Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_186/2016

Urteil vom 30. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ war seit Dezember 1984 in der B.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Juni 1989 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 20. Juli 1990 sprach sie dem Versicherten ab 1. Juli 1990 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Verfügung vom 4. November 1992 reduzierte sie die Rente ab 1. Dezember 1992 ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %; dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 1993. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. April 1997 hielt sie revisionsweise an diesem Rentenanspruch fest.

A.b. Am 3. August 2002 verletzte sich der Versicherte bei einem Sturz an der linken Schulter. Am 6. Mai 2003 zog er sich beim Auffangen eines fallenden Rads eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Die SUVA erbrachte für beide Unfälle Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 eröffnete sie dem Versicherten, sie richte ihm für die Folgen des Unfalls vom 3. August 2002 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung aus. Unter Mitberücksichtigung der Folgen des Unfalls vom 4. Juni 1989 sprach sie ihm ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu; für die Beeinträchtigung der linken Schulter gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 %. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. Februar 2006 ab. In teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die SUVA zurück (Entscheid vom 28. Februar 2007).

A.c. Am 28. Mai 2006 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Am 18. September 2013 verfügte sie die Leistungseinstellung für diesen Unfall per 31. Dezember 2013. Hieran hielt sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 4. April 2014 fest.

A.d. Gestützt auf die insbesondere im Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung getroffenen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2013 für die Folgen der Unfälle vom 4. Juni 1989 und 3. August 2002 ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. Juli 2015 ab.

B.
In Abweisung der gegen diesen Einspracheentscheid geführten Beschwerde stellte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach gewährter Möglichkeit zu deren Rückzug fest, der Versicherte habe aufgrund der Unfälle vom 4. Juni 1989 und 3. August 2002 weiterhin Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % (Entscheid vom 25. Februar 2016).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. Januar 2005 bis 29. November 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und seither eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache für weitere medizinische Massnahmen bzw. Abklärungen (inkl. ev. EFL) und erwerbliche Abklärungen sowie die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen bis zum definitiven Rentenentscheid an die SUVA zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 11. April 2016 zog das Bundesgericht die Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau betreffend den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2015 bei. Dies wurde den Parteien mitgeteilt.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. Am 3. August 2016 reicht der Versicherte Berichte des Instituts C.________ vom 8. Juli 2016 und der Klinik D.________ vom 20. Juli 2016 ein.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), der Invalidität (Art. 7 f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
. ATSG), der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) und der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu prüfen ist als Erstes die medizinische Situation.

3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund des Berichts des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 23. Januar 2004 hätten damals keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten bezüglich linkes Knie und linke Schulter bestanden. Hierauf sei abzustellen. Der Grundfall betreffend den Unfall vom 3. August 2002 (linke Schulter) und das weitere Revisionsverfahren betreffend den Unfall vom 4. Juni 1989 (linkes Knie) könnten somit per 31. Dezember 2004 abgeschlossen werden. Das für die IV-Stelle erstellte polydisziplinäre (orthopädische, internistische und psychiatrische) Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Centers (SMAB), Bern, vom 26. Mai 2011 habe bezüglich der Folgen dieser Unfälle keine Therapiemöglichkeiten aufgezeigt, die eine namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit bewirken könnten. Die bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. August 2013 festgestellten Veränderungen am linken Knie und an der linken Schulter stellten den Fallabschluss per 31. Dezember 2004 auch nicht in Frage. Gemäss dem orthopädischen Bericht der Klinik D.________ vom 17. April 2015 bestünden zwar insbesondere in Bezug auf die linke Schulter neue Therapiemöglichkeiten; jedoch habe sich der Versicherte mit Schreiben vom 22. April 2014
ausdrücklich gegen eine (operative) Behandlung entschieden. Dies entspreche gemäss dem Bericht der Klinik D.________ einer der möglichen Vorgehensweisen. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. Juli 2015 hätten insgesamt somit keine Therapiemöglichkeiten betreffend linkes Knie und linke Schulter bestanden. Falls sich der Versicherte entsprechend seiner Eingabe vom 10. Februar 2016 dennoch für ein operatives Vorgehen entscheiden sollte, werde er auf das Rückfallrecht verwiesen. Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da ihm kein Verstoss gegen die Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht vorgeworfen werde. Es sei auf den Bericht der Klinik D.________ vom 17. April 2015 abzustellen, wonach er in körperlich leicht belastenden bzw. sitzenden Arbeiten voll arbeitsfähig sei.

3.2.

3.2.1. Gegenstand des hier strittigen Einspracheentscheides vom 29. Juli 2015 war die Leistungspflicht der SUVA aus den Unfällen vom 4. Juni 1989, 3. August 2002 und 6. Mai 2003 (vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 131 V 164 E. 2.1). Nicht einzutreten ist demnach auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund zweier weiterer Unfälle sei er wegen einer Verletzung/Erkrankung des Daumengelenks und einer längerdauernden schweren depressiven Episode eingeschränkt gewesen, wofür die SUVA bis Ende 2013 100%ige Taggelder bezahlt habe. Hievon abgesehen ist dieser Einwand zu pauschal, als dass er den angefochtenen Gerichtsentscheid in Frage stellen könnte.

3.2.2. Die vom Versicherten neu aufgelegten Berichte des Instituts C.________ vom 8. Juli 2016 und der Klinik D.________ vom 20. Juli 2016 sind, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden, unzulässige echte Noven (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 5.2).

3.3. Der Versicherte beruft sich auf den im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 8. Januar 2015. Er rügt, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, da sie in jenem Entscheid festgestellt habe, bezüglich der unfallbedingten Verletzungen der Schulter und des Knies seien weitere Abklärungen und allenfalls Behandlungen notwendig. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, da das Bundesgericht an den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Januar 2015 nicht gebunden ist. Dieser Entscheid erging insbesondere vor dem Bericht der Klinik D.________ vom 17. April 2015 (vgl. auch Urteil 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.5).

3.4. Im Übrigen führt der Versicherte keine Arztberichte auf, die den vorinstanzlichen Schluss in Frage stellten, dass er aufgrund des Berichts der Klinik D.________ vom 17. April 2015 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Insbesondere sind keine medizinischen Anhaltspunkte ersichtlich für seine Behauptung, betreffend die linke Schulter bestehe eine abzuklärende neurologische Problematik.

3.5. Der Versicherte rügt, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt und verweist auf die im Bericht der Klinik D.________ vom 17. April 2015 diskutierten operativen Therapiemöglichkeiten. Hierzu ist festzuhalten, dass er laut diesem Bericht aufgrund der Schulterproblematik links auch bei einer Operation mit Sicherheit keinen körperlich belastenden Beruf mehr wird ausüben können. Selbst wenn die in diesem Bericht als weitere Therapiemöglichkeit angesprochene Knieoperation links eine Verbesserung der für körperlich leichte Tätigkeiten bestehenden Arbeitsfähigkeit bewirken würde, kann insgesamt dennoch nicht von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes, namentlich einer bedeutenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, ausgegangen werden (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
, Art. 21 lit. b
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
1    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er:
a  an einer Berufskrankheit leidet;
b  unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;
c  zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf;
d  erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.
2    Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61
3    Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115; Urteil 8C_691/2013 vom 19. März 2014 E. 7.2).

Der Versicherte bringt zudem vor, wenn bei Verweigerung einer (ohnehin erst andiskutierten) Operation auf Eintritt des Endzustandes erkannt und damit der Anspruch auf weitere, die Arbeitsfähigkeit verbessernde Behandlungen abgelehnt werde, setze dies ein gesetzeskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraus, das hier nicht durchgeführt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rentenleistungen an den Versicherten weder gekürzt noch verweigert (vgl. Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG), sondern aufgrund der auch ohne Operation bestehenden Leistungsfähigkeit ermittelt wurden. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren war somit nicht erforderlich, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat. Dafür bestand auch mit Blick auf weitere Taggelder und Heilbehandlung keine Veranlassung, nachdem der Beschwerdeführer von einer der gemäss dem Bericht der Klinik D.________ bestehenden Optionen Gebrauch gemacht hatte. Hinsichtlich des Fallabschlusses ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis somit ebenfalls rechtens, zumal IV-Eingliederungsmassnahmen nicht zur Diskussion standen (vgl. auch Urteil 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 9).

3.6. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

4.

4.1. Die Vorinstanz ermittelte aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) einen Invaliditätsgrad von 20 %.

Der Versicherte wendet ein, das kantonale Gericht habe mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 28. Februar 2007 festgehalten, der Invaliditätsgrad sei nach dem Betätigungsvergleich zu ermitteln, da ihm der allgemeine Arbeitsmarkt mit einer Verweisungstätigkeit im Anstellungsverhältnis (ausserhalb der Pneumontage) nicht offenstehe bzw. nicht zumutbar sei. Im invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid vom 29. November 2012 habe die Vorinstanz zwar festgehalten, er könne sich hierauf wegen veränderter Verhältnisse nicht mehr berufen. Zumindest aber bis zu diesem Entscheid sei aufgrund des Vertrauensschutzes der Betätigungsvergleich anzuwenden. Denn bis dahin habe die SUVA Gegenteiliges weder abgemahnt noch verfügt. Aufgrund der Beeinträchtigungen aus den weiteren zwei Unfällen habe er faktisch auch nichts Schadenminderndes unternehmen können.

4.2. Die Berufung des Versicherten auf die zwei weiteren Unfälle ist unbehelflich (vgl. E. 3.2.1 hievor).

Der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Februar 2007 erging, als der Versicherte noch als Selbstständigerwerbender im Pneuhandel tätig war. In diesem Entscheid führte die Vorinstanz nicht aus, die Eingliederung auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt sei für ihn absolut unzumutbar. Vielmehr legte sie dar, aufgrund seiner Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, seiner fehlenden Ausbildung und seiner bisher ausgeübten körperlichen Tätigkeiten (Bau, Pneuhandel/-montage) würde er nur für Handlangerarbeiten oder andere körperliche Hilfstätigkeiten eingestellt. In diesem Lichte kam die Vorinstanz damals zum Schluss, dass ihm die Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbstständigen Arbeit nicht zumutbar sei. Indessen gab der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit Ende 2007 freiwillig auf und arbeitet seither nicht mehr. Insofern haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem kantonalen Entscheid vom 28. Februar 2007 wesentlich verändert, weshalb kein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht.

Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459) beinhaltet durchaus Stellen, die für den Beschwerdeführer aufgrund des oben umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1 hievor) in Frage kommen. Er umfasst insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 5).

5.
Strittig ist weiter das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300).

5.1. Der Beschwerdeführer war ab 1. Dezember 1984 in der B.________ AG angestellt. Ab 1. Oktober 1991 - also nach dem Unfall vom 4. Juni 1989 - wechselte er in die F.________ AG. Die Vorinstanz stellte beim Valideneinkommen auf den Lohn von Fr. 51'610.- (Fr. 3'970.- x 13) ab, den der Versicherte gemäss Angaben des Betriebsbesitzers vom 4. September 1992 im Jahre 1992 bei voller Einsetzbarkeit bei der B.________ AG erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 60'888.55.

Der Versicherte wendet ein, es sei auf den höheren Lohn abzustellen, den er bei der F.________ AG erzielt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortlichen dieses Unternehmens anlässlich der Besprechung mit der SUVA vom 6. August 1992 angaben, bei ihnen würde der Versicherte bei vollem manuellem Einsatz einen Monatsgrundlohn von Fr. 3'700.- bis Fr. 3'800.- erzielen, wobei die Gratifikation 75 % eines Monatslohnes ausmache. Im Gesundheitsfall hätte der Versicherte bei der B.________ AG mithin mehr verdient, weshalb sein Einwand nicht stichhaltig ist.

5.2. Weiter bringt der Versicherte vor, abzustellen sei auf ein Valideneinkommen von zumindest Fr. 66'750.- (Fr. 53'400.- : 80 x 100), das sich aus dem Einkommen von Fr. 53'400.- ergebe, welches er als (zu 20 % eingeschränkter) Selbstständigerwerbender versichert und für das er Prämien bezahlt habe. Dem steht entgegen, dass sich der versicherte Verdienst (Art. 15
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG; Art. 22 ff
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.36
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.38
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195939 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.40
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.41
. UVV) und das Valideneinkommen nicht nach den gleichen Kriterien bemessen, weshalb sie nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (Urteile I 944/05 vom 30. Januar 2007 E. 3.3 und U 46/03 vom 13. August 2003 E. 3.1). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substanziiert dar, weshalb es angezeigt wäre, den auf freiwilliger Basis festgesetzten versicherten Verdienst dem Valideneinkommen gleichzusetzen.

6.
Beim Invalideneinkommen ging die Vorinstanz von der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2004, Total, Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), aus. Unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten und eines Abzugs von 12,5 % vom LSE-Tabellenlohn ermittelte sie hochgerechnet auf das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 50'954.15. Der Versicherte verlangt einen Abzug von 25 %.

Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) und in Würdigung der massgebenden Merkmale eingehend erwogen, weshalb kein 12,5 % übersteigender Abzug gerechtfertigt ist. Der Versicherte zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll (zur Kognition vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399). Im Übrigen ist der Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab, unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Urteil 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3).

7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar