Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6485/2019

Urteil vom 31. Januar 2023

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Urs David.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch Elisa Carandina, Anlaufstelle Baselland, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung und Widerruf Einreisebewilligung (Asyl) betreffend B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2007, wobei sie ihre drei Kinder - darunter die beiden rubrizierten B._______ und C._______ - bei ihrer Mutter in Eritrea zurückliess. Am 8. September 2008 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des damaligen BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) vom 10. Februar 2010 wurde ihr unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft antragsgemäss Asyl gewährt.

Am (...), am (...) und am (...) gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz (...) weitere Kinder, die in der Folge vom BFM beziehungsweise vom SEM in ihre Flüchtlingseigenschaft und in ihr Asyl einbezogen wurden. Beim Vater dieser (...) Kinder handelt es sich gemäss den Akten (nicht paginierte SEM-Eingänge vom 28. Februar und vom 2. Mai 2022) um den im Jahre (...) in die Schweiz eingereisten, über den Asylstatus und die Niederlassungsbewilligung verfügenden eritreischen Staatsangehörigen D._______ (N [...]), der mit der Beschwerdeführerin die gemeinsame elterliche Sorge über diese drei Kinder ausübt. Ein weiteres, am (...) geborenes und von der Beschwerdeführerin damals in Eritrea zurückgelassenes Kind ([...]) erhielt nach dessen vom BFM bewilligter Einreise in die Schweiz ebenfalls den Asylstatus.

B.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. September 2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes F._______ und die beiden rubrizierten Kinder B._______ und C._______, welche sich zum damaligen Zeitpunkt im Sudan aufhielten.

Am 16. November 2010 erteilte das SEM die auf Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG (SR 142.31) gestützte (und nicht befristete) Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zugunsten der drei erwähnten Personen. Am 23. Dezember 2010 hiess das BFM zudem ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten gut.

Am 29. Januar 2016 erliess das BFM einen «internen Abschreibungsbeschluss», wonach die am 16. November 2010 zugunsten von F._______, B._______ und C._______ erteilte Einreisebewilligung als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Zur Begründung erwog das SEM, dass seit sechs Jahren keine Einreise der besagten drei Personen erfolgt sei und daher von einem dahingefallenen Interesse am Familiennachzugsgesuch und an ihrer Einreise in die Schweiz auszugehen sei.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» für B._______ und C._______. Das Gesuch begründete sie mit dem Umstand, dass die beiden Kinder Eritrea aufgrund von «Problemen mit dem Staat» erst jetzt in Begleitung der Grossmutter in Richtung Äthiopien hätten verlassen können. Sie befänden sich jetzt in G._______ und ihnen sei die Einreise in die Schweiz erneut zu bewilligen. Mangels Rückmeldung des SEM und unter Hinweis auf ihre Sorge um ihre Kinder erneuerte die Beschwerdeführerin dieses Wiederherstellungsgesuch mit Schreiben vom 23. Juli 2019.

Mit Schreiben vom 14. August 2019 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, die Einreisebewilligung für B._______ und C._______ zu widerrufen beziehungsweise deren Erneuerung zu verweigern. Hierzu äusserte das SEM Zweifel, ob zwischen ihr und den beiden Kindern seit ihrer Ausreise im Jahr 2007 und bis zum aktuellen Zeitpunkt fortdauernd und ununterbrochen eine schützenswerte familiäre Beziehung bestanden habe, da die im Jahre 2010 erteilte Einreisebewilligung erst neun Jahre später in Anspruch zu nehmen beabsichtigt werde. Die Erklärung betreffend «Problemen mit dem Staat» sei denn auch knapp und nicht überzeugend und Beweismittel hierzu fehlten genauso wie Erklärungen zum Leben der beiden Kinder in den vergangenen neun Jahren; mangels Ausweispapieren sei auch das Familienverhältnis nicht ausgewiesen.

Mit (innert antragsgemäss erstreckter Frist eingegangener) Stellungnahme vom 6. September 2019 bekräftigte die Beschwerdeführerin das Bestehen einer nach wie vor schützenswerten familiären Beziehung zu den beiden Kindern. Letztere seien noch im Jahre 2010 während ihres Aufenthalts im Sudan zusammen mit ihrem Vater entführt und in Eritrea in ein Gefängnis gebracht worden. Während beide Kinder nach zwei Monaten freigekommen und bei ihrer Grossmutter untergebracht worden seien, befinde sich deren Vater noch immer im Gefängnis. B._______ und C._______ hätten es in der Folge aus Angst nicht gewagt, wieder auszureisen. Erst 2018 während eines Diensturlaubs des inzwischen ins Militär eingezogenen C._______ seien die beiden nach Äthiopien ausgereist; C._______ befinde sich in G._______ und B._______ in einem Flüchtlingscamp in H._______. Sie habe mit den beiden Kindern immer und regelmässig telefonisch Kontakt halten können. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie des Flüchtlingsausweises von B._______ zu den Akten; um ein Identitätsdokument von C._______ werde sie sich noch bemühen.

C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 - eröffnet am 6. November 2019 - widerrief das SEM die am 17. (recte: 16.) November 2010 zugunsten von B._______ und C._______ erteilte Einreisebewilligung (Dispositiv Ziff. 1). Weiter verfügte es, dass die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht bewilligt (Dispositiv Ziff. 2) und das Gesuch vom 23. (recte: 21.) September 2010 um Familienvereinigung abgelehnt werde (Dispositiv Ziff. 3).

D.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 orientierte die damalige (und rubrizierte aktuelle) Rechtsvertretung das SEM über die Niederlegung des Vertretungsmandats.

E.
Mit in eigenem Namen verfasster Eingabe vom 6. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Feststellung eines zu Unrecht ergangenen Widerrufs der Einreisebewilligung vom 17. (recte 16.) November 2010, die Bewilligung der Einreise für B._______ und C._______, die Stattgabe des Familienvereinigungsgesuchs vom 23. September 2010 sowie - im Fliesstext der Beschwerde - in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs bis zum 27. Dezember 2019 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wies er mit der Begründung ab, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheine und die Beschwerde sprachlich und rechtlich einwandfrei und verständlich formuliert sei.

Am 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine Sozialhilfebestätigung ihrer Wohngemeinde ein.

G.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2020 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Januar 2020 eingeladen.

Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 beantragt das SEM unter Festhaltung an seinen Erwägungen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht.

H.
Mit Schreiben vom 10. Juni und vom 1. Dezember 2020 sowie vom 7. Juli 2021 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sich B._______ alleine in Äthiopien befinde und «viele Probleme» habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht zumal die Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 keine altrechtliche Gesetzesanwendung betreffend den Widerruf des Familienasyls und der Einreisebewilligung vorsehen.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in prozessualer Hinsicht vorab zu einigen Klarstellungen veranlasst:

2.1 Beschwerdeführende Partei ist vorliegend die zeitweise in eigenem Namen und zeitweise durch ihre Rechtsvertretung auftretende Beschwerdeführerin. Begünstigte der am 16. November 2010 erteilten Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung (sowie von dem internen Abschreibungsbeschluss vom 29. Januar 2016 betroffen) sind B._______ und C._______ sowie deren Vater F._______. In der angefochtenen Verfügung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden seitens der Beschwerdeführerin nur noch B._______ und C._______ genannt, weshalb sich der Prüfungsgegenstand unbestrittenermassen nicht auch auf F._______ ausdehnt. Gewisses Erstaunen löst der Umstand aus, dass seit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2020 von ihr nur noch B._______ als vom Familiennachzug zu begünstigendes Kind erwähnt wird; mangels ausdrücklicher Abstandnahme wird jedoch C._______ entsprechend dessen Erfassung in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerde vom Gericht weiterhin als verfahrensinvolviert betrachtet. Nicht minder erstaunlich erscheint die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ im Beschwerdeverfahren zunächst als männlich (vgl. Beschwerde und Folgeeingaben als Söhne bezeichnet), ab der Eingabe vom 10. Juni 2020 aber wie im erstinstanzlichen Verfahren wieder als weiblich deklariert. Das weibliche Geschlecht dieses Kindes dürfte in Anbetracht des am 6. September 2019 als Beweismittel vorgelegten Flüchtlingsausweises immerhin unzweifelhaft sein. Nüchtern festzuhalten ist gleichsam, dass die in Eritrea mit F._______ verheiratete Beschwerdeführerin während der Dauer dieser ungeschiedenen Ehe in der Schweiz (...) weitere Kinder eines hier wohnhaften anderen Vaters geboren hat, wobei das (damals auch für F._______ gestellte) Familiennachzugsgesuch nach der Geburt des ersten dieser (...) Kinder erfolgte.

2.2 Weiter betrachtet das Bundesverwaltungsgericht den der Beschwerdeführerin offenbar nicht kommunizierten «internen Abschreibungsbeschluss» des SEM vom 29. Januar 2016 unbesehen der Frage nach dessen Rechtsnatur jedenfalls betreffend die Kinder B._______ und C._______ als unwirksam, andernfalls es dem SEM gar nicht möglich gewesen wäre, die sechs Jahre zuvor erteilte Einreisebewilligung für diese beiden Kinder nunmehr zu widerrufen.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Das Asylgesetz enthält im Gegensatz zum eigentlichen Asylwiderruf nach Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf des Familienasyls und für den Widerruf einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Einreisebewilligung beurteilt sich daher nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen: Rechtskräftige Verfügungen dürfen gemäss Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden. Es liegt nicht im Ermessen der Behörde, ob sie einen Entscheid widerrufen will oder nicht. Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demgegenüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1213 ff.). Der Widerruf ist zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- beziehungsweise Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Der Widerruf bleibt vorrangig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. zum Ganzen die Urteile des BVGer E-1271/2019 vom 30. Januar 2020 E. 6.1-6.3, E-730/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4 und E-8455/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 4.1 sowie BGE 137 I 69 E. 2.2 f. und 94 I 336 E. 4).

5.
Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ und C._______) ist aus folgenden Gründen von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben:

Das SEM hat am 16. November 2010 die Einreise der zu jenem Zeitpunkt im Sudan befindlichen B._______ und C._______ in die Schweiz bewilligt. Der Entscheid hat, wie die Vorinstanz selber bestätigt, Verfügungscharakter, zumal nach ständiger Praxis des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auch die Verweigerung der Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung Verfügungscharakter hat und weil - wie vorliegend - der Widerruf der Einreisebewilligung seitens des SEM konsequenterweise ebenso in Verfügungsform erfolgt ist. Es handelt sich beim Entscheid vom 16. November 2010 um eine rechtskräftige und rechtsbeständige Verfügung, mit der definitiv und verbindlich über die Einreisebewilligung befunden wurde. Diese «res iudicata» bewirkt, dass nicht noch einmal über die gleiche Sache entschieden werden kann. Das SEM hätte daher mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2019 über die Erteilung der Einreisebewilligung gar nicht mehr (weder gutheissend noch abweisend) materiell befinden dürfen (vgl. dazu auch das am 4. Juni 2021 ergangene Urteil des BVGer E-2831/2018 E. 6.2 sowie das Urteil E-5555/2021 vom 16. Februar 2022 E. 6). Das mit Eingabe an das SEM vom 10. Mai 2019 gestellte Gesuch um «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» für B._______ und C._______ aufgrund der zwischenzeitlichen Rückkehr der beiden Kinder vom Sudan nach Eritrea und deren erneuten Ausreise in Richtung Äthiopien ist hinsichtlich ihrer Rechtsnatur daher nicht als neues Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung zu qualifizieren - die am 16. November 2010 erteilte und weiterhin gültig gewesene Einreisebewilligung wurde denn auch an keine Befristung gebunden -, sondern als Gesuch um Ermächtigung der schweizerischen Vertretung nunmehr in Äthiopien (statt vormals jener im Sudan) zur Erteilung von Visa für die Schweiz auf Basis der bestehenden Einreisebewilligung. Eine solche Visaerteilung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne einer reinen Vollzugsmodalität betreffend die erteilte Einreisebewilligung dar (vgl. wiederum das Urteil des BVGer E-2831/2018 E. 6.5). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Widerruf der Einreisebewilligung und darauf basierend die Ablehnung der Familienvereinigung (Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) vom SEM zu Recht verfügt wurde. Die «res iudicata» der Einreisebewilligung vom 16. November 2010 steht diesen beiden Anordnungen (vorliegend Dispositiv Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung) selbstredend nicht entgegen. Über das Familienasyl wurde in der Verfügung vom 16. November 2010 denn auch noch gar nicht befunden.

6.

6.1 Das SEM begründet den Widerruf der Einreisebewilligung in der angefochtenen Verfügung unter Berufung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BGE 137 I 69, 1C_400/2016; BVGE 2007/29, BVGE 2011/28 sowie die weiteren Urteil des BVGer E-1635/2016 und D-3243/2015) im Wesentlichen wie folgt: Die Tatsache, dass während rund neun Jahren kein Gebrauch von der Einreisebewilligung gemacht worden sei, spreche gegen die Annahme eines dringenden Willens der Beschwerdeführerin und der Kinder B._______ und C._______, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen. Die hierzu in der Stellungnahme vom 9. (recte 6.) September 2019 angeführten Erklärungen (Kinder mit damals [...] und [...] Jahren zu jung und zu ängstlich für alleinige erneute Ausreise) seien als äussert knapp und oberflächlich einzustufen. Die Kinder seien im Mai 2019 zudem ohnehin nicht unbegleitet ausgereist und es werde aus den Ausführungen nicht klar, wieso dies nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte möglich sein sollen. Auch fehlten nach wie vor und trotz entsprechender expliziter Aufforderung aussagekräftige Beweismittel, welche die Angaben stützen würden und vor allem Rückschlüsse zum Leben der beiden Kinder in den vergangenen neun Jahren zuliessen. Der Flüchtlingsausweis von B._______ belege bestenfalls dessen aktuellen Aufenthalt in Äthiopien. Die unsubstanziierten Ausführungen zur Entführung, Deportation und Inhaftierung der beiden Kinder blieben damit unbelegte Parteibehauptungen. Es sei mithin zu bezweifeln, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein tatsächlicher und durchgehender Wille zum Wiederaufbau des Familienverbandes zwischen ihr und den beiden Kindern bestanden habe und noch bestehe, zumal sich die Beschwerdeführerin in den neun Jahren nach der Einreisebewilligung nicht habe vernehmen lassen und das SEM mit Informationen über die vorgefallenen Ereignisse beliefert hätte. Die im Mai 2019 einzig erfolgte Angabe habe sich auf den Hinweis betreffend «Problemen mit dem Staat» beschränkt. Zusammenfassend sei aufgrund des nicht plausibel erklärten Verstreichens mehrerer Jahre ohne Nutzung der Einreisebewilligung und ohne jegliche aktive Berichtserstattung von einer nachträglichen Fehlerhaftigkeit der ursprünglich verfügten Einreisebewilligung auszugehen. Da somit seit deren Erlass eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, gelte diese erste Widerrufsvoraussetzung als erfüllt. Im Weiteren überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit. Aus den Akten gingen keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte hinsichtlich konkreter
Dispositionen im Vertrauen auf die Beständigkeit der Einreisebewilligung hervor. Aus dem Gesuch um Wiederherstellung der Einreisebewilligung (vom 10. Mai 2019) gehe sogar hervor, dass die Beschwerdeführerin scheinbar selber vom Dahinfallen der Gültigkeit der Einreisebewilligung ausgegangen sei. Zudem entstehe der Eindruck, dass der Ausreisezeitpunkt vielmehr mit dem Einzug von C._______ in den Militärdienst in Verbindung stehe. Die Beschwerdeführerin könne sich somit praxisgemäss nur bedingt auf die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz berufen, wogegen vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug respektive an einem Widerruf der während neun Jahren ungenutzten Einreisebewilligung gegenüber dem privaten Interesse am Bestand der Einreisebewilligung bestehe. Die Einreisebewilligung vom 17. (recte 16.) November 2010 sei daher zu widerrufen und das Gesuch um Familiennachzug vom 23. (recte 21.) September 2010 abzulehnen. Folglich erübrigten sich vorliegend weitere Instruktionsmassnahmen etwa betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analysen) oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AIG.

6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Beschwerdeführerin zunächst die aus ihrer Sicht guten Gründe, weshalb die Einreisebewilligung während neuen Jahren nicht in Anspruch genommen worden sei. So seien die beiden Kinder und ihr Vater nach ihrer Rückkehr aus dem Sudan verhaftet worden. Im Gegensatz zum Vater seien die Kinder nach zwei Monaten freigelassen worden und sie hätten zusammen mit ihrer Grossmutter unterschriftlich bestätigen müssen, das Land nie mehr zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden. Die Angst vor dem riskanten Versuch einer neuerlichen Ausreise sei daher nachvollziehbar gewesen. Sie habe aber den Kontakt mit beiden Kindern und ihrer Mutter mittels regelmässiger Telefonate aufrechterhalten. Die Gelegenheit zur erneuten Ausreise habe sich erst mit dem Friedensschluss Eritreas mit Äthiopien ergeben. Diese hätten die Kinder in Begleitung ihrer Grossmutter genutzt, zumal sich eine erneute Schliessung der Grenzen abgezeichnet und kaum Hoffnung auf eine Freilassung ihres Vaters bestanden habe. Die Grossmutter sei deshalb ebenfalls ausgereist, weil sie im Falle einer Festnahme der damals altersmässig durchaus allein reisefähigen Kinder für sich Konsequenzen befürchtet hätte. Das Vorlegen von Beweismitteln sei ihr (Beschwerdeführerin) deshalb nicht möglich gewesen, weil die eritreischen Behörden bekanntermassen keine Dokumente über Entführungen, Inhaftierungen oder Deportationen ausstellten. An regelmässige «Updates» zu Handen des SEM habe sie aufgrund ihrer Sorge um die Kinder und ihres Trennungsschmerzes nicht gedacht, was aber nicht als Zeichen des Desinteresses zu interpretieren sei. Seit ihrer Ausreise habe somit stets die feste Absicht zur Wiederaufnahme des Familienverbandes bestanden und die Verfügung betreffend die Einreisebewilligung erweise sich nicht als nachträglich fehlerhaft. Selbst wenn von einer solchen Fehlerhaftigkeit auszugehen wäre, müsste das private Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit höher gewichtet werden als das öffentliche Interesse an der Durchführung des objektiven Rechts. Die beiden Kinder hätten darauf vertraut, dass sie zu ihr in die Schweiz weiterreisen könnten, andernfalls sie die riskante illegale Ausreise nicht gewagt hätten. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für die beiden nicht möglich. Als einzige Alternative zur Weiterreise in die Schweiz böte sich der Verbleib in Äthiopien, wo das Leben aber sehr schlecht sei. Die durch ihre vormalige Rechtsvertretung vorgenommene Bezeichnung der Gesuchseingabe vom 10. Mai 2019 als «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» sei zwar unzutreffend und missverständlich. Dies als Einräumung einer dahingefallenen Gültigkeit der Einreisebewilligung zu interpretieren grenze aber an überspitzten
Formalismus. Auch die vorinstanzliche Annahme, dass der Ausreisezeitpunkt in Verbindung mit der Einberufung von C._______ stehen dürfte, sei spekulativ und könne den Vertrauensschutz nicht aushebeln. Der verfügte Widerruf der Einreisebewilligung müsse somit aufgehoben und der Familiennachzug bewilligt werden.

6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM nach Kenntnisnahme der Beschwerde an seinen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest, ohne sich darüber hinaus substanziell zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern.

7.

7.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die vorinstanzliche Annahme, dass der Zeitpunkt der Ausreise nach Äthiopien in Verbindung mit der militärischen Einberufung von C._______ stehen dürfte, spekulativ erscheine, ist berechtigt. Diese Annahme des SEM kann schon deshalb nicht gestützt werden, weil C._______ - immer gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin - im fraglichen Zeitpunkt die Einberufung zum Militärdienst bereits hinter sich hatte und sich im Diensturlaub befand. Ein Zusammenhang zwischen einer bevorgestandenen militärdienstlichen Einberufung mit einer zwecks Verhinderung einer Einberufung erfolgten Ausreise ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht schlüssig ersichtlich. Diese Korrektur an den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Widerruf der Einreisebewilligung betrifft aber zum einen nur einen marginalen Nebenaspekt und bleibt zum andern singulär. Das SEM ist nämlich abgesehen davon in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit überzeugender Begründung und einlässlicher Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung für B._______ und C._______ sei zu widerrufen und das am 21. September 2010 gestellte Gesuch um Familienvereinigung sei abzulehnen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem weiteren Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Erwägungsinhalt der angefochtenen Verfügung und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden. Die vom SEM mit dem unzureichend erklärten Verstreichen mehrerer Jahre ohne Nutzung der Einreisebewilligung erwogene nachträgliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglich verfügten Einreisebewilligung lässt sich im Übrigen durch eine weitere relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergänzen. Diese besteht im Umstand, dass die beiden Kinder noch im Jahre 2010 während ihres Aufenthalts im Sudan zusammen mit ihrem Vater in ihre Heimat zurückgekehrt sind, ohne in den folgenden Jahren irgendwelche Anstalten für eine erneute Ausreise im Hinblick auf die Familienvereinigung mit ihrer Mutter in der Schweiz zu offenbaren. Die Rückkehr deutet vorliegend deshalb auf ein klares und schon früh manifestiertes Desinteresse an der Beanspruchung der Einreisebewilligung hin, weil die Erklärungen für die Motive der Rückkehr (Entführung in den Heimatstaat und dortige Inhaftierung) jeglicher Glaubhaftigkeit entbehren und - trotz entsprechender Aufforderungen - bezeichnenderweise ohne auch nur ein Mindestmass an Substanziierung und Konkretisierung geblieben sind. Gemäss Rechtsprechung (vgl. insb. BVGE 2020 VI/1 vom 22. Juli 2020 E. 10.1.1) untersteht eine um Familienzusammenführung ersuchende
Person aber einer erheblichen Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Rückreise der beiden Kinder und ihres Vaters nach Eritrea und die Unterbringung der Kinder bei deren Grossmutter sei aus freien Stücken und ohne Zwang von behördlicher oder privater Seite erfolgt, zumal die anderslautende Sachverhaltsdarstellung bezeichnenderweise auch mit keinerlei Beweismitteln unterlegt ist.

Die Beschwerde führt gegenüber den Erwägungen des SEM zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sich der Beschwerdeinhalt nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Das in der Beschwerde als Erklärung für das langjährige Verbleiben in Eritrea ohne Nutzung der Einreisebewilligung deponierte Vorbringen, wonach die beiden Kinder zusammen mit ihrer Grossmutter unterschriftlich hätten bestätigen müssen, das Land nie mehr zu verlassen, andernfalls sie erschossen würden, ist nicht glaubhaft und stellt eine Schutzbehauptung dar. Seitens der Kinder und der Grossmutter wäre eine solche Unterschriftsleistung nicht mit vernunftgemässem Handeln vereinbar. Vor allem aber kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb die eritreischen Behörden eine solche Verpflichtung ihrer Staatsbürger in Verbindung mit einer Tötungsandrohung unterschriftlich verlangen sollten, zumal die beiden Kinder damals noch keine zehn Jahre alt waren und das mit der Tötungsandrohung unterlegte behördliche Interesse an einem Verbleib der Grossmutter im Land gar absurd erscheint. Die Erklärungen dafür, dass die drei Personen Jahre später und ohne zwischenzeitlichen Wegfall dieser Androhung dennoch und gemeinsam das Land zu verlassen gewagt hätten (Friedensschluss mit Äthiopien, porösere Grenzen, fehlende Aussicht auf Freilassung des Kindsvaters) macht das Verhalten nicht plausibler, zumal die Beschwerdeführerin selber ausführt, die Grossmutter hätte im Falle deren Verbleibs in Eritrea und einer Festnahme der ausreisenden Kinder für sich Konsequenzen befürchtet; die Konsequenz der Tötung im Falle ihrer Festnahme bei der eigenen Ausreise mussten ihr ja ebenso bewusst gewesen sein. Die für das Fehlen jeglicher «Updates» zu Handen des SEM für die Zeit der jahrelang ungenutzten Einreisebewilligung deponierte Erklärung der Beschwerdeführerin (Sorge um die Kinder, Trennungsschmerz) ist gleichsam weder logisch nachvollziehbar noch anderweitig plausibel. Als Zwischenergebnis ist somit die Auffassung des SEM zu stützen, dass sich die ursprüngliche Verfügung betreffend die Einreisebewilligung als nachträglich fehlerhaft erweist.

Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an der vom SEM vorgenommenen und vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zu stützenden Interessenabwägung ist sodann Folgendes festzuhalten: Als gewichtiger und für den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder sprechender Umstand ist einzig - aber immerhin - die Tatsache zu werten, dass das SEM die ursprüngliche Einreisebewilligung an keine Befristung gebunden hat. Dennoch fällt die Gewichtung und Abwägung der involvierten Interessen (öffentliches Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz) vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder aus. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen zuvor betreffend das offensichtlich dahingefallene und über Jahre nicht mehr als ernsthaft zu wertende Interesse an einer Einreise der Kinder und einer Familienvereinigung mit der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Der in der Beschwerde erklärte direkte Zusammenhang zwischen der Aufsichnahme einer riskanten illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien und einem behauptungsgemäss vertrauensgeschützten Bewusstsein einer bewilligten und technisch möglichen Weiterreise in die Schweiz ist schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil die Visaerteilung ursprünglich durch die schweizerische Vertretung im Sudan vorgesehen war und die Ermächtigung nunmehr der schweizerischen Vertretung in Äthiopien zur Visaerteilung zuerst wieder hätte erfolgen müssen. Dass ein allfälliger Verbleib in Äthiopien deshalb nicht in Betracht falle, weil das Leben dort schlecht sei, bleibt sodann abermals ohne jegliche Substanziierung. Dies gilt ebenso für die pauschale und beweislos bleibende Behauptung, wonach B._______ in Äthiopien «viele Probleme» habe (vgl. Bst. H. oben). Im Weiteren erstaunt der Einwand, wonach die vormalige Rechtsvertretung die Gesuchseingabe vom 10. Mai 2019 zwar unzutreffend und missverständlich als «Wiederherstellung der Einreisebewilligung» bezeichnet habe, die vorinstanzliche Interpretation der damit einhergehenden Einräumung einer dahingefallenen Gültigkeit der Einreisebewilligung aber an überspitzten Formalismus grenze, denn bei der damaligen Rechtsvertretung handelt es sich um dieselbe, die aktuell das Vertretungsmandat innehat (Anlaufstelle Baselland). Unbesehen des bisher Gesagten bleibt am Rande anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren weder jemals zur Frage der Innehabung des Sorge- beziehungsweise Obhutsrechts über die beiden damals noch minderjährigen Kinder in Eritrea ausgesprochen, noch jemals eine eigene Willensäusserung dieser Kinder zu einer Übersiedlung zu ihr in
die Schweiz in irgend einer Form präsentiert hat und auch eine Erklärung zu den offenbar erfolglos gebliebenen Bemühungen um Einreichung von Identitätsdokumenten insbesondere betreffend C._______ schuldig geblieben ist.

Der Widerruf der Einreisebewilligung erfolgte somit zu Recht.

7.2 Eine nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG auszustellende Einreisebewilligung und das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG stehen in direktem Zusammenhang miteinander und haben gegenseitig akzessorischen Charakter. Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG spricht denn auch von «anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1» und im Urteil BVGE 2020 VI/1 vom 22. Juli 2020 wird dieser Zusammenhang durch die systematische Auslegung bestätigt (vgl. dort E. 8.3.2). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG kann mithin nur im Hinblick auf eine allfällige Gewährung des Familienasyls erfolgen. Mit der Feststellung, dass die Einreise zurecht verweigert wurde beziehungsweise - wie vorliegend - der Widerruf der Einreisebewilligung zurecht erfolgt ist, geht die vom SEM zutreffend erkannte logische Rechtsfolge einher, dass das Familienasyl beziehungsweise die Familienvereinigung beziehungsweise -zusammenführung abzulehnen ist. Die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist daher nicht zu beanstanden.

7.3 Es ergibt sich zusammenfassend, dass die am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung sich als nachträglich fehlerhaft erweist und das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts das private Interesse der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder an einer fortbestehenden Rechtswirksamkeit der Einreisebewilligung überwiegt. Der Widerruf der Einreisebewilligung durch das SEM erfolgte somit rechtskonform und die Vorinstanz hat ebenso das Gesuch vom 21. September 2010 um Familienvereinigung beziehungsweise Familienasyl in Übereinstimmung mit geltendem Recht abgelehnt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung der Einreisebewilligung für B._______ und C._______) von Amtes wegen ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung (Widerruf der Einreisebewilligung für B._______ und C._______ beziehungsweise Ablehnung der Familienvereinigung) Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Es ist festzustellen, dass die vom SEM am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung betreffend die beiden rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) ihre Rechtswirksamkeit verloren hat.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise - soweit nicht die von Amtes wegen erfolgte Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend - unterlegen, weshalb die Kosten insoweit ihr aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu verzichten.

9.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres Obsiegens betreffend den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist jedoch vorliegend zu verzichten, weil die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und nicht durch die Beschwerdeargumentation ausgelöst wurde. Das blosse Stellen des Aufhebungsantrags hat für sich alleine besehen offensichtlich keine verhältnismässig hohen Parteikosten ausgelöst (vgl. Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird ersatzlos aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.
Es wird festgestellt, dass die vom SEM am 16. November 2010 erteilte Einreisebewilligung betreffend die beiden rubrizierten Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) ihre Rechtswirksamkeit verloren hat.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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