Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 539/2017

Urteil vom 30. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. Bank X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anne-Catherine Hahn,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2017 (UE160278-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A.
Am 27. März 2014 erstattete die A.________ GmbH & Co. KG Strafanzeige gegen die Bank X.________ sowie Unbekannt wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 29. September 2016 ein, wogegen die A.________ GmbH & Co. KG Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 13. März 2017 ab.

B.
Die A.________ GmbH & Co. KG führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts vom 13. März 2017 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Durchführung der Strafuntersuchung, Ergänzung der Beweiserhebung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Editionsverfügungen vom 23. Februar 2016 und 22. Juli 2016 durchzusetzen und die Bank X.________ zur Herausgabe der darin erwähnten Unterlagen zu verpflichten. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Hausdurchsuchung bei der Bank X.________ durchzuführen.

C.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Bank X.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO), das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist.

Die Privatklägerschaft ist legitimiert, wenn sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Sie muss sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO) konstituieren (vgl. etwa Urteil 6B 1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, wird die Privatklägerschaft vor den kantonalen Behörden indessen oftmals noch keine Zivilforderung angehoben haben. In diesen Fällen muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will und aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf diese auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, tritt es auf das Rechtsmittel nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage
stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie bzw. der für sie handelnde B.________ habe am 31. August 2012 bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Konto eröffnet, mit dem Zweck, auf dem Depotkonto Feingold als Sicherheit für die Deckung von Ansprüchen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der im Goldhandel tätigen C.________ Ltd einzulagern. Zu diesem Zweck seien rund 150 kg Gold auf ein Depot bei der Beschwerdegegnerin 2 transferiert worden. Gleichzeitig sei zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 ein Pfandvertrag zugunsten der C.________ Ltd abgeschlossen worden. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ Ltd wiederum sei in einem separaten Trade-Management-Contract geregelt worden. Der Verwendungszweck des Pfandes sei klar festgelegt worden. Entgegen dieser Regelung habe die Beschwerdegegnerin 2 auf das Pfand der Beschwerdeführerin zurückgegriffen. Sie habe damit eine Unterdeckung der C.________ Ltd ausgeglichen, welche nicht in Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Goldhandelsgeschäften entstanden sei. Aufgrund dessen habe sie Strafanzeige erstattet. Konkret macht die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 eine Forderung von USD 4'932'123.00 geltend. Dabei handle
es sich um den Betrag, welcher ihr durch das deliktische Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. ihrer Angestellten entzogen worden sei. Die Beschwerdeführerin gab bereits mit der Strafanzeige bekannt, dass sie sich als Zivilklägerin konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin 2 geltend machen wolle. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

2.

2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Vertragsauslegung sei erwiesen, dass das Gold ausschliesslich hinsichtlich der in Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Goldkäufen der C.________ Ltd, an welchen die Beschwerdeführerin gemäss Trade-Management-Contract finanziell profitierte, als Pfand dienen sollte. Aus strafrechtlicher Sicht wäre zumindest abzuklären, ob sich die Beschwerdegegnerin 2 durch den Verkauf des Goldes fremde Vermögenswerte angeeignet oder in Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Vermögensverwaltung eine Vermögensschädigung der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Abgesehen vom Betrug seien allerdings keine Straftatbestände geprüft worden. Auch sei der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden. So habe die Staatsanwaltschaft von der Beschwerdegegnerin 2 mittels Editionsverfügungen mehrmals Unterlagen eingefordert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe deren Herausgabe trotz Bestehens einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht mit der Begründung verweigert, entsprechende Unterlagen seien nicht vorhanden. Dennoch sei die Staatsanwaltschaft plötzlich in der Lage gewesen, den Sachverhalt auch ohne die einverlangten Unterlagen zu
beurteilen. Die Vorinstanz äussere sich zu diesen Einwänden nicht und verletze damit auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu
beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.3. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der Einstellungsverfügung zum Schluss, gemäss dem Wortlaut des in Frage stehenden Pfandvertrags sei für den Fall einer Unterdeckung eine umfassende Haftung vereinbart worden ("...nachstehende Werte zur Deckung sämtlicher Ansprüche der Bank gegen den Pfandgeber oder gegen die C.________ Ltd..."). In Anbetracht dessen lasse sich kein strafrechtlich relevantes, insbesondere kein arglistiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 oder ihrer Vertreter erstellen. Die Vorinstanz ist im Grunde ebenfalls dieser Auffassung. Sie erwägt jedoch weiter, im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ Ltd sei gemäss Trade-Management-Contract keine umfassende Pfandhaftung vereinbart worden. Diverse Kundenberater der Beschwerdegegnerin 2 hätten Kenntnis vom Inhalt des Trade-Management-Contracts gehabt. Sie hätten daher gewusst, dass das fragliche Gold der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Goldkäufen der C.________ Ltd als Pfand dienen sollte. Aus einer allfälligen Vertragsverletzung lasse sich allerdings nicht ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bzw. einer ihrer Mitarbeiter strafbar gemacht habe. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein
deliktisches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 schliessen liessen, gingen aus den Akten nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht einge stellt.

2.4. Die vorinstanzliche Begründung, dass es sich um ein rein vertragliches bzw. zivilrechtliches Problem handelt, greift zu kurz. Die Missachtung vertraglicher Pflichten kann durchaus gleichzeitig ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen. Dennoch verletzt die Verfahrenseinstellung vorliegend kein Bundesrecht. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der C.________ Ltd im Trade-Management-Contract eine im Vergleich zum Wortlaut des Pfandvertrags einschränkendere Regelung hinsichtlich des Umfangs der Pfandhaft. Auch die Vorinstanz geht allerdings davon aus, dass im mit der Beschwerdegegnerin 2 abgeschlossenen Pfandvertrag von einer unbeschränkten Pfandhaftung die Rede war. Jedenfalls sind dem Pfandvertrag keinerlei Einschränkungen zu entnehmen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass sich unter den genannten Umständen die Beschwerdegegnerin 2 bzw. einer ihrer Mitarbeiter strafbar gemacht hat und ein Schuldspruch wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch, liegt nicht auf der Hand. Die Vorinstanz respektive die Staatsanwaltschaft überschritt das ihr hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zustehende Ermessen nicht. Unerheblich ist nach dem Gesagten auch, wie die
Unterdeckung zustande gekommen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Edition von Bankunterlagen bezüglich des Zustandekommens der Unterdeckung oder der Inanspruchnahme des Pfandrechts wesentlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanz auf weiterführende Erwägungen zu dieser Frage verzichtet, verletzt sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese den Entscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Ihren Antrag betreffend Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 2 begründet die Beschwerdeführerin nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Kanton steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär