Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 379/2012

Urteil vom 30. August 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nachdem X.________ in der Nacht vom 10. März 2007 von Sicherheitskräften aus einer Bar an der Beethovenstrasse in Zürich gewiesen worden war, ging er nach Hause in Zürich-Altstetten und holte dort seine Pistole samt Munition. Obwohl er alkoholisiert war und Kokain konsumiert hatte, fuhr er mit einem Auto zur Bar zurück, wo er in die Richtung von sieben Personen, die sich vor dem Eingang der Bar befanden, sechs Mal schoss, bis das Magazin leer war. Eine Kugel traf einen Sicherheitsmann in den Unterschenkel, zwei Kugeln trafen einen weiblichen Gast in die Oberarme. X.________ flüchtete und konnte schliesslich durch die ihn verfolgenden Türsteher festgehalten werden.

Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 12. Mai 2009 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Freiheitsstrafe.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 21. Mai 2012 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 22. Juni 2012 ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Geschworenengerichts vom 12. Mai 2009 sei im Strafpunkt aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bestrafen.

2.
Gemäss dem bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 geltenden Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG beginnt der Fristenlauf für die Beschwerde ans Bundesgericht, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz. Der Entscheid des Kassationsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 eröffnet. Die Beschwerde vom 22. Juni 2012 ist fristgerecht.

3.
Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den innern und äussern Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat sich ausführlich zur Strafzumessung geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe einerseits die objektive Tatschwere (Beschwerde S. 4 ff.) und anderseits das subjektive Verschulden falsch bewertet (Beschwerde S. 7 ff.). Eine richtige Bewertung von objektivem und subjektivem Schuldgehalt der Tat führe zu einer Einsatzstrafe von ungefähr 10 ½ bis 11 ½ Jahren, welche in Berücksichtigung der nicht gerügten weiteren Erwägungen der Vorinstanz um ein Jahr zu reduzieren sei (Beschwerde S. 10 f.).

3.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe völlig unkontrolliert und ziellos, geradezu willkürlich und ohne jegliche rechtfertigende Faktoren, sondern aufgrund einer nichtigen Veranlassung aus geringer Distanz auf eine Gruppe von sieben zufällig anwesenden Personen so lange geschossen, bis das Magazin leer war. Dass die sieben Personen überlebten und die Verletzungen der beiden Getroffenen nicht gravierender ausfielen, sei einzig und allein einem Zufall zu verdanken. Es hätte auch mehrere Tote und Verletzte geben können. Daran zeige sich nicht nur eine ausserordentlich rücksichtslose Haltung ohne jegliche Verantwortung, sondern auch eine erhebliche kriminelle Energie. Dass der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern aufgrund der Ereignisse des vorangegangenen Abends mit einer gewissen Spontaneität und Emotionalität gehandelt habe, vermöge sich vor dem Hintergrund der übrigen Faktoren nicht verschuldensmindernd auszuwirken. Insgesamt sei die objektive Tatschwere als ausserordentlich schwer zu werten und rechtfertige eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 17 bis 20 Jahren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 69 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, die objektive Tatschwere sei ausserordentlich schwer, erscheine unhaltbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Die Rüge ist unbegründet. Wer aus nichtigem Anlass aus geringer Distanz auf eine Gruppe von mehreren Menschen sechs Schüsse abfeuert, begeht eine ausserordentlich schwerwiegende Tat. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, inwieweit der vorliegende Fall Aspekte einer Affekttat aufweisen könnte. Der Beschwerdeführer war zwar wütend und gekränkt, aber dies genügt nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz nicht, um einen entschuldbaren Affekt anzunehmen (angefochtener Entscheid S. 62). Es kam denn auch nicht spontan zur Tat, sondern der Beschwerdeführer musste zunächst nach Hause, um die Pistole zu holen, wo er auch noch duschte und sich umzog (angefochtener Entscheid S. 71). Bis zu den Schüssen verging nach den Feststellungen der Vorinstanz rund eine Stunde (angefochtener Entscheid S. 49). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand vorbereitet hatte, ausser Acht lassen. Die Annahme einer hypothetischen Einsatzstrafe von mindestens 17 Jahren verletzt kein Bundesrecht. Und auch die Begründung
genügt den Anforderungen von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB.

3.2 In Bezug auf das subjektive Verschulden stellt die Vorinstanz zunächst fest, der Beschwerdeführer habe den Tod der von ihm beschossenen sieben Personen nicht per se gewollt, sondern lediglich in Kauf genommen, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei (angefochtener Entscheid S. 70). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, die Vorinstanz habe den Eventualvorsatz offenbar nur sehr geringfügig und damit nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Nachdem er aus naher Distanz und mit ausgestrecktem, waagrecht zum Boden verlaufenden Arm (angefochtener Entscheid S. 51) sechsmal in die Gruppe der sieben Geschädigten schoss, muss festgehalten werden, dass der Fall jedenfalls an der Grenze zum direkten Vorsatz liegt. Auch wenn der Beschwerdeführer den Tod der Geschädigten nicht "per se" wollte, musste dieser Umstand nicht weitergehend strafmindernd ins Gewicht fallen.
Weiter stellt die Vorinstanz in Bezug auf das subjektive Verschulden fest, Beweggrund für die Schussabgabe sei gewesen, sich für den als Unrecht empfundenen Rauswurf aus der Bar bei den Türstehern zu rächen, welches Motiv sich leicht verschuldenserhöhend auswirke, zumal die Abgabe der Schüsse gemessen am Anlass völlig unangemessen gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 70 f.). Diese Erwägung der Vorinstanz ist nach Auffassung des Beschwerdeführers zu einseitig, weil sie übergehe, dass er wütend, frustriert, zornig und emotional geladen gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Insoweit ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Rauswurf und der Rückkehr zur Bar genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich zu besinnen (angefochtener Entscheid S. 71). Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, dass er nach dem Rauswurf aus der Bar zornig und frustriert war, keine erhebliche Bedeutung für die Strafzumessung zu.

Schliesslich stellt die Vorinstanz in Bezug auf das subjektive Verschulden fest, das planvolle Vorgehen spreche gegen einen schweren Rauschzustand, und der Beschwerdeführer habe denn auch selber ausgesagt, wie aufmerksam er gewesen sei und wie blitzschnell er reagiert habe. Übrigens spreche auch das von ihm geschilderte bewusste Schwenken der Waffe nach links und sein Nachtatverhalten gegen eine für die Frage der Schuldfähigkeit relevante Beeinträchtigung durch den genossenen Alkohol und das Kokain. Er sei unmittelbar nach der Flucht in der Lage gewesen, sein Verhalten so zu ändern, dass er, wäre er nicht von den ihn verfolgenden Türstehern erkannt worden, als unbeteiligter Passant hätte gelten können. Immerhin sei der Einfluss des konsumierten Alkohols und des Kokains leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 71 f.). Diese Erwägung wird in der Beschwerde nicht bemängelt.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, zwar vermöchten die subjektiven Aspekte die als ausserordentlich schwer eingestufte objektive Tatschwere leicht zu mindern, insgesamt sei aber immer noch von einem sehr schweren Tatverschulden auszugehen (angefochtener Entscheid S. 72). Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden, und davon, dass eine "sehr mässige" subjektive Tatschwere "zu einer ganz erheblichen Reduktion" der aufgrund der objektiven Tatschwere gefundenen Einsatzstrafe hätte führen müssen (Beschwerde S. 9 f.), kann nicht die Rede sein. Im Übrigen genügt die Begründung im vorinstanzlichen Urteil auch in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB.

3.3 In Bezug auf den vollendeten Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente stellt die Vorinstanz fest, nachdem das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolges des wilden und ziellosen Drauflosballerns ausschliesslich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben sei und es ohne Weiteres auch zu mehreren Toten hätte kommen können, sei der Versuch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 73). Weiter führt sie aus, bei der Strafzumessung komme zwei Vorstrafen aus den Jahren 1998 und 2004 von sechs Monaten bzw. vier Jahren eine wichtige Rolle zu. Sie seien stark straferhöhend zu gewichten, nicht zuletzt, weil die vorliegend zu beurteilende Tat während des laufenden Vollzugs der vierjährigen Zuchthausstrafe begangen worden sei. Schliesslich könne das Nachtatverhalten leicht strafmindernd berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer immerhin den äusseren Sachverhalt von Anfang an anerkannt habe, wenn auch angesichts der Beweislage notgedrungen. Wirkliche Reue und Einsicht seien demgegenüber nicht spürbar. Im Übrigen habe er sich in der Untersuchung und vor Gericht anständig verhalten (vgl. angefochtenen Entscheid S. 75 ff.). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht akzeptiert bzw.
jedenfalls für vertretbar gehalten (Beschwerde S. 10).

3.4 In Würdigung aller erwähnten Strafzumessungsfaktoren kommt die Vorinstanz zum Schluss, es erscheine eine Einsatzstrafe im Bereich von knapp 14 Jahren Freiheitsstrafe den Verhältnissen als angemessen. Die Tatmehrheit führe lediglich zu einer leichten Erhöhung, weshalb der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu bestrafen sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 77 ff.). Gesamthaft gesehen ist die Strafe nicht zu beanstanden.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da die Vorinstanz für die Begründung des Urteils zwei Jahre gebraucht habe (Beschwerde S. 11). Diese Dauer erscheint tatsächlich als lang. Seit der Tat sind indessen bis heute nur etwas mehr als fünf Jahre vergangen. Da es um ein recht aufwändiges Verfahren gegangen ist, erweist sich die Verfahrensdauer insgesamt jedenfalls als noch vertretbar (vgl. die Beispiele im Urteil 6B 440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1). Eine Strafminderung drängt sich nicht auf.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn