Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5274/2008

Urteil vom 31. Oktober 2012

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______,

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 / (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 23. März 2008 auf dem Luftweg und gelangte über Dubai und Italien am 26. März 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. April 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Er gab dabei an, er stamme von B._______, einem Vorort der Stadt Jaffna, und sei tamilischer Ethnie. Er habe mit der sri-lankischen Armee Probleme gehabt. Er habe zwangsweise von 2004 bis 2006 für die LTTE gearbeitet, indem er (...). Am (...) sei ein ferngesteuerter Sprengsatz explodiert, als er mit seinem Motorrad von der Stadt Jaffna auf dem Nachhauseweg gewesen sei. Die Soldaten hätten auf ihn geschossen und ihn anschliessend verhaftet. Er sei im Zusammenhang mit den LTTE verdächtigt worden, weil er mit (...) und Werkzeug angetroffen worden sei. In der Folge sei er im Camp (...) sechs Tage lang festgehalten worden. Mit der Auflage, sich jeden Sonntag im Camp zu melden, sei er freigelassen worden. Er sei wöchentlich mehrmals gesucht worden, erstmals am 12. September 2006, weil er der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden sei. Seine Eltern hätten Menschenrechtsorganisationen informiert über seine Festnahme. Im Weiteren sei er am (...) 2008 in Colombo zusammen mit rund 500 Personen wegen LTTE-Verdachts verhaftet worden. Er habe sein Heimatland mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Reisepass verlassen.

B. .
Am 23. April 2008 fand eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.

Ergänzend trug der Beschwerdeführer dabei vor, er werde von der sri-lankischen Armee gesucht. Er sei insgesamt rund 40 bis 50 Mal zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden, erstmals am 18. August 2006, wobei er sich jeweils bei Verwandten in C._______ (Jaffna-Distrikt) versteckt habe. Die Sicherheitskräfte hätten auch versucht, ihn Ende 2006 in einem weissen Van zu entführen. Er habe eine Anlehre als (...) gemacht. Weil sein Vorgesetzter aus dem Vanni-Gebiet stamme und die LTTE unterstützt habe, habe auch der Beschwerdeführer (...)arbeiten zugunsten der LTTE vornehmen müssen. Während seiner Haftzeit sei er eingesetzt worden, um LTTE-Leute zu identifizieren. Auch nach seiner sechstägigen Inhaftierung sei er weiterhin gesucht worden. Es sei seinen Eltern mittels Schmiergeld gelungen, dem Beschwerdeführer einen Passierschein zu besorgen, so dass sie am 22. Februar 2008 gemeinsam nach Colombo gegangen seien. Am 9. März 2008 sei er in (...) in Colombo, im Rahmen einer Massenfestnahme wegen LTTE-Verdachts von der Polizei angehalten und auf den Posten (...) gebracht worden. Es sei ihm gelungen, telefonisch seine Eltern zu kontaktieren, die ihrerseits ein Parlamentsmitglied um Unterstützung gebeten hätten. Gleichentags habe er wieder nach Hause zurückkehren können. Seine Eltern lebten zur Zeit in Colombo und würden demnächst ins Quartier (...) umziehen, wo sie einen Hausanteil gemietet hätten. Er habe von seinen Eltern erfahren, dass die Armee bei Nachbarn in B._______ vorgesprochen habe, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen.

Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2008 bzw. der Sri Lanka Red Cross Society ([...]) vom (...) 2008 zu den Akten. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Explosion eines Sprengsatzes am (...) 2007 an einer Strassenkreuzung in B._______ verhaftet worden sei. Gemäss Schreiben der Sri Lanka Red Cross Society sei der Beschwerdeführer in ein Armeecamp verbracht worden, wo er Misshandlungen erlitten habe. Unbekannte, bewaffnete Gruppierungen würden ihn zu Hause suchen.

C.
Am 28. April 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugeteilt.

D.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 - dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen.

Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge kein LTTE-Mitglied, weshalb grundsätzlich nicht davon auszugehen sei, dass er mit einer asylrelevanten, landesweiten Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitskräfte rechnen müsse. Die Behelligungen durch die Angehörigen der sri-lankischen Armee seien wohl als regional beschränkte Übergriffe bzw. Verfolgungshandlungen einzustufen. Der Beschwerdeführer gehe zwar davon aus, dass die sri-lankischen Armeeangehörigen des Jaffna-Gebietes den Sicherheitskräften in Colombo den Wegzug seiner Familie nach Colombo mitgeteilt hätten und er daher ebenfalls in Colombo gesucht werde. Gegen diese Annahme spreche jedoch der Umstand, dass er nach der Festnahme in Colombo im (...) 2008 noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei und mit einem echten, auf seinen Namen lautenden Reisepass Sri Lanka habe verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer innerstaatlich den geltend gemachten Schwierigkeiten entziehen könne.

Weil der Wegweisungsvollzug in Würdigung sämtlicher Umstände als unzumutbar betrachtet wurde, ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

E.
Gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. August 2008 (Poststempel) Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, das BFM habe die von ihm in Jaffna erlittenen Verfolgungsmassnahmen als regional beschränkte Übergriffe eingestuft, womit gleichzeitig die Eingriffsintensität dieser Behelligungen anerkannt worden sei. Die Vorinstanz habe ihren negativen Entscheid mit der innerstaatlichen Fluchtalternative begründet und gehe dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Bezirks Jaffna keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen habe. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative setze voraus, dass bedrohte oder verfolgte Individuen Schutz vor Verfolgung aktiv einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen könnten. An den Nachweis einer Fluchtalternative stelle die Rechtsprechung hohe Anforderungen. In Sri Lanka seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Das BFM habe sich zu den Bedingungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kaum geäussert. Die Stichworte, die das Bundesamt anführe, genügten der Begründungspflicht nicht. Die in Jaffna operierenden Sicherheitskräfte seien funktional nicht von den übrigen Sicherheitskräften abgekoppelt und verfolgten dieselben Ziele. Wenn der Beschwerdeführer in Colombo Strafanzeige gegen die Sicherheitskräfte in Jaffna wegen der erlittenen Folter erstatten würde, würde keine Strafverfolgung eingeleitet. Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe in Colombo könne nicht ausgegangen werden. Weil der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift seine Mitgliedschaft bei den LTTE bekräftigt habe, wie dies aus dem Befragungsprotokoll vom 23. April 2008 und dem vom BFM festgehaltenen Sachverhalt hervorgehe, gelte er vor den staatlichen Behörden als LTTE-Mitglied. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM davon ausgehe, dass die Sicherheitskräfte in Colombo kein Interesse an seiner Person haben sollten, nachdem der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Zudem sei er von den Sicherheitskräften auch dafür eingesetzt worden, LTTE-Leute aus seiner Region zu denunzieren, was nur möglich gewesen sei, weil man davon ausgegangen sei, dass er über die nötigen Informationen verfügt habe. Das Profil des Beschwerdeführers sei markant genug, um eine landesweite Verfolgung zu begründen. Entgegen der Annahme des BFM müsse davon ausgegangen werden, dass kein landesweites, generalisiertes Fahndungsregister in Sri Lanka bestehe. Es stehe weder zwischen den Sicherheitskräften in Colombo und Jaffna, noch innerhalb der Behörden in Colombo ein genügend ausgebautes Informationssystem zur Verfügung, welches eine koordinierte und flächendeckende Fahndung gewährleisten könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in Colombo am (...) 2008 nur einen
Tag lang festgehalten worden sei, bedeute nicht, dass dieser in Colombo vor Verfolgung sicher sei. Da der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften als Denunziant eingesetzt worden sei, um LTTE-Angehörige zu identifizieren, werde er auch von dieser Organisation gesucht.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG eingesetzt.

G.
Mit Eingabe vom 19. September 2008 führte der Beschwerdeführer aus, eine Anfrage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass es laut einem angefragten Sri Lanka-Länderexperten kaum vorstellbar sei, dass ein nationales Fahndungsregister in Sri Lanka existiere. Es seien hingegen Fälle bekannt, bei denen abgewiesene Asylsuchende aus Sri Lanka bei der Wiedereinreise ins Heimatland verhaftet worden seien, obwohl bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka entsprechende Haftbefehle bestanden hätten. Hierzu wurde auf einen Bericht des British Home Office vom 3. März 2008 verwiesen. Die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem echten Reisepass lasse daher keine Rückschlüsse auf eine fehlende begründete Furcht zu.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer wäre nach seiner Verhaftung im (...) 2007 nicht nach sechs Tagen auf freien Fuss gesetzt worden, wenn ihn die Sicherheitskräfte gleichzeitig als LTTE-Angehörigen oder als Verantwortlichen für die Explosion des Sprengsatzes betrachtet hätten. Auch die gleichentags erfolgte Entlassung des Beschwerdeführers nach der Massenfestnahme im (...) 2008 lasse darauf schliessen, dass seitens der Behörden nichts gegen ihn vorgelegen habe, was durch die reguläre und unbehelligte Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen in Colombo bestärkt werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine landesweite Fahndung nach dem Beschwerdeführer in Gang setzen und seinen Namen in allfälligen einschlägigen Listen aufnehmen würden, sei als sehr gering einzuschätzen. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien auf den Norden und Osten von Sri Lanka beschränkt gewesen, weshalb vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo ausgegangen werden könne.

I.
In seiner Replikeingabe vom 27. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer aus, das BFM scheine in der Einschätzung der Gefährdungslage im Jaffna-Bezirk zu schwanken. Durch die Folgerung, dem Beschwerdeführer stehe in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, werde vorausgesetzt, dass diesem andernorts (in Jaffna) eine asylrelevante Verfolgungssituation drohen würde. Zudem habe sich die Vorinstanz weder mit den Entgegnungen des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 zur eingeholten Auskunft eines Länderexperten der SFH, noch mit der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE auseinandergesetzt.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Pensionierung der bisher zuständigen Instruktionsrichterin das vorliegende Beschwerdeverfahren unter der Leitung von Richterin Christa Luterbacher fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

K.
Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde mitgeteilt, dass Rechtsanwalt Peter Nideröst das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers von seiner Bürokollegin Rechtsanwältin Antigone Schobinger übernommen habe, und eine entsprechende Vollmacht des Beschwerdeführers vom 19. April 2011 eingereicht.

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Vertretungsverhältnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Rechtsanwalt Peter Nideröst und Rechtsanwältin Antigone Schobinger zu klären.

M.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Nideröst dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er das Mandat im vorliegenden Verfahren von seiner Bürokollegin übernommen habe. Hierzu wurde ein entsprechendes Bestätigungsschreiben von Rechtsanwältin Schobinger vom 10. Mai 2011 eingereicht. Rechtsanwältin Schobinger bestätigt in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2011, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und ihr beendet sei und auf ihren Bürokollegen Rechtsanwalt Nideröst übergegangen sei.

N.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2011 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe weitere Beweismittel aus Sri Lanka beschaffen können (Bestätigung von D._______ vom [...] 2010 sowie Bestätigung von E._______, Rechtsanwalt, Notar und Parlamentsmitglied [...], vom [...] 2011), welche seine Vorbringen untermauern würden. Es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfüge, das ihn auch in Colombo und Umgebung als besonders gefährdet erscheinen lasse. Es drohe ihm nicht nur seitens der staatlichen Sicherheitskräfte, sondern auch seitens der LTTE Verfolgung.

Aus der Bestätigung des D._______ geht hervor, dass dieser den Beschwerdeführer seit längerer Zeit kenne. Eine unbekannte Person habe sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers nach diesem erkundigt. Dem Beschwerdeführer drohe in Sri Lanka der Tod.

Aus der Bestätigung des Anwaltes und Parlamentsmitgliedes geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka Behelligungen seitens der Sicherheitskräfte drohen würden. Der Beschwerdeführer habe ein [Geschäft] betrieben. Das Militär habe vor diesem Geschäft eine Granate gefunden, worauf der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Im Weiteren werden mehrere Vorfälle kurz beschrieben, die sich im Heimatland des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen.

O.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, Fragen zu seiner Bedürftigkeit zu beantworten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, detaillierte Kostennoten von Rechtsanwalt Nideröst und Rechtsanwältin Schobinger einzureichen.

P.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 reichte Rechtsanwalt Nideröst eine eigene Kostennote sowie eine Kostennote von Rechtsanwältin Schobinger zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
(letzter Teilsatz) BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Nachdem das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, bilden einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung als solcher den Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet wurde.

3.1 Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung seines Asylgesuches vor, er sei von 2004 bis 2006 von den LTTE zwangsweise zur Verrichtung von (...)arbeiten eingesetzt worden. Er sei im Zusammenhang mit der Explosion eines Sprengsatzes in seiner Heimatgegend in einen entsprechenden LTTE-Verdacht der sri-lankischen Behörden geraten, sei von den Sicherheitskräften verhaftet und sechs Tage lang festgehalten worden. Seit September 2006 sei er - ebenfalls aufgrund eines LTTE-Verdachts - rund 40 bis 50 Mal zu Hause gesucht worden. Schliesslich sei er nach dem Umzug seiner Familie nach Colombo anlässlich einer Massenfestnahme am (...) 2008 wegen LTTE-Verdachts verhaftet worden.

3.2 Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass das Vorliegen einer aktuellen begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyG verneint werden muss.

3.2.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Verhaftung im Bezirk Jaffna im (...) 2007 bereits nach sechs Tagen wieder freigelassen worden ist, lässt darauf schliessen, dass die lokalen Sicherheitskräfte in Jaffna - nach Abschluss ihrer Ermittlungen - kein aktuelles Interesse (mehr) am Beschwerdeführer gehabt haben. In diesem Zusammenhang muss zudem festgehalten werden, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Fahndungsaufwand (ab 18. August 2006 rund 40 bis 50 Suchen nach seiner Person) als überzeichnet und daher realitätsfremd eingestuft werden muss. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im behaupteten Ausmass, d.h. mit dem von ihm geltend gemachten Fahndungsaufwand nach ihm gesucht hätten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn, nachdem ihnen die Festnahme gelungen sein soll, bereits nach einigen Tagen wieder freigelassen haben sollen. Aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte kann einzig der Schluss gezogen werden, dass diese das ursprüngliche Verfolgungsinteresse an seiner Person nicht mehr aufrecht gehalten haben.

3.2.2 Der Beschwerdeführer reicht zum Vorfall der Sprengsatzexplosion vom (...) 2007, der darauf basierenden Festnahme und anschliessenden 6-tägigen Inhaftierung mehrere Beweismittel ein, welche seine Vorbringen stützen sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar keine grundsätzliche Veranlassung, am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalles zu zweifeln. Wie oben bereits festgestellt, vermag der Beschwerdeführer jedoch aus der geschilderten Festnahme und Inhaftierung keine asylbeachtliche Verfolgungssituation abzuleiten. Namentlich hat er nicht schlüssig darzutun vermocht, dass ihm aufgrund dieses Vorfalls heute noch asylbeachtliche Nachteile drohen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Bestätigung des Parlamentsmitgliedes und Anwaltes E._______ vom 26. Februar 2011 eingereicht hat, die sich nicht mit seinen eigenen, im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgetragenen Schilderungen vereinbaren lässt. So geht aus dieser Bestätigung, welche rund vier Jahre nach dem betreffenden Vorfall ausgestellt worden ist, hervor, dass die Sicherheitskräfte vor [dem Geschäft] eine Granate vorgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen seiner Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er habe sich mit seinem Motorrad auf dem Nachhauseweg befunden, als in 30 m Distanz ein Sprengsatz explodiert sei (vgl. Akte 1, S. 6). Seinen Angaben anlässlich der Anhörung zufolge soll sich die Explosion in (...), bei einem Armeecheckpoint zugetragen haben (vgl. Akte 25, S. 7), als er sich auf dem Motorrad befunden habe. Diese Angaben werden durch die Bestätigungen der Human Rights Commission vom (...) 2008 bzw. der Sri Lanka Red Cross Society vom (...) 2008 gestützt.

Nachdem der besagte Sprengsatz an einer Strassenkreuzung und beim Armeecheckpoint in (...) detoniert sein soll, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwalt und Parlamentsmitglied E._______ in seiner Bestätigung vom (...) 2011 festhält, dass sich die Explosion unmittelbar vor [dem Geschäft] des Beschwerdeführers zugetragen hat. Aufgrund dieser inhaltlichen Unstimmigkeit kann auf den materiellen Inhalt des entsprechenden Beweismittels nicht abgestellt werden.

3.2.3 Der Beschwerdeführer trägt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung im (...) 2007 weiter vor, er habe für die LTTE zwangsweise (...)arbeiten durchgeführt und sei in diesem Zusammenhang in einen behördlichen LTTE-Verdacht geraten. Die Verrichtung entsprechender Arbeiten, verbunden mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in unmittelbarer Nähe einer Sprengstoffexplosion mit entsprechendem Werkzeug angetroffen worden sein soll, vermag zwar zu erklären, weshalb er im Sinne eines ersten Tatverdachts kurzzeitig das Interesse der Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben mag und in der Folge festgenommen worden ist. Gleichzeitig lässt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach sechs Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist, darauf schliessen, dass er nicht respektive nicht mehr in einem politischen, asylbeachtlichen Kontext im Interesse der sri-lankischen Behörden gestanden ist. Wenn der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im (...) 2007 entsprechende behördliche Untersuchungen im Zusammenhang mit einer möglichen Täterschaft betreffend eines Sprengstoffdeliktes ausgelöst hätte und der gegen ihn gehegte Verdacht aufrechterhalten worden wäre, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er nicht wieder freigelassen, sondern dass vielmehr ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre.

3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer ihm aktuell drohende flüchtlingsrelevante Nachteile seitens der LTTE geltend macht oder befürchtet, ist festzuhalten, dass die LTTE nach Beendigung des bewaffneten Konflikts in Sri Lanka militärisch als vernichtet gelten. Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE noch in der Lage wären, Angriffe oder sonstige Attentate auszuführen oder als Verfolger in Erscheinung zu treten (vgl. dazu: Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011: BVGE 2011/24 E. 7.1 und 7.6, S. 488-489 und 493). Eine diesbezüglich geartete begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE kann daher ausgeschlossen werden.

3.2.5 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Festnahme am (...) 2008 in Colombo geltend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dieser kurzzeitigen, nur einen Tag dauernden Festhaltung auf dem Polizeiposten in (...) gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers um eine Massenfestnahme von rund 500 Personen gehandelt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass dieser Massenfestnahme ein LTTE-Verdacht zugrunde lag (vgl. Akte 25, S. 8), muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete, auf einem asylbeachtlichen Motiv beruhende Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. Wenn der Beschwerdeführer in einen konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten LTTE-Verdacht geraten wäre, ist nicht davon auszugehen, dass er am Folgetag wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre.

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben mit einem echten, auf seinen Namen lautenden, am 12. Februar 2008 ausgestellten und bis 2018 gültigen, Reisepass über den Flughafen von Colombo ausgereist.

Das BFM zieht in der angefochtenen Verfügung aus diesem Umstand den Schluss, dass der Beschwerdeführer in Colombo nicht gesucht werde. Falls er in einem nationalen Fahndungsregister registriert gewesen wäre, wäre er bei den Ausreisekontrollen am Flughafen festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Sri Lanka existiere kein zentrales Fahndungsregister, weshalb aus dem gelungenen Erhalt eines echten Reisepasses nicht der Schluss einer mangelnden Verfolgungsgefahr gezogen werden dürfe. Zu dieser Einschätzung sei auch der von ihm angefragte Länderexperte der SFH gekommen, weshalb die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig sei. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht müsse davon ausgegangen, dass es kein generalisiertes Fahndungsregister gebe, namentlich kein digitalisiertes, das den Sicherheitskräften den elektronischen Zugang auf die entsprechenden Fahndungsdaten ermöglichen würde. Dies habe zur Folge, dass die Sicherheitskräfte in Colombo nicht ohne Weiteres wissen würden, wer in Jaffna oder andernorts gesucht werde. Es bestehe innerhalb der Sicherheitsbehörden kein genügend aufgebautes Informationssystem, das eine koordinierte und flächendeckende Fahndung gewährleisten könnte. Die Personenkontrollen würden in aller Regel stichprobenartig und insofern ungezielt und zufällig erfolgen. Um eine solche Stichprobe habe es sich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom (...) 2008 gehandelt.

3.3.2 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, wonach aus der Ausstellung eines Reisepasses eine fehlende flüchtlingsrelevante Verfolgungslage abgeleitet werden könne, im sri-lankischen Kontext als in dieser pauschalen Form unzutreffend beurteilt werden.

Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, http://www.immigration.gov.lk/web/index.php?option=com_content&view=article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr im sri-lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Verfolgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende (Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Bewährung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren erforderlich ist.

3.3.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter vor, der von ihm angefragte Länderexperte der SFH habe sich dahingehend vernehmen lassen, es gebe in Sri Lanka keine landesweite, zentrale Fahndungsregister, weshalb die diesbezügliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stichhaltig sei.

Zum Fahndungssystem und zur Frage eines generalisierten Fahndungsregisters in Sri Lanka ist Folgendes festzuhalten:

Laut einem aktuellen Bericht des UK Home Office vom 7. März 2012 gibt es in Sri Lanka keine zentrale Registrierung der unter der PTA-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Act) inhaftierten Personen. Dieser UK-Bericht beruft sich auf einen aktuellen Bericht des CAT (Committee Against Torture), welcher sich seinerseits auf Regierungsangaben beruft. Diesem CAT-Bericht zufolge soll die sri-lankische Regierung zunächst dahingehend informiert haben, dass ein computerisiertes Zentralpolizeiregister eingerichtet worden sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Regierung hingegen angeben müssen, dass dieses angekündigte Vorhaben bisher nicht umgesetzt worden sei. Bekannt ist indessen ebenso, dass am Flughafen Colombo ins Land Zurückkehrende überprüft werden, wobei hier sowohl Akten- als auch elektronische Datensammlungen greifbar sind (vgl. zum Ganzen: CAT-Bericht vom 8. Dezember 2011: Forty-seventh session; 31 October-25 November 2011: Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention: Concluding observations of the CAT; Sri Lanka: http://www2.ohchr. org/english/bodies/cat/docs/co/CAT.C.LKA.CO.3-4_en. pdf, besucht am 5. September 2012; sowie British High Commission Colombo, letter dated 5 January 2012 in: UK Border Agency: Sri Lanka: Country of Origin Information Report, 7. März 2012, Ziff. 11.04 S. 96 und Ziff. 25.34 S. 203).

Es ist daher nach dem Gesagten davon auszugehen, dass zur Zeit in Sri Lanka kein elektronisches, landesweites zentrales Fahndungsregister existiert, in welchem alle unter der Prevention-of-Terrorism-Act-Gesetzgebung inhaftierten Personen registriert werden. Unter Berücksichtigung des oben geschilderten 24-Stunden-Service der sri-lankischen Passbehörde ist weiter festzuhalten, dass alleine die Ausstellung eines Reisepasses nicht als Argument gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation verwendet werden kann.

3.3.4 Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM müssen nach dem Gesagten als nicht stichhaltig qualifiziert werden. In der vorliegend pauschal formulierten Form ist der Rückschluss des Bundesamtes auf eine fehlende Gefährdungslage nicht zulässig.

Am Gesamtergebnis der Überprüfung des vorliegenden Asylverfahrens vermag diese Berichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen zum Passerhalt indessen nichts zu ändern.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorliegen. Das BFM hat somit im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde somit auch zu Recht abgewiesen.

4.

4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

4.3 Nachdem das BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich weitere Erwägungen zum Wegweisungsvollzug.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nachdem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

6.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt und Rechtsanwältin Antigone Schobinger als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt Peter Nideröst das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers übernommen.

6.2.1 Rechtsanwalt Nideröst hat als Bürokollege von Rechtsanwältin Schobinger, welche bis zu ihrer Mandatsniederlegung am 10. Mai 2011 als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG eingesetzt war, am 10. Mai 2011 das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers übernommen. Da er als patentierter Rechtsanwalt auch die persönlichen Voraussetzungen für die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt, wird er rückwirkend auf die Mandatsniederlegung von Rechtsanwältin Schobinger am 10. Mai 2011 entsprechend eingesetzt.

6.2.2 Rechtsanwältin Schobinger weist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bis zum 10. Mai 2011 insgesamt 20 Arbeitsstunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 300.--) sowie Auslagen von Fr. 43.- und Mehrwertsteuer von Fr. 491.30 aus. Dieser Arbeitsaufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren als zu hoch, namentlich wird sowohl für den 7. August 2008 als auch für den 13. August 2008 Arbeitsaufwand für das Aktenstudium in Rechnung gestellt, der insgesamt nicht vollumfänglich als angemessen gelten kann. Zudem erscheint ein Aufwand von über 10 Stunden für die Verfassung der 14-seitigen Beschwerdeschrift am 14. August 2008 übermässig. Insgesamt ist die Honorarnote unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Vertretungsmandates auf insgesamt 15 Arbeitsstunden zu kürzen.

Rechtsanwältin Schobinger ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten des Gerichts ein Honorar für 15 Arbeitsstunden zum Stundenansatz von Fr. 300.-, ausmachend Fr. 4'500.-, zuzüglich Fr. 43.- Spesenaufwand sowie Fr. 345.30 Mehrwertsteuer (zum Satz von 7,6 %), ausmachend total Fr. 4'888.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

6.2.3 Rechtsanwalt Nideröst weist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ab 10. Mai 2011 insgesamt 6 Arbeitsstunden und 50 Minuten aus; dieser Aufwand erscheint insofern nicht vollumfänglich angemessen, als im Verfahren seit Mandatsübernahme einzig noch die Eingabe vom 27. Mai 2011 zur Einreichung von Beweismitteln sowie die Eingabe vom 30. August 2012 zur aufforderungsgemässen Stellungnahme betreffend Fragen der Bedürftigkeit einzureichen waren; das Verfahren galt im Übrigen als spruchreif (vgl. Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2011). Angesichts der Aktenlage und der Besonderheiten des vorliegenden Vertretungsmandates ist der zeitliche Aufwand auf 5 Stunden zu kürzen. Der Gesamtaufwand von Rechtsanwalt Nideröst ist mithin auf 5 Stunden zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 300.- (ausmachend Fr. 1'500.-) festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 122.90 (zum Satz von 8 %). Demnach ist Rechtsanwalt Nideröst als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1'659.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Antigone Schobinger ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'888.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4.
Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Nideröst ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. Fr. 1'659.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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