Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 325/2016, 2C 326/2016

Urteil vom 30. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch MyTax GmbH,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
2C 325/2016
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004; Nachsteuern,

2C 326/2016
Direkte Bundessteuer 1999 bis 2004; Nachsteuern,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, vom 9. November 2007 eröffnete das Kantonale Steueramt Aargau ein Nachsteuerverfahren gegen die X.________ AG wegen verdeckter Gewinnausschüttungen an ihren früheren Aktionär A.A.________ (selig). In der Folge setzte das Steueramt am 27. März 2013 die Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 1999 bis 2004 der X.________ AG auf Fr. 47'262.60 (inkl. Verzugszinsen) und für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 auf Fr. 50'427.55 (inkl. Verzugszinsen) fest. Am 1. Juli 2013 wies das Steueramt die Einsprachen der X.________ AG gegen die Nachsteuerverfügungen ab.

B.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 betreffend die direkte Bundessteuer stellte das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, fest, dass das Recht zur Festsetzung der Nachsteuer für die Steuerperiode 1999 verjährt sei. Soweit sich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde auf die Nachsteuer für das Jahr 2004 bezog, trat es mangels Beschwer nicht darauf ein. Im Übrigen setzte es die Nachsteuern für die Jahre 2000 bis 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 28'582.10 (zuzüglich Verzugszinsen) fest. Betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern trat das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil desselben Datums auf den Rekurs, soweit er sich auf die Nachsteuer für das Jahr 2004 bezog, ebenfalls mangels Beschwer nicht ein. Die Nachsteuern für die Jahre 2001 bis 2003 setzte es in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 32'157.45 (zuzüglich Verzugszinsen) fest.

C.
Das hiergegen angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Aargau stellte im Verfahren der direkten Bundessteuer mit Urteil vom 25. Februar 2016 fest, dass das Recht zur Festsetzung der Nachsteuern nicht nur für die Steuerperiode 1999, sondern inzwischen auch für die Periode 2000 verwirkt war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde korrigierte es die Nachsteuern für die Jahre 2001 bis 2003 daher auf Fr. 17'901.-- (zuzüglich gesetzliche Verzugszinsen auf Fr. 5'967.-- vom 1. November 2003 bis 30. Juni 2009, auf Fr. 5'967.-- vom 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2009 und auf Fr. 5'967.-- vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2009). Es legte die Kosten und die Parteientschädigung für das spezialverwaltungsgerichtliche Verfahren neu fest und wies im Übrigen die Beschwerde ab.
Die Beschwerde gegen die Nachsteuern für die Kantons- und Gemeindesteuern hiess das Verwaltungsgericht mit separatem Urteil desselben Tages ebenfalls teilweise gut und setzte die Nachsteuern für die Jahre 2001 bis 2003 wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers bei der Addition der Teilbeträge auf Fr. 32'121.45 fest (zuzüglich gesetzliche Verzugszinsen auf Fr. 14'037.95 vom 1. Dezember 2003 bis 30. Juni 2009, auf Fr. 9'041.75 vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2009 und auf Fr. 9'041.75 vom 1. November 2005 bis 30. Juni 2009). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Urteilen im Wesentlichen fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998 bis 2000 in drei Tranchen insgesamt Fr. 780'000.-- an Unternehmen der Y.________ Gruppe zum Zweck der Vermögensanlage bzw. Investition übertragen habe. Ab 1. Oktober 2001 seien die Anlagen von der Z.________ Ltd., Nassau (Bahamas), betreut worden. Das investierte Kapital sei ab dem Jahr 2000 bis zum 30. Juni 2004 mit 1.5% pro Quartal bzw. 6% pro Jahr verzinst worden. Diese Zinseingänge habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss verbucht und versteuert. Gemäss den Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheiden hätte es neben den verbuchten und deklarierten Zinsen aufgrund einer separaten Vereinbarung zusätzliche Ausschüttungen der Y.________ Gruppe in variabler Höhe von jährlich 9 bis 15% des investierten Kapitals gegeben. Während die festen Zinsen auf ein Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden seien, sei die Zusatzrendite in bar zu Handen von A.A.________ (selig), ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, an dessen Sohn B.A.________ ausbezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass diese Zusatzrenditen auf dem investierten Kapital nicht A.A.________ (selig), sondern der
Beschwerdeführerin als Investorin zugestanden hätten, jedoch von diesem bzw. seinem Sohn als direkte Gewinnausschüttungen vereinnahmt worden seien. Unabhängig davon, wem die Zusatzrenditen ausbezahlt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch darauf gehabt habe und das fragliche Einkommen auch ihr zuzurechnen gewesen sei. Da die entsprechenden Zinserträge von ihr nicht verbucht und auch nicht versteuert worden seien, seien ihre Steuerveranlagungen unvollständig ausgefallen und die zu wenig veranlagten Steuern als Nachsteuern zu erheben gewesen.

D.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. April 2016 beantragt die X.________ AG die Aufhebung der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts und jeweils die Feststellung, dass keine Nachsteuer geschuldet sei. Ausserdem beantragt sie die Aufhebung der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts und der Entscheide des Kantonalen Steueramts. Eventualiter seien die Verfahren zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die ESTV schliesst (bezüglich der direkten Bundessteuer) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch übereinstimmende Urteile bezüglich einerseits die Kantons- und Gemeindesteuern und andererseits die direkte Bundessteuer. Die Urteile betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C 693/2014 / 2C 694/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2).

1.2. Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und richten sich gegen Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG i.V.m. Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerden ist - mit nachfolgenden Einschränkungen (E. 1.3 ff.) - grundsätzlich einzutreten.

1.3. Soweit das Steuerjahr 2004 betreffend, setzte sich die Vorinstanz mangels Beschwer (die Nachsteuer war für diese Steuerperiode auf Fr. 0.-- festgesetzt worden) nicht materiell mit den Beschwerden auseinander, sondern bestätigte diesbezüglich die Nichteintretensentscheide des Spezialverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz auf ihre Beschwerden hätte eintreten müssen. Da somit eine sachbezogene Begründung ausgeblieben ist - und es im Übrigen auch an der materiellen Beschwer fehlt -, ist in Bezug auf das Steuerjahr 2004 nicht auf die Beschwerden einzutreten.

1.4. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (BGE 141 II 113 E. 1.7 S. 123). Die vorliegend beantragte Feststellung, die Beschwerdeführerin schulde keine Nachsteuern, kann mit der Aufhebung der angefochtenen Urteile erreicht werden. Es fehlt somit diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 2C 1107/2014 vom 14. September 2015 E. 1.2; 2C 565/2011 vom 26. Oktober 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 II 545; 126 II 300 E. 2c S. 303).

1.5. Die Anträge auf Aufhebung der Einspracheentscheide und der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts sind unzulässig. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet ausschliesslich das letztinstanzliche kantonale Urteil (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die unterinstanzlichen Entscheide sind durch die Urteile des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen; wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
Das Bundesgericht prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen grundsätzlich gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C 837/2014 vom 23. Februar 2015 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117).

2.3. In Bezug auf die Beweislast gilt Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem ihr das Kantonale Steueramt die Akteneinsicht verweigert habe. Dadurch sei auch ihr Anspruch auf Mitwirkung an der Beweiserhebung verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz das Recht auf Beweisabnahme verletzt, indem sie auf die beantragte Anhörung von Zeugen bzw. Auskunftspersonen verzichtet habe.

3.1. Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar. Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467).
Schon das Verwaltungsgericht, bei dem die Beschwerdeführerin dieselben Rügen erhoben hatte, hat sich mit der angeblichen Gehörsverletzung auseinandergesetzt, die Rechtslage und bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wiedergegeben - worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann - und festgestellt, dass das Kantonale Steueramt die Beschwerdeführerin über die Eröffnung der Nachsteuerverfahren informiert und ihrem Schreiben vier Kontoauszüge beigelegt hatte. Auf Ersuchen hin habe es der Beschwerdeführerin ausserdem die von der ESTV zugestellten Akten übermittelt. Den angefochtenen Urteilen zufolge könne den Akten entnommen werden, dass das Steueramt nebst diesen Unterlagen im Nachsteuer- und anschliessenden Einspracheverfahren keine weiteren Akten von Dritten beigezogen habe (vgl. die angefochtenen Urteile E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, die im vorinstanzlichen Urteil genannten act. 59 und 61 nicht erhalten zu haben. Bei act. 61 handelt es sich um die letzte Seite zusammengehefteter Unterlagen der ESTV. Es geht um den Zusatz zu einer Investitionsvereinbarung, wonach der Investor zusätzlich zum vereinbarten Festzins eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der Y.________ Inc. von maximal 24% der
Investitionssumme p.a. erhalten solle. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin diese letzte Seite, welche weiteren Dokumenten der ESTV angeheftet ist, nicht zur Akteneinsicht erhalten haben soll, nachdem ihr bereits durch das Kantonale Steueramt sämtliche Unterlagen zugestellt worden waren (vgl. schon die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 18. Dezember 2014 E. 7.3 bzw. 5.3). Dasselbe gilt betreffend act. 59. Dabei handelt es sich um ein aus der Beschlagnahme stammendes Blatt zum Jahr 2004, welches mit handschriftlichem Vermerk Prozentsätze festhält ("X.________ 1.25%, A.A.________ 3.75%, B.A.________ 7%, total 12%"). Während das Steueramt für die Berechnung der zusätzlichen Zinserträge des Jahres 2003 auf diese Angabe abstellte und von zusätzlichen Zinserträgen von 3.75% pro Quartal auf dem Investitionsbetrag von Fr. 780'000.-- ausging, reduzierte das Spezialverwaltungsgericht den Zinssatz für die Ausschüttungen an A.A.________ (selig) gemäss den Tabellen der Vorjahre auf 2.25% (vgl. die angefochtenen Urteile E. 4.1.2.4 und die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts E. 8.6.6 f. bzw. 6.6.6 f.). Selbst wenn sich dieses Dokument, was wenig wahrscheinlich ist, nicht in den Unterlagen
befunden haben sollte, war dessen Inhalt der Beschwerdeführerin spätestens mit Erlass der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts bekannt. Dieses - und in der Folge die Vorinstanz - haben im Übrigen ihren Entscheid gerade nicht gestützt auf Inhalte dieses Dokuments gefällt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vor diesem Hintergrund auf jeden Fall geheilt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).

3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich für die Parteien u.a. auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.).
Die Vorinstanz hat sich in ihren Urteilen auch mit den Anträgen um Anhörung der beiden Zeugen befasst und dargetan, inwiefern sich der Sachverhalt bereits hinreichend aus den vorliegenden Unterlagen ergebe. Was der als Zeuge aufgerufene frühere Revisor der Beschwerdeführerin zusätzlich hätte beitragen können, sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er beim Abschluss relevanter Verträge involviert gewesen sei und inwieweit er von den Vereinbarungen und Zahlungen Kenntnis gehabt habe (vgl. die angefochtenen Urteile E. 4.2.1.3). Wozu im Weiteren B.A.________ befragt werden solle, habe sie in der Beschwerde nicht angeführt (vgl. die angefochtenen Urteile E. 4.2.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren in keiner Weise auseinander, womit sie der geforderten Rüge- und Substanziierungspflicht nicht nachkommt (E. 2.1). Auf die Rüge braucht deshalb grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden. Freilich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellung ausführlich begründet und dargelegt hat, weshalb weitere Zeugenbefragungen daran nichts geändert hätten. Sie durfte daher sehr wohl - und ohne Verstoss gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und
29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV - in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Anhörungen verzichten.

4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Regeln der Beweislastverteilung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie macht geltend, entgegen den Behauptungen des Kantonalen Steueramts lediglich die vertraglich zugesicherten Renditezahlungen auf der Kapitalanlage erhalten und diese auch lückenlos und transparent in den jeweiligen Jahresrechnungen verbucht zu haben. Daneben sei ihr keine variable Zusatzrendite entrichtet worden, da sie keinen vertraglichen Anspruch auf eine solche gehabt habe. Ohne Anspruch und ohne Leistungszufluss habe sie nichts verbuchen oder versteuern müssen. Wenn überhaupt, sei einzig dem Vermittler, B.A.________, ein einklagbarer Anspruch gegenüber der Y.________ Inc. zugestanden, was sich aber der Kenntnis der Beschwerdeführerin entziehe. Nach der allgemeinen Beweislastregel trage die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen; es hätte daher am Kantonalen Steueramt gelegen, den angeblichen Zufluss von zusätzlichem Vermögensertrag nachzuweisen. Wiederholt habe das Steueramt die Behauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche Zinserträge erhalten oder darüber verfügen können, obwohl keine entsprechende schriftliche Vereinbarung über eine Zusatzrendite
vorliege, dies im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen solche Vereinbarungen vorgelegen haben sollen. Das Steueramt habe somit bei der Festsetzung der Nachsteuerfaktoren Vergleiche mit einzig ihm vorliegenden anderen "Steuerfällen" angestellt und versucht, aufgrund von Mutmassungen auf einer hypothetischen Grundlage den Nachweis des Zuflusses von zusätzlichen Renditezahlungen zugunsten der Beschwerdeführerin herbeizuführen. Auch die These, wonach sämtliche Pflichtigen neben der zugesicherten Grundrendite noch mittels einer Zusatzvereinbarung variable Zusatzrenditen vereinbart hätten, sei nachweislich falsch, da im "System-C.________" keine standardisierten Verträge zur Verfügung gestanden hätten. Die vorgenommene Aufrechnung stelle einen Verstoss gegen Bundesrecht dar und sei in willkürlicher Würdigung von Beweismitteln verfolgt.

4.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2D 16/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1).

4.2. Die Vorinstanz hat in ihren Entscheiden festgehalten, der Nachweis für die nachsteuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen hätten die Steuerbehörden zu erbringen (vgl. vorstehend E. 2.3). Sie hat die Regeln der Beweislastverteilung sehr wohl richtig erkannt. Die Beschwerdeführerin rügt freilich im Wesentlichen - entgegen ihrer Bezeichnung - nicht eine fehlerhafte Beweislastverteilung, sondern eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt allerdings auch in diesem Zusammenhang der im Verfahren vor Bundesgericht geforderten Begründungspflicht, insbesondere einer genügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, vermissen. Die Beschwerdeschriften beschränken sich im Wesentlichen darauf, angebliche Verfehlungen des Kantonalen Steueramts zu schildern und wiederholen, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht wurde, ohne dass im Einzelnen dargetan würde, inwiefern sich die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen als willkürlich erweisen würden (vgl. E. 2.1 f., 4.1).

4.3. Im Übrigen hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, wie der Sachverhalt zustande gekommen ist: Neben den an die Beschwerdeführerin adressierten, quartalsweisen Abrechnungen der Y.________ Inc. bzw. der Z.________ Ltd. über die ordentlich verbuchten Zinszahlungen hätten auch Tabellen vorgelegen, welche den Quartalsabrechnungen beigeordnet waren. In jeder Tabelle seien die Beschwerdeführerin, A.A.________ (selig) und B.A.________ aufgeführt. Neben den unbestrittenen und versteuerten Zinsen zugunsten der Beschwerdeführerin seien jeweils auch zusätzliche Zinsen für A.A.________ (selig) und B.A.________ aufgeführt, die offensichtlich ebenfalls in Prozenten der von der Beschwerdeführerin investierten Summe berechnet worden seien. Die Y.________ Inc. habe mit anderen Investoren regelmässig einen Zusatz zu den Investitionsvereinbarungen vereinbart. Danach hätten die Investoren zusätzlich zum vereinbarten Festzins eine Beteiligung am Geschäftsergebnis der Y.________ Inc. von maximal 24% der Investitionssumme p.a. erhalten. Nachdem die Y.________ Inc. bzw. die Z.________ Ltd. auch zugunsten von A.A.________ (selig) solche zusätzlichen Zinsen auf dem investierten Kapital ausbezahlt habe, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall
ebenfalls eine derartige Zusatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ Inc. als Vertrag zugunsten Dritter geschlossen worden sei. Ein Vorgehen, bei dem die Zahlungen zugunsten von A.A.________ (selig) in bar an B.A.________ erfolgten, sei ohne explizite (mündliche oder schriftliche) Abrede kaum denkbar und in der Finanzbranche völlig unüblich. Gemäss der ESTV müsse zudem davon ausgegangen werden, dass Teile der Akten der Y.________ Gruppe vernichtet worden seien. Deshalb könne aus dem Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung in den Akten nicht geschlossen werden, es sei überhaupt keine solche abgeschlossen worden. Die Behauptung, die Zahlungen zugunsten von A.A.________ (selig) seien freiwillig erfolgt, sei in Anbetracht der gesamten Umstände unglaubwürdig. Als weiteres Indiz komme hinzu, dass auch in den Jahren 1998 bis 2002 nicht nur ordentliche Zinsen von 1.25 bzw. 1.5% pro Quartal an die Beschwerdeführerin, sondern auch zusätzliche Zinsen zu 3.75, 3.5 bzw. 2.25% pro Quartal zugunsten von A.A.________ (selig) ausbezahlt worden seien.
Inwiefern sich diese Ausführungen als offensichtlich haltlos und damit willkürlich erweisen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen sind vielmehr schlüssig und überzeugend und die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem hauptsächlichen Vorbringen, den Behörden läge keine schriftliche Zusatzvereinbarung vor, nicht zu überzeugen.

4.4. Gestützt auf ihre Feststellungen haben die Vorinstanzen die fraglichen Beträge zu Recht als Gewinnvorwegnahmen zum Reingewinn der Beschwerdeführerin hinzugezählt (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. b
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
StHG und § 68 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]) und von dieser entsprechend Nachsteuern - was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage stellt - erhoben.

5.
Nach dem Gesagten sind sowohl die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 1999 bis 2004 als auch die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 325/2016 und 2C 326/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 1999 bis 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs