den Kindseltern betreffend die Prüfung einer Massnahme statt. Am 23. Juni 2021 kam es erneut zu einer polizeilichen Intervention, deren Folge wiederum eine Wegweisung des Kindsvaters aus der ehelichen Wohnung war. Im Hinblick auf eine Sozialabklärung wurden die Kindseltern am 29. Juli 2021 persönlich angehört. In der Folge teilte das Bezirksgericht Arbon der mit der Sozialabklärung beauftragten Firma mit, dass sämtliche Fernhalte- und Eheschutzmassnahmen am 6. August 2021 aufgehoben worden seien und der Kindsvater zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückgezogen sei.

A.d. Einen auf den 25. November 2021 festgesetzten Termin zur Anhörung zu den nächsten geplanten Schritten der KESB nahmen die Kindseltern nicht wahr. Am 28. Januar 2022 zeigte ihnen die KESB die beabsichtigten Massnahmen an und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Am 11. März 2022 nahmen die nun anwaltlich vertretenen Kindseltern zu den beabsichtigten Massnahmen Stellung und beantragten, es sei von deren Anordnung abzusehen und die Eltern seien persönlich anzuhören.

A.e. Am 9./10. April 2022 folgte eine weitere polizeiliche Intervention wegen häuslicher Gewalt, im Nachgang derer der Kindsvater erneut aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und ihm wiederum ein Kontaktverbot auferlegt wurde.

A.f. Mit Entscheid vom 27. April 2022 errichtete die KESB für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB, ernannte E.________, Berufsbeistandschaft Romanshorn, als Beiständin und übertrug ihr diverse Aufgaben zur Förderung der Interessen der Kinder und Unterstützung der Eltern. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Entscheid für sofort vollstreckbar erklärt.

B.
Dagegen erhoben D.A.________ und C.A.________ und deren Kinder am 30. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 (eröffnet am 10. August 2022) wies dieses das Rechtsmittel ab.

C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 (Postaufgabe) gelangen D.A.________ und C.A.________ (Beschwerdeführer) sowie deren Kinder an das Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid vom 6. Juli 2022 aufzuheben, die über die Kinder errichtete Erziehungsbeistandschaft zu revozieren und die Sache eventuell an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. September 2022 abgewiesen. Im Übrigen hat es die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne Streitwert (Urteil 5A 270/2022 vom 17. August 2022 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer haben am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG). Auf die Beschwerdelegitimation der Kinder braucht das Bundesgericht wie bereits das Obergericht daher nicht einzugehen. Auf die auch fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; sog. strenges Rügeprinzip; vgl. sogleich E. 2.2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).

3.

3.1. Umstritten ist vorliegend die über die beiden Kinder A.A.________ und B.A.________ errichtete Erziehungsbeistandschaft.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Aufgaben übertragen (Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die Massnahme zur Abwendung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch weniger einschneidende Massnahmen vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.2 und 6.2.7). Beim Entscheid über die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme sind die Behörden in vielfacher Hinsicht auf ihre Ermessen verwiesen (Urteil 5A 318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). In derartige Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 142 III 617 E. 3.2.5).

3.2. Die Vorinstanz verweist auf die Gefährdung des Kindeswohls, die sich aus der Gesamtsituation ergebe. Dabei spricht sie die aktenkundig konflikthafte Beziehung der Kindseltern an, in deren Rahmen es zu Tätlichkeiten und Todesdrohungen der Beschwerdeführerin gegenüber gekommen sei. Weiter erwähnt sie die mehrmaligen Polizeiinterventionen wegen häuslicher Gewalt, in deren Verlauf jeweils eine starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, die Aussagen im Nachgang zu diesen Interventionen und im Verlauf des Verfahrens (die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer insbesondere einen problematischen Alkohol-/Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen), das Auffinden von Betäubungsmittel in der ehelichen Wohnung durch die Polizei, die Depressionen und die chronische Schmerzerkrankung des Kindsvaters, die zu seinem Rückzug aus dem Familienalltag und zur teilweisen Alleinbetreuung der Kinder durch die Kindsmutter führen würden, sowie die sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten der Kindseltern.
Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Kinder zwar in einem gesunden, altersentsprechenden Zustand befinden würden. Angesichts der vorerwähnten Gesamtsituation seien jedoch Beeinträchtigungen in den Bereichen Sicherheit, Schutz vor Gefahren, Zuwendung und Liebe, stabile Bindung sowie Regeln und Erfahrungen und damit eine Gefährdung der Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Kinder vorauszusehen. Folglich sei von einer aktuellen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Gewisse positive Veränderungen (grosszügigere Wohnsituation, besseres Umfeld der Beschwerdeführerin, Vereinbarung der Kindseltern betreffend «rote» Linien) seien zu begrüssen. Sie hätten aber nicht zu einer längerfristigen Stabilisierung der Lage bzw. dazu geführt, dass die Kindseltern nachhaltig in der Lage wären, den kindeswohlgefährdenden Situationen erfolgreich zu begegnen oder diese zu vermeiden. Noch im April 2022 habe die Beschwerdeführerin aufgrund einer massiven Eskalation abermals die Polizei verständigen müssen. Vor diesem Hintergrund lasse es sich nicht verantworten, nichts zu unternehmen und abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Die Erziehungsbeistandschaft sei geeignet und notwendig und stelle keinen (zu) weitgehenden
Eingriff in die elterlichen Befugnisse dar.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer bringen in tatsächlicher Hinsicht vor, ein regelmässiger Drogen- oder Alkoholkonsum des Beschwerdeführers sei nicht erstellt. Soweit das Obergericht diesbezüglich einzig auf die Aussagen der Kindsmutter abstelle liege eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung vor. Von einem regelmässigen Alkoholkonsum könne keine Rede sein und der Beschwerdeführer habe auch seine Schmerzen weitestgehend überwunden. Mit Blick auf die zutreffend erkannten positiven Aspekte habe das Obergericht es sodann unterlassen zu prüfen, wie sich die Situation in Zukunft entwickeln könnte. Ausserdem habe die Vorinstanz sich dazu verleiten lassen, aufgrund des letzten Vorfalls im April 2022 anzunehmen, dass die Bemühungen der Kindseltern (Mediation, Umzug, Vereinbarungen zur Festigung der Beziehung und Schaffung positiver Anreize, Aufbau eines sozialen Netzes) nicht wirksam seien. Die Vorinstanz scheine dem Vorfall vom April 2022 entscheidendes Gewicht beizumessen, räume aber gleichzeitig ein, dass eine Verhaltensänderung von heute auf morgen nicht erwartet werden könne.

3.3.2. Soweit die Beschwerde damit überhaupt die einschlägigen Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. vorne E. 2.2), vermag sie die Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonst Bundesrecht verletzend erscheinen zu lassen: Was den Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers angeht, stellt das Obergericht schwergewichtig auf die Wahrnehmungen der Polizei anlässlich der verschiedenen Interventionen und insbesondere die dabei aufgefundenen Drogen ab. Diese Umstände blieben vor Bundesgericht unbestritten. Die Vorinstanz erwähnt sodann zwar die Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese erscheinen indes nicht als entscheidend. Mit ihrer dagegen gerichteten Kritik vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung damit nicht in Frage zu stellen. Ohnehin war für die Vorinstanz der Drogen- und Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nur ein Element für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung. Mit den weiteren relevanten Aspekten setzen die Beschwerdeführer sich wiederum nicht auseinander, womit die erhobene Kritik zum Suchmittelkonsum nicht geeignet ist, sich auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken. Unklar bleibt sodann und von den Beschwerdeführern wird auch nicht ausgeführt, welche weiteren
Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der künftigen Entwicklungen hätte treffen sollen. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.

3.3.3. Mit Blick auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht zu berücksichtigen ist die von der KESB eingereichte neuerliche Gefährdungsmeldung des F.________, die nach dem angefochtenen Entscheid erstattet worden ist.

3.4.

3.4.1. In rechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB verletzt habe, indem sie aus dem willkürlich festgestellten Sachverhalt zu Unrecht gefolgert habe, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege und die Eltern nicht in der Lage seien, der Gefährdung mit geeigneten Mitteln zu begegnen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kinder auch nach der Feststellung des Obergerichts gesund seien. Damit seien die bestehenden Schutzmechanismen offensichtlich geeignet, die Kinder vor allfälligen Gefahren zu bewahren. Die Eltern hätten sich sodann stets kooperativ gezeigt, eigenständig Massnahmen getroffen und sich nach weiteren Angeboten erkundigt. Eine Verhaltensänderung könne aber nicht von heute auf morgen erwartet werden. Auch sei eine von den Eltern begonnene Mediation unter Hinweis auf das Verfahren der KESB abgebrochen worden. Unter diesen Umständen sei es nicht zulässig, die streitbetroffene Beistandschaft als einzig wirksame Massnahme zu bezeichnen. Die Erziehungsbeistandschaft sei zur beabsichtigten Koordination der Zusammenarbeit sowie zur Priorisierung und Optimierung des Helfernetzwerkes demnach nicht erforderlich und daher unverhältnismässig.

3.4.2. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten und für das Bundesgericht damit verbindlichen Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.2 und 3.3), ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:
Was die Frage der Kindeswohlgefährdung betrifft, berücksichtigt das Obergericht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer die bestehenden positiven Entwicklungen sehr wohl, erwartet aber eine gewisse Nachhaltigkeit derselben. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass eine Verhaltensänderung Zeit erfordert, scheinen aber dennoch eine positive Prognose zu erwarten und dass auf die Nachhaltigkeit und den Erfolg ihrer Bemühungen vertraut wird. Woraus dieses Vertrauen so schnell geschöpft werden soll, ist angesichts des Vorfalls im April 2022 aber unklar.
Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahme unter Beizug sämtlicher relevanter Elemente geprüft. Wenn seitens der Beschwerdeführer auf andere Möglichkeiten verwiesen wird, die Unterstützungsangebote "im Hintergrund" zu koordinieren, ist unklar, welche konkrete Massnahme sie mit einer solchen Koordination "im Hintergrund" ansprechen bzw. welche alternativen weiteren Unterstützungsmassnahmen sie aus welchen Gründen im vorliegenden Fall als erfolgsversprechend erachten. Soweit sie sodann in diesem Zusammenhang auf eine (angeblich) begonnene und ohne ihr Verschulden abgebrochene Mediation verweisen, gehen sie von tatsächlichen Grundlagen aus, die das Obergericht nicht festgehalten hat. Da sie nicht die nötigen Rügen erheben, damit das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen könnte, bleiben ihre Vorbringen ohne Grundlage. Der Kindesschutz verlangt weiter nach einem vorausschauenden Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Urteil 5A 765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). Damit eine Massnahme ergriffen werden kann, ist nicht notwendig, dass sich bei den
Kindern bereits eine gesundheitliche Problematik manifestiert hat. Die streitbetroffene Massnahme erweist sich folglich als angemessen, zumal selbst die Beschwerdeführer nicht behaupten, dass sie einen besonders weitgehenden Eingriff in ihre elterlichen Befugnisse darstelle. Auch diese Rüge ist mithin unbegründet.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, sind die Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, setzte die Gewährung derselben doch insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber