Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 59/2020

Urteil vom 30. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokat Gabriel Nigon,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Verleumdung (planmässig) etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 13. August 2019 (SB.2015.52).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, nach erfolgter Kündigung als Lehrer mit diversen Blogeinträgen verschiedene mit seiner Angelegenheit befasste Personen aus dem Umfeld des kantonalen Erziehungsdepartements, unter anderem den damaligen Regierungsrat B.________, Anwälte und Angestellte der Justiz beleidigt sowie in ihrer Ehre verletzt zu haben. Im Weiteren wird ihm angelastet, durch die Einreichung von diversen Strafanzeigen habe er sich der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Rassendiskriminierung und harter Pornografie.

B.

B.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 24. Februar 2017 fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen war. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Das Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung zum Nachteil von C.________ stellte es bezüglich der Blogeinträge vom 16. Juni 2010, vom 20. März 2010 sowie 18. März 2010 zufolge Eintritts der Verjährung ein.
Das Bundesgericht hiess am 14. November 2018 die von A.________ gegen das Urteil vom 24. Februar 2017 erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 976/2017).

B.b. Mit Urteil vom 13. August 2019 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fest, dass das erstinstanzliche Urteil vom 6. Februar 2015 bezüglich der Abweisung der von B.________ geltend gemachten Parteientschädigung im Betrag von Fr. 13'939.--, der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ wegen mehrfacher (planmässiger) Verleumdung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie und der Rassendiskriminierung sprach es ihn frei. Die Verfahren wegen mehrfacher Verleumdung (teilweise planmässig) für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Das Verfahren wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung zum Nachteil von B.________ stellte es für den Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis zum 3. Februar 2012 mangels rechtsgültigem Strafantrag ein. Das
Appellationsgericht verpflichtete A.________, B.________ eine Entschädigung von Fr. 8'927.35 zu bezahlen. Es auferlegte ihm die Kosten von Fr. 41'335.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von Fr. 3'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten von Fr. 2'000.-- seien vom Staat zu tragen. Schliesslich auferlegte das Appellationsgericht A.________ die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von Fr. 600.--. Die Kosten für die Befragung des Sachverständigen Dr. H.________ anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in der Höhe von Fr. 1'023.-- nahm es auf die Gerichtskasse.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen (planmässigen) Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen und es seien demgemäss die Urteile vom 24. Februar 2017 und vom 13. August 2019 in diesen Punkten aufzuheben. Es seien die gesamten Verfahrens- und Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen. Die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. Für die ausgestandene Untersuchungshaft sei er angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei das Urteil bezüglich der Art der Strafe und deren Höhe, der Zusprechung der Entschädigung an B.________, der Auferlegung der Verfahrens- und Gerichtskosten sowie der Beschlagnahme von Gegenständen aufzuheben. Demgemäss sei er mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, bei einer Probezeit von einem Jahr, zu bestrafen. Die Parteientschädigung von B.________ sei abzuweisen, die Auferlegung der Verfahrens- und Gerichtskosten sei entsprechend der nunmehr erfolgten weiteren Freisprüche bzw. Einstellungen angemessen, mindestens im Umfang von 2/3, zu reduzieren. Die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm herauszugeben. A.________ ersucht darum, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

D.
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen, eingeladen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden, sofern die Aufhebung des Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Februar 2017 beantragt wird (Beschwerde S. 2).

2.
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B 280/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zuordnung der Blogs sowie deren rechtliche Qualifikation im Rückweisungsentscheid vom 14. November 2018 ausführlich behandelt und als unbegründet erachtet, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 2 f.). Die Frage der Urheberschaft der fraglichen Blogs und deren rechtliche Qualifikation, wie auch die grundsätzliche Bejahung der Planmässigkeit des Vorgehens, waren somit nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und sind einer erneuten Überprüfung durch das Bundesgericht daher nicht mehr zugänglich (Beschwerde S. 6 ff., S.10 ff. und S. 14). Weiter hat das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher falscher Anschuldigung nicht kassiert (vgl. Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 5). Sie waren damit ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens und können vom Bundesgericht somit auch nicht wieder überprüft werden (Beschwerde S. 8 ff., S. 12 f. und S. 15 f.). Gleich verhält es sich hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände (Beschwerde S. 17 f.; vgl. Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 7). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Strafsachen
trotzdem auf diese Punkte bezieht und deren Neubeurteilung verlangt, ist er nicht zu hören. Er verkennt die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von allen Ehrverletzungsdelikten auch deshalb freizusprechen, weil kein einziger gültiger Strafantrag vorliege. Entweder seien die Fristen verpasst worden oder die Strafanträge seien verjährt oder sie genügten den inhaltlichen Anforderungen an einen gültigen Strafantrag nicht. Für Letzteres sei erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden solle, zweifelsfrei umschrieben werde. Aus den vorliegenden Strafanträgen sei nicht ersichtlich, welche Äusserungen die Ehre verletzt haben sollen. Es heisse da lapidar, er sei wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte zu bestrafen (Beschwerde S. 13 f.).

3.2. Die Vorinstanz hält fest, gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid seien die in der Anklageschrift aufgeführten Blogeinträge und Veröffentlichungen auf Facebook und Youtube, deren Publikation im Verhältnis zum erstinstanzlichen Entscheid vom 6. Februar 2015 mehr als vier Jahre zurück liegen würden, verjährt. Das Strafverfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der (teilweisen) planmässigen Verleumdung für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 somit zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen (Urteil S. 8 E. 3.2). Bei den späteren Veröffentlichungen sei zu prüfen, ob gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil S. 8 E. 3.3). Da die Beschwerdegegner 2-7 jeweils zuvor eine Strafanzeige gemacht und auf die ehrverletzenden Einträge im Internet hingewiesen hätten, liege eine genügende Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts vor (Urteil S. 9 E. 3.3.2). Weiter prüft die Vorinstanz für jede einzelne Veröffentlichung, ob sie in zeitlicher Hinsicht von einem gültigen Strafantrag erfasst wird. Sie stellt fest, die Beschwerdegegner 2-7 hätten zunächst jeweils eine Strafanzeige oder einen Strafantrag gegen Unbekannt gemacht, da die Urheberschaft der beanstandeten Blogs nicht offengelegt gewesen sei. Im
November 2010 habe die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 darüber informiert, dass sie die Urheberschaft des Beschwerdeführers für die gemeldeten Blogs mit ehrverletzendem Inhalt als erwiesen erachte. Daraufhin habe der Beschwerdegegner 2 am 16. November 2010 und die Beschwerdegegnerin 3 am 25. November 2010 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Im gleichen Sinn seien die Beschwerdegegnerin 4 im Oktober 2011 und die Beschwerdegegner 5-7 im November 2011 von der Beschwerdegegnerin 1 darüber informiert worden, dass diese die Urheberschaft des Beschwerdeführers für die Einträge im fraglichen Blog als erwiesen erachte. In der Folge hätten auch die Beschwerdegegnerin 4 am 17. Oktober 2011, die Beschwerdegegnerin 5 am 8. November 2011, der Beschwerdegegner 6 am 9. November 2011 sowie der Beschwerdegegner 7 am 17. November 2011 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Missbrauch einer Fernmeldeanlage erhoben. Da der Beschwerdeführer die Urheberschaft für die zur Anklage gebrachten Blogs bestritten habe und diese in den Blogs auch nicht erkennbar gewesen sei, könne für den Zeitpunkt vor der vorgenannten
Information durch die Beschwerdegegnerin 1 noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegner die Täterschaft des Beschwerdeführers gekannt hätten. Die Strafanträge seien jeweils innerhalb von drei Monaten nach der genannten Kenntnisnahme der Täterschaft des Beschwerdeführers erfolgt, womit für den Zeitraum vor deren Einreichung gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil S. 10 f. E. 3.3.3 f.). Für die nach diesen ersten Strafanträgen erfolgten weiteren Publikationen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, sei ebenfalls von einem wirksamen Strafantrag auszugehen. Denn alle Beschwerdegegner hätten im Februar 2014 auf ein entsprechendes Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 hin unverzüglich erneut Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen aller in Frage kommenden Antragsdelikte gestellt. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegner 2-7 vor diesem Schreiben Kenntnis der jeweiligen Taten gehabt hätten. Davon auszunehmen seien einzig in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 die Blogs aus der Zeit zwischen dem Strafantrag im November 2010 und dem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. Februar 2012, welches auch dem Beschwerdegegner 2 zugegangen sei. Es stehe fest, dass dieser die in der
Anklageschrift aufgeführten Blogeinträge bis zum 3. Februar 2012 gekannt und die Täterschaft des Beschwerdeführers angenommen habe. Damit sei beim Beschwerdegegner 2 davon auszugehen, dass die Blogeinträge bis zum Februar 2012 nicht vom erst im Februar 2014 erneut gestellten Strafantrag gedeckt seien. Deshalb sei das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 auch betreffend den nicht verjährten Blogeinträgen bis zum Februar 2012 zufolge fehlenden Strafantrags einzustellen. Hingegen lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 2 auch nach dem Februar 2012 die weiteren Blogeinträge des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen habe. Deshalb habe auch für ihn die Frist zur Antragstellung gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB für die nach dem Februar 2012 erfolgten Blogeinträge nicht vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 6. Februar 2014 zu laufen begonnen. Für den Zeitraum nach dem Februar 2012 liege somit ein gültiger Strafantrag vor (Urteil S. 11 f. E. 3.3.5 f.). Zusammengefasst bedeute dies, dass folgende, nicht verjährte Blogeinträge durch einen gültigen Strafantrag erfasst seien:
Der Beschwerdegegner 2: alle Einträge vom 4. Februar 2012 bis zum 6. Februar 2014.
Die Beschwerdegegnerin 3: alle Einträge vom 7. Februar 2011 bis zum 25. Februar 2014.
Die Beschwerdegegnerin 4: alle Einträge vom 7. Februar 2011 bis zum 6. Februar 2014.
Die Beschwerdegegnerin 5: alle Einträge vom 7. Februar 2011 bis zum 19. Februar 2014.
Der Beschwerdegegner 6: alle Einträge vom 7. Februar 2011 bis zum 21. Februar 2014.
Der Beschwerdegegner 7: alle Einträge vom 7. Februar 2011 bis zum 19. Februar 2014 (Urteil S. 12 f. E. 3.3.8).

3.3. Die Vorinstanz behandelt die Frage, ob es sich bei der planmässigen Verleumdung überhaupt um ein Strafantragsdelikt handelt, nicht. Dies kann vorliegend indessen offenbleiben, sofern mit der Vorinstanz von gültigen Strafanträgen auszugehen ist und sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweisen sollte.

3.4. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB).
Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestrafung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387 mit Hinweisen). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.). Verlangt wird, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt der Strafantragsteller eine Strafverfolgung verlangt (Urteil 6B 1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt der Behörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E 3.1 S. 98).

3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. Die vorinstanzliche Feststellung betreffend die jeweiligen Zeitpunkte, in denen die Beschwerdegegner 2-7 sichere Kenntnis von der Urheberschaft des Beschwerdeführers für die gemeldeten Blogs mit ehrverletzendem Inhalt erhalten haben, ist tatsächlicher Natur. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen schlechterdings nicht vertretbar sein sollten (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Auf seine pauschale Kritik, die Strafanträge seien in zeitlicher Hinsicht ungültig, weil die Fristen verpasst worden seien, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 9 ff. E. 3.3). Diesen ist nichts beizufügen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ihre Erwägungen zur Verjährung (vgl. Urteil S. 8 E. 3.2 f.). Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass sich aus den letzten Strafanträgen (vom Februar 2014) der zu verfolgende Sachverhalt nicht in einem
ausreichenden Umfang ergibt (kantonale Akten S. 94, S. 3786, S. 3957, S. 4432, S. 4825, S. 5224). Allerdings weisen die Beschwerdegegner in ihren ersten Strafanzeigen/Strafanträgen jeweils auf die ehrverletzenden Einträge im Internet hin bzw. fügen diesbezügliche Beilagen hinzu (Urteil S. 9 E. 3.3.2; kantonale Akten S. 1780 ff., S. 2157, S. 3598 ff., S. 3790 ff., S. 3964 ff., S. 3971, S. 4439 ff., S. 4445, S. 4831 ff., S. 4841). Dass im zuletzt eingereichten Strafantrag nur noch erklärt wird, der Strafantrag beziehe sich auf alle in Frage kommenden Antragsdelikte gegen den Beschwerdeführer, ändert nichts daran, dass gesamthaft genügend klar zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdegegner gestützt auf die Internetveröffentlichungen des Beschwerdeführers unmissverständlich die Strafverfolgung verlangen und dass insgesamt der zu verfolgende Sachverhalt hinreichend umschrieben ist. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz gelange zu Unrecht zum Schluss, eine Geldstrafe sei nicht angemessen. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts am Vorrang der Geldstrafe festgehalten. In Anbetracht der nun erfolgten massiven Freisprüche bzw. Einstellungen sei eine Reduktion der Strafe um lediglich vier Monate unhaltbar und willkürlich. Werde sodann der langen Verfahrensdauer Rechnung getragen, verletze die von der Vorinstanz als adäquat erachtete Freiheitsstrafe von zehn Monaten die Grundsätze einer schuldangemessenen Strafe. Angemessen wäre eine Strafe von höchstens 90 Tagessätzen (Beschwerde S. 18 f.).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Das gilt auch in Bezug auf die Wahl der Strafart (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei der mehrfachen planmässigen Verleumdung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Weiter trägt sie den Freisprüchen von den Anklagen der mehrfachen falschen Anschuldigung hinsichtlich der zwischen April und August 2007 gegen diverse Betroffene eingereichten Strafanzeigen, der mehrfachen harten Pornografie sowie der Rassendiskriminierung und der Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher (teilweise planmässiger) Verleumdung für die Zeit vor dem 7. Februar 2011 zufolge Eintritts der Verjährung und den Verfahrenseinstellungen in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 Rechnung (Urteil S. 40 E. 5.1).
Die Vorinstanz bildet eine Gesamtstrafe und fällt für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten aus. Sie erwägt, es sei vom Strafrahmen der falschen Anschuldigung, die eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze vorsehe, auszugehen. Das Verschulden des Beschwerdeführers stuft sie als nicht mehr leicht ein und setzt die Einsatzstrafe auf zwei Monate fest. Hinzu komme die Verurteilung wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung, mehrfacher Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers sei die Einsatzstrafe wegen der Verleumdungsdelikte um zehn Monate zu erhöhen. Mit dieser im Vergleich zum (ersten) aufgehobenen Berufungsurteil erfolgten Reduktion um vier Monate sei die Verjährung/Einstellung eines Teils des Verfahrens genügend berücksichtigt. Wegen der Irreführung der Rechtspflege sei die Strafe um einen weiteren Monat auf insgesamt 13 Monate zu erhöhen. Dem Asperationsprinzip sei durch eine Reduktion um zwei Monate Rechnung zu tragen. Ein gegenüber dem ersten Urteil des Berufungsgerichts neuer, weiterer Abzug um einen Monat sei wegen der inzwischen doch recht langen Verfahrensdauer vorzunehmen. Allgemeine Täterkomponenten, die zu einer
Erhöhung oder Herabsetzung der Strafe führen würden, seien nicht ersichtlich (Urteil S. 42 ff. E. 5.5 f.). Hinsichtlich der Wahl der Strafart führt die Vorinstanz aus, auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug gewährt worden sei, sei im Rückweisungsverfahren zwar nicht mehr zurück zu kommen. Bei der Wahl der angemessenen Strafart dürfe dies jedoch berücksichtigt werden. Das Schlusswort des Beschwerdeführers habe die bei der Vorinstanz bereits anlässlich der ersten Berufungsverhandlung geäusserten Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose bestärkt. In dieser Situation reiche unter präventiven Gesichtspunkten eine Geldstrafe nicht aus, sondern es brauche eine Freiheitsstrafe. Nur eine solche vermöge es vielleicht noch, dem Beschwerdeführer den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Dieser sei deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen (Urteil S. 44 E. 5.7).

4.4. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz in methodischer Hinsicht nicht korrekt vor und verletzt damit Bundesrecht. Aus ihren Erwägungen ergibt sich insbesondere nicht, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtfreiheitsstrafe gegeben sind. Sie nimmt zwar zu Recht an, dass vorliegend die falsche Anschuldigung - aufgrund des weiten abstrakten Strafrahmens, Freiheits- oder Geldstrafe (allerdings ohne einem Minimum von 30 Tagessätzen; Urteil S. 42 E. 5.5) - als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB gilt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271 f. mit Hinweisen), und mithin in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für dieses Delikt festzusetzen ist. Das weitere Vorgehen entspricht indessen nicht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz setzt die "Einsatzstrafe" für alle falschen Anschuldigungen gesamthaft auf zwei Monate fest und bestimmt damit nicht für jede einzelne Tat eine Strafe. Sodann erhöht sie diese "Einsatzstrafe" für alle Verleumdungsdelikte auf zwölf Monate (Urteil S. 42 f. E. 5.6) und fasst insofern auch die mehrfachen planmässigen Verleumdungen sowie die mehrfachen Verleumdungen zusammen. Obwohl die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die
konkrete Methode als für anwendbar erkennt (Urteil S. 41 E. 5.4; zur Anwendung der konkreten Methode vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 3.5.4 S. 235 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; je mit Hinweisen), wendet sie diese nicht an.
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Entgegen der vorinstanzlichen Meinung bzw. ihrer Vorgehensweise ist der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sodann nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-) Strafe feststeht (siehe Urteil S. 41 f. E. 5.4). Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239 mit Hinweisen).
Sodann erwägt die Vorinstanz, eine Gesamtstrafe erscheine auch angesichts des sehr engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den durch den Beschwerdeführer verübten Delikten angemessen (Urteil S. 41 E. 5.4). Dieser habe die falsche Anschuldigung mehrfach begangen. Aufgrund des inneren Zusammenhangs, den seine diesbezüglichen Taten aufweisen würden, sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine solche Gesamtbetrachtung sei vom Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen nicht beanstandet worden (vgl. Urteil 6B 499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Die falschen Anschuldigungen seien Teil der Diffamierungskampagne gewesen, die der Beschwerdeführer geführt habe (Urteil S. 42 E. 5.5). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist zwar zutreffend darauf hin, dass die frühere Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe Ausnahmen zur vorerwähnten konkreten Methode zuliess, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat (en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung
nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als angemessen erschien (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317, 217 E. 2.4 S. 222 f.; Urteil 6B 112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 mit entsprechenden Hinweisen). Solche Ausnahmen von der konkreten Methode sind aber nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 318, 217 E. 3.5.4 und E. 3.6 S. 235 ff.; je mit Hinweisen; vgl. allerdings Urteile 6B 112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 6B 1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und E. 2.4). Auf diese erst kürzlich geänderte Rechtsprechung ist denn auch nicht zurückzukommen (Urteil 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).
Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird die Vorinstanz zunächst über die einzelnen Delikte des Beschwerdeführers befinden müssen. Insofern wird die Vorinstanz zu überprüfen haben, für welche Straftaten allenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist. Erachtet sie bei jenen Delikten, bei denen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, was bei allen vom Beschwerdeführer verübten Straftaten der Fall ist, unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion, so hat sie dies im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu begründen. Sollte die Vorinstanz neu auf eine Geldstrafe erkennen, wird sie die Frage der lex mitior zu prüfen haben, d.h., ob der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
Satz 1 StGB, welcher vorsieht, dass die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze beträgt, hier milder ist als aArt. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB, nach welchem die (Gesamt-) Geldstrafe maximal 360 Tagessätze beträgt.

4.5. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz betreffend Strafzumessung lassen nicht erkennen, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte (Urteil S. 40-44 E. 5).

4.6. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich grundsätzlich auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es jedoch angezeigt, einzelne Vorbringen zu prüfen.

5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Zusprechung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 sei sachlich unhaltbar und verletze Art. 433 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO (Beschwerde S. 17), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Zum einen wiederholt er seine Vorbringen, die das Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid vom 14. November 2018 behandelt und als unbegründet erachtet hat, soweit es darauf eingetreten ist (vgl. Urteil 6B 976/2017 vom 14. November 2018 E. 8). Sie waren daher nicht mehr Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bei der Vorinstanz und können vom Bundesgericht auch nicht wieder überprüft werden (E. 2). Zum anderen stützt der Beschwerdeführer seine Rügen auf die unzutreffende Behauptung, in casu seien keine strafrechtlich relevanten Vorgänge mehr vorhanden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen setzt er sich auch nicht bzw. nicht hinreichend mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 44 f. E. 6).

6.
Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung im Sinne einer Genugtuung und begründet dies mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde S. 2 und S. 18). Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es abzuweisen, da die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht nachvollziehbar belegt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.). Entsprechend sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'700.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Kummerer, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini