Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 199/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene Z.________ war bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Februar 2009 rutschte sie auf dem Eis aus und und fiel aufs Gesäss; sie erlitt eine schräg verlaufende undislozierte distale Sakrumquerfraktur (S5) angrenzend an den sakrococcygealen Übergang unterhalb des gewichtstragenden Sakrums. Die AXA zog diverse Arztberichte bei und erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 7. September 2011 stellte sie ihre Leistungen per 10. März 2010 ein, da die Beschwerden der Versicherten nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2009 stünden. Ihre Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 11. November 2011 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der die Versicherte weitere Arztberichte auflegte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 11. Februar 2013 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr weiterhin die ihr zustehenden UV-Leistungen zuzusprechen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die AXA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante und die damit verbundene Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C 901/2009]) sowie zur nur ausnahmsweisen Verursachung eines Bandscheibenvorfalls bzw. einer Diskushernie durch einen Unfall (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C 677/2007], 2008 UV Nr. 36 S. 137 E. 2.2 [8C 637/2007]; Urteil 8C 811/2012 vom 4. März 2013 E. 5) zutreffend dargestellt. Gleiches gilt betreffend den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) bzw. ärztlicher Aktenstellungnahmen (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C 239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes: Soweit sich ein Entscheid auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen stützt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465).

3.

3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]).

3.2. Die Versicherte und die AXA legen letztinstanzlich neu die vom Hausarzt Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, geführte Krankengeschichte auf, die unter anderem den Zeitraum vom 2. März 2009 bis 31. Januar 2012 betrifft. Sie machen hiefür aber keine nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG relevanten Gründe geltend.

3.3. Unbehelflich ist der Einwand der Versicherten, weder die AXA noch die Vorinstanz hätten sich im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Mühe gegeben, den medizinischen Sachverhalt echtzeitlich und gründlich zu klären; dies zwinge sie dazu, neue Beweismittel aufzulegen, für deren Beschaffung die AXA hätte besorgt sein müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 125 V 193 E. 2 S. 195; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG betont die Mitwirkungspflicht der Parteien; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass das kantonale Gericht auf Grund der vorliegenden Beweise entscheidet. Insofern darf von einer beschwerdeführenden Partei verlangt werden, dass sie jene Punkte rügt, mit welchen sie nicht einverstanden ist, und diese - soweit es ihr möglich ist - auch belegt (Urteil 8C 668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). In diesem Lichte ist nicht einzusehen, weshalb die Versicherte die bei ihrem Hausarzt Dr. med. M.________ befindliche Krankengeschichte nicht bereits vorinstanzlich auflegte, zumal sie seinen Bericht vom 7. Dezember 2011 mit Sprechstundennotizen einreichte. Insbesondere bringt sie
nicht vor, dass ihr dies trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl. Urteil 8C 145/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9-11 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese Krankengeschichte ist demnach unbeachtlich, soweit sie Tatsachen enthält, die nicht bereits bei der AXA oder bei der Vorinstanz bekannt waren.

3.4. Soweit diese Krankengeschichte einen Eintrag des Dr. med. M.________ vom 20. Februar 2013 beinhaltet, handelt es sich um ein so genanntes echtes Novum, das gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht berücksichtigt werden kann (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229 f.; Urteil 8C 145/2013 E. 3). Gleiches gilt für den von der Versicherten und der AXA eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 4. März 2013.

4.

4.1. Im Bericht des Spitals L.________ vom 10. März 2010 betreffend das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ wurde im Rahmen der klinischen Angaben Folgendes festgehalten: Seit Januar 2010 therapieresistente Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel und Taubheitsgefühl; abgeschwächter PSR links; Status nach Kreuzbandfraktur am 22. Februar 2009, noch residuelle Schmerzen. Es bestehe eine links-mediolaterale bis foraminal reichende flache Diskushernie L4/5 mit möglicher Irritation der linksseitigen L4-Nervenwurzel jedoch ohne wesentliche Kompression derselben. Die ältere Sakrumfraktur am sacrococcygealen Übergang sei konsolidiert mit aktuell reizlosen Verhältnissen.

4.2. Dr. med. J.________, Leiter medizinischer Dienst, beratender Arzt der AXA, legte in der Aktenstellungnahme vom 6. April 2011 dar, die Rückenbeschwerden der Versicherten seien nicht überwiegend kausal zum Unfall vom 22. Februar 2009. Damals habe die Behandlung am 8. Mai 2009 geendet. Die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel seien erst ca. 11 Monate nach dem Unfall aufgetreten. Die Symptome einer Diskushernie hätten jedoch bis zum Auftreten im Januar 2010 gefehlt. Dr. med. H.________, FMH Orthopädische Chirurgie, ebenfalls beratender Arzt der AXA, führte in der Aktenstellungnahme vom 19. August 2011 aus, spätestens mit dem unauffälligen Befund im MRI von 10. März 2010 sei ein Status quo sine in Bezug auf die Sakrumquerfraktur erreicht gewesen. Die in der Folge weiterhin persistierenden Beschwerden, deren Lokalisation offenbar nicht konstant sei, seien als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd anzusehen, einerseits in möglichem Zusammenhang mit der Diskushernienproblematik L4/5, anderseits im Sinne von chronisch intermittierenden Lumbalgien, wie sie in der Alterskategorie der Versicherten etwa die Hälfte der Durchschnittsbevölkerung beträfen.

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog gestützt auf die Aktenstellungnahmen der Dres. med. J.________ vom 6. April 2011 und H.________ vom 19. August 2011, die Steissbeinfraktur vom 22. Februar 2009 sei bei Leistungseinstellung am 10. März 2010 folgenlos abgeheilt gewesen; die Diskushernie im Bereich L4/5 sei durch den Unfall weder verursacht noch richtunggebend beeinflusst worden.

5.2. Dieser Auffassung stehen folgende Berichte gegenüber:

Dr. med. N.________, Facharzt für Radiologie, führte am 28. Juli 2011 ein multipositionelles MRI der LWS und des Os sacrum durch. Er legte dar, die Ursache der aktuellen und seit dem Unfall anhaltenden Symptomatik sei ein Anulusriss L4/5 und eine dadurch bedingte wulstartige Diskusprotrusion links mediolateral mit Kompression der Nervenwurzel L5 links, ungünstig beeinflusst durch den anlagebedingt relativ schmalen Spinalkanal. Als Nebenbefund gab er eine folgenlos verheilte Steissbeinfraktur mit Restitutio ad integrum an.

Der Chiropraktor SCG/ECU Dr. Dr. K.________, führte im Bericht vom 28. November 2011 aus, die beim Rehaaufenthalt in E.________ (März/April 2011) durchgeführten Röntgenaufnahmen (Sakrum ap/lat) hätten eine Status nach Kreuzbeinfraktur mit 10-gradiger Dislokation ad axim gezeigt; die residuellen Beschwerden nach Sakrumfraktur seien bestätigt und ohne Erfolge behandelt worden. Die seit dem Unfall persistierenden Beschwerden seien multifaktoriell bedingt. Sie seien jedoch überwiegend wahrscheinlich unfallkausal; die Behandlung sei nicht abgeschlossen

Der Hausarzt Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 7. Dezember 2011 an, die Schmerzsymptomatik habe sich im Laufe des Jahres 2009 verändert. Anfänglich sei die Sakrumfraktur im Vordergrund gestanden; im Verlauf des Sommers seien die Beschwerden weniger stark gewesen; ab Oktober seien dann die Beschwerden im Wesentlichen im Bereich des cervikodorsalen Übergangs und der LWS - radikuläres Problem L4/L5 links - gewesen. Am 18. Februar 2010 habe die Versicherte nun auch Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung ins linke Bein angegeben. Seit dem Unfall sei sie nie schmerzfrei gewesen.

Prof. Dr. med. G.________, Médecin Adjoint Schmerzsprechstunde, Spital L.________, legte im Bericht vom 20. März 2012 dar, dass die im MRI beschriebenen LWS-Veränderungen nicht für das Schmerzbild verantwortlich seien, sondern dass sie eine Folge des Sturzes mit glutealer Kontusion und Sakrumfraktur seien.

Dr. med. R.________, Chefarzt Orthopädie, Spital W.________, führte im Bericht vom 3. Januar 2013 aus, er habe ein neues MRT des Beckens und der LWS sowie eine Szintigrafie der Knochen durchführen lassen. Die Szintigrafie habe keine Hinweise auf eine Pseudarthrose oder knöcherne Störung ergeben. Im MRI zeige sich eine degenerative Diskopathie Stadium III nach Pfirrmann im Segment L4/5 mit einem Bandscheibenriss mit chronischer Form mit einer sogenannten HIZ und mittlerweile Verwölbung ins Foramen und Stenosierung. Auch wenn es sich um ein komplexes Schmerzsyndrom aufgrund der langen Laufzeit handle, sei aufgrund der umfassenden Anamnese und Vorberichte davon auszugehen, dass dieses Schmerzsyndrom seine Begründung im Unfall vom 22. Februar 2009 finde und dieser mehrheitlich als Kausalereignis zu werten sei.

5.3. Es bestehen mithin zahlreiche Berichte, die den Aktenstellungnahmen der versicherungsinternen Ärzte Dres. med. J.________ und H.________ widersprechen und von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2009 und den nach dem 10. März 2010 andauernden Beschwerden der Versicherten ausgehen. In diesem Lichte sind an deren Beurteilung mehr als geringe Zweifel angebracht, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 135 V 465). Soweit die Dres. med. J.________ und H.________ insbesondere den MRI-Bericht des Spitals L.________ vom 10. März 2010 einwerfen, ist festzuhalten, dass darin weiterhin residuelle Schmerzen nach der Kreuzbeinfraktur von 22. Februar 2009 angegeben wurden.

Indessen können auch die von der Versicherten ins Feld geführten Berichte nicht als ausschlaggebende Beurteilungsgrundlage angesehen werden. Da zudem in den Berichten des Prof. Dr. med. G.________ vom 20. März 2012 und des Dr. med. X.________, FMH Innere Medizin, vom 30. August 2012 von einem chronifizierten Schmerzsyndrom des Sakrums und der linken Glutealgegend die Rede ist und Letzterer im Bericht vom 18. Juli 2011 die Differenzialdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung stellte, ist eine polydisziplinäre Begutachtung in somatischer und psychiatrischer Hinsicht erforderlich. Die AXA hat diese einzuholen und dann über ihre Leistungspflicht neu zu verfügen.

6.
Die unterliegende AXA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Februar 2013 und der Einspracheentscheid der AXA vom 11. November 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die AXA zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar