Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2593/2021

Urteil vom 31. August 2021

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A._______, geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. April 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 25. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Am 18. März 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 132.41) und nach Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 10. August 2020 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt.

C.
Sie gab hinsichtlich ihres Werdegangs und ihrer Lebensverhältnisse im Heimatstaat an, in B._______ geboren zu sein, wo sie bis zum Abschluss des Gymnasiums gewohnt habe. Nach einem zweijährigen Aufenthalt in C._______ habe sie bis zu ihrer Ausreise in D._______ gelebt und sei als ausgebildete Treuhänderin arbeitstätig gewesen. Im Jahre 2002 habe sie ihren heutigen Ex-Ehemann, einen ethnischen Türken, geheiratet. Gemeinsam hätten sie eine Tochter und zwei Söhne, die in den Jahren 2005, 2007 und 2012 geboren seien.

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, nach ihrer Heirat habe ihr Ex-Ehemann begonnen, sich religiösen Gruppierungen anzunähern und habe mit den Jahren zunehmend eine radikal-islamische und nationalistische Einstellung angenommen. Er habe sie wegen ihrer kurdischen Ethnie beschimpft, geschlagen und unter anderem von ihr verlangt, sich zu verhüllen. Als sie mit dem jüngsten Sohn schwanger gewesen sei, habe er ihr in den Bauch geschlagen und damit die Gesundheit ihres Sohnes geschädigt. Er habe sich eine Zeit lang in E._______ aufgehalten, wo er mit einer anderen Frau eine Beziehung unterhalten habe. Im Jahre 2012 hätten sie sich aber dann im gegenseitigen Einvernehmen beziehungsweise auf Druck der neuen Partnerin ihres Ex-Ehemannes scheiden lassen. Das Sorgerecht für die Kinder sei sogar an sie übertragen worden. Auch nach der Scheidung habe ihr Ex-Ehemann, der vermutungsweise in Antalya wohnhaft sei und sich zwischendurch in Istanbul aufhalte, versucht, Kontrolle über ihr Leben zu erlangen. Er habe ihr weiterhin Verbote auferlegt, ihr nachspioniert und sie sei weiterhin von ihm beschimpft und mit dem Tod bedroht worden, insbesondere, nachdem sie eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei. Er habe in der Folge ihre Kinder von der Schule abgeholt und zu seiner Mutter gebracht. Als Anhänger der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) sowie der MHP (Milliyetçi Hareket Partisibe) habe er auch damit gedroht, ihre bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) tätigen Brüder zu behelligen. Es werde ihnen dasselbe geschehen wie einem ihrer Cousins, der im Jahre 1993 von den Behörden mitgenommen worden und verschwunden sei. Sie selbst sei politisch nicht aktiv gewesen. Sie habe bei den türkischen Behörden unter anderem nicht um Schutz vor ihrem Ex-Ehemann ersuchen können, weil dessen soziales Umfeld aus Polizisten bestehe. Einmal habe sie ihrem Ex-Ehemann gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen, worauf sie zwei Tage später von zwei Polizisten aufgesucht und eingeschüchtert worden sei. Sie habe zu keiner Zeit je Schutz in einem Frauenhaus gesucht, weil dieses Frauen in der Türkei ohnehin keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Zudem hätte sie die Einschränkung vermeiden wollen, dass sie sich in einem Frauenhaus dann nicht mehr hätte frei bewegen können. Aufgrund der Drohungen ihres Ex-Ehemannes habe sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden und sei am 22. Februar 2020 mit einem Schengenvisum in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise habe sich ihr Ex-Ehemann mehrmals bei ihrer in Istanbul wohnhaften Schwester nach ihrem Verbleib erkundigt. Er und die Kinder seien nicht über ihren Aufenthalt in der Schweiz informiert und gingen davon aus, dass sie sich bei ihrem
krebskranken Bruder in einem Berghaus bei E._______ befinde. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie mehrmals schriftliche Drohnachrichten von ihrem Ex-Ehemann auf ihrem Mobiltelefon erhalten. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem Ex-Ehemann getötet zu werden. Im Weiteren sei ihre 15-jährige Tochter, welche bei der religiösen Familie ihres Onkels väterlicherseits lebe und sich verhüllen müsse, psychisch belastet. Sie befürchte, dass ihr Ex-Ehemann ihre Tochter zwangsverheiraten könnte. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 10. August 2020 gab die Beschwerdeführerin an, in psychologischer Behandlung zu sein.

Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente ein (u.a. Reisepass und Identitätskarte im Original, Ausbildungsbestätigungen und Zertifikate in Kopie, Scheidungsurteil vom 23. März 2012 in Kopie, Abbildungen von Drohnachrichten ihres Ex-Ehemannes auf Mobiltelefon, Kopie des Mobiltelefon-Vertrages ihres Ex-Ehemannes, Screenshot von Facebook-Einträgen ihres Ex-Ehemannes, Internetlinks betreffend die Situation gewaltbetroffener Frauen in der Türkei, Mitteilung im türkischen Amtsblatt vom (...) über den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention).

D.
Nach Aufforderung des SEM, hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht nachzureichen, wurden eine migrationsmedizinische Abklärung vom 26. Februar 2020, ein Bericht der psychologischen Pflegesprechstunde vom 12. März 2020 und ein ärztlicher Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 20. August 2020 ins Recht gelegt.

E.
Mit Eingaben vom 27. August 2020, 17. November 2020 und 31. März 2021 ersuchte die Rechtsvertretung die Vorinstanz darum, bei der Beurteilung der asylrechtlich relevanten Situation den Umstand der drohenden Zwangsheirat der Tochter der Beschwerdeführerin sowie die fehlende Schutzfähigkeit der männlichen Familienmitglieder zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 31. März 2021 wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die Türkei per 20. März 2021 aus der Istanbul-Konvention, welche Gewalt an Frauen verhindern und bekämpfen solle, ausgetreten sei.

F.
Mit Entscheid vom 29. April 2021 (Eröffnung am 3. Mai 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.

H.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

5.

5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant.

5.2 Sie hielt einleitend fest, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen durch den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin um eine Bedrohung durch Dritte und nicht um eine staatliche Verfolgung handle. Gemäss der herrschenden Schutztheorie sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden auseinandergesetzt (vgl. die Urteile des BVGer D-6401/2018 vom 22. Juni 2020, E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E-1175/2020 vom 16. März 2020 und D-5702/2019 vom 8. November 2020). Demnach habe die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Die türkischen Behörden seien grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren, wobei die Schutzinfrastruktur in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in den ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens sei. Es gebe jedoch Anzeichen, dass Rückschritte in Bezug auf die Situation der Frauen zu verzeichnen seien. Dazu gehöre auch der Umstand, dass, wie von der Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 31. März 2021 geltend gemacht, der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan am 20. März 2021 den Austritt der Türkei aus der aus der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, verkündet habe. Im Sinne der gefestigten Praxis des BVGer zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen durch ihren Ex-Ehemann in der Türkei nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen sei ihr zuzumuten gewesen, zumal sie in D._______ wohnhaft gewesen sei, wo eine geeignete Schutzinfrastruktur für Opfer von häuslicher Gewalt bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattet oder sonst in irgendeiner Weise um behördlichen Schutz nachgesucht zu haben. Als Begründung für ihre Untätigkeit habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass das soziale Umfeld ihres Ex-Ehemannes aus Polizisten bestehe, die auf Seite ihres Ex-Ehemannes stünden. Zudem habe sie befürchtet, dass die Behörden sie bei einer Anzeigeerstattung gar als Terroristin festnehmen könnten. Ausserdem habe ihr Ex-Ehemann zumindest indirekt damit gedroht, sie im Fall einer Anzeigeerstattung zu töten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, ohne die Untätigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Sache zu bewerten, sei anzumerken, dass sie dadurch den heimatlichen Behörden verunmöglicht habe, sich für ihre Belange überhaupt je einzusetzen beziehungsweise Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Sollten die Polizeibehörden eine Anzeige nicht entgegennehmen oder auf eine Anzeige keine Massnahmen treffen, so handle es sich dabei um Amtsmissbrauch einzelner Beamte. Dasselbe gelte für die angeblichen Einschüchterungsversuche zweier Polizisten. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und könnten durch die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel zur Klage gebracht werden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen Profils nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre, bei den türkischen Behörden um Schutz vor den Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes zu ersuchen. An dieser Einschätzung vermöge auch die Entgegnung der Rechtsvertretung, wonach keine männlichen Familienmitglieder zur Unterstützung der Beschwerdeführerin vorhanden seien, nichts zu ändern. Auch wenn die immerhin vier in der Türkei wohnhaften Brüder nicht bereit wären, die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Anzeigeerstattung gegen ihren Ex-Ehemann zu unterstützen - wobei diesbezüglich den Akten gar keine Hinweise hierzu zu entnehmen seien - sei es der gut gebildeten, selbstständigen, vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren in D._______ wohnhaften Beschwerdeführerin zuzumuten, sich selbständig an die Behörden zu wenden. Aus diesen Gründen seien die geltend gemachten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

5.4 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Nachteilen ausgesetzt sei. So habe sie befürchtet, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sie im Falle einer Anzeigeerstattung gegen ihren Ex-Ehemann als Terroristin beschuldigen und festnehmen könnten.

Zwar sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Indessen führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte auch in Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerin, wonach die Behörden sie bei einer Anzeigeerstattung als Terroristin beschuldigen und festnehmen könnten, sei objektiv gesehen unbegründet, habe die Beschwerdeführerin doch angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein.

5.5 Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Brüder politisch aktiv bei der HDP seien (Teilnahme an Kundgebungen und finanzielle Unterstützung). Vor mittlerweile über drei Jahrzehnten sei im Jahr 1993 einer ihrer Cousins von den Behörden mitgenommen worden und angeblich seither verschwunden. Ihr Ex-Ehemann habe ihr damit gedroht, dass ihren Brüdern dasselbe wie ihrem Cousin geschehen werde. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten beziehungsweise potenziellen Risikoprofile der Brüder der Beschwerdeführerin und des verschwundenen Cousins seien aber nicht geeignet, um daraus eine flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise je konkrete Probleme im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen gehabt hätte. In diesem Sinn sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung aufgrund ihres familiären Hintergrundes zu verneinen. Auch aus der angeblichen Androhung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass ihre Brüder von den Behörden mitgenommen würden und wie Ihr Cousin verschwinden könnten, lasse sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Beschwerdeführerin ableiten. So handle es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme. Zudem bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Brüder der Beschwerdeführerin von Seiten der Behörden verfolgt worden wären oder eine Verfolgung zu befürchten hätten. Auch die konsultieren Asylakten ihrer in der Schweiz wohnhaften Cousine (N [...]) lieferten keine Hinweise für die Annahme, dass diese und die Beschwerdeführerin in der Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten.

5.6 Auch die geäusserten Befürchtungen, dass ihre in der Türkei lebende Tochter möglicherweise gar zwangsverheiratet werden könnte, sei für die Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, da es sich bei dieser Furcht nicht um eine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme handle. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen, die in Zusammenhang mit der Befürchtung einer Zwangsverheiratung ihrer Tochter stünde, zu befürchten hätte.

5.7 Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente - wie die häufig stereotypen, pauschalen und realitätsfremden Angaben - in den Vorbringen einzugehen. Das SEM behalte sich dies jedoch ausdrücklich vor.

5.8 In Bezug auf den Einwand der Rechtsvertreterin, dass die ergänzende Anhörung aufgrund der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin keinem zumutbaren Rahmen entsprochen habe, sei festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt anlässlich der durchgeführten Anhörungen habe erstellt werden können. Es lägen keine Hinweise auf fehlende Sachverhaltselemente vor, welche für die Beurteilung ihres Asylgesuches wesentlich seien.

6.

In der Beschwerde wurde unter Einreichung eines entsprechenden Screenshots auf eine SMS-Nachricht des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin an sie vom 6. Dezember 2020 hingewiesen, worin dieser damit drohe «die Kinder von ihr wegzunehmen und sie nach der Scharia als gute Muslime und Feinde der Kurden grosszuziehen». Diese Nachricht und weitere Textnachrichten würden beweisen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei. Die allgemeine Situation für Frauen in der Türkei sei sehr schwierig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe allgemein aus internationalen Berichten hervor, dass Tötungsdelikte an Frauen zugenommen hätten. In diesem Zusammenhang wurde unter Einreichung eines Auszuges aus dem Internet das Schicksal einer türkischen Frau erwähnt, die trotz Schutzersuchen bei den Behörden schliesslich von ihrem Ex-Ehemann auf offener Strasse erstochen worden sei. Es wurde auf weitere zahlreiche Internetlinks zur Situation von gewaltbetroffenen Frauen in der Türkei (u.a. auf die Problematik von zu wenig vorhandenen Frauenhäusern) hingewiesen. Im Übrigen wurden die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiedergegeben.

7.

7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 18. August 2020 an das SEM Vorbehalte gegenüber der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. August 2020 äusserte.

So machte sie geltend, dass die Befragung für die Beschwerdeführerin aufgrund der Konfrontation mit erlittenen Misshandlungen und Bedrohungen durch ihren Ex-Ehemann belastend gewesen sei, was einen psychischen Zusammenbruch zur Folge gehabt habe, worauf die Befragung kurzzeitig habe abgebrochen werden müssen. Trotz Anmerkung der Rechtsvertreterin, es bestünde die Gefahr einer Retraumatisierung, weshalb die Befragung wohl besser abzubrechen sei, sei diese weitergeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Anhörung rasch hinter sich bringen wollen und die Fragen nicht mehr fokussiert beantwortet. Insgesamt habe die Anhörung keinem zumutbarem Rahmen entsprochen.

Aus dem Anhörungsprotokoll vom 10. August 2020 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Mittagspause Mühe mit dem Atmen gehabt zu haben schien und eine Pflegefachperson beigezogen wurde (vgl. F62), welche der Beschwerdeführerin den Puls gemessen hat. In der Folge wurden regelmässig Pausen eingelegt. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin insgesamt nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Vorbringen zu schildern und die Fragen zu beantworten. Bei Anzeichen von Müdigkeit oder Momenten besonderer Betroffenheit wurde auf ihren Zustand Rücksicht genommen und sie bejahte jeweils, die Anhörung weiterführen zu wollen. Die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung ist somit nicht zu bezweifeln. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt.

7.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM vorab fest, aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente - wie die häufig stereotypen, pauschalen und realitätsfremden Angaben - in den Vorbringen näher einzugehen.

Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Tatsächlich fielen die Angaben der Beschwerdeführerin wenig glaubhaft, stereotyp und stellenweise realitätsfern aus. So konnte die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht nachvollziehbar erklären, warum ihre Kinder, obwohl sie nach eigenen Angaben das alleinige Sorgerecht ausübt, weiterhin bei ihrem Ex-Ehemann in der Türkei leben beziehungsweise weshalb die Kinder angeblich keinerlei Kenntnisse über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz haben, obwohl sie in aktiven Kontakt mit den Kindern steht. Auch der Umstand, dass die gerichtliche Scheidung problemlos im gegenseitigem Einvernehmen beziehungsweise sogar auf eigenes Bestreben des Ex-Ehemannes hin erfolgt sein soll, lässt an der Behauptung zweifeln, dieser halte sich nach wie vor für (mit ihr) verheiratet und wolle daher weiterhin ihr Leben kontrollieren. Auch ihre sonstige Passivität ist schwer mit der behaupteten Gefährdungslage in Einklang zu bringen. Auch wenn ihr Ex-Ehemann behauptungsweise einige Freunde bei der Polizei haben sollte, so wäre zu erwarten gewesen, dass eine Person in dieser Situation sich hilfesuchend an die Zivilbehörden, die Polizei, die Strafverfolgungsbehörden oder anderweitige Institutionen ihres Heimatlandes wenden würde. Nichts davon hat die Beschwerdeführerin unternommen. Es ist denn auch nicht anzunehmen (und solches geht aus den Akten auch nicht hervor), dass der in E._______ lebende Ex-Mann über einen dermassen weitreichenden und einflussreichen Freundeskreis verfügen könnte, welcher es der vormals in D._______ lebenden Beschwerdeführerin gänzlich verunmöglichen würde, sich an ihrem Wohnort in irgendeiner Form hilfesuchend an eine der verschiedenen Behörden und Institutionen zu wenden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es ablehnte, sich in ein Frauenhaus zu begeben, ist weder mit einer omnipräsenten Bedrohungslage, noch mit einer allgegenwärtigen Verfolgungsfurcht sinnvoll in Einklang zu bringen. Der blosse Umstand, dass die in einem Frauenhaus lebenden Frauen im Alltag in ihrer Bewegungsfreiheit verständlicherweise faktisch eingeschränkt sind, stellt keinen nachvollziehbaren Grund dar, auf den Schutz einer solchen Institution verzichten zu müssen, falls effektiv das eigene Leben in Gefahr sein sollte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in D._______, also einer Grossstadt mit einer Einwohnerzahl von rund 15 Millionen Menschen, wohnhaft war. Bei Konflikten mit Drittpersonen würde bereits ein Umzug in einen anderen Stadtteil faktischen Schutz vor unerwünschten Nachstellungen bieten. Zusätzlich könnten Drohungen per Telefon oder SMS mit einem Wechsel der Rufnummer oder mit dem Sperren von
Anrufnummern begegnet werden. Den Akten zufolge hat die Beschwerdeführerin auch keine dieser einfachen Schutzmassnahmen ergriffen; dies obwohl es ihr ein Leichtes gewesen wäre, sich in einen anderen Teil D._______ zu begeben und sich so weiteren Drohungen ihres Ex-Partners faktisch zu entziehen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin entspricht somit insgesamt nicht dem einer tatsächlich massiv bedrohten Person, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr gebildete und sehr selbständige Frau handelt (die zusätzlich auch noch auf die Unterstützung ihrer zahlreichen Geschwister zurückgreifen könnte). Es bestehen somit bereits aus diesen Gründen gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Lichte der nachstehenden Ausführungen kann aber auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtet werden.

7.3 Unbesehen der genannten Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann - was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu verkennen scheint - nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin gewalttätige Übergriffe und Todesdrohungen ihres Ex-Ehemannes anführt, sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2 sowie in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei wurde zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.2). Es bestehen indessen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.3). Auch wird seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei von einer Zunahme der Gewalt gegen Frauen berichtet (vgl. E-1948/2018 E. 5.2.4). Zudem ist die Türkei 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen weiter verschlechtert, wird zu beobachten sein. Jedenfalls ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen.
Zusätzlich ist in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt mit aller Deutlichkeit herauszustreichen, dass die Beschwerdeführerin bis anhin die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten gar nicht erst in Anspruch genommen hat beziehungsweise die Inanspruchnahme entsprechender Schutzmassnahmen und Schutzinfrastruktur teilweise sogar aktiv abgelehnt hat.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann nicht schutzlos ausgeliefert wäre. Die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen war und ist ihr zuzumuten, zumal sie in D._______ wohnhaft war, wo eine geeignete Schutzinfrastruktur für Opfer von häuslicher Gewalt besteht. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, zu keinem Zeitpunkt eine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattet oder sonst in irgendeiner Weise um behördlichen Schutz nachgesucht zu haben. Als Begründung für ihre Untätigkeit machte sie geltend, dass das soziale Umfeld ihres Ex-Ehemannes aus Polizisten bestehe, die auf der Seite ihres Ex-Ehemannes stünden. Zudem habe sie befürchtet, dass die Behörden sie bei einer Anzeigeerstattung als Terroristin festnehmen könnten. Ausserdem habe ihr Ex-Ehemann indirekt damit gedroht, sie im Fall einer Anzeigeerstattung zu töten. Durch ihre Untätigkeit hat es die Beschwerdeführerin den heimatlichen Behörden verunmöglicht, sich für ihre Belange einzusetzen beziehungsweise Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen. Sollten die Polizeibehörden eine Anzeige nicht entgegennehmen oder auf eine Anzeige keine Massnahmen treffen, so handelt es sich dabei um Amtsmissbrauch einzelner Beamter. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Einschüchterungsversuche zweier Polizisten. Selbst im Fall einer allenfalls von der Polizei nicht entgegengenommenen Anzeige stünde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - sich an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich Gehör zu verschaffen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres persönlichen Profils nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen oder künftig zuzumuten wäre, bei den türkischen Behörden um Schutz vor den Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes zu ersuchen. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung der Rechtsvertretung, wonach keine männlichen Familienmitglieder zur Unterstützung der Beschwerdeführerin vorhanden seien, nichts zu ändern. Auch wenn die vier in der Türkei wohnhaften Brüder nicht bereit wären, die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Anzeigeerstattung gegen ihren Ex-Ehemann zu unterstützen, war und ist es der gut gebildeten, selbstständigen, vor ihrer Ausreise seit mehreren Jahren in D._______ wohnhaften Beschwerdeführerin zuzumuten, sich selbständig an die Behörden zu wenden.

7.3.2 Hinsichtlich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe befürchtet, dass die türkischen Sicherheitsbehörden sie im Falle einer Anzeigeerstattung gegen ihren Ex-Ehemann aufgrund ihrer kurdischen Ethnie als Terroristin beschuldigen und festnehmen könnten, ist festzuhalten, dass diese Frucht objektiv gesehen unbegründet ist, hat die Beschwerdeführerin doch angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Von den allgemeinen Beeinträchtigungen sind in der Türkei eine Vielzahl von Personen betroffen, so dass aus der blossen Zugehörigkeit zur erwähnten Minorität keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann.

7.3.3 Die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin und des - vor fast drei Jahrzenten - angeblich verschwundenen Cousins sind nicht geeignet, um daraus eine flüchtlingsrechtliche Relevanz für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hat bis zu Ihrer Ausreise keine konkrete Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ihrer Familienangehörigen erfahren. In diesem Sinn ist auch das Bestehen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung aufgrund ihres familiären Hintergrundes zu verneinen. Aus dem beigezogenen Dossier der in der Schweiz wohnhaften Cousine (N [...]) ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

7.3.4 Bei der angeblichen Drohung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass ihre Brüder von den Behörden mitgenommen werden und wie Ihr Cousin verschwinden könnten, handelt es sich vorab um eine nicht belegte Parteibehauptung. Doch selbst wenn diese Drohung tatsächlich so ausgestossen worden wäre, so würde es sich ohnehin nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme handeln; wobei keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen, dass die Brüder der Beschwerdeführerin von Seiten der Behörden verfolgt worden wären oder eine Verfolgung zu befürchten hätten. Dasselbe gilt für die Befürchtung, ihre in der Türkei lebende Tochter könnte allenfalls zwangsverheiratet werden. Dies ist nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine gegen die Beschwerdeführerin persönlich gerichtete Verfolgungsmassnahme handelt.

7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzutun. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihr für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung als Treuhänderin. Sie habe nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise mehrere Jahre ohne finanzielle Schwierigkeiten in Istanbul gelebt. Im Weiteren verfüge sie im Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz (mehrere Geschwister), wobei sie von der Schweiz aus in regelmässigen Kontakt zu ihren Schwestern und ihrem jüngeren Bruder stehe. Im eingereichten Arztbericht vom 20. August 2020 werde der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer nicht näher bezeichneten Reaktion auf eine schwere Belastung attestiert; differenzialdiagnostisch sei an eine Posttraumatische Belastungsstörung zu denken, die jedoch noch weiter evaluiert werden müsse. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich sei. Es existierten landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stünden moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden sei insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. BVGer Urteil D-6401/2018 vom 22. Juni 2020). Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht in der Lage sein sollte, das dortige Gesundheitssystem in Anspruch zu nehmen. Aus den Akten und den Aussagen derd Beschwerdeführerin ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

8.3.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AIG).

8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

In der Rechtsmitteleingabe wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt.

Vorliegend haben sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung der Gemeinde Küsnacht vom 14. Mai 2021 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeeingabe) ist von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG erfüllt sind.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

10.2
Damit ist gestützt auf Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen.

Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch wurde vom Gericht bisher noch nicht instruktionsweise behandelt; es ist mit dem vorliegenden Urteil gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin, lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, nachdem sie die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG351;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG352.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG erfüllt.

Der von der Rechtsvertreterin geleistete Vertretungsaufwand ist mithin unter dem Titel des amtlichen Honorars zu entschädigen. Mit der Beschwerdeeingabe wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

4.
Lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich, wird der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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