Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3492/2006
law/bah/dcl
{T 0/2}

Urteil vom 31. Juli 2008

Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien
A._______ geboren _______,
B._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Dominik Heinzer, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. März 2004 / N _______.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Karamanmaras), verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss am 15. September 2002 und gelangten am 18. September 2002 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Die Kurzbefragungen fanden am 30. September 2002 im Transitzentrum Altstätten statt.
A.b Der Beschwerdeführer sagte aus, unbekannte Leute in Zivilkleidung hätten ihm am 21. März 2000 anlässlich der Nevrozfeierlichkeiten seine Identitätskarte abgenommen. Man habe ihm gesagt, dass man an solchen Anlässen nicht teilnehme und habe ihn geschlagen. Nach einer Behandlung im Spital sei er einen Tag lang festgehalten worden. Man habe ihn zwischen 2000 und 2002 noch zwei weitere Male je einen Tag festgehalten. Mehrere Personen hätten ihn mit dem Tode bedroht. Immer wenn er ins HADEP-Lokal gegangen sei, sei er von Zivilpersonen angehalten und beleidigt worden. Im Juni 2002 sei der Cousin seiner Frau aus dem Gefängnis entlassen worden und habe sie während einer Woche besucht. Nachdem dieser gegangen sei, seien sie von Personen in Zivilkleidung aufgesucht und nach der Beziehung zu ihrem Gast befragt worden. Sie hätten nicht gewusst, dass der Cousin beschattet worden sei. Seine Frau und er seien psychisch angeschlagen gewesen und hätten keine andere Möglichkeit gesehen, als ihre Heimat zu verlassen. Sie hätten noch einen Monat lang in Istanbul gelebt, wo jemand in seiner Wohnung nach ihm gefragt habe. Dort habe er von seiner Familie erfahren, dass er vom Staatssicherheitsgericht beschuldigt werde, dem Cousin seiner Frau geholfen zu haben. Seiner Familie sei ein Papier ausgehändigt worden.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Identitätskarte sei ihr im Juni 2002 von Zivilpolizisten abgenommen worden. Sie habe im Jahr 2000 zusammen mit ihrem Verlobten (ihrem heutigen Ehemann) in B._______ an der Nevrozfeier teilgenommen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit Zivilpolizisten gekommen, bei denen ihr Verlobter verletzt worden sei; er habe in ein Spital eingeliefert werden müssen. Sie sei festgenommen und einen Tag festgehalten worden; man habe sie gefoltert. Im Juni 2002 sei ihr Cousin aus dem Gefängnis entlassen worden. Da sie ihn beherbergt hätten, seien Zivilpolizisten gekommen und hätten gefragt, weshalb sie Terroristen unterstützen würden. Ende Juni 2002 sei sie festgenommen und erneut gefoltert worden. Einige Tage später sei sie nochmals festgenommen und gefoltert worden. Da sie ständig unterdrückt und beleidigt worden seien, seien sie nach Istanbul gegangen. Ihr Schwiegervater habe ihnen telefonisch mitgeteilt, er werde unter Druck gesetzt; er habe den Behörden gesagt, dass sie nach Istanbul gegangen seien. Eines Tages hätten Unbekannte bei ihren Nachbarn nach ihnen gefragt. Auch ihre Geschwister seien seinerzeit unter Druck gesetzt worden.
A.c Die Beschwerdeführer wurden am 29. Oktober 2002 (von der kantonalen Behörde) zu den Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe am 21. März 2000 an der Nevrozfeier in B._______ teilgenommen. Nach einiger Zeit seien Polizisten gekommen, welche die Feier gestört hätten. Man habe ihn mit Knüppeln geschlagen, worauf seine damalige Verlobte seine Familie benachrichtigt habe, die ihn in ein Spital gebracht habe. Er sei vier Tage im Spital geblieben und anschliessend nach Hause gegangen. Zivilpersonen hätten ihn und seine Verlobte dann am gleichen Tag (25. März 2000) auf den Gendarmerieposten von A._______ mitgenommen, wo er misshandelt und mit dem Tode bedroht worden sei. Man habe seine Personalien aufgenommen, ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und ihm gesagt, er solle nicht mehr an solchen Feiern teilnehmen. Am folgenden Tag sei er zusammen mit seiner Frau freigelassen worden. Ein Cousin seiner Frau sei neuneinhalb Jahre lang im Gefängnis gewesen; sie hätten ihn nach seiner Freilassung im Juni 2002 zu sich eingeladen. Nachdem der Cousin nach fünf Tagen wieder gegangen sei, seien Zivilpolizisten zu ihnen gekommen und hätten sie mitgenommen; auf dem Polizeiposten seien sie zu ihren Verbindungen zu diesem Cousin befragt worden. Man habe sie geschlagen, ihnen die Identitätskarten abgenommen und ihnen diese später zurückgegeben. Sie seien oft zur HADEP gegangen und seien im Juli 2002 deshalb festgenommen und geschlagen worden. Bei dieser Festnahme habe man ihnen die Identitätskarten abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. In dieser Zeit seien verschiedene Leute verschwunden, weshalb sie sich geängstigt hätten und Ende Juli 2002 nach Istanbul gegangen seien. Während sie in Istanbul gewesen seien, habe man seinen Bruder und seinen Vater verhaftet und nach ihnen befragt. Sein Bruder sei daraufhin geflohen.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei am 21. März 2000 festgenommen worden. Man habe sie in einen dunklen Raum gebracht und gefragt, weshalb sie an diesem Fest teilgenommen habe. Man habe sie mit dem Tode bedroht und sie bis zum folgenden Morgen festgehalten; dann habe man ihr die Identitätskarte abgenommen. Nach dem viertägigen Besuch ihres Cousins habe man sie und ihren Mann nach einer Razzia bei ihnen zu Hause festgenommen. Man habe sie gefragt, weshalb sie Besuch erhalten habe. Man habe ihr die Kleider abgezogen, ihr eine Zigarette auf dem Handrücken ausgedrückt und sie geschlagen. Man habe sie immer wieder berührt, aber nicht vergewaltigt. Am folgenden Tag habe man sie freigelassen. Sie sei depressiv geworden, weil um ihr Haus herum immer fremde Leute gewesen seien. Im Juli 2002 hätten sie ein HADEP-Lokal besucht, danach seien sie erneut festgenommen und gefoltert worden. Sie denke immer, diese Folterungen wieder zu erleben. Man habe ihnen die Identitätskarten abgenommen und sie davor gewarnt, auszureisen. Sie hätten in Istanbul erfahren, dass ihre Familien unter Druck gesetzt worden seien. Ihr Schwiegervater sei gefoltert worden und habe ihre Adresse in Istanbul preisgegeben. Sie habe von ihrer Familie erfahren, dass ihr Bruder verschwunden sei und dass sie gesucht werde. Ihre vier Geschwister, die auch viele Probleme gehabt hätten, seien nach Deutschland geflohen.
A.d Das Bundesamt teilte den Beschwerdeführern am 17. Februar 2004 mit, es habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen vom März 2001 ein Widerspruch in ihren Aussagen ergeben. Es wurde ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt.
A.e Die Beschwerdeführer reichten am 25. Februar 2004 eine Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2004 liessen die Beschwerdeführer mittels ihres damaligen Rechtsvertreters bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFF sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; es seien die Akten des Cousins der Beschwerdeführerin, C._______, (N _______) beizuziehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 9 der Beschwerde).
D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2004 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern das ihnen von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, und stellte die Beschwerde dem Bundesamt zur Vernehmlassung zu.
E.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2004, der ein Haftbefehl vom 26. Juli 2002 beilag, hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 30. Januar 2007 einen weiteren Schriftenwechsel an.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2007 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
I.
I.a Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2007 teilte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass er das Mandat zur Vertretung der Beschwerdeführer vom bisherigen Rechtsvertreter übernommen habe. Gleichzeitig hielt er namens der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen fest und reichte einen Internet- und einen Zeitungsartikel betreffend D._______, einer Tante der Beschwerdeführerin, ein.
I.b Am 13. März 2007 reichte der Rechtsvertreter zwei Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin ein.
I.c Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass in zwei bis drei Monaten mit einem weiteren Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin zu rechnen sei und bat darum, mit der Urteilsfällung entsprechend zuzuwarten.
I.d Am 26. Juni 2007 übermittelte der Rechtsvertreter einen weiteren ärztlichen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt stellte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Beschlagnahmung seiner Identitätskarte widersprüchlich geäussert. Bei der Kurzbefragung habe er erklärt, diese sei im März 2000 beschlagnahmt worden, seither habe er keine Identitätskarte mehr gehabt, sei aber auch nicht mehr kontrolliert worden. Bei der kantonalen Anhörung habe er indessen gesagt, man habe ihm die Identitätskarte zweimal abgenommen und wieder ausgehändigt. Er habe behauptet, er sei am 21. März 2000 verletzt und in ein Spital gebracht worden. Einige Tage nach der Entlassung aus dem Spital seien er und seine Frau festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei am 21. März 2000 festgenommen worden, von einer gemeinsamen Festnahme nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Spital habe sie nicht gesprochen. In der Stellungnahme vom 25. Februar 2004 hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nur eine Nacht im Spital verbringen müssen. Anschliessend sei er am Mittag nach A._______ gereist, wo er am folgenden Tag zusammen mit seiner Ehefrau festgenommen worden sei. Damit entstehe ein neuer Widerspruch, habe doch der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung ausdrücklich erklärt, in Zusammenhang mit der Nevrozfeier vier Tage im Spital gewesen zu sein. Derart widersprüchliche Aussagen führten zum begründeten Verdacht, dass sich die Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt bezögen. Das von ihnen geltend gemachte Verfolgungsinteresse aufgrund des Cousins der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Dieser habe seine Strafe offenbar verbüsst und sei freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe auch erfahren, dass gegen ihn vor dem Staatssicherheitsgericht ein Verfahren eröffnet worden sei. Aufgrund des von ihm geschilderten Verfahrensablaufs seien jedoch die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das angeblich seinen Angehörigen ausgehändigte Dokument nicht abgegeben habe, weshalb zu schliessen sei, dieses existiere nicht.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, bei näherem Betrachten der Aussagen des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass die Auffassung der Vorinstanz, er habe bezüglich der Nevrozfeier widersprüchliche Angaben gemacht, nicht haltbar sei. Er habe lediglich die Frage, ob er sich nach der ersten Festnahme um den Erhalt einer neuen Identitätskarte bemüht habe, verneint. Er habe bei der Kurzbefragung erklärt, er sei danach nicht mehr kontrolliert worden, womit er übliche Personenkontrollen, nicht aber Festnahmen gemeint habe. Damit sei die bei der Empfangsstelle unzulänglich geklärte Frage nach der Beschlagnahmung genügend beantwortet, ohne dass ein Widerspruch abgeleitet werden könnte. Die vorgebrachten Widersprüche hinsichtlich der Festnahmen vom März 2000 könnten die Beschwerdeführer nicht restlos auflösen. Der Beschwerdeführer sei vier Tage hospitalisiert worden. Die Angabe in der Stellungnahme beruhe auf einem Irrtum. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrem Ehemann seit seiner Kopfverletzung Erinnerungsschwierigkeiten feststellen können; er habe grosse Mühe, über den Vorfall zu sprechen und schliesslich sei auch die Übersetzung für die Stellungnahme nicht ideal gewesen. Die widersprüchlichen Angaben blieben insoweit bestehen, als der Beschwerdeführer davon spreche, er sei zusammen mit seiner Ehefrau festgenommen worden, während die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, nur direkt nach der Nevrozfeier festgenommen worden zu sein. Dieser Ungereimtheit sei keine grosse Bedeutung beizumessen, da sich die Probleme mit den Sicherheitsbehörden im Sommer 2002 intensiviert hätten.

Zur Hospitalisierung des Beschwerdeführers liege ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2000 bei, in welchem sich diese bei der Ärzteschaft nach der Behandlung erkundige. Das Spital bestätige in einem Schreiben vom 29. März 2000 die Hospitalisierung des Beschwerdeführers. Aus einem Auszug aus dem Journal der Staatsanwaltschaft gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die beiden Dokumente bei dieser angefordert habe.

Der Beschwerde lägen Kopien zweier Haftbefehle des Staatssicherheitsgerichts vom 26. Juli 2002 bei. Diese seien der Familie des Beschwerdeführers zugestellt worden, als sich die Beschwerdeführer in Istanbul aufgehalten hätten. Als Fahndungsgrund werde Unterstützung und Propaganda für die PKK angegeben. Des Weiteren könnten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Cousins der Beschwerdeführerin vom 26. April 2004 einreichen, in dem dieser bestätige, dass er bei den Beschwerdeführern auf Besuch gewesen sei. Er habe bei seinen Anhörungen in der Schweiz auf diesen Umstand hingewiesen und am 13. August 2003 sei ihm hier Asyl gewährt worden.

Die Beschwerdeführer hätten seit dem Jahr 2000 Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, welche über das allgemein übliche Ausmass an Schikanen hinausgegangen seien. Sie seien anlässlich ihrer Festnahmen misshandelt und gefoltert worden. Der Kontakt zum Cousin der Beschwerdeführerin habe sie in Verbindung zur PKK gebracht. Die Steigerung der Folter und die Eröffnung eines Strafverfahrens zeugten von einer Zunahme der Verfolgungsintensität im Sinne einer Reflexverfolgung. Durch ihre Ausreise hätten sie einen weiteren Grund für die Vermutung der Behörden gesetzt, sie hätten Verbindungen zu Gruppierungen mit separatistischer Tendenz. Ihre Angehörigen hätten dafür bereits Konsequenzen tragen müssen.
4.3 Das Bundesamt führt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 aus, die beiden zu den Akten gereichten Haftbefehle seien gefälscht. Solche Abwesenheitshaftbefehle dürften sich nicht im Besitz der Beschwerdeführer befinden und die ausstellende Behörde sei für die Ausstellung eines solchen Dokumentes nicht zuständig. Die gleiche Einschätzung gelte für die angebrachten Stempel, die unüblich seien und nicht mit der Zuständigkeitsregelung übereinstimmten. Darüber hinaus stimme die auf beiden Haftbefehlen aufgeführte Strafnorm nicht mit den angegebenen Anklagepunkten überein. Das Einreichen gefälschter Dokumente reduziere die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nachhaltig. Die Dokumente der türkischen Staatsanwaltschaft und eine Konsultationsfiche der Sozialversicherungsanstalt B._______ wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Die Generalstaatsanwaltschaft gebe im Zusammenhang mit dem Vorfall, den der Beschwerdeführer erlebt habe, ein gerichtsmedizinisches Attest in Auftrag. Die Dokumente stammten aus dem Jahr 2000 und hätten somit keinen Zusammenhang mit der erst im Jahre 2002 erfolgten Ausreise. Ausserdem bleibe der Kontext dieser Dokumente angesichts der eingereichten, schwer leserlichen Akten unklar. Dies müsse den Beschwerdeführern zur Last gelegt werden, da es sich um ältere Dokumente handle, die vollständig und aussagekräftig vorhanden sein müssten. Die Gründe, die zur Ausstellung der Dokumente Anlass gegeben hätten, seien den Akten nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage sei ein asylrelevanter Grund unwahrscheinlich.
4.4 Die Beschwerdeführer räumen in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2004 ein, dass es sich bei den eingereichten Haftbefehlen um Fälschungen handle. Sie hätten diese ebenfalls prüfen lassen, die Prüfung habe die Analyseergebnisse des Bundesamtes bestätigt. Sie hätten sich erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid um die Dokumente bemüht. Da die Familie in A._______ vorerst kein entsprechendes Dokument habe finden können, habe ein in Istanbul lebender Onkel ein solches beschafft. Dieser habe die Dokumente gegen Bezahlung erhalten können, ihnen aber könne keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden. Nach erneuter Kontaktaufnahme mit ihrer Familie hätten sie erfahren, dass der am 26. Juli 2002 ausgestellte Haftbefehl gefunden worden sei. Dieser werde mit der Stellungnahme eingereicht. Der damalige Dorfvorsteher sei mit dem Beschwerdeführer verschwägert und habe seiner Familie das Dokument ausgehändigt. Auch der aktuelle Dorfvorsteher könne über diesen Umstand Auskunft geben. Dem Haftbefehl sei zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer der PKK-Unterstützung schuldig gemacht hätten. Es treffe zu, dass sie die Türkei nicht wegen der Vorfälle vom Jahre 2000 verlassen hätten, die Vorinstanz blende indessen aus, dass sie diese Vorfälle als unglaubhaft beurteilt habe. Die eingereichten Dokumente könnten die Vorbringen bestätigen und seien in diesem Sinn zu würdigen. Sie zeigten auch ihr politisches Gedankengut und ihre Aktivitäten für die kurdische Sache auf. Diese Aktivitäten seien bis zu den Vorfällen im Jahr 2002 weitergeführt worden. Welche rechtlichen Gründe der Ausstellung der Dokumente zugrunde lägen, entgehe ihrer Kenntnis; sie wüssten nichts über ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Strafverfahren. Es sei jedoch klar, dass sie seit dem Jahr 2000 durch die Sicherheitsbehörden wiederholt überwacht worden seien.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2007 führt das Bundesamt aus, es habe den mit der Stellungnahme vom 14. Juni 2004 eingereichten Haftbefehl einer amtsinternen Dokumentenüberprüfung unterzogen. Die Beschwerdeführer hätten ein angebliches Original eines an sich nicht erhältlichen Dokuments vorgelegt. Die diesbezüglichen Erklärungen könnten nicht überzeugen. Das Formular entspreche weder formal noch inhaltlich einem authentischen Dokument. Das eingereichte Dokument würde für den geltend gemachten Zweck gar nicht verwendet. Die ausstellende Behörde sei im geltend gemachten Verfahrensstand nicht zuständig und die einschlägige Strafrechtsnorm werde falsch dargestellt. Darüber hinaus enthielten die Erwägungen Aussagen, die unzutreffend und unüblich seien. Schliesslich sei auf den ersten Blick ersichtlich, dass es sich beim amtlichen Rundstempel um ein "handgemachtes" Produkt handle. Beim eingereichten Dokument handle es sich um eine Totalfälschung.
4.6 Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2007, ein Freund habe den Haftbefehl für sie beschafft und der Beschwerdeführer habe nicht ausschliessen können, dass es sich um eine Fälschung handle. Da er nach Beweismitteln gefragt worden sei und sich vor einer Rückkehr in die Türkei fürchte, habe er das Dokument trotzdem eingereicht. Diese grosse Furcht sei im Sinne mildernder Umstände beziehungsweise als Rechtfertigungsgrund zu berücksichtigen, zumal es klare Hinweise gebe, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer untermauerten. Die von ihnen geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung sei schwer nachweisbar. Sie würden in erster Linie aufgrund des politischen Bekanntheitsgrades ihrer Familien verfolgt. Mehrere ihrer Verwandten hätten in westeuropäischen Staaten oder in Australien Asyl erhalten. Die grosse Anzahl an politisch aktiven Familienmitgliedern verdeutliche, dass sie einem erhöhten Risiko der Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Bereits ihre relativ moderaten Tätigkeiten hätten zu ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Behörden geführt. Erschwerend hinzu gekommen sei, dass sie verdächtigt worden seien, dem flüchtigen Cousin der Beschwerdeführerin Unterschlupf gewährt zu haben. Mit der Reflexverfolgung werde versucht, mittels Drohungen, Freiheitsbeschränkungen und Übergriffen einen unerträglichen psychischen Druck auf die Betroffenen auszuüben, um sie zur Kooperation oder Aufgabe der eigenen Aktivitäten zu zwingen. Es könne sich aber auch nur um Vergeltungsakte für die politischen Handlungen von Angehörigen handeln. Hinweise für das Vorliegen einer Reflexverfolgung gebe es genügend: die familiäre Situation, die Gesichtsverletzung des Beschwerdeführers, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, die eingereichten echten Unterlagen sowie ihre kohärenten und substanziierten Aussagen.

Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass den kantonalen Behörden in der Anhörung ein kapitaler Verfahrensfehler unterlaufen sei. So habe der männliche Befrager die Anhörung trotz klaren Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht abgebrochen, um eine Befragung durch ein weibliches Befragungsteam durchzuführen. Hinzu komme, dass gemäss den Angaben auf dem Protokoll der Beschwerdeführer bei der Befragung anwesend gewesen sein müsse, was die Beschwerdeführerin gehemmt haben dürfte. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang, dass es gemäss den Aussagen der Asylbetreuerin nach der Anhörung zu erheblichen Unstimmigkeiten zwischen dem Ehepaar gekommen sei, weil der Beschwerdeführer seine Frau dazu gedrängt habe, Genaueres über die Vorfälle auf dem Polizeiposten zu erzählen. Diese Vorfälle hätten bei der Beschwerdeführerin massive psychische Beschwerden hervorgerufen. Ihr Betreuerstab habe versucht, eine Therapie einzuleiten, was an sprachlichen und logistischen Hindernissen sowie an Hemmungen der Beschwerdeführerin gescheitert sei. Da sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe, werde versucht, eine Psychotherapie bei einer türkisch sprechenden Spezialistin in die Wege zu leiten. Da auch das Bundesamt keine Befragung durch ein weibliches Befragungsteam durchgeführt habe, werde im Sinne eines Eventualbegehrens beantragt, dass die Sache zur Durchführung einer formell korrekten Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Dr. E._______ bestätigt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar 2007, die Beschwerdeführerin habe sich im November 2004 bei ihm wegen verschiedener Beschwerden gemeldet. Im Vordergrund habe die Schmerzproblematik mit vegetativen und psychosomatischen Beschwerden gestanden. Es hätten in der Folge nur noch vereinzelte Konsultationen stattgefunden. Sie habe den Wunsch geäussert, eine türkisch sprechende Psychologin aufzusuchen.

Dr. F._______ teilt in ihrem ärztlichen Bericht vom 2. März 2007 mit, beim zu behandelnden Problem der Beschwerdeführerin handle es sich um ein seelisches Problem, welches die Intimsphäre umfasse. Nach einem ersten Beratungsgespräch bei einem türkisch sprechenden Kollegen habe sie die Therapie nicht weitergeführt, da sie grosse Hemmungen habe, dieses Thema mit einem Mann zu besprechen. Es erfolge ein erneuter Behandlungsversuch, nachdem man eine türkisch sprechende Kollegin gefunden habe.

Dr. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt in ihrem Bericht vom 21. Juni 2007, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 6. März 2007 bei ihr in Behandlung befinde. Sie habe angegeben, bei der kurdischen Neujahrsfeier im Jahre 2000 verhaftet worden zu sein. Sie habe sich ausziehen müssen und sei von drei Polizisten oder Armeeangehörigen in Zivil mit Knüppeln betastet und verhöhnt worden. Schliesslich sei sie stundenlang misshandelt worden. Grund ihrer Verhaftung sei das Verschwinden eines Cousins gewesen, nach dem gefahndet worden sei. Im Sommer 2002 habe sich Ähnliches wiederholt: Sie sei erneut verhaftet und gleich behandelt worden, ausserdem hätten die Peiniger ihr Zigaretten auf den Händen ausgedrückt. Als einer kurz allein mit ihr im Raum gewesen sei, habe er seine Hose heruntergelassen und ihr seine Genitalien gezeigt. Die Beschwerdeführerin gebe an, an Schlafstörungen, sexueller Alibido, Nachhallerinnerungen und Daueranspannung zu leiden. Es handle sich um eine antriebsarme, stark bedrückte bis depressive Patientin, die immer wieder weine und deren kognitive Funktionen (Gedächtnis, Konzentration) eingeschränkt seien. Es werde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es sei vermutlich während ein bis zwei Jahren eine Gesprächstherapie und eine medikamentöse Behandlung notwendig. Die Prognose ohne Behandlung sei ungünstig, mit Behandlung sei sie günstig. Gegen eine Behandlung im Heimatstaat spreche einerseits, dass sie wieder in einer Umgebung leben würde, in der sie an die traumatischen Erlebnisse erinnert werde, andererseits, dass die Möglichkeit derartiger Übergriffe jegliche günstige Prognose zunichte machen würde.
5.
5.1
5.1.1 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen mehrere Widersprüche finden. So erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, unbekannte Leute in Zivil hätten ihm anlässlich der Nevrozfeierlichkeiten vom 21. März 2000 die Identitätskarte abgenommen. Die Fragen, ob er danach eine neue Identitätskarte beantragt oder den Verlust der Polizei gemeldet habe, verneinte er. Auf die Frage, wie er sich danach ausgewiesen habe, antwortete er, er sei danach nicht mehr kontrolliert worden. Die in Anbetracht der späteren Aussagen logische Antwort auf die ihm gestellten Fragen wäre indessen gewesen, dass er die Identitätskarte zurückerhalten habe, machte er dies doch bei der kantonalen Anhörung geltend. Entgegen den Aussagen bei der Erstbefragung, wonach die Identitätskarte anlässlich der Nevrozfeierlichkeiten beschlagnahmt worden sei, sagte er bei der kantonalen Befragung aus, Zivilpersonen hätten ihn nach dem den Nevrozfeierlichkeiten folgenden viertägigen Spitalaufenthalt von zu Hause aus auf den Gendarmerieposten mitgenommen. Dort habe man ihn mit dem Tode bedroht, seine Personalien aufgenommen und ihm seine Identitätskarte zurückgegeben. Er wisse nicht, weshalb die Polizei gewusst habe, dass er an der Nevrozfeier teilgenommen habe. Diese Antwort impliziert, dass ihm die Identitätskarte nicht am 21. März 2000 abgenommen wurde, ansonsten dies die logische Antwort auf die ihm gestellte Frage gewesen wäre. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, er sei damals zusammen mit seiner Verlobten mitgenommen und wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin jedoch sagte bei der Erstbefragung aus, sie sei am 21. März 2000 - also am Nevroztag selbst - festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Diese Aussage bestätigte sie bei der kantonalen Anhörung. Der Beschwerdeführer sagte bei der kantonalen Anhörung hingegen aus, seine Ehefrau sei damals (d.h., am Nevroztag selbst) nicht verhaftet worden.
5.1.2 Das BFM wies die Beschwerdeführer am 17. Februar 2004 auf einen in den Akten bestehenden Widerspruch hin. Den Beschwerdeführern gelang es in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2004 jedoch nicht, diesen auszuräumen. Vielmehr verwickelten sie sich in weitere Widersprüche, indem sie ausführten, der Beschwerdeführer habe sich im Spital in B._______ lediglich eine Nacht aufgehalten und sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Am folgenden Tag sei er von den Sicherheitsbehörden zuhause aufgesucht und zusammen mit seiner Freundin und seinen Eltern festgenommen worden. Diese Aussagen entsprechen nicht den Angaben, die der Beschwerdeführer bei den Befragungen machte. Er sagte aus, er sei vier oder fünf Stunden, nach dem er zuhause angekommen sei, festgenommen worden. Anlässlich der Befragungen hatten die Beschwerdeführer zudem nie geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers seien damals auch festgenommen worden.
5.1.3 Aufgrund der offensichtlichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung, wonach sie im Zusammenhang mit der Nevrozfeier 2000 festgenommen und gefoltert worden seien. Angesichts des Umstandes, dass sie an einer nicht verbotenen Nevrozfeier teilgenommen haben wollen, erscheint die von ihnen geltend gemachte massive Gewaltanwendung seitens der Behörden - sie seien auch gefoltert worden - in keinem Verhältnis zum angeblichen Grund der geltend gemachten Festnahme zu stehen.
5.1.4 Die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen zum geltend gemachten Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers vermögen keine Klärung zu bringen und werfen weitere Fragen auf. Gemäss der von Amtes wegen vorgenommenen Teilübersetzung der Konsultationsfiche der Sozialversicherungsanstalt B._______ vom 29. März 2000 (diese ist teilweise unleserlich), wäre einem A._______ "vor zwei Monaten" etwas widerfahren, aufgrund dessen er für eine Untersuchung an die Abteilung für plastische Chirurgie überwiesen worden sei. Danach sei er an die Abteilung für Neurochirurgie überwiesen und es sei Physiotherapie angeordnet worden. Wenn jedoch dem Beschwerdeführer zwei Monate vor dem 29. März 2000 etwas zugestossen wäre, stünde es nicht im Zusammenhang mit der Nevrozfeier vom März 2000. Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft A._______ vom 29. März 2000 ist zu entnehmen, dass ein A._______ mit dem vorläufigen Rapport an das Staatskrankenhaus von C._______ überwiesen wurde. Das Krankenhaus wurde beauftragt festzustellen, ob die betreffende Person "einen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand erlebt habe oder nicht", und wie lange sie arbeitsunfähig sein werde. Da der Beschwerdeführer zu diesen Akten keinerlei erklärende Angaben machte, bleiben die Hintergründe unklar. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführer gelingt es ihnen jedenfalls nicht, die geltend gemachten Vorkommnisse um das Nevrozfest 2000 glaubhaft zu machen.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführer sagten bei der Erstbefragung übereinstimmend aus, im Juni 2002 sei ein Cousin der Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen worden. Er sei eine Woche zu ihnen auf Besuch gekommen und nachdem er wieder gegangen sei, seien sie von Personen in Zivil aufgesucht und nach ihren Beziehungen zu dieser Person befragt worden. Bei der kantonalen Befragung machten die Beschwerdeführer geltend, der Cousin habe sie vier bzw. fünf Tage besucht. Nachdem er gegangen sei, seien sie von Zivilpolizisten festgenommen worden. Auf dem Polizeiposten habe man sie zu ihren Beziehungen zu dieser Person gefragt und welche politischen Verbindungen sie zu dieser Person pflegten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich auf dem Posten nackt ausziehen müssen und sei misshandelt worden.
5.2.2 Der Besuch des Cousins bei den Beschwerdeführern wird aufgrund der Aktenlage nicht bezweifelt. C._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 26. April 2004, dass er die Beschwerdeführer Ende Juni 2002 besucht habe. Da er offenbar vorher und nachher keinen direkten Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern hatte und sie keine gemeinsamen politischen Aktivitäten ausübten, erübrigt sich ein Beizug seiner Verfahrensakten; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Eingreifen der Polizei unter Anwendung von Folter und massiver Gewalt erscheint sodann nicht nachvollziehbar. Es ist zwar denkbar, dass sich die Behörden nach dem Verhältnis der Beschwerdeführer zu C._______ erkundigten, sollte dieser tatsächlich beschattet worden sein. Die Beschwerdeführer hätten jedoch angesichts des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses einen nachvollziehbaren Grund für den Besuch des Cousins anzugeben vermocht. Zudem wäre den türkischen Behörden klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin vor dessen Besuch keine intensiven Kontakte zu ihrem Cousin gepflegt haben konnte, nicht zuletzt deshalb, weil diese zum Zeitpunkt des Strafantritts des Cousins, welcher neun Jahre in Haft gewesen sein soll, gerade erst 14 Jahre alt gewesen ist. Ferner erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung, sie habe ihren Cousin während dessen Haft nie besucht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern den türkischen Behörden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin hätten vorliegen sollen, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht geltend machten, sie hätten sich ausser dem Besuch des HADEP-Lokals und der Teilnahme an der Nevrozfeier politisch aktiv betätigt. Unter diesen Umständen ist nicht plausibel, weshalb die Behörden gegen die Beschwerdeführer in der geltend gemachten Art und Weise hätten vorgehen sollen.
5.3 Die Beschwerdeführerin führte bei der Erstbefragung aus, sie sei einige Tage nach der zweiten Inhaftierung nochmals festgenommen und gefoltert worden. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage den Zeitpunkt seiner dritten Festnahme anzugeben. Bei der kantonalen Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei nach einem Besuch des HADEP-Lokals im Juli 2002 festgenommen worden. Man habe sie nackt ausgezogen, geschlagen, an den Haaren gerissen, immer wieder berührt, aber nicht vergewaltigt. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der kantonalen Anhörung ebenfalls eine dritte Festnahme vom Juli 2002. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten massiven Übergriffe durch die türkischen Behörden sind angesichts der allgemein ungereimten Aussagen der Beschwerdeführer zu bezweifeln. Die Zweifel werden - wie nachfolgend zu erläutern sein wird - durch das weitere Verhalten der Beschwerdeführer bestärkt.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführer haben auf Beschwerdeebene eingestandenermassen gefälschte Beweismittel (drei Haftbefehle) eingereicht. In der Beschwerde vom 28. April 2004 führten sie aus, sie hätten von der Familie des Beschwerdeführers von der Existenz von Haftbefehlen erfahren, als sie noch in Istanbul gewesen seien. Erst mit dem Entscheid der Vorinstanz sei ihnen die Bedeutung dieser Dokumente, die ihren Angehörigen zugestellt worden seien, bewusst geworden. In der Stellungnahme vom 15. Juli 2004 wird dann geltend gemacht, ein in Istanbul lebender Onkel habe die beiden Haftbefehle beschafft, man wisse nicht, wie er an diese gelangt sei. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme mit der Familie in A._______ sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Haftbefehl gefunden worden sei. Ein Kollege habe den Versand organisiert. Dieser Haftbefehl sei nach Auffassung der Beschwerdeführer und des Rechtsvertreters echt. Er sei vom früheren Dorfvorsteher der Familie des Beschwerdeführers überreicht worden. Der derzeitige Dorfvorsteher könne darüber Auskunft geben. Nachdem eine Analyse des Bundesamtes ergeben hatte, dass es sich auch bei diesem Dokument um eine Fälschung handelt, gaben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2007 an, ein Freund des Beschwerdeführers habe dieses Dokument beschafft und der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Einreichung nicht ausschliessen können, dass es sich um eine Fälschung handle. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer indessen in eklatanten Widerspruch zu ihren Ausführungen in ihrer ersten Stellungnahme, in der sie geltend machten, das Dokument sei von ihren Angehörigen übermittelt worden und echt. Angesichts dieser Umstände besteht keine Veranlassung, beim genannten Dorfvorsteher, der Auskunft geben könne, von Amtes wegen Abklärungen zu veranlassen.
5.4.2 Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt in der Regel dazu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit derart Handelnder in ihrem Fundament erschüttert wird und es ihnen schwerfallen dürfte, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu verweisen, der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind. Vorliegend wird die bereits von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien von den türkischen Behörden verfolgt worden bzw. von weiterer Verfolgung bedroht gewesen, sei nicht gegeben, durch die im Beschwerdeverfahren gewählte Vorgehensweise der Beschwerdeführer bestätigt. Entgegen der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 vertretenen Auffassung können für die Vorgehensweise der Beschwerdeführer keine mildernden Umstände veranschlagt und schon gar keine Rechtfertigungsgründe ausgemacht werden, da eben - wie vorstehend aufgezeigt wurde und nachstehend ausgeführt wird - keine klaren Hinweise bestehen, die die Vorbringen der Beschwerdeführer untermauern würden.
5.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht erkannten Dokumente (Kopien zweier Haftbefehle vom 26. Juli 2002 und Original eines Haftbefehls vom 26. Juli 2002) sind daher einzuziehen.
5.5
5.5.1 In der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 wird erstmals gerügt, der kantonalen Behörde sei bei der Anhörung der Beschwerdeführerin ein kapitaler Verfahrensfehler unterlaufen, da der männliche Befrager die Anhörung trotz klaren Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht abgebrochen habe. Gleichzeitig wird geltend gemacht, gemäss Angaben auf dem Befragungsprotokoll sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung seiner Ehefrau anwesend gewesen, was die Beschwerdeführerin zusätzlich gehemmt haben dürfte. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schamgefühle auch eine allfällige Vergewaltigung verschwiegen haben könnte.
5.5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG i.V.m. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Die Behörden sind somit verpflichtet, gemäss Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 vorzugehen, sobald entsprechende (konkrete) Hinweise vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Eine Verfolgung ist dann geschlechtsspezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Des weitern soll das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen, und dient somit unter anderem der Gewährleistung der korrekten Sachverhaltsabklärung (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.dd und 5c S. 19 f.).
5.5.3 Vorweg ist festzustellen, dass aus den kantonalen Protokollen hervorgeht, dass bei der Begrüssung, der Vorstellung der anwesenden Personen und den Vorbemerkungen beide Eheleute anwesend waren. Die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin und die Rückübersetzung der protokollierten Aussagen erfolgte anschliessend jedoch getrennt, ohne dass der jeweilige Ehepartner anwesend gewesen wäre. Erst bei der Orientierung über das weitere Verfahren, der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Wegweisung und Heimschaffung bzw. als abschliessende Hinweise zum Verfahren gemacht wurden, waren wiederum beide Eheleute anwesend, was sich ohne weiteres aus dem im Protokoll angebrachten Vermerk "Beide Eheleute anwesend!" schliessen lässt (vgl. act. A13/25, S. 22). Es besteht insofern kein Grund, davon auszugehen, die Anhörungen seien nicht korrekt durchgeführt worden, zumal auch die anwesende Hilfswerksvertreterin keinerlei Vorbehalte betreffend die Anhörungen anbrachte. Der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 erhobene Einwand, wonach der Beschwerdeführer bei der Anhörung seiner Ehefrau zugegen gewesen sein müsse, erweist sich mithin als unzutreffend.

Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung im Transitzentrum vom 30. September 2002 keinerlei Angaben machte, die auf eine allfällige geschlechtsspezifische Verfolgung hingewiesen hätten. Es bestand unter diesen Umständen kein Anlass, für die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen ein reines Frauenteam aufzubieten. Bei der kantonalen Anhörung legte die Beschwerdeführerin in ihrer freien und ungesteuerten Erzählung der Asylgründe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme im Anschluss an den Besuch ihres Cousins C._______ dar, sie hätten sie ganz nackt ausgezogen, sie hätten eine Zigarette auf ihrer Hand ausgedrückt, sie hätten sie mit Knüppeln geschlagen und an den Haaren gerissen (vgl. act. A13/25, S. 17). Auf die spätere Frage, wie sie gefoltert worden sei, erklärte sie, sie sei ganz nackt ausgezogen worden; sie habe auf einem Stuhl sitzen dürfen, sei mit Knüppeln geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen worden. Sie hätten sie nicht vergewaltigt, aber sie hätten sie immer wieder berührt und immer wieder beleidigt. Nachdem die geschilderten Übergriffe weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des mit der Anhörung betrauten männlichen Mitarbeiters der kantonalen Behörde weiter vertieft wurden, bestand für den Abbruch der Anhörung keine Veranlassung.

Fraglich bleibt, ob allenfalls nachträglich eine ergänzende Anhörung durch eine reines Frauenteam hätte durchgeführt werden müssen, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allenfalls weitere, mit möglichen Übergriffen auf ihre sexuelle Integrität verbundene Einzelheiten während der damaligen Festnahme darlegen zu können. Retrospektiv betrachtet bestand dazu jedoch kein Anlass. Das BFM hat aufgrund der damaligen Aktenlage die angebliche Festnahme der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Besuch ihres Cousins C._______ als nicht nachvollziehbar und damit als unglaubhaft beurteilt - eine Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. E. 5.2.2). Die unbestimmt und vage gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich erlittenen sexuellen Belästigungen dürften mithin weniger darauf zurückzuführen sein, dass sie nicht von einem reinen Frauenteam angehört worden ist, sondern vielmehr darauf, dass sie diesbezüglich nicht auf mit tatsächlich Erlebtem verbundene Erinnerung zurückgreifen konnte. Es besteht deshalb kein Anlass davon auszugehen, dass diesbezüglich seitens des BFM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden ist.
5.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch in Anbetracht der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Befragung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin, die das Türkische als ihre Muttersprache bezeichnete, gegenüber ihrer Türkisch sprechenden Psychiaterin machte, widersprechen in mehreren Punkten ihren Aussagen gegenüber den Asylbehörden. Der Psychiaterin sagte sie offenbar, sie sei bei der Nevrozfeier des Jahres 2000 festgenommen und während der Haft sexuell belästigt worden. Grund ihrer Verhaftung sei das Verschwinden ihres Cousins gewesen. Im Sommer 2002 habe sich Ähnliches zugetragen, zudem hätten ihre Peiniger ihr Zigaretten auf den Händen ausgedrückt. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Anhörungen nicht geltend, sie sei anlässlich der Festnahme vom März 2000 sexuell belästigt worden und nannte den Besuch des Cousins als Grund für eine Festnahme vom Juni 2002. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Probleme andere als die von ihr genannten Ursachen haben müssen. Es gelingt ihr somit nicht, mit den eingereichten ärztlichen Berichten die festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen zu relativieren oder gar ernsthaft in Frage zu stellen.
5.6
5.6.1 In der Beschwerde und der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 wird darauf hingewiesen, dass zahlreichen Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz und in anderen Staaten (Deutschland, Frankreich, Australien) Asyl gewährt worden sei. Eine Enkelin der Tante der Beschwerdeführerin, befinde sich in der Türkei immer noch in Haft.
5.6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar in der Türkei Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten von kurdischen Gruppierungen, die von den Behörden als separatistisch eingestuft werden, nach wie vor nicht auszuschliessen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f). Indessen kann im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass Verwandten der Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, nicht geschlossen werden, sie hätten deswegen im Falle der Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Die Beschwerdeführer, die selbst kaum politische Aktivitäten ausübten, haben nicht geltend gemacht, sie hätten sich zusammen mit ihren Verwandten politisch aktiv betätigt oder sie hätten besonders enge Beziehungen zu politisch aktiven Verwandten gepflegt. Sie erwähnten bei ihren Befragungen - ausser der Folgen wegen des Besuchs des Cousins der Beschwerdeführerin - nicht, dass sie im Zusammenhang mit Aktivitäten von Verwandten Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätten; eigene Probleme wegen eines persönlichen politischen Engagements konnten sie zudem - wie dargelegt - nicht glaubhaft machen. Unter diesen Umständen liegen aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuteten, dass den Beschwerdeführern in der Türkei wegen politischer Aktivitäten von Verwandten asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - B._______ (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) - noch in ihrer Person liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal sie in ihrer Heimat immer noch verwandtschaftliche Beziehungen haben und über genügende Voraussetzungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz verfügen. Daran ändert auch die mehrjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführer nichts. Es steht ihnen auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer engeren Heimat offen, falls sie eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht ziehen, haben sie doch bereits kurze Zeit in Istanbul gelebt, wo auch Verwandte von ihnen leben. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführer in der Anfangsphase ausgesetzt sein können, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar.
7.4.2 Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht dies allein den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar; davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zöge (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über das Gesundheitswesen in der Türkei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dort ihre Leiden behandeln lassen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 32 f.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die von der Beschwerdeführerin im geltend gemachten Zusammenhang vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch Behördenmitglieder als nicht glaubhaft, weshalb nicht ersichtlich ist, dass eine erfolgreiche Therapie in der Türkei unmöglich wäre.
7.4.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer zu einer konkreten, persönlichen Gefährdung führt. Damit ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu erachten.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Mit Verfügung der ARK vom 1. Juni 2004 wurde das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen. Da diese aber mit dem Einreichen gefälschter Beweismittel bewusst falsche und unwahre Angaben gemacht haben - ihrer Versicherung, sie hätten nichts von den Fälschungen gewusst, kann kein Glauben geschenkt werden, zumal in der Stellungnahme vom 28. Februar 2007 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bei Einreichung des Dokumentes nicht ausschliessen können, dass es sich um eine Fälschung handle - bei deren Kenntnis das Gericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hätte, ist ihnen die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss rückwirkend wegen mutwilliger Prozessführung zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2006 vom 6. September 2007 E. 9). Die Kosten sind demnach entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind angesichts der als mutwillig zu bezeichnenden Prozessführung - die Beschwerdeführer reichten bei der Beschwerdeinstanz zweimal gefälschte Beweismittel ein - auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Verfügung vom 1. Juni 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend entzogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die eingereichten Dokumente (Kopien zweier Haftbefehle vom 26. Juli 2002 und Original eines Haftbefehls vom 26. Juli 2002) werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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