Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 949/2011

Urteil vom 30. August 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene Dr. med. S.________ ist als selbständigerwerbender Psychiater tätig. Zur Behandlung eines Non-Hodkin-Lymphoms wurde ihm in der Zeit von Juni bis September 1999 Chemotherapie verabreicht. Aufgrund eines fibromyalgieartigen Beschwerdebildes, chronischer Müdigkeit und verminderter Belastbarkeit erkannte die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Wirkung ab April 2000 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 50 Prozent; Beschluss vom 17. Januar 2001), mit Wirkung ab Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 67 Prozent; Verfügung vom 15. August 2003) zu. Anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) im Jahr 2004 wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt (Invaliditätsgrad von 100 Prozent; Mitteilung vom 20. Juli 2004). Im Hinblick auf eine weitere Rentenrevision holte die IV-Stelle im Frühjahr 2008 bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 13. November 2008 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 stellte die Verwaltung fest, es bestehe kein Rentenanspruch mehr. Am 8. und 22. Juni 2010 kam sie indes aus formellen Gründen wiedererwägungsweise darauf zurück. In einer neuen Verfügung vom 13. Juli 2010 schloss die
IV-Stelle wiederum, der Invaliditätsgrad betrage nunmehr 0 Prozent. Die Rente sei demgemäss per Ende August 2010 aufzuheben.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Oktober 2011).

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der strittigen Verfügung, die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent weiterhin auszurichten.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente mit Wirkung auf Ende August 2010 aufheben durfte, weil sich sein Gesundheitszustand seit Sommer 2004 leistungswirksam verbessert habe (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Das kantonale Gericht kam im angefochenen Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nunmehr vollständig arbeitsfähig; es bestehe demnach keine Invalidität mehr. Die IV-Stelle habe die Invalidenrente zulässigerweise eingestellt. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den massgebenden Sachverhalt mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig, unvollständig sowie unter Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) festgestellt. Die Beweiswürdigung sei willkürlich.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung u.a. von Bundesrecht beruht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3 Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid auf die Expertise der MEDAS vom 13. November 2008 abgestellt. Bei Erteilung des Gutachtenauftrags im Frühjahr 2008 konnten die Mitwirkungsrechte der versicherten Person, wie sie in BGE 137 V 210 (Urteil vom 28. Juni 2011) vorgesehen werden (vgl. im Einzelnen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256 und E. 3.4.2.9 S. 258), noch nicht vollumfänglich zum Tragen kommen. Die in BGE 137 V 210 definierten Anforderungen gelten zwar auch in laufenden Verfahren (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1 S. 369). Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010 E. 3.3).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
und 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
, Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
und Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167 E. 2.1, 9C 899/2009). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. aber SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C 961/2008 E. 6.3).

2.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.1; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.2).

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers messen sich die der strittigen Verfügung vom 13. Juli 2010 zugrunde liegenden Verhältnisse nicht an denjenigen zur Zeit der Verfügung vom 8. Juni 2010. Mit Letzterer wurde die frühere Verfügung vom 28. Mai 2010 wegen eines Zustellfehlers bloss auf Zusehen hin aufgehoben. Die Verfügung vom 22. Juni 2010 ist, wie die Vorinstanz richtig festhält, nicht materieller Verwaltungsakt, sondern nur technischer Nachvollzug einer (provisorischen) Aufhebung der Revisionsverfügung durch die Ausgleichskasse. Massgebende Vergleichsbasis im Sinne von BGE 133 V 108 bleibt die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Juli 2004.

3.
3.1
3.1.1 Die MEDAS attestierte eine vollständige Arbeitsfähigkeit im Beruf des Psychiaters. Die Sachverständigen stellten intermittierende Arthralgien und Myalgien sowie anhaltende konstitutionelle Beschwerden (Erstmanifestation nach der Chemotherapie im Jahr 1999) fest. Hinzu kam ein Folgezustand nach einer Plastik des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk (1981) und nach konservativer Behandlung eines Risses des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk (1990). Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnosen führten die Sachverständigen den Status nach Non-Hodkin-Lymphom mit sechs Zyklen Chemotherapie (in vollständiger Remission), einen Verdacht auf funktionelle Darmbeschwerden, eine anamnestisch chronische Gastritis, eine Makrozytämie unklarer Ätiologie, eine Neuropathie unklarer Ätiologie (fehlende Achillessehnen-Reflexe beidseits) und einen Nikotinabusus auf.
3.1.2 Die nach der Chemotherapie aufgetretenen und mit dieser möglicherweise in Zusammenhang stehenden (vgl. dazu unten E. 4) Beschwerden werden in anderen ärztlichen Berichten in die - sich teilweise überschneidenden - Elemente fibromyalgieartiges Beschwerdebild bzw. atypische Fibromyalgie, neuropsychologische Defizite (betreffend Konzentration, Bewältigung "serialer Abläufe"), verminderte Belastbarkeit (kognitive Erschöpfbarkeit), chronische Müdigkeit und dysthyme Verstimmungen ausdifferenziert (vgl. die Berichte des Psychiaters Dr. O.________, vom 7. Juni 2004, 3. Dezember 2007 und 23. Juni 2010 sowie der Medizinischen Klinik am Spital X.________ vom 18. Juni 2008). Im Weitern findet sich die Feststellung, es bestehe eine chronische neuropsychologische Beeinträchtigung "bei Status nach Chemotherapie" (Gutachten des Internisten und Onkologen Prof. P.________, Spital Y.________, vom 21. April 2009). Nach letzterem Gutachten lässt die im Vordergrund stehende chronische Müdigkeit und Erschöpfbarkeit eine Tätigkeit als Psychiater - seit 2003 unverändert - zu 25 Prozent zu.
3.2
3.2.1 Die ausgewiesenen organischen Beeinträchtigungen (intermittierende Arthralgien und Myalgien, Kniebeschwerden, Gastritis, Neuropathie) sind mit Blick auf das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Psychiaters nicht relevant für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit.
3.2.2 Ebenfalls keine dauerhafte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bewirken nach Lage der Akten die dysthymen Verstimmungen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.3.1). Im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr zu berücksichtigen sind sodann die anlässlich der Hospitalisation in der Klinik Z.________ (vom 2. August 2010 bis 25. September 2010) erhobenen Diagnosen einer (im Behandlungsverlauf bereits wieder nachlassenden) depressiven Anpassungsstörung und eines chronischen Fatigue-Syndroms nach Polychemotherapie (Bericht vom 15. Oktober 2010). Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist nur der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier mit Verfügung vom 13. Juli 2010; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie, wie hier, keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366).

4.
Zu beurteilen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geklagten neuropsychologischen Ausfälle, die chronische Müdigkeit und chronische Erschöpfbarkeit soweit invalidisierend sind, dass sie eine Weiterführung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigen. Den neuropsychologischen Einschränkungen sind die MEDAS-Gutachter nicht nachgegangen. Da die Vorinstanz massgeblich auf deren Expertise abgestellt hat, fragt sich, ob sie den Sachverhalt damit bundesrechtswidrig festgestellt hat.

4.1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Komplex von neuropsychologischer Beeinträchtigung, Erschöpfbarkeit, chronischer Müdigkeit und fibromyalgieartigen Beschwerden - insgesamt einer erheblich verminderten Belastbarkeit - wird im Gutachten des Prof. P.________ vom 21. April 2009 gestützt auf klinische Erfahrung und publizierte Studien als Spätfolge der 1999 durchgemachten Chemotherapie interpretiert. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 bekräftigte Prof. P.________, dass eine Chemotherapie bei einem Teil der Patienten zu einer kognitiven Einbusse führe; er gehe davon aus, dass der Versicherte zu dieser Gruppe gehöre. Gestützt auf das Gutachten des Prof. P.________ begreift der Beschwerdeführer die betreffenden Beschwerden als organisch begründet.
Die Vorinstanz schloss dagegen, die Beurteilung des Prof. P._______ zeige nicht auf, dass die allgemeine Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Chemotherapie und den anhaltend geklagten Beschwerden beim Beschwerdeführer tatsächlich zum Tragen gekommen sei. Überdies legten die MEDAS-Gutachter dar, es gebe keine validen Studien, die einen solchen Zusammenhang in einem relevanten Ausmass belegten. Insgesamt erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die mehr als zehn Jahre zurückliegende Chemotherapie beim Beschwerdeführer zu wesentlichen Beeinträchtigungen geführt habe, die sich heute noch auf seine Arbeitsfähigkeit als Psychiater auswirkten.

4.2 Aufgrund der finalen Natur der Invalidenversicherung interessiert an sich nur, inwiefern ein versicherter Gesundheitsschaden zu funktionellen Beeinträchtigungen in Erwerb oder Aufgabenbereich führt, nicht aber, auf welcher Grundlage er entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 124 V 174 E. 3b S. 178). Gleichwohl kann die umstrittene Kausalitätsfrage invalidenversicherungsrechtlich entscheidungserheblich sein: Die invalidisierende Wirkung der funktionellen Einschränkungen ist nach spezifischen Kriterien zu beurteilen, wenn sich die Einschränkungen als Folgen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage darstellen (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 64; SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010 E. 2.2; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73, 9C 662/2009 E. 2.3). Derweil griffe die anhand dieser Kriterien allenfalls widerlegbare Überwindbarkeitsvermutung nicht, wenn es sich um eine Spätfolge der Chemotherapie handelte.

4.3 Bei der Frage, ob das geklagte Beschwerdebild eine Folge der Chemotherapie darstellt, geht es nicht (wie bei einem Kausalitätsgutachten) unmittelbar um den Nachweis einer tatsächlichen Anspruchsvoraussetzung, sondern darum, ob der anspruchserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
resp. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Daher interessiert in diesem Zusammenhang nicht, ob die fragliche Kausalität überwiegend wahrscheinlich sei. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass aufgrund des Gutachtens des Prof. P.________ die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass leistungsrelevante neuropsychologische Ausfälle gegeben sind; die Expertise stützt sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, in denen von einschlägigen Langzeitfolgen von Chemotherapien berichtet wird. Unter diesen Umständen besteht an sich hinsichtlich der Frage, ob sich neuropsychologische Defizite objektivieren lassen, ein spezifischer Abklärungsbedarf. Dem MEDAS-Gutachten liegen indes keine derartigen Untersuchungen und auch keine Beschwerdenvalidierung zugrunde, wie sie bei der Begutachtung kognitiver Störungen gängig ist (vgl. etwa Thomas Merten, Beschwerdenvalidierung bei der Begutachtung kognitiver Störungen, in: Der medizinische
Sachverständige 2009 S. 228 ff.); die Sachverständigen begnügen sich mit der Feststellung, kognitive Defizite könnten hier weder psychiatrisch noch internistisch objektiviert werden. Da der Beschwerdeführer keine Minderung der intellektuellen Fähigkeiten geltend macht, sondern Erschöpfbarkeit und Konzentrationsschwächen, ist im Übrigen der gutachterliche Hinweis auf einen "exzellent redigierten Lebenslauf" offensichtlich nicht sachdienlich.

4.4 Nach dem Gesagten fragt sich, ob das Fehlen einer neuropsychologischen Testung oder einer anderen spezifischen Abklärung die vorinstanzliche Entscheidungsgrundlage im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes als unvollständig erscheinen lässt. Die Vorinstanz weist auf die unbestrittenen vielseitigen Aktivitäten des Beschwerdeführers hin. Falls diese hinreichende Rückschlüsse auf den Erwerbsbereich zulassen, so kann die Sachverhaltslücke dadurch selbst dann überbrückt werden, wenn davon ausgegangen würde, es liege der von Prof. P.________ postulierte Zusammenhang (und damit ein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden) vor.
Zur Frage, ob aus Betätigungen in anderen Lebensbereichen Rückschlüsse auf die berufliche Belastbarkeit gezogen werden können, stellte der behandelnde Psychiater zunächst fest, der gesundheitliche Zustand des Versicherten habe sich seit August 2003 nicht derart verbessert, dass die Arbeitsunfähigkeit hätte unter 70 Prozent fallen können (Bericht des Dr. O.________ vom 23. Juni 2010). Eine Diskrepanz zwischen der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie - sportlichen und kulturellen - Freizeitaktivitäten einerseits und den Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit anderseits rühre daher, dass erstere besser reguliert und dem jeweiligen Zustand angepasst werden könnten als die anspruchsvolle psychiatrische Tätigkeit. Tatsächlich hat das kantonale Gericht dem MEDAS-Gutachten folgend Tätigkeiten (Beruf als Psychiater einerseits, Freizeitaktivitäten anderseits) miteinander verglichen, die unterschiedliche Ressourcen beanspruchen.

4.5 Dennoch führt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu offensichtlich unrichtigen Feststellungen über die revisionserhebliche Entwicklung des Gesundheitszustandes: Das Aktivitätenprofil des Beschwerdeführers und auch die unbestrittenermassen erbrachte teilzeitliche Berufsausübung zeigen, dass das erforderliche Konzentrations- und Ausdauervermögen qualitativ grundsätzlich gegeben ist. Leistungsrelevante Ressourcen, über die der an keiner psychischen Beeinträchtigung leidende Beschwerdeführer verfügt, dürfen bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nicht ausser Acht bleiben; in quantitativer Hinsicht sind sie kraft der Pflicht zur Schadenminderung zum Ausbau der beruflichen Tätigkeit einzusetzen. Der Umstand, dass die Symptomatik aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers gleich geblieben ist, spricht nicht gegen eine erhebliche objektive Besserung des Gesundheitszustandes, wie sie das Administrativgutachten nachvollziehbar ausweist. Angesichts der konkreten Lebensführung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht mithin die Tatfrage des Arbeitsunfähigkeitsgrades im Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig oder auf unvollständiger Grundlage beantwortet, indem es dem MEDAS-Gutachten gefolgt ist. Das
Fehlen einer näheren Abklärung des neuropsychologischen Status wird - in antizipierter Beweiswürdigung - anhand der Gesamtumstände kompensiert. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Einschätzungen der Onkologen Prof. P.________ (Gutachten vom 21. April 2009) sowie PD Dr. L.________ (Bericht vom 18. Juni 2008) über die Arbeitsunfähigkeit beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ärzte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit funktionell-fachlich nicht zuständig sein können.

5.
Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sich die im Zeitpunkt der strittigen Administrativverfügung vom 13. Juli 2010 bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen im Sommer 2004 (Referenzzeitpunkt gemäss BGE 133 V 108; oben E. 2.1) wesentlich gebessert haben, so dass sie nicht mehr rentenbegründend sind, bundesrechtskonform.
Im Übrigen stellen sich im Hinblick auf die Aufhebung der Invalidenrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen, zumal der Beschwerdeführer bereits zu einem nicht unerheblichen Umfang erwerbstätig gewesen ist und seine bisherige Arbeit in rentenausschliessendem Ausmass fortführen kann (vgl. SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104, 9C 363/2011 E. 2 und 3; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C 163/2009 E. 4.2.2 in fine; Urteil 9C 771/2009 vom 10. September 2010 E. 3.2). Der angefochtene Entscheid besteht auch unter diesem Aspekt zu Recht.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub