Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 261/2017

Urteil vom 30. Oktober 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Benz,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Lars Gerspacher und Roger Thalmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beförderungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2017 (HOR.2016.23).

Sachverhalt:

A.
Die C.________ AG (Verkäuferin) beauftragte die D.________ AG, den Transport von 35 Einwegpaletten Schokolade mit einem Bruttogewicht von 10'253 Kilogramm ab Werk in U.________ zu der E.________ (Käuferin) in V.________ zu organisieren.
Die D.________ AG beauftragte ihrerseits die österreichische Frachtführerin F.________ GmbH mit diesem Transport. Diese unterbeauftragte wiederum die B.________ (Beschwerdegegnerin), eine nach lettischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B.________ vergab den Transport an die G.________ mit Sitz in W.________, welche den Transport an die ausführende Frachtführerin H.________, ebenfalls mit Sitz in W.________, weitervergab.
Die Ware wurde am 5. Juni 2015 in U.________ auf ein Transportfahrzeug der H.________ geladen. Die Überfahrt von X.________ nach Y.________ erfolgte am 6. Juni 2015. Am 8. Juni 2015 erreichte die Ware V.________.
Am 8. Juni 2015 verweigerte die E.________ die Annahme mit dem Hinweis, die Ware sei für den Lebensmittelgebrauch und für den Verkauf vollständig unbrauchbar, da sie beschädigt, schlecht erhalten und teilweise verschwunden sei.

B.
Am 6. Juni 2016 reichte die A.________ Versicherungen AG (Beschwerdeführerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau eine Klage ein, mit der sie beantragte, die B.________ sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 111'783.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2016 zu bezahlen. Sie brachte vor, sie mache als Regressforderung Schadenersatzansprüche aus Transportdienstleistungen geltend. Die C.________ AG sei von der D.________ AG für den Totalschaden der Ware entschädigt worden. Die D.________ AG habe eine Entschädigung in entsprechender Höhe von der F.________ GmbH verlangt. Sie (die A.________ Versicherungen AG) habe diese Entschädigung geleistet und sei in die Ansprüche, die der F.________ GmbH gegenüber der B.________ zustünden, subrogiert.
Mit Urteil vom 29. März 2017 wies das Handelsgericht die Klage ab.

C.
Die A.________ Versicherungen AG begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, ihr Klagebegehren sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf Vernehmlassung. Die B.________ begehrt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die A.________ Versicherungen AG hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Handelsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; siehe auch BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2 S. 5). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Erwägung 2).

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).

3.

3.1. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass auf den vorliegenden Streit das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611) Anwendung findet. Gestützt auf dessen Art. 31
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 31 - 1. Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, ausser durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
1    Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, ausser durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet
a  der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder
b  der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.
2    Ist ein Verfahren bei einem nach Absatz 1 zuständigen Gericht wegen einer Streitigkeit im Sinne des genannten Absatzes anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.
3    Ist in einer Streitsache im Sinne des Absatzes 1 ein Urteil eines Gerichtes eines Vertragsstaates in diesem Staat vollstreckbar geworden, so wird es auch in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckbar, sobald die in dem jeweils in Betracht kommenden Staat hierfür vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllt sind. Diese Formerfordernisse dürfen zu keiner sachlichen Nachprüfung führen.
4    Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumnisurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile sowie nicht für Verurteilungen, durch die dem Kläger bei vollständiger oder teilweiser Abweisung7 der Klage neben den Verfahrenskosten Schadenersatz und Zinsen auferlegt werden.
5    Angehörige der Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem dieser Staaten haben, sind nicht verpflichtet, Sicherheit für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten, das wegen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung eingeleitet wird.
bejahte die Vorinstanz denn auch ihre Zuständigkeit am Ort der Übernahme des Guts.

3.2. Gemäss Art. 25 Ziff. 1
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 25 - 1. Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
1    Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
2    Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen:
a  wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b  wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
CMR hat der Frachtführer bei Beschädigung des Frachtguts grundsätzlich den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, welche der Differenz zwischen dem Wert des Guts bei der Übernahme und dem Wert infolge der Beschädigung entspricht. Dieser Schadensbegriff stimmt mit dem im schweizerischen innerstaatlichen Recht gebräuchlichen überein. Die Entschädigung wird nach dem Wert des Guts am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet (BGE 127 III 365 E. 2a mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe den Schaden im Hinblick auf die behaupteten Beschädigungen, den behaupteten Totalschaden und die entsprechende Schadenshöhe nicht hinreichend substanziiert. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Replik weitgehend mit Pauschalverweisen auf ein Privatgutachten der I.________ AG und auf andere Beilagen begnügt.
Was die behaupteten Beschädigungen der Ware betrifft, bemängelte die Vorinstanz das Fehlen einer "detailliertere[n] Darstellung welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Auch das Privatgutachten, auf welches die Beschwerdeführerin pauschal verweise, begnüge sich mit der Schilderung eines generellen Schadenbilds. Sodann habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, woraus sich ein Totalschaden ableite. Weder habe sie substanziiert behauptet, dass sämtliche Produkte von der behaupteten Beschädigung betroffen waren, noch habe sie vorgebracht, es sei branchenüblich, dass bei "solchen Vorfällen" die gesamte Fracht als nicht mehr marktfähig betrachtet werde. Auch hier genüge ein Pauschalverweis auf das Privatgutachten nicht, selbst wenn dieses den Schaden als Totalschaden bewerte. Mit Bezug auf die Schadenssumme führte die Vorinstanz aus, weder aus der Klage noch aus der Replik gehe hervor, wie sich der als Schaden geltend gemachte Warenwert zusammensetze. Die Beschwerdeführerin - so die Vorinstanz - hätte die Art und Anzahl beschädigter Produkte sowie deren Wert substanziiert auflisten müssen. Die fehlende Substanziierung betreffe schliesslich auch die behauptete Schadenersatzzahlung der D.________ AG an die
C.________ AG. Die Beschwerdeführerin habe "nicht weiter ausgeführt, wann eine solche Zahlung überhaupt erfolgt sein soll, so dass darüber kein Beweis abgenommen werden kann".

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO.

4.1. Sie meint, die Vorinstanz habe überhöhte Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen gestellt. Dies habe in einer "formellen Rechtsverweigerung durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs" resultiert.
In Bezug auf die Substanziierung des Totalschadens bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ausreichend behauptet, woraus sich der Totalschaden ableite, indem sie ausgeführt habe, dass die transportierten Lebensmittel "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen seien. Sie habe dargelegt, dass selbst die Beschwerdegegnerin keine Verwertungsmöglichkeit mehr gesehen habe, dass auch die ausführende Frachtführerin betreffend die Frage des Totalschadens konsultiert worden sei und ein unabhängiges Sachverständigenbüro das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt habe. Sodann habe sie an der Hauptverhandlung in noch zulässiger, präzisierender Weise vorgebracht, dass "bei Beschädigungen wie vorliegend Lebensmittel nicht nur branchenüblich, sondern sogar gemäss Lebensmittelgesetzgebung als nicht mehr marktgängig betrachtet werden". Ausserdem habe sie sich "keineswegs nur mit Pauschalverweisen begnügt".

4.2. Übersteigen die Wiederherstellungskosten den ursprünglichen Wert des Guts, wird auch unter Herrschaft des CMR von einem Totalschaden ausgegangen (BGE 127 III 365 E. 2a S. 367 mit Hinweisen). Dabei ist anerkannt, dass die Beschädigung eines Teils der Ware wirtschaftlich zu einer Beschädigung der gesamten Ladung führen kann. Im Schrifttum wird etwa das Beispiel genannt, in dem bei Schädigung eines Lebensmittels durch falsche Kühlung die erforderliche Aussortierung der Einzelstücke nicht mehr möglich ist, weil die Infizierung des gesunden Guts mit Fäulniserregern des beschädigten Guts nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Aussortierung einen ganz erheblichen Aufwand bedeuten würde, der nicht mehr im Verhältnis zum eingetreten Schaden steht; ferner etwa auch dann, wenn aufgrund der teilweisen Beschädigung bei einem grenzüberschreitenden Transport die Einfuhrerlaubnis für die ganze Ware verweigert wird und diese daher insgesamt unverkäuflich ist (siehe Glöckner, Leitfaden zur CMR, 7. Aufl. 1991, N. 5 zu Art. 17
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 17 - 1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
1    Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
2    Der Frachtführer ist von dieser Haltung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
3    Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
4    Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a  Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;
b  Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c  Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
d  natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
e  ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f  Beförderung von lebenden Tieren.
5    Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.
CMR; Herber/Piper, CMR, Internationales Strassentransportrecht, Kommentar, 1996, N. 7 zu Art. 17
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 17 - 1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
1    Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
2    Der Frachtführer ist von dieser Haltung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
3    Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
4    Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a  Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;
b  Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c  Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
d  natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
e  ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f  Beförderung von lebenden Tieren.
5    Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.
CMR; Thume, in: Kommentar zur CMR, Thume [Hrsg.], 3. Aufl. 2013, N. 79 zu Art. 17
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 17 - 1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
1    Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
2    Der Frachtführer ist von dieser Haltung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
3    Um sich von seiner Haftung zu befreien, kann sich der Frachtführer weder auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges noch gegebenenfalls auf ein Verschulden des Vermieters des Fahrzeuges oder der Bediensteten des Vermieters berufen.
4    Der Frachtführer ist vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
a  Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist;
b  Fehlen oder Mängel der Verpackung, wenn die Güter ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c  Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln;
d  natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund oder Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren, ausgesetzt sind;
e  ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke;
f  Beförderung von lebenden Tieren.
5    Haftet der Frachtführer auf Grund dieses Artikels für einzelne Umstände, die einen Schaden verursacht haben, nicht, so haftet er nur in dem Umfange, in dem die Umstände, für die er auf Grund dieses Artikels haftet, zu dem Schaden beigetragen haben.
CMR und N. 7 f. zu Art. 25
IR 0.741.611 Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) (mit Unterzeichnungsprotokoll)
CMR Art. 25 - 1. Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
1    Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
2    Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen:
a  wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b  wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
CMR; je mit
Hinweisen).

4.3. Nach allgemeinen Grundsätzen hat auch im Anwendungsbereich des CMR die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen). In Verfahren, die wie das vorliegende vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffs. Sie haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen (siehe Art. 55
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Dabei bestimmt sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Normen, welche Tatsachen für einen schlüssigen Vortrag zu behaupten sind. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in
Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.6; je mit Hinweisen). Ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen genügt den Anforderungen an Behauptung und Substanziierung nicht (Urteile 4A 724/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 4A 651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3; 4A 221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 549; 4A 264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438; Urteil 4A 692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 206).

4.4. Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Handelsgericht vor, es liege ein Totalschaden vor. Dieser bildet eine selbständige Voraussetzung des von ihr eingeklagten Anspruchs.
Das Vorliegen eines Totalschadens wurde von der Beschwerdeführerin zwar in der Klageschrift pauschal behauptet, von der Beschwerdegegnerin aber rechtsgenüglich bestritten. Daran ändert auch nichts, dass sie dies nur mit Nichtwissen tat. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 115 II 1 E. 4 S. 2; Urteil 5P.391/2006 und 5P.394/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2), zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, inwiefern eine detailliertere Bestreitung möglich gewesen wäre, und kann der Beschwerdegegnerin angesichts der vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Totalschaden in der Klageschrift nicht zum Vorwurf gereichen. Aus der Bestreitung der Beschwerdegegnerin ergibt sich klar, welche klägerische Behauptung infrage gestellt wird.
Es oblag somit der Beschwerdeführerin, ihre vorerst pauschale Be-hauptung in Einzeltatsachen zu zergliedern und den vorgenannten Grundsätzen entsprechend darzulegen, woraus vorliegend ein Totalschaden resultierte (vgl. BGE 127 III 365 E. 2c S. 369).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung genügt zur Substanziierung des Totalschadens nicht, dass sie in der Replik ausführte, das Gutachten der I.________ AG, ein unabhängiges Sachverständigenbüro und die Beschwerdegegnerin selbst hätten das Vorliegen eines Totalschadens bestätigt. Wohl hat die Beschwerdeführerin in der Replik ausgeführt, dass die Ware "gemäss Feststellung des Experten nicht mehr verkehrsfähig, nicht mehr verkäuflich und nicht mehr verzehrbar" gewesen sei. Sie hätte aber, nachdem die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Totalschadens bestritten hatte, substanziieren müssen, aus welchen Gründen die teilweise Beschädigung der Ware die Verkehrsfähigkeit der ganzen Ladung ausschloss und damit einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkam. Der blosse Verweis auf das Gutachten genügte den Substanziierungsanforderungen nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Parteigutachten handelt, wie die Vorinstanz annahm, die Beschwerdeführerin aber bestreitet.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe an der Hauptverhandlung "ausführlich und zulässig ergänzt", dass bei einer Teilbeschädigung "wie vorliegend" die Verkehrsfähigkeit gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung der Europäischen Union ausgeschlossen sei. Diese Behauptung wurde - nachdem ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden war - in der Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht (siehe Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO). Eine klägerische Behauptung, aus der sich ergibt, inwiefern die von ihr geltend gemachte teilweise Beschädigung einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt, ergibt sich aus Klage und Replik nicht. Es kann sich damit bei den Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung machte, nicht lediglich um die Präzisierung einer bereits vorgebrachten Behauptung handeln. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Schrifttum (siehe KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 7 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 229
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO).

4.5. Die Vorinstanz stellte damit zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht hervorbringe, woraus sich ein Totalschaden ableite. Der Vorwurf der überhöhten Substanziierungsanforderungen geht in diesem Punkt fehl.
Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, über die klägerischen Behauptungen Beweis abzunehmen. Damit geht auch die Rüge, das rechtliche Gehör sei durch die unterbliebene Beweisabnahme verletzt worden, ins Leere (vgl. Urteil 4D 24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.8).
In diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO aufzuzeigen (siehe Erwägung 2.1), zumal dieser bei anwaltlich vertretenen Personen nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zukommt (Urteil 4A 628/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Ungenügend begründet ist schliesslich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte ihr "eine Frist zur Stellungnahme zu derartigen neuen Tatsachenfeststellungen der Duplik" ansetzen müssen. Sie zeigt nämlich bereits nicht auf, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung auf Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellte, welche diese erst in der Duplik vorgebracht hatte. Dass dies der Fall war, ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil.

4.6. Damit erübrigt es sich, zu den Einwänden Stellung zu nehmen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz vorträgt, wonach auch die Beschädigungen, die Schadenshöhe und die Schadenersatzzahlung nicht genügend substanziiert seien. Tatsächlich ist fraglich, ob sich der Vorwurf der Vorinstanz halten lässt, die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, "welche Palette mit welchen Produkten welche Beschädigung aufwies". Die Klage war aber bereits mangels der hinreichenden Substanziierung des Totalschadens abzuweisen.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz