Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 453/2016

Urteil vom 30. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________, bestehend aus: A.A.________, B.B.________,
C.C.________ und D.D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsfonds BVG,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Rechtsmissbräuchliche Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die am 1. Mai 2003 errichtete Stiftung E.________ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in U.________ bezweckte die Durchführung jeglicher Form der beruflichen Vorsorge. C.C.________, A.A.________ und D.D.________ amteten als Stiftungsräte. B.B.________ war über die Firma F.________ AG als Finanzintermediär für die Stiftung tätig. Unter der Ägide der erwähnten Personen verschwanden rund 30 Millionen Franken an Vorsorgegeldern.
Im Jahre 2006 verfügte das Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) als Aufsichtsbehörde die Suspendierung sämtlicher amtierender Stiftungsräte. Mit Verfügung vom 1. September 2006 ordnete das BSV die Aufhebung der Stiftung sowie die Amtsenthebung der suspendierten Stiftungsräte an und setzte die interimistischen Stiftungsräte als Liquidatoren ein.

A.b. Ende 2006 erbrachte der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Sicherheitsfonds) Insolvenzleistungen für die Destinatäre der Stiftung in der Höhe von 33 Millionen Franken. Er trat in die Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung ein und liess sich auch alle weiteren Ansprüche abtreten. Im Dezember 2010 reichte der Sicherheitsfonds gegen insgesamt 13 Beklagte - darunter auch die vier eingangs erwähnten Personen - Klage ein. Die Beklagten wurden (rechtskräftig) zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt. Einzig B.B.________ konnte gestützt auf Art. 56a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 56a Rückgriff und Rückforderung - 1 Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
1    Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.231
2    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3    Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung) nicht persönlich belangt werden. Hingegen wurde seine Vermögensverwaltungsfirma, F.________ AG, solidarisch mit den übrigen Personen zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet (Urteile des Bundesgerichts 9C 227/2014, 9C 228/2014 sowie BGE 141 V 112 und 119 vom 18. Dezember 2014).

A.c. Das Verhalten dreier Parteien (C.C.________, D.D.________ und B.B.________) wurde auch als strafrechtlich relevant taxiert und führte zu Verurteilungen wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu (Urteile des Bundesgerichts 6B 908/2015 vom 31. März 2016; 6B 846/2015 vom 31. März 2016; 6B_ 836/2015 vom 28. April 2016).

A.d. Der Sicherheitsfonds leitete nach Vorliegen der letztinstanzlichen Urteile des Bundesgerichts in den Verantwortlichkeitsverfahren gegen die genannten (natürlichen oder juristischen) Personen ohne vorgängige Vergleichsverhandlungen Betreibung ein. Diese haben mittlerweile zu Konkurs- bzw. Pfändungsverfahren geführt.

A.e. Auf Ersuchen der Betroffenen kam es nach Einleitung der Betreibungen schliesslich doch noch zu Gesprächen. Anlässlich dieser Gespräche wurden gegenüber dem Sicherheitsfonds diverse Verfehlungen im Zusammenhang mit der angeblich unterlassenen Rückforderung unrechtmässig abgeflossener Gelder geltend gemacht. Weiter wurde dem Sicherheitsfonds ungerechte Behandlung im Vergleich mit den anderen verurteilten Verantwortlichen vorgeworfen und Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt. Eine Aufsichtsanzeige an die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge, mit welcher insbesondere eine rechtsungleiche Umsetzung der bundesgerichtlichen Urteile gerügt wurde, brachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg.

B.
Mittlerweile haben sich die Hauptverantwortlichen (C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________) zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen, um den (angeblich) begangenen Ungerechtigkeiten besser begegnen zu können.
In der daraufhin von der Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________ für eine Forderungssumme von 215 Millionen Franken angestrengten Betreibung wurde dem Sicherheitsfonds vom Betreibungsamt Bern-Mittelland am 3. Mai 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt. Als Forderungsgrund wird darin "Ersatz des aufgrund mangelhafter Amtsführung i.S. E.________" genannt.

C.
Dagegen erhob der Sicherheitsfonds am 12. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs und um Löschung des Eintrages im Betreibungsregister. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 stellte das Obergericht in Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, fest. Die Dienststelle Mittelland wurde angewiesen, die Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8a - 1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
1    Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2    Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3    Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a  die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids14 aufgehoben worden ist;
b  der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
c  der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
d  der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
4    Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
SchKG zu löschen.

D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2016 führt die Interessengemeinschaft A.________, B.________, C.________, D.________, bestehend aus C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________, Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben und die Betreibung rechtsgültig bestehen zu lassen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das als Aufsichtsbehörde über die Nichtigkeit der von den Beschwerdeführern angehobenen Betreibung befunden hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG ist B.B.________ als Nichtanwalt nicht zur Vertretung vor Bundesgericht berechtigt, weshalb die anderen Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift hätten mitunterzeichnen müssen. Auf die Einholung der unterschriftlichen Zustimmung der weiteren Beschwerdeführer wird indes verzichtet, da der Beschwerde aus nachstehenden Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.

2.1. Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b S. 3 ff.). Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGE 115 III 18 E. 3b S. 21; 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278; 140 III 481 E. 2.3.1 S. 483).

2.2. Auf Beschwerde in Zivilsachen hin kann das Bundesgericht als Rechtsfrage prüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde von einem zutreffenden Begriff des offenbaren Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist. Vorbehältlich ausnahmsweise zutreffender Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) legt das Bundesgericht seinem Entscheid die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde insbesondere darüber zugrunde, vor welchem Hintergrund und mit welcher Absicht der Gläubiger seine Betreibung gegen den Schuldner angehoben hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 115 III 18 E. 3c S. 21 f.; Urteil 5A 317/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2.2, in: Pra 2016 Nr. 7 S. 55).

3.
Das Obergericht hat die rechtliche Ausgangslage insgesamt zutreffend geschildert. Zum Hintergrund der Betreibung und zur damit verfolgten Absicht hat das Obergericht erwogen, die Betreibung stehe im Gesamtzusammenhang mit den Geschehnissen um die Stiftung E.________ (s. Sachverhalt Bst. A). Dabei falle zunächst auf, dass C.C.________, A.A.________, D.D.________ und B.B.________ nicht etwa jeder persönlich oder in eigenem Namen "Schadenersatzansprüche" geltend machen würden, sondern unspezifiziert zusammen als Interessengemeinschaft. Es werde nirgends näher ausgeführt, inwiefern gerade zwischen den einzelnen Personen und dem Sicherheitsfonds rechtliche Beziehungen bestünden, aufgrund derer Ansprüche in der Höhe von 215 Millionen Franken nicht ausgeschlossen werden könnten. Die vier genannten Personen würden allgemeine Vorwürfe erheben, die nicht ansatzweise eine Forderung gegenüber dem Sicherheitsfonds in dieser Grössenordnung als plausibel erscheinen liessen. Es handle sich vielmehr um allgemein gehaltene Formulierungen, wie sie aus querulatorischen Eingaben bestens bekannt seien. Einzelheiten, Zusammensetzung und Berechnung der Forderung würden nicht offengelegt. Solche Rundumschläge bzw. Unmutsbekundungen seien typisch, wenn es
darum gehe, missliebige Entscheide zu kommentieren und könnten als deutliches Indiz für einen möglichen Racheakt gewertet werden.
Gerade die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung mache hier misstrauisch. Einerlei ob der von den verantwortlichen Stiftungsräten angerichtete Schaden auf 24 oder 30 Millionen Franken veranschlagt werde, falle doch auf, dass die betriebene Gegenforderung ein Mehrfaches davon betrage. Gründe für diese Vervielfachung seien nicht ersichtlich; vielmehr scheine eine Forderung in dreistelliger Millionenhöhe völlig aus der Luft gegriffen. Werde ein exorbitant hoher Betrag in Betreibung gesetzt, könne dem Betreibungsgläubiger zugemutet werden, seine Forderung entsprechend zu substanziieren. Fehle es daran, dürfe dies ebenfalls als Indiz für eine Schikanebetreibung gewertet werden.
Auffallend sei schliesslich, dass die Betreibung nach letztinstanzlicher Erledigung aller Gerichtsverfahren und Ausschöpfung aller aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten erfolgt sei. Ausserdem zeige die jeder Grundlage entbehrende Behauptung, Bundesrat G.________ habe empfohlen den Sicherheitsfonds zu betreiben, einen gewissen Realitätsverlust und die Verbitterung, mit der die Betroffenen agieren würden.
Alles in Allem würden die Mitglieder der Interessengemeinschaft mit der angehobenen Betreibung in erster Linie ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringen, dass sie vom Sicherheitsfonds für den angerichteten Schaden ins Recht gefasst worden seien. Damit würden mit der Betreibung im Ergebnis sachfremde Ziele verfolgt, so dass sich diese als rechtsmissbräuchlich erweise.

4.
Das Obergericht hat damit im Rahmen seiner Kognition verschiedene konkrete Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt; namentlich die undifferenzierte Geltendmachung von Schadenersatz als "Interessengemeinschaft" bzw. die bloss pauschalen Vorwürfe sowie die Inbetreibungsetzung eines exorbitant hohen Betrags, unmittelbar nachdem das Bundesgericht die von C.C.________, D.D.________ und B.B.________ erhobenen Beschwerden gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft dazu letztinstanzlich abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführer beschränken sich vor Bundesgericht auf allgemeine Vorwürfe gegen den Sicherheitsfonds und üben allgemeine Kritik an den richterlichen Behörden und dem schweizerischen Gerichtssystem überhaupt. Zudem reichen sie in unzulässiger Weise kommentarlos neue Beweismittel (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) in Form einer Zwischenbilanz der H.________ Ltd. vom 31. März 2006 und einer undatierten Tabelle mit dem Titel "Aufstellung Betreibungsbeträge" ein. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt und in der Beschwerde wird nichts dargetan, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Betreibung sei missbräuchlich angehoben worden, als bundesrechtswidrig
erscheinen lassen könnte.

5.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss