Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 286/2014

Urteil vom 30. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
Beschwerdegegnerin,

D.________,
E.________.

Gegenstand
Entschädigung der Kindesvertreterin (Platzierung des Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. März 2014.

Sachverhalt:

A.
B.________ und D.________ sind die geschiedenen Eltern von E.________ (geb. 1997). Anlässlich der Scheidung im Jahr 2008 entzog ihnen das Gericht die elterliche Sorge und bestellte dem Kind einen Vormund. E.________ war zunächst in verschiedenen Institutionen untergebracht. Mit Entscheid vom 12. November 2012 platzierte der Vormund nach Rücksprache mit der damaligen Vormundschaftsbehörde F.________ das Kind vorübergehend beim Vater. Zudem sollte E.________ die in der Nähe gelegene Schule G.________ besuchen. B.________ legte Beschwerde gegen die Platzierung ein. Ab 1. Januar 2013 lag die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.

B.

B.a. Am 21. Februar 2013 bestellte der Präsident des Obergerichts Fürsprecherin A.________ zur Kindesvertreterin von E.________ im Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichte die Kindesvertreterin beim Obergericht erste Anträge in der Sache ein. Mit Stellungnahme vom 26. März 2013 äusserte sie sich zu den Eingaben der Eltern vom 24. Januar 2013 bzw. 12. Februar 2013. Schon am 20. März 2013 hatte D.________ erklärt, er unterstütze die Anträge der Kindesvertreterin und halte im Übrigen an seinen Begehren fest.

B.b. Das Obergericht holte verschiedene Berichte über E.________ ein. Am 21. März 2013 erstattete die Schule einen kurzen Bericht. Am 28. März 2013 erfolgte der Zustandsbericht der Vormundin von E.________, zu dem sich B.________ äusserte. Am 21. Mai 2013 erfolgte schliesslich der Bericht der Psychiatrie H.________. Die Kindesvertreterin schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2013 den Schlussfolgerungen im zuletzt genannten Bericht an. In ihrer Eingabe vom 21. Juni 2013 änderte B.________ ihre Rechtsbegehren geringfügig ab.

B.c. Mit Entscheid vom 22. August 2013 wies das Obergericht die Beschwerde der Mutter ab, soweit es darauf eintrat. Die Entschädigung von Fürsprecherin A.________ bestimmte es auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt).

C.
Fürsprecherin A.________ wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung vor Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut, hob die entsprechenden Ziffern des obergerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 5A 701/2013 vom 3. Dezember 2013).

D.
Am 14. Januar 2014 reichte Fürsprecherin A.________ die Kostennote ein, die das Obergericht von ihr auf Geheiss des Bundesgerichts einverlangt hatte und die sich auf Fr. 5'242.-- (inkl. Auslagen von Fr. 197.10 und MWSt von Fr. 388.30) beläuft. Nachdem die Mutter Stellung genommen hatte, setzte das Obergericht die Entschädigung für Fürsprecherin A.________ mit Entscheid vom 4. März 2014 neu auf Fr. 3'020.90 (inkl. Auslagen und MWSt) fest, unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Fr. 1'000.-- (s. Bst. B.c ).

E.

E.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. April 2014 wendet sich Fürsprecherin A.________ (Beschwerdeführerin) erneut an das Bundesgericht. Sie verlangt, die Festsetzung der Entschädigung wieder aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an das Obergericht zurückzuweisen; dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Honorar für die Vertretung von E.________ im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht aufgrund der aufgewendeten Zeit von 21.16 Stunden festzulegen und entsprechend auszuzahlen.

E.b. Das Bundesgericht hat die Beteiligten eingeladen, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern. B.________ (Beschwerdegegnerin) stellt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2014 das Begehren, die Beschwerde gutzuheissen. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 18. August 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als Kindesvertreterin im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Entschädigung der Kindesvertreterin zählt zu den Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens. Die Gerichtskosten sind Teil des Endentscheides (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Sie können ungeachtet ihrer Höhe mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das in der Sache zulässig war (Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1 mit Hinweisen). Dass die angefochtene Festsetzung auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin erfolgte (Sachverhalt Bst. C und D), ändert daran nichts. In der Hauptsache ging es um die vorübergehende Platzierung des Kindes beim Vater, also um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das ist eine Streitsache ohne Vermögenswert, weshalb das Erfordernis eines bestimmten Streitwerts entfällt. Entsprechend kann mit diesem Rechtsmittel auch der Entscheid über die Gerichtskosten an das Bundesgericht gezogen werden. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe seinen Rückweisungsentscheid nur ungenügend und teilweise widersprüchlich begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) Genüge zu tun, muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A 382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, wie das Obergericht zum Ergebnis seines Entscheids, das heisst zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'020.90 (inkl. Auslagen und MWSt) gelangt. Was es mit der Vorgehensweise des Obergerichts auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine
solche der Rechtsanwendung.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin hält die Festsetzung ihrer Entschädigung nach wie vor für willkürlich. Sie wirft dem Obergericht im Wesentlichen vor, ihre Entschädigung erneut ohne korrekte Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes festgesetzt zu haben. Wie im ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Kostenentscheid lege das Obergericht seinem Entscheid eine Grundentschädigung zugrunde. Anstatt Fr. 1'200.-- halte es neu eine Pauschale von Fr. 2'000.-- für angemessen, was einem durchschnittlichen Aufwand von neun Stunden entspreche. Obwohl das Obergericht den Fall als in tatsächlicher Hinsicht komplex einstufe und der kantonale Kostenrahmen das Kriterium der Schwierigkeit des Falles nicht auf die rechtlichen Aspekte beschränke, werde die Grundpauschale im angefochtenen Entscheid im untersten Segment des kantonalen Tarifrahmens von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- angesiedelt. Damit verstricke sich das Obergericht in Widersprüche und wende den Kostenrahmen willkürlich an. Weiter erwähne der angefochtene Entscheid, dass das Kind eine bewegte Vorgeschichte habe und unter einer eingeschränkten Persönlichkeitsentwicklung leide, was die Instruktion und den Kontakt erschwert und den Kontakt mit anderen involvierten Personen erfordert habe.
Ebenso verweise es auf das zeitintensive Aktenstudium und auf den Wechsel in der Person des Vormunds als erschwerende Elemente. All diese Aspekte würden bei der Festsetzung der Entschädigung aber weder adäquat noch entsprechend den rechtlichen Vorgaben gewichtet. Die Beschwerdeführerin verwahrt sich auch dagegen, dass sie sich zu wenig auf die Instruktion der jugendlichen Klientin abgestützt und unnötige weitergehende Abklärungen getroffen habe. Unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts der eingeschränkten Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, habe eine sorgfältige Mandatsführung eigene Abklärungen der Kindesvertreterin darüber erfordert, ob die streitige Platzierung von E.________ bei ihrem Vater mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Es gehöre zu den Aufgaben der Kindesvertretung, allfällige Gefährdungen zu benennen und sie nicht unter den Tisch zu wischen oder infolge oberflächlicher Abklärungen zu übersehen.
Die Beschwerdeführerin reklamiert, unter Berücksichtigung der gewährten Zuschläge zur Pauschale gelte die Entschädigung im Ergebnis einen Zeitaufwand von 11.82 Stunden ab. Obwohl ihm die einzelnen Positionen ihrer Kostennote schon aufgrund ihrer ersten Beschwerde an das Bundesgericht im Detail bekannt waren, spreche ihr das Obergericht für die übrigen geltend gemachten 9.34 Aufwandstunden ein Entgelt ab, ohne aber näher zu spezifizieren, warum diese Arbeiten unnötig gewesen sein sollen. So bleibe unerfindlich, wie es ihr im konkreten Fall möglich sein sollte, in gut 11 Stunden 400 Seiten Akten zu lesen, eine jugendliche Klientin mit den erwähnten Einschränkungen kennenzulernen und sich von ihr instruieren zu lassen, das Umfeld (Vormundin, Eltern, Schule, Psychiater) angemessen zu kontaktieren, ein Gutachten zu lesen und einzuordnen, drei Eingaben zu verfassen und die übrigen mit einem solchen Mandat einhergehenden Tätigkeiten zu erledigen.

3.2. Wohl hat das Bundesgericht in einem früheren Urteil festgehalten, dass die vom Kanton Aargau praktizierte Honorarbemessung nach Pauschale mit allfälligen prozentualen Zuschlägen der Forderung nach einer sachgerechten und effizienten Vertretung der Interessen des Kindes nicht gerecht wird, weil sie eine grundsätzliche Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausschliesst und lediglich allgemeine Kostenfestsetzungskriterien wie die Schwere und Bedeutung des Falles zulässt (Urteil 5A 168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2; vgl. auch Urteil 5A 701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4). Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nicht, dass das Bundesgericht von den Aargauer Behörden verlangt, den Kindesvertreter allein nach der in Rechnung gestellten Arbeitszeit zu entschädigen, ohne dass die Möglichkeit bestünde, am geltend gemachten Aufwand irgendwelche Kürzungen vorzunehmen. Die bundesgerichtliche Erkenntnis, wonach es nicht in das Belieben des Vertreters gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen, gilt nicht nur für Parteivertreter (Urteil 5D 78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2), sondern auch für Kindesvertreter. In einem neueren Urteil hat
das Bundesgericht denn auch erkannt, dass das Vorgehen des aargauischen Versicherungsgerichts, die Entschädigung auf der Grundlage einer durch den unentgeltlichen Vertreter eingereichten Kostennote gemessen an pauschalierten Ansätzen festzulegen, keine willkürliche Handhabe des kantonalen Rechts darstelle (Urteil 8C 63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3).
Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet. Diesfalls obliegt es dem Prozess- bzw. hier dem Kindesvertreter aufzuzeigen, weshalb das von ihm übernommene Mandat kein Standardfall ist und inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich war, als die Pauschale abdeckt. Das blosse Einreichen einer Honorarnote genügt hierzu nicht. Denn es ist nicht Aufgabe der Behörde, in ihrem Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb sie von der eingereichten Honorarnote abweicht. Eine dergestalt substantiierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom Kindesvertreter freilich nur dann gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, ansonst er ja nicht abschätzen kann, für welchen Aufwand er mit einer Entschädigung rechnen kann. Im zitierten Urteil betreffend ein aargauisches
IV-Verfahren ergaben sich Angaben über die Entschädigungspraxis in IV-Rentenfällen aus einem Schreiben des Versicherungsgerichts an den aargauischen Anwaltsverband (Urteil 8C 63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.2).

3.3. Was die hier streitige Entschädigung einer Kindesvertreterin in einem Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutz angeht, erscheint ungewiss, ob das Obergericht des Kantons Aargau bezüglich der anwendbaren Pauschalentschädigungen eine einschlägige Praxis entwickelt hat. Während es in seinem Entscheid vom 22. August 2013 (Sachverhalt Bst. B.c) auf die summarische Natur des Verfahrens verweist und gestützt darauf eine Grundentschädigung von Fr. 1'200.-- als angemessen erachtet, orientiert es sich im angefochtenen Entscheid an Eheschutz- und Präliminarverfahren, in denen sich Obhuts- und Platzierungsfragen "in gleicher oder ähnlicher Weise" stellen, und kommt so zu einer Grundpauschale von Fr. 2'000.--. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen wusste bzw. hätte wissen können, mit welcher Grundentschädigung sie rechnen durfte, erscheint fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass das Bundesgericht schon in einer ersten Runde zum Schluss gekommen ist, dass das Obergericht die Entschädigung der Beschwerdeführerin willkürlich zu tief festgesetzt hat:
In Erwägung 4 seines Urteils 5A 701/2013 vom 3. Dezember 2013 hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Obergericht dem konkreten Fall keine Rechnung trägt, indem es zum einen sämtliche von der Kindesvertreterin getätigten Vorkehren für erheblich erachtet, zum andern aber keinerlei Hinweise dafür liefert, inwiefern das Vorgehen der Kindesvertreterin nicht angemessen gewesen wäre. In Erwägung 5 des erwähnten Urteils weist das Bundesgericht das Obergericht ausdrücklich an, die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote der Beschwerdeführerin neu festzusetzen. Diesen klaren Vorgaben wird der neuerliche Entscheid indessen nicht gerecht. Zwar betont das Obergericht im angefochtenen Entscheid, dass lediglich der für eine sachgerechte und effiziente Vertretung des Kindes angemessene Aufwand zu entschädigen sei und die mit der Vertretung betraute Person ihren Zeiteinsatz deshalb zu planen habe. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Kontakt mit anderen involvierten Personen habe sich "im Rahmen einer straffen Mandatsführung auf das Notwendigste zu beschränken, zumal die Rolle der Kindesvertreterin vorrangig in der Übermittlung des sorgfältig und umfassend abgeklärten subjektiven Willens des Kindes" bestehe und sich die
Kindesvertreterin bei einem 15 1/2-jährigen Kind "bei der Sachverhaltsabklärung stärker an die Instruktionen der Jugendlichen zu halten" habe. Diese Ausführungen sind allerdings bloss allgemeiner Natur. Wie auch die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat, nimmt das Obergericht in keiner Weise Bezug auf die detailliert aufgelisteten Aufwandpositionen, deren Entschädigung die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote (s. Sachverhalt Bst. D) verlangt hat. Mithin lässt auch der neuerliche Entscheid nicht erkennen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand (oder einzelne Teile davon) im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen wären, weshalb also mit den 11.82 Stunden nur rund die Hälfte des geltend gemachten Zeitaufwands von 20.16 Stunden entschädigt werden können.

3.4. Weil das Obergericht der beschriebenen Pflicht auch in seinem zweiten Entscheid vom 4. März 2014 nicht nachkommt, erweist sich auch die neu auf Fr. 3'020.90 bestimmte Entschädigung als willkürlich. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. Mangels entsprechender Feststellungen kann das Bundesgericht nicht selbst beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwandpositionen gerechtfertigt sind. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit der eingereichten Kostennote auseinandersetzt und die Entschädigung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu festsetzt.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen gleich wie im Urteil 5A 701/2013 vom 3. Dezember 2013 zu regeln (s. dort Erwägung 6) : Die Gerichtskosten sind nicht der Beschwerdegegnerin, sondern dem Kanton Aargau aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Er hat auch der Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag erneut obsiegt, die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. März 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, den beiden Verfahrensbeteiligten, der Beiständin des Kindes sowie dem Bezirksgericht Rheinfelden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn