Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 189/2009

Urteil vom 30. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2009
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 wurde X.________ des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Verstosses gegen Einreisevorschriften schuldig erklärt und im Rahmen einer Gesamtstrafe (unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Restfreiheitsstrafe von 253 Tagen gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Verurteilte erklärte dagegen die Appellation.

B.
Am 8. Juni 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verlängerung der Sicherheitshaft. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 beantragte der Verurteilte unter anderem seine Haftentlassung. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, das Haftentlassungsgesuch ab und es verlängerte die Sicherheitshaft bis zur Appellationsverhandlung, längstens bis 24. Dezember 2009.

C.
Gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 24. Juni 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 2. Juli 2009 (Posteingang: 6. Juli 2009) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche Haftentlassung.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtete. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein strafprozessualer Entscheid betreffend Haftverlängerung. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt (betreffend Auslieferung nach Deutschland bzw. Haftentschädigung), die sich nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheides beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

2.
Strafprozessuale Haft darf nach basellandschaftlichem Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, wenn und solange die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und konkrete Anhaltspunkte für einen besonderen Haftgrund vorliegen, namentlich Fortsetzungs- oder Fluchtgefahr (§ 77 Abs. 1 StPO/BL). Fortsetzungsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Verdächtige werde die Freiheit benutzen, um seine deliktische Tätigkeit weiterzuführen, sofern diese eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit. Er bestreite den Vorwurf des versuchten Diebstahls. Die erfolgte Verurteilung sei geradezu "hanebüchen" und willkürlich. Auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr sei nicht erfüllt. Fünf einschlägige Vorstrafen reichten dafür nicht aus.

2.2 Versuchter Diebstahl, insbesondere Einbruchdiebstahl, wird als Verbrechen unter Strafe gestellt (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den betreffenden erstinstanzlichen Schuldspruch werden im Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 ausführlich und willkürfrei dargelegt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen den betreffenden dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen. In welchen Punkten die Beweiswürdigung und rechtliche Qualifikation der Sachrichterin geradezu unhaltbar seien, legt er nicht dar. Auf appellatorische Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Strafurteil ist nicht einzutreten. Entsprechende Vorbringen werden im hängigen kantonalen Berufungsverfahren zu prüfen sein und beziehen sich (über das Dargelegte hinaus) nicht auf den Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides.

2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).

2.4 Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).

2.5 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2.6 Dem Beschwerdeführer wird eine erhebliche Anzahl einschlägiger Vorstrafen (wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Verweisungsbruchs bzw. Missachtung von Einreisesperren) zur Last gelegt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Erwägungen des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich erneut (unter anderem) wegen versuchten Einbruchdiebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt. Seine letzte rechtskräftige Verurteilung (durch das Strafgericht Basel-Landschaft) erfolgte am 18. März 2008, seine letzte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug am 12. November 2008. Die zu befürchtenden neuen Vermögensdelikte sind schwerer Natur. Das Strafgericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 - ausgerüstet mit einem sogenannten Fensterbohrer - erneut in ein Privathaus (in Augst/BL) einzubrechen versucht habe, in der Absicht, dort Wertsachen zu stehlen. Von Anwohnern dabei ertappt, sei der Beschwerdeführer geflüchtet, worauf er gewaltsam habe festgenommen werden müssen. Bei dieser Sachlage bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fortsetzungsgefahr. Es kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch noch der
separate Haftgrund der Fluchtgefahr erfüllt wäre. Wirksame Ersatzmassnahmen für Haft sind hier nicht ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer vom erstinstanzlichen Gericht vorgeworfen wird, dass ihn weder die Wirkung von vollzogenen Freiheitsstrafen noch die Auferlegung von Einreisesperren bisher davon abhalten konnte, weiter einschlägig zu delinquieren.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der strafprozessualen Haft handle es sich faktisch um eine "vorgezogene vollständige Strafverbüssung". Die bisherige Haftdauer verletze insofern die Unschuldsvermutung und sei unverhältnismässig.

3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 281, je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f., je mit Hinweisen).

3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 verhaftet und in strafprozessuale Haft versetzt. Am 27. Mai 2009 wurde er erstinstanzlich verurteilt. Es droht ihm (bei einer Bestätigung des Urteils im Appellationsverfahren) ein Strafvollzug von 11 Monaten Dauer. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das von der Sachrichterin (im Rahmen der zu berechnenden Gesamtstrafe) festgelegte Strafmass (bei einer vollziehbaren Reststrafe von mehr als acht Monaten) nicht willkürlich hoch erscheint. Auf darüber hinausgehende appellatorische Kritik am erstinstanzlichen Strafurteil ist nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist die bisherige Haftdauer von ca. 5 Monaten noch nicht in grosse Nähe des im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafvollzuges gerückt. Prozessuale Versäumnisse der kantonalen Justizbehörden werden in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Von einer "Verschleppung des erstinstanzlichen Verfahrens" kann keine Rede sein, zumal das Strafurteil bereits drei Monate nach dem mutmasslichen Deliktsdatum erfolgte. Der Termin der Appellationsverhandlung ist nach Darstellung des Beschwerdeführers auf den 4. August 2009
angesetzt worden. Auch insofern erscheint die bisherige Haftdauer verhältnismässig.

4.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Sicherheitshaft sei ohne gesetzmässige Haftprüfung fortgesetzt worden, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie den Akten zu entnehmen ist, erfolgten die letzten Haftverlängerungen (vor dem angefochtenen Entscheid vom 24. Juni 2009) am 27. Mai bzw. 22. Juni 2009 (je mit Wirkung bis 24. Juni 2009). Soweit er sinngemäss eine Verletzung des Begründungsgebotes bzw. des Verbotes der Rechtsverweigerung rügt, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid werden die Haftgründe und die Argumente gegen das Vorliegen einer Überhaft ausreichend dargelegt. Dass die Vorinstanz erwog, das Haftprüfungsverfahren diene nicht der appellatorischen Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils, begründet weder eine Rechtsverweigerung, noch eine Gehörsverletzung.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die Bedürftigkeit des im Strafverfahren amtlich verteidigten Gesuchstellers aus den Akten ersichtlich wird), ist dem Begehren zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Eine Parteientschädigung ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster