Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 440/2007

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

Parteien
I.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heribert Trachsel, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
7. Mai 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 22. November 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Schwyz einen Anspruch des 1970 geborenen I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab.
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und anschliessenden Neuentscheid der Verwaltung. Eventuell sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG BGE 132 V 393).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Dezember 2005, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz seines Leidens (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "femoroacetabuläres Impingementsyndrom der linken Hüfte") in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit) voll leistungsfähig ist. Dagegen wendet der Versicherte namentlich ein, der vorinstanzliche Entscheid sei auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gefällt worden, weil die bereits vor dem kantonalen Gericht beantragte Durchführung einer rheumatologischen Abklärung abgelehnt worden sei. Damit kritisiert er die (antizipierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz, was Tatsächliches beschlägt und (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) das Bundesgericht bindet (E. 1). Die aktenkundigen medizinischen Befunde decken sich weitgehend und sind unbestritten: Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, Spital X.________, stellte mit Bericht vom 5. April 2004 ein femoroacetabuläres Impingement der linken Hüfte und eine Lumbago ohne
pathologisches Korrelat fest. Sie ging davon aus, dass die Rückenbeschwerden sekundär durch das Hüftleiden verursacht werden und empfahl die (zumindest teilweise) Wiederaufnahme der Arbeit, "da durch die zweimonatige Arbeitsunfähigkeit eher eine völlige Schlaffheit resultiere, die den Rückenbeschwerden sicher nicht zuträglich ist". Im Anschluss an diese sowie die Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Y.________ vom 27. Mai 2003 (atypische Impingement-Symptomatik linke Hüfte) ging auch die MEDAS im Rahmen ihres interdisziplinären Gutachtens vom 24. November 2005 von im Wesentlichen gleichlautenden Diagnosen aus: eindeutiges Impingementsyndrom der linken Hüfte bei verminderter Taillierung des Schenkelhalses, anterosuperiorer Limbusläsion und Herniation pit am Schenkelhals links sowie Rückenschmerzen lumbal bei Spondylolyse L5 mit geringgradiger Anterolisthesis. Sie betrachtete ebenfalls die Hüft- und nicht die Rückenproblematik als vordergründig, zumal auch der Versicherte Letztere als "nicht so schlimm" bezeichnete. In den orthopädischen Berichten der Universitätsklinik Y.________ vom 3. April 2006 und 5. Mai 2006 kamen zu den obgenannten Befunden noch "unklare Vorderarmschmerzen, vermutlich im Bereich des Flexor carpi
ulnaris links" sowie ein "Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom Hand links" hinzu.
2.2 Aufgrund dieser übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen ist die seitens des Beschwerdeführers verlangte rheumatologische Abklärung nicht indiziert, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn brächte. Auch aus den medizinischen Akten geht daher eine Forderung nach diesbezüglichen Weiterungen nicht hervor, zumal, worauf die Vorinstanz hingewiesen hat, gemäss Gutachten der MEDAS im Spital Z.________ bereits eine rheumatologische Untersuchung stattgefunden hat. Dem Untersuchungsbericht vom 19. März 2003 war - soweit ersichtlich - keine spezifisch rheumatologische Problematik zu entnehmen; stattdessen schlug dieser aber eine Zweitbeurteilung mit der Frage nach chirurgisch-operativen Behandlungsmöglichkeiten in einer orthopädischen Fachklinik vor.
In Bezug auf das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit kann im Übrigen offen bleiben, ob die Ausführungen des Hausarztes Dr. med. A.________, wonach dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei (Bericht vom 15. Juli 2004), die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1).
2.3 In erwerblicher Hinsicht ist lediglich das hypothetische Invalideneinkommen streitig; das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Valideneinkommen von Fr. 78'366.- wird nicht beanstandet. So macht der Versicherte in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe das aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2005 ermittelte Einkommen von Fr. 57'830.- leidensbedingt fälschlicherweise bloss um 10 statt um 25 % reduziert. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1). In der vorinstanzlichen Festlegung des Abzugs ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken. Der angefochtene Entscheid ist folglich auch in diesem Punkt bundesrechtskonform.
3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: