Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1213/2020

Urteil vom 30. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Oertle,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand; Beweiswürdigung; bedingter Vollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. September 2020 (SB200184-O/U/cs).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Uster sprach A.________ mit Urteil vom 24. September 2019 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
i.V.m. Art. 55 Abs. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG und Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 2012 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13), des fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises im Sinne von aArt. 99 Ziff. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 99 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt;
b  als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt;
c  sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen;
d  die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt;
e  unerlaubterweise Kennzeichen der Verkehrspolizei verwendet;
f  unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet;
g  unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;
hj  ...260
2    Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt.
i.V.m. Art. 10 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
1    Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2    Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3    ...33
4    Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
SVG und Art. 100 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
1    Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
2    Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.262
3    Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.
4    Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern.263 264
5    Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre.265
SVG und der fahrlässigen Verletzung der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) im Sinne von Art. 143 Ziff. 3
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 143 Motorfahrzeugführer; Kontrollschilder - 1. Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
1    Wer vor Erreichung des Mindestalters ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, wird mit Busse bestraft.
2    Wer ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, trotz Fahrverbot führt, wird mit Busse392 bestraft.
3    Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt,
4    Wer am Fahrzeug separate Zeichen «CD» oder «AT» oder ohne Bewilligung ein separates Zeichen «CC» verwendet, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.
5    Hersteller von Kontrollschildern, die Schilder direkt an Halter von Fahrzeugen abgeben, werden mit Busse394 bestraft.
i.V.m. Art. 26 Abs. 2
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 26 Meldepflichten - 1 Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
1    Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2    Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.
VZV schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 40.--. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 15. September 2020 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Im Übrigen erwuchsen die erstinstanzlichen Schuldsprüche unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 40.--.
A.________ hatte am 15. März 2018, um 00.45 Uhr, als Lenker eines Personenwagens in Dübendorf einen Blutalkoholwert von mindestens 0,86 Gewichtspromille. Das Obergericht hält für erwiesen, dass A.________ wusste, dass er vor dieser Fahrt deutlich mehr Alkohol als zulässig konsumierte.

C.
A.________ führt gegen das Urteil vom 15. September 2020 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. Eventualiter sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuheben und es sei ihm bei einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt, er habe die Trunkenheitsfahrt nicht (eventual-) vorsätzlich begangen. Er habe aufzeigen können, weshalb es zur Alkoholfahrt in der Nacht vom 15. März 2018 gekommen sei und die Geschehnisse sowie seine Aussagen mit den Zeugenaussagen seiner beiden Begleiter belegen können. Seine Aussagen und diejenigen der beiden Zeugen seien entgegen der Vorinstanz glaubhaft.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B 282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.3.1, zur Publikation vorgesehen).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er habe am Tatabend zwei Flaschen Bier konsumiert. Später habe er noch zwei alkoholfreie Fruchtcocktails bestellt. Stattdessen habe er von der ihm bekannten Bardame "B.________", mit welcher er in jener Zeit eine kurze Liaison gehabt habe, ungefragt alkoholhaltige Fruchtcocktails erhalten, ohne dass diese ihn darüber informiert habe.

1.4.2. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie die Erklärung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung qualifiziert. Sie erachtet zunächst als wenig glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer, der in der Gastronomie tätig und den Geschmack alkoholischer Getränke gewohnt sei, entgangen sei könnte, dass er nicht alkoholfreie, sondern zwei stark alkoholhaltige Getränke mit deutlich mehr Alkohol als den üblichen 40 ml mit einem Alkoholgehalt von 40 % Vol. zu sich nahm. Aussergewöhnlich wäre auch, wenn er sich völlig unwissend ans Steuer gesetzt und keinerlei Symptome einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit verspürt hätte, es ihm aber kurze Zeit später bei der Polizeikontrolle wegen des Alkohols wie geltend gemacht unvermittelt übel geworden sei. Die Vorinstanz berücksichtigt zudem, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Begleiter betreffend die Bardame "B.________" äusserst karg sind und der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machte, wie er anderntags erfahren habe wolle, dass es sich um alkoholische Fruchtcocktails gehandelt habe. Auch das ungewöhnlich selektive Erinnerungsvermögen der Zeugen, die sich an keine Einzelheiten hätten erinnern, die Bestellung von Cocktails ohne Alkohol durch den Beschwerdeführer jedoch scheinbar
hätten rekapitulieren können, lasse Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen aufkommen (angefochtenes Urteil S. 9-11).

1.4.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich der Kontrolle vom 15. Februar 2018 Angaben zu seinem Alkoholkonsum in der Tatnacht (kant. Akten, Urk. 2). Dass die Barfrau, mit welcher er einmal "etwas gehabt habe", seine Fruchtcocktails ohne sein Wissen mit Alkohol versah, brachte er erst anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2019 vor. Den Nachnamen der Barfrau kannte er nicht. Deren Telefonnummer konnte er der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht geben, weil er nur eine alte Nummer habe. Er gab zudem an, die Barfrau sei ca. zwei Wochen nach dem Vorfall nach Bulgarien zurückgekehrt (kant. Akten, Urk. 3/1). Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz diese Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich unwissentlichen Alkoholkonsum als "karg" und "äusserst merkwürdig" wertet. Auffällig ist gemäss den ebenfalls willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz auch, dass sich die beiden Begleiter des Beschwerdeführers, welche für die Einvernahme auf einen Übersetzer angewiesen waren, sicher daran zu erinnern vermochten, in der Tatnacht gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer (auf Deutsch) Cocktails "ohne Alkohol" bestellte, während sie im Übrigen erhebliche
Erinnerungslücken geltend machten (kant. Akten, Urk. 3/2 und 3/3).
Der Vorinstanz kann in Berücksichtigung der übrigen Indizien daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Darin liegt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel oder des u.a. in Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO verankerten Aussageverweigerungsrechts des Beschwerdeführers. Entlastende Behauptungen der beschuldigten Person dürfen nach der Rechtsprechung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Schutzbehauptung qualifiziert werden, wenn sich die beschuldigte Person weigert, die entlastenden Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B 299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz war entgegen der Kritik des Beschwerdeführers zudem nicht verpflichtet, die beiden Zeugen (von Amtes wegen) erneut einzuvernehmen, da diese von der Staatsanwaltschaft ausführlich befragt wurden und bereits Erinnerungslücken geltend machten (vgl. Art. 343
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
und 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO; siehe zur antizipierten Beweiswürdigung: Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, er habe vor der Vorinstanz eine erneute Befragung der Zeugen beantragt. Solches kann auch dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.

2.

2.1. Mit seinem Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm für die Geldstrafe zu Unrecht den bedingten Vollzug verweigert. Eine ungünstige Prognose liege nicht vor. Aus dem Strafregister sei lediglich noch die Vorstrafe aus dem Jahre 2011 ersichtlich, welche jedoch (ebenfalls) den Deliktszeitraum von 2007 bis 2008 betreffe. Bei der Vorstrafe aus dem Jahr 2017 handle es sich um eine blosse Übertretungsbusse. Weiter könne ihm keine fehlende Einsicht zum Vorwurf gemacht werden. Er sei sich der Gefahr des Konsums von einer gewissen Alkoholmenge und der Verwendung eines Fahrzeugs bewusst und er habe seine Fahrt auch nicht bagatellisiert, sondern ein strafbares Verhalten aus anderen Gründen bestritten. Auch das Strassenverkehrsamt habe das Vorliegen einer ungünstigen Prognose implizit verneint, da es ihm die nach dem Vorfall vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogene Fahrerlaubnis mit Verfügung vom 12. November 2019 unter Auflagen (Verlaufskontrolle) wieder erteilt habe.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile 6B 1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B 447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B 1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw.
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).

2.3. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2011 u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt wurde. Bei der einschlägigen Vortat habe es sich um eine kurze nächtliche Trunkenheitsfahrt mit (mindestens) 0,99 Gewichtspromille Blutalkohol an der Langstrasse in Zürich gehandelt. Die (Gesamt-) Strafe (acht Monate Freiheitsstrafe sowie Fr. 1'000.-- Busse) sei damals zugunsten einer ambulanten Behandlung der Alkoholsucht aufgeschoben worden, welche der Beschwerdeführer gemäss der Aufhebungsverfügung des Amtes für Justizvollzug vom 14. Juni 2012 erfolgreich abgeschlossen habe. Seither sei es am 2. April 2017 zu einer weiteren Trunkenheitsfahrt (leichten Schweregrades) gekommen, was sich aus dem Register über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ergebe (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 15 f.). Die Vorinstanz erwägt, bei der Einschätzung des Rückfallrisikos seien nur, aber immerhin, die erwähnten beiden einschlägigen Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand von 2011 und 2017 zu berücksichtigen. Diese würden in die Zeit nach der in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Suchtbehandlung fallen. Trotz dieser Suchtbehandlung
sei der Beschwerdeführer nun schon zum zweiten Mal rückfällig geworden, indem er das Lenken von Motorfahrzeugen und den Konsum von Alkohol nicht zu trennen vermocht habe (angefochtenes Urteil E. 6 S. 17).

2.4. Der Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt, wenn sie angesichts der beiden Vorstrafen von einer ungünstigen Prognose und von fehlender Einsicht in eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik ausgeht. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den nach der Tat vom 15. März 2018 vorsorglich entzogenen Führerausweis mit Verfügung vom 12. November 2019 unter Auflagen wieder zurückerhielt, da eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB nicht mit dem Beweis einer fehlenden Fahreignung im Sinne von Art. 16d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG einhergehen muss, bei welcher ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bzw. ein definitiver Führerausweisentzug ausgesprochen werden kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld