Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 30/2014

Urteil vom 31. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

gegen

Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden liess X.________ am 18. April 2011 wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei festnehmen. Sie befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 27. September 2012 verurteilte das Bezirksgericht Baden X.________ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung von 529 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Es ordnete ausserdem an, X.________ habe zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft zu bleiben.

Am 24. Januar 2013 erhob X.________ Berufung gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts. Sie beantragt einen Freispruch oder eventuell eine Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Am 8. Januar 2014 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Präsidenten der I. Strafkammer des Aargauer Obergerichts am 16. Januar 2014 abgewiesen wurde.

B.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2014 beantragt X.________, sie unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Ausserdem beantragt sie, sie sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort - vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens - zu entlassen. Eventuell sei sie unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Meldepflicht etc.) aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Unbestritten und aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung erstellt ist der dringende Tatverdacht. Für das Obergericht besteht zudem als besonderer Haftgrund Fluchtgefahr.
Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B 353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Ihr Bezug zu ihrem Heimatland Serbien sei so schwach, dass sie nicht dorthin flüchten würde, zumal sie ihre beiden schulpflichtigen Kinder niemals in der Schweiz zurücklassen würde. Vor allem aber habe sie die ihr Ende 2013/Anfang 2014 gewährten Urlaube nicht zur Flucht missbraucht und damit den "Tatbeweis" erbracht, sich dem weiteren Strafverfahren nicht entziehen zu wollen.

3.2. Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 1B 18/2012 vom 27. Januar 2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob im Fall der Beschwerdeführerin Fluchtgefahr bestehe. Es hat dies in Anbetracht der Höhe der drohenden Freiheitsstrafe und des ausgeprägten Auslandbezugs der Beschwerdeführerin - sie spricht fliessend serbisch und hat verwandtschaftliche Kontakte in ihre Heimat, hat einen Halbbruder in Deutschland und selber mehrere Jahre in Österreich gelebt - bejaht. Daran hat sich grundsätzlich nichts geändert. Es stellt sich daher nur die Frage, ob die seither eingetretenen Entwicklungen - insbesondere die erstinstanzliche Verurteilung, die Dauer der erstandenen Haft und der Umstand, dass sie die Hafturlaube nicht zur Flucht nutzte - zu einer anderen Beurteilung führen.

3.3. Der Beschwerdeführerin droht, da die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat, nach dem erstinstanzlichen Urteil eine Freiheitsstrafe von maximal 5 ½ Jahren (Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO); davon wird sie im Zeitpunkt dieses bundesgerichtlichen Urteils rund 2 Jahre und 10 Monate erstanden haben. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe bzw. 3 Jahren und 8 Monaten bzw. Ende 2014 (Art. 86 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob Überhaft drohe, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2. S. 281 f. mit Hinweisen). Allerdings sinkt naturgemäss der Fluchtanreiz umso mehr, je näher die erstandene Haft an diese zwei Drittel-Grenze herankommt, jedenfalls wenn eine bedingte Entlassung wie hier aufgrund des offenbar bisher klaglosen Verhaltens der Beschwerdeführerin im Vollzug nicht unwahrscheinlich erscheint.

3.4. Gegen das Vorliegen einer relevanten Fluchtgefahr spricht klarerweise auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihr gewährten Urlaube nicht zur Flucht missbrauchte. Allerdings bietet dieser Umstand keine Gewähr dafür, dass sie sich in Freiheit - z.B. weil sie mehr Zeit für die Organisation einer Flucht hätte - nicht anders besinnen und versuchen würde, sich dem Vollzug des allfälligen Strafrests von immerhin einigen Monaten Dauer zu entziehen. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie sich nicht sicher sein kann, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu behalten.

3.5. Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Fluchtgefahr im Vergleich zum ersten in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid stark abgenommen hat und sich mit fortdauernder Haft weiter abschwächt. Nach wie vor Geltung beanspruchen kann allerdings die Feststellung, dass sie durch Ersatzmassnahmen - wie etwa eine Schriftensperre - nicht weiter gesenkt werden kann. In Würdigung aller Umstände und auch im Hinblick auf die in Kürze bevorstehende Berufungsverhandlung - sie soll vor April 2014 stattfinden - lässt es sich bis längstens Ende März 2014 rechtfertigen, Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund aufrechtzuerhalten.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als (zurzeit) unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Haftentlassung als vorsorgliche Massnahme gegenstandslos. Es war im Übrigen ohnehin unbehelflich, kann doch nicht vorsorglich verlangt werden, was erst mit der Beschwerde selber zu erreichen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde an sich die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da ihre Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi