Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8F 11/2017

Urteil vom 30. November 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden,
Gesuchstellerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Heilbehandlung; Taggeld; Kausalzusammenhang),

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 9. Juni 2017 (8C 58/2017).

Sachverhalt:

A.
Die 1978 geborene A.________ war als Ärztin im Zentrum B.________ bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 12. April 2014 prallte ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck des von ihr gelenkten Autos. Gleichentags begab sie sich ins Spital C.________, das im Bericht vom 17. April 2014 eine Distorsion der Halswirbelsäule Grad II diagnostizierte. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 bzw. Einspracheentscheid vom 29. April 2015 stellte sie die Leistungen per Ende Oktober 2014 ein. Dies bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Dezember 2016.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C 58/2017 vom 9. Juni 2017 ab.

C.
Mit Gesuch vom 21. Juli 2017 beantragt A.________, in revisionsweiser Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils sei in der Sache neu zu entscheiden; der kantonale Entscheid vom 20. Dezember 2016 sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Heilbehandlungen und Taggelder zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und/oder Neubeurteilung an das kantonale Gericht, subeventuell an die AXA zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; Urteil 8F 1/2017 vom 10. März 2017 E. 1), sodass darauf einzutreten ist.

2.
Nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 8F 1/2017 vom 10. März 2017 E. 2).

3.
Das Bundesgericht erwog mit Urteil 8C 58/2017 im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe eine behandlungsbedingte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bejaht, gleichzeitig aber in Verneinung der Unfalladäquanz der geklagten Beschwerden und unter Offenlassung der Frage der natürlichen Unfallkausalität derselben den Fallabschluss per 31. Oktober 2014 bestätigt. Im Lichte der Rechtsprechung (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472, 134 V 109 4.3 S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; Urteile 8C 636/2016 vom 16. November 2016 E. 6 und 8C 170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2) sei es fraglich, ob dieses Vorgehen rechtskonform sei. Dies könne indessen offenbleiben (E. 4.1 f.), denn Dr. med. D.________, Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der AXA, habe in der Aktenstellungnahme vom 24. November 2014 eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb die Beschwerdesymptomatik der Gesuchstellerin aufgrund der gegebenen Umstände spätestens sechs Monate nach dem Unfall vom 12. April 2014 nicht mehr natürlich unfallkausal auf dieses hier in Frage stehende Ereignis zurückzuführen gewesen sei. Seine Beurteilung erfülle die Beweisanforderungen an eine medizinische Aktenstellungnahme (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95
E. 5d). Gegenteiliges werde auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Insbesondere lägen keine Arztberichte vor, die hieran auch nur geringe Zweifel zu begründen vermöchten (siehe BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten gewesen seien, habe darauf verzichtet werden können (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 741/2016 vom 3. März 2017 E. 7.6). Demnach sei die vom kantonalen Gericht bestätigte Leistungseinstellung durch die AXA per Ende Oktober 2014 im Ergebnis rechtens (E. 6.3).

4.
Die Gesuchstellerin macht als Erstes geltend, Dr. med. D.________ sei Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Geriartrie. Dies ergebe sich aus seiner Homepage. Damit verfüge er gar nicht über die Fachkompetenz, um das komplexe Beschwerdebild einer HWS-Distorsionsverletzung zu beurteilen. Seiner Aktenstellungnahme vom 24. November 2014 hätte somit der Beweiswert abgesprochen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung der fachlichen Qualifikation des Dr. med. D.________ sei somit rechtsrelevant. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Bundesgericht seine fachliche Qualifikation bekannt war (vgl. E. 3 hiervor; zur Frage des Beweiswerts seiner Aktenstellungnahme vgl. E. 5.3 hiernach).

5.

5.1. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, sie habe im kantonalen Verfahren die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 20. März und 21. Mai 2015 sowie ein Zeugnis des Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Tropen- und Reisemedizin FMH, vom 20. Mai 2015 aufgelegt. Diese Aktenstücke belegten unzweifelhaft, dass per Ende Oktober 2014 noch Unfallfolgen vorgelegen hätten und der unfallbedingte medizinische Endzustand erst mit der Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit per 22. Juli 2015 eingetreten sei. Damit sei die Aktenstellungnahme des Dr. med. D.________ vom 24. November 2014 bestritten und widerlegt worden. Zumindest hätten aufgrund dieser Akten Zweifel am Beweiswert der Einschätzung des Dr. med. D.________ bestanden und es hätte dem Eventualantrag der Gesuchstellerin auf polydisziplinäre medizinische Begutachtung entsprochen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung der Berichte des Dr. med. E.________ vom 20. März und 21. Mai 2015 sowie des Zeugnisses des Dr. med. F.________ vom 20. Mai 2015 basiere auf einem offensichtlichen Versehen und erweise sich als rechtserheblich. Das kantonale Gericht habe auf die Aktenstellungnahme des Dr. med. D.________ vom 24. November 2014
nicht abgestellt, da es von der falschen Annahme ausgegangen sei, die Frage der natürlichen Unfallkausalität ihrer Beschwerden könne mangels Unfalladäquanz offengelassen werden. Für die Gesuchstellerin habe folglich keine Veranlassung bestanden, diese Aktenstellungnahme vor Bundesgericht nochmals und ausdrücklich zu bestreiten.

5.2. Kein Anlass zur Revision des Urteils des Bundesgerichts besteht, wenn es Umstände, die sich aus den Akten ergaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht entscheiderheblich waren (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358, Urteil 8F 5/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.1). Dies trifft hier betreffend die Berichte des Dr. med. E.________ vom 20. März und 21. Mai 2015 sowie das Zeugnis des Dr. med. F.________ vom 20. Mai 2015 zu. Denn diese enthielten keine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der natürlichen Unfallkausalität des Beschwerdebildes der Gesuchstellerin. Vielmehr wurde darin im Wesentlichen bloss festgehalten, dieses bestehe seit ihrem Unfall vom 12. April 2014, was auf einen unzulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss" (zu deutsch: danach, also deswegen) hinausläuft (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17 E. 4.5.1 [8C 310/2011]; Urteil 8C 230/2017 vom 22. Juni 2017 E. 6.2.2).

5.3. Soweit die Gesuchstellerin den Beweiswert der vom Bundesgericht mit Urteil 8C 58/2017 als massgebend erachteten Aktenstellungnahme des Dr. med. D.________ vom 24. November 2014 (vgl. E. 3 hiervor) in Abrede stellt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand einer Revision sein kann (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C 676/2015; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteile 9F 7/2016 vom 7. Oktober 2016 und 9F 3/2015 vom 18. Februar 2015 E. 4).

5.4. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Die unterliegende Gesuchstellerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar