Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 401/2015

Urteil vom 30. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2015 des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden liess A.________ am 4. August 2014 verhaften und klagte ihn am 8. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Baden an wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B.________ (Privatklägerin), begangen zwischen April und anfangs August 2014. Laut Anklage soll er sie insbesondere zwischen ca. Mitte April und ca. Mitte Juni 2014 in ihrer gemeinsamen Wohnung insgesamt sechs Mal gegen ihren Willen mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben.
Am 15. April 2015 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ frei. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. April 2015 mündlich eröffnet. Diese beantragte gleichentags beim Bezirksgericht zu Handen des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Aargau die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
Am 17. April 2015 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts, A.________ bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2015 beim Bundesgericht an, welches sie mit Urteil 1B 143/2015 vom 5. Mai 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs guthiess und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückwies.
Am 8. Mai 2015 verfügte der (neue) Verfahrensleiter des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, es bestünden ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.
Am 27. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen diesen Haftentscheid ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B 171/2015).
Am 15. Oktober 2015 wurde A.________ das begründete Urteil des Bezirksgerichts vom 15. April 2015 zugestellt.

B.
Am 19. Oktober 2015 beantragte A.________ dem Obergericht, ihn umgehend, eventuell unter Auflagen, aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Am 6. November 2015 wies der Verfahrensleiter des Obergerichts das Haftentlassungsbegehren ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventuell unter Auflagen (Ausweissperre; Meldepflicht; elektronische Fussfessel; Kaution; Kombination dieser Auflagen).

D.
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Letzteres teilt mit, dass es gedenke, die Berufungsverhandlung im ersten Quartal 2016 durchzuführen.
A.________ hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im früheren Verfahren 1B 171/2015.

2.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).

2.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht bejaht. Es hat dabei auf seinen im Verfahren 1B 171/2015 ergangenen Entscheid vom 8. Mai 2015, welcher vom Bundesgericht am 27. Mai 2015 geschützt wurde, verwiesen. Es erwog, die zwischenzeitlich vorliegende Begründung des erstinstanzlichen Freispruchs vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig sei. Es liege eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor; eine solche müsse keineswegs zwingend zu einem Freispruch führen. Im Haftprüfungsverfahren sei keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Das Vorliegen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ändere nichts daran, dass aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter seien als diejenigen des Beschwerdeführers.

2.2. Das Bezirksgericht ist in einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung zum (offenbar einstimmigen) Schluss gekommen, die Anklagevorwürfe seien nicht erstellt, weshalb der Beschwerdeführer freizusprechen sei (E. 2 S. 10-37). Nachdem damit die abschliessende Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Strafgerichts schriftlich vorliegt, kann sich das Obergericht nicht mehr wie bisher (vgl. E. 5.4.1 des Bundesgerichtsurteils 1B 171/2015) auf die Feststellung beschränken, bei einer summarischen Prüfung der Beweislage erschienen die Aussagen der Privatklägerin glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Das Urteil des Bezirksgerichts ist einzubeziehen. Das Obergericht wäre daher gehalten gewesen darzulegen, weshalb es trotz des Freispruchs daran festhält, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht. In der Natur der Sache liegt, dass sich besonders in dieser Konstellation bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts zumindest teilweise die gleichen Fragen stellen wie später bei der abschliessenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, allerdings unter verschiedenen Gesichtspunkten und in unterschiedlicher Intensität. Vorliegend geht es um die summarische Prüfung des Tatverdachts, im
Berufungsverfahren um abschliessende Beurteilung der Täterschaft.

Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergibt sich, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls stark relativiert hat. Immerhin ist der Ausgang des Berufungsverfahrens gerade in einer "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" naturgemäss völlig offen. Dazu kommt, dass in Basel-Stadt ein Strafverfahren aufgrund gleichgelagerter Vorwürfe der Privatklägerin zu einer erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hat; das Berufungsverfahren ist offenbar noch hängig. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich insbesondere auch im Hinblick auf die gebotene rasche Erledigung des Haftprüfungsverfahrens und dessen Ausgang, die allgemeine Haftvoraussetzung ohne Weiterungen als erfüllt anzunehmen.

2.3. Das Obergericht hat in seinem Entscheid vom 8. Mai 2015 Fluchtgefahr bejaht, weil dem Beschwerdeführer für den Fall einer Verurteilung einerseits eine empfindliche Strafe sowie der Verlust der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz droht. Anderseits hat er seine Metzgerei an seine Schwester verkauft. Er ist damit geschäftlich nicht mehr gebunden und könnte sich damit leicht in sein Heimatland Türkei absetzen, wo er über ein intaktes familiäres Umfeld verfügt. Das Bundesgericht hat diese Einschätzung im Urteil 1B 171/2015 vom 27. Mai 2015 ausdrücklich geschützt (E. 6 S. 6 ff.).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einem Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, was nicht zulässig ist, da die Beschwerdebegründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; vgl. 133 II 396 E. 3.1). Allerdings trifft zu, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Dauer der erstandenen Haft abnimmt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit rund 1 ½ Jahren inhaftiert und hat damit einen nicht unerheblichen Teil der bei einem Schuldspruch zu erwartenden Strafe abgesessen. Dazu kommt, dass die Anklage gegen ihn vor Bezirksgericht keinen Bestand hatte, sodass er darauf hoffen kann, dies werde sich im Berufungsverfahren nicht ändern. Es ist damit davon auszugehen, dass die vormals ausgeprägte Fluchtgefahr (Urteil 1B 171/2015 E. 6.5) nach wie weiterbesteht, sich aber deutlich relativiert hat.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der für eine Zwangsmassnahme erforderliche Tatverdacht zwar noch (oben E. 2.2) bejaht werden kann. Fluchtgefahr besteht ebenfalls nach wie vor, sie wurde indessen durch die Dauer der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und das nunmehr in begründeter Form vorliegende Urteil des Bezirksgerichts soweit vermindert (oben E. 2.3), dass eine bzw. eine Kombination von Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ausreichend erscheint, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten. Die Fortführung der Haft erweist sich damit unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als unzulässig. Nicht bundesrechtswidrig wäre zudem, dem Beschwerdeführer zur Sicherstellung des reibungslosen Gangs des Berufungsverfahrens bzw. zur Bannung einer in dieser Konstellation grundsätzlich nie völlig auszuschliessenden Kollusionsgefahr ein Kontaktverbot zur Privatklägerin und allfälligen vom Berufungsgericht vorzuladenden Belastungszeugen aufzuerlegen. Der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist Gelegenheit zu geben, solche Massnahmen zu treffen und zu organisieren. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern spätestens 5 Arbeitstage nach Zustellung des bundesgerichtlichen
Urteils.

3.

3.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts anzuweisen, den Beschwerdeführer spätestens 5 Arbeitstage nach Zustellung dieses Urteils nach Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), und der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits im Verfahren 1B 143/2015, den Verfahrensantrag gestellt, das Urteil sofort nach seiner Fällung im Dispositiv zuzustellen. Es wurde ihm indessen bereits in E. 4.2 des Urteils 1B 143/2015 vom 5. Mai 2015 erläutert, dass und weshalb ein solcher Antrag abzuweisen ist. Darauf wird verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2015 aufgehoben und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts angewiesen, den Beschwerdeführer binnen 5 Arbeitstagen ab Zustellung dieses Urteils, nach Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 940.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Privatklägerin, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi