Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5998/2009

Urteil vom 31. Januar 2012

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Hans Peter Roth / Timur,
(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. August 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2007 auf dem Luftweg, reiste über Singapur sowie Südafrika und landete am 22. Dezember 2007 auf dem Flughafen Zürich, wo er am 23. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung der Flughafenpolizei vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und bis auf Weiteres der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 23. Dezember 2007 wurde er von der Flughafenpolizei erstmals befragt. Am 28. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer - noch im Flughafen - vom BFM zu den Asylgründen angehört. Anschliessend bewilligte ihm das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 gestützt auf Art. 21
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland - 1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.56
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 18. Januar 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die summarische EVZ-Befragung statt; am 31. Januar 2008 wurde er vom BFM nochmals ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tamile und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt. Seit 1992 sei er von Beruf Polizist. Von 1999 bis 2001 habe er in C._______ und dann von 2001 bis gegen Ende 2007 in B._______ gearbeitet. Seit (...) 2007 bis Mitte (...) 2007 sei er wiederholt von Leuten der Karuna-Gruppe bei der Arbeit oder zu Hause behelligt und an Leib und Leben bedroht worden. Seit dem. (...) 2007 habe er sich nur noch versteckt bei einem Freund seines Stiefvaters in D._______ aufgehalten.

Der Beschwerdeführer reichte beim BFM als Beweismittel verschiedene Dokumente (Identitätskarte, Familienfotos, Fotos des Beschwerdeführers in Polizeiuniform, Berufsausweis, Auszug der Wählerliste von B._______, Anzeige bei der Polizei in B._______ vom 12. (...) 2007, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Ehefrau sowie der Kinder) zu den Akten.

B.
Am 9. März 2009 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers für sich und die drei gemeinsamen Kinder ein schriftliches Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in C._______ ein und ergänzte das Gesuch auf Einladung der Vertretung hin in einem Schreiben vom 4. April 2009.

Im Wesentlichen führte sie zur Begründung des Gesuchs aus, betrunkene Unbekannte hätten am (...) 2008 das Haus der Familie heimgesucht und sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Beim Verlassen des Hauses hätten sie in die Luft geschossen und die Familienangehörigen bedroht. Am folgenden Tag habe sie den Zwischenfall bei der Polizei gemeldet und sich in ihrer Sorge auch an den Bischof von D._______/B._______ gewendet.

Dieses Asylgesuch aus dem Ausland wurde vom BFM bisher nicht behandelt.

C.
Mit Verfügung vom 20. August 2009 - eröffnet am 25. August 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und führte zur Begründung aus, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

D.
Mit Beschwerde vom 21. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.

E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser wurde am 26. Oktober 2009 fristgerecht geleistet.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.

In der Vernehmlassung vom 26. November 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Am 1. Dezember 2009 wurde die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft unter anderem vor, diese könne auch bei Furcht vor zukünftiger Verfolgung erfüllt sein, und das BFM habe das Vorliegen eines konkreten solchen Risikos zu wenig berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Karuna-Gruppe übersehe das BFM, dass er mit dieser deshalb Probleme erhalten habe, weil er zivil gekleidete Gruppenangehörige habe überprüfen wollen und dabei vorschriftsgemäss vorgegangen sei, was jenen missfallen habe. Zudem habe 2007 innerhalb der Karuna-Gruppe ein Konflikt zwischen zwei Fraktionen stattgefunden, weshalb alle Angst gehabt hätten, von parteiinternen Gegnern umgebracht zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Weil 2007 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der Gegend von B._______ sehr aktiv gewesen seien, könne auch die Angst, er sei möglicherweise ein Doppelagent, mitgespielt haben. Zudem habe er seinerzeit den Dienst verlassen, ohne sich bei den Vorgesetzten abzumelden. Die eingereichte Strafanzeige sei entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung als Beweismittel nicht untauglich, weil in Polizeirapporten die Angehörigen von mit dem Staat verbündeten Milizen bewusst und standardmässig als "unbekannte bewaffnete Personen" bezeichnet würden (vgl. Beschwerde S. 4). Schliesslich habe er die schriftliche Vorladung der Karuna-Gruppe vom (...) 2007 erst im EVZ und nicht schon bei der Befragung im Flughafen erwähnt, weil dieser aus seiner Sicht keine besondere Bedeutung zu komme (vgl. Beschwerde S. 4).

4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer Prüfung insgesamt standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und in seinen Erwägungen zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.).

4.2.1. Zunächst hat das BFM zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus Sri Lanka (vgl. Flughafenpolizei-Protokoll S. 4, 11 und 14 ff.) geeignet sind, sich bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachteilig auszuwirken. In der Beschwerde wird dieses Argument des BFM denn auch nicht bestritten.

4.2.2. Insgesamt müssen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als kaum nachvollziehbar, teilweise auch als unlogisch oder lebensfremd qualifiziert werden:

4.2.3. Insbesondere bringt er vor, seine Probleme mit der Karuna-Gruppe gingen einerseits und hauptsächlich auf seine Pflichterfüllung anlässlich einer von ihm korrekt durchgeführten Personenkontrolle als Polizist zurück, die einigen der Kontrollierten missfallen habe, und andererseits auf einen Konflikt zwischen zwei Fraktionen innerhalb der Karuna-Gruppe (vgl. Beschwerde S. 3).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Repräsentant des sri-lankischen Staats, mit dem die Karuna-Gruppe verbündet war, auftrat und die zu kontrollierenden Angehörigen dieser Gruppe faktisch gar keinen Anlass gehabt hätten, sich seinen berechtigten Anordnungen zu widersetzen.

4.2.4. Die in der Beschwerde angeführte Erklärung, man habe vielleicht Angst davor gehabt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Doppelagenten (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint spekulativ und nicht überzeugend.

Dass er sich eventuell auch der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtig gemacht habe, weil er ohne korrekte Abmeldung beim Vorgesetzten einfach untergetaucht sei, ist ebenfalls nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer vor dem Weggang seine Dienstwaffe auf dem Polizeiposten gesichert haben will und die Ehefrau seinem Vorgesetzten danach den Schlüssel für das Waffenbehältnis überbracht habe (vgl. Protokoll der Anhörung vom 31. Januar 2008 S. 9), wobei sie diesen höchst ungewöhnlichen Vorgang zweifellos zu erklären gehabt und ihn mit Sicherheit über die Hintergründe des Weggangs des Gatten informiert hätte.

4.2.5. Als schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass der Beschwerdeführer sich durch die geltend gemachten Drohungen, welche im damaligen Kontext angeblich nicht ungewöhnlich gewesen seien (vgl. BFM-Flughafenprotokoll S. 5, Protokoll der Anhörung vom 31. Januar 2008 S. 5), derart einschüchtern lassen haben und deswegen untergetaucht respektive aus dem Polizeidienst desertiert sein will. Zweifellos hätte ein anderer Polizist an seiner Stelle zunächst versucht, ernsthafte Unterstützung durch den staatlichen Arbeitgeber erhältlich zu machen. Dieses Vorbringen erscheint auch unter diesem Blickwinkel nicht glaubhaft.

4.2.6. Das BFM hatte festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige als untaugliches Beweismittel zu werten sei, weil darin konkret weder die Personenkontrollen noch die Karuna-Gruppe erwähnt würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich wenig überzeugend bloss ein, nach Praxis der sri-lankischen Sicherheitskräfte werde sichergestellt, dass in amtlichen Dokumenten keine Hinweise auf Verbindungen zu verbündeten Milizen erscheinen würden (vgl. Beschwerde S. 4). Zudem wäre auch nach der Argumentation des Beschwerdeführers die erwähnte Anzeige letztlich nicht geeignet, die Urheberschaft der Drohungen nachzuweisen und damit den asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.

4.2.7. Der Vorhaltung des BFM, der Beschwerdeführer habe die schriftliche Vorladung der Karuna-Gruppe vom (...) 2007 bei der Befragung im Flughafen gar nicht erwähnt, hält der Beschwerdeführer entgegen, diesen Umstand habe er nicht erwähnt, weil ihm aus seiner Sicht keine besondere Bedeutung zuzumessen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Dies ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil eine schriftlich dokumentierte konkrete Verfolgungshandlung jedenfalls mit Blick auf den Beleg der Verfolgungssituation im schweizerischen Asylverfahren für den Asylsuchenden offensichtlich von grosser Bedeutung gewesen wäre. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer zwar einerseits zu Protokoll gegeben, das Beweismittel sei im Heimatland bestellt und auf dem Weg in die Schweiz (vgl. Protokoll der Befragung vom 31. Januar 2008 S. 6), andererseits hat er das Dokument aber ohne jede Erklärung nie zu den Akten gereicht.

4.2.8. Hinzu kommt, dass den Befragungsprotokollen auch gewisse Aussagewidersprüche zu entnehmen sind. So hatte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 31. Januar 2008 angegeben, seine Familienangehörigen seien nach seinem Untertauchen zu Hause noch zweimal von Bewaffneten belästigt worden, die ihn gesucht hätten, nämlich am (...) 2007 und (letztmals) am (...) 2007 (vgl. Protokoll S. 8). Anlässlich der Befragung vom 28. Dezember 2007 hatte er demgegenüber angegeben, er sei auch nach seiner Ausreise - mithin nach Mitte Dezember 2007 - zu Hause bei den Angehörigen gesucht worden (vgl. Protokoll S. 8).

In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass die Ehefrau im schriftlichen Asylgesuch bloss einen einzigen solchen Übergriff konkret erwähnt hatte, der am (...) 2008 - also ein Jahr nach der Ausreise des Ehemannes aus Sri Lanka und eineinhalb Jahre nach seinem angeblichen Untertauchen im Heimatland - stattgefunden habe.

4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

5.

5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

6.2.

6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Polizist für den sri-lankischen Staat tätig war, sind jedoch keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte trotzdem den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung.

6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinn der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm erstmals im Urteil BVGE 2008/2 (vom 14. Februar 2008) zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (vgl. a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum C._______ für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O., E. 7.6.2).

6.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 kürzlich eine erneute Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und B._______ - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in C._______. Die Sicherheitseinschränkungen im D._______-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in B._______ hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage - in Übereinstimmung mit dem BFM - den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar.

6.3.4. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus B._______, Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder (vgl. EVZ-Kurzprotokoll S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in B._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka als Polizist arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der Gastronomie erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen.

6.3.5. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren.

Ausserdem liegen auch individuelle Umstände vor, die für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in C._______ sprechen (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 5). Der Beschwerdeführer war von 1999 bis 2001 dort bereits als Polizist im Einsatz, ist deshalb mit den Örtlichkeiten vertraut und könnte sich allenfalls nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls auch von B._______ nach C._______ versetzen lassen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

6.3.6. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar zu bezeichnen.

6.3.7. Der Vollständigkeit halber bleibt hier festzuhalten, dass bezüglich der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellbar ist (vgl. Beschwerde S. 5).

6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG ist.

Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AuG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit dem am 26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit bereits bezahlt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Rudolf Bindschedler

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