Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 399/2021

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
Association A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Widmer,

gegen

Salt Mobile AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG,

Bauausschuss Dübendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis Oliver Adler
und/oder Rechtsanwältin Jessica Salminen, Borghi Adler Tönz AG,

Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkantenne,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. April 2021 (VB.2020.00637).

Sachverhalt:

A.
Das mit Gewerbegebäuden überbaute Grundstück Kat.-Nr. 16928 des Grundbuchs Dübendorf (nachstehend: Baugrundstück) wurde der Industrie- und Gewerbezone zugeordnet. Auf dem südlich davon gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 16939 (nachstehend: Nachbargrundstück) betreibt die Association A.________ (nachstehend: Association A.________) eine Schule mit Kindergarten.

B.
Mit Beschluss vom 17. September 2018 erteilte der Bauausschuss der Stadt Dübendorf (nachstehend: Bauausschuss) der Salt Mobile AG (nachstehend: Bauherrin) die Bewilligung, auf dem Baugrundstück an der Hochbordstrasse 12 eine neue Mobilfunkanlage mit drei Antennen zu errichten. Diese haben horizontale Senderichtungen von 100, 220 und 340° und dürfen eine effektiv abgestrahlte Sendeleistung (effective radiated power, ERP) von insgesamt 6950 Watt nicht überschreiten. Zugelassen sind die Frequenzbänder 700-900 und 1800-2600 MHz. Bezüglich der nichtionisierenden Strahlung (NIS) stützte sich die Baubewilligung auf den vom Amt für Abfall, Wasser Energie und Luft des Kantons Zürich verfassten Fachbericht NIS vom 17. August 2018.

Gegen die Baubewilligung rekurrierten die B.________ ag, die Genossenschaft C.________ und die Association A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Rekurse und führte am 12. März 2020 einen Augenschein durch. Nachdem die Bauherrin ein überarbeitetes Standortdatenblatt vom 19. März 2020 eingereicht hatte, hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 12. August 2020 die Rekurse teilweise gut. Es ergänzte den Beschluss des Bauausschusses vom 17. September 2018 mit der Auflage, dass die Bauherrin verpflichtet wird, vor Bezug der noch im Bau befindlichen Räumlichkeiten auf einem Drittgrundstück beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 09a gemäss Standortdatenblatt vom 19. März 2020 eine Abnahmemessung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und wies im Übrigen die Rekurse ab. Eine dagegen von der Association A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. April 2021 ab.

C.
Die Association A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2021 aufzuheben. Zudem sei die tatsächliche Leistung und Lage der GSM-Antenne beim Gebäude Vers.-Nr. 538, auf dem Baugrundstück zu ermitteln und bei entsprechender Leistung in die Antennengruppe einzubeziehen. Auf dieser Grundlage sei auf Kosten der Bauherrin (Beschwerdegegnerin) die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf allen Stockwerken des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und es seien entsprechende Abnahmemessungen durchzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bezüglich der Inbetriebnahme der strittigen Mobilfunkanlage, nicht jedoch deren Errichtung gut.
Das Verwaltungsgericht, der Bauausschuss und die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Replik ihre Beschwerdeanträge.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG; BGE 133 II 353 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sie als Betreiberin einer Schule innerhalb des Einspracheperimeters durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gemäss Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich und damit unhaltbar ist. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (SR 510.62) veröffentlicht das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze (Anhang 1 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation; SR 510.620). Eine entsprechende Karte mit den Antennenstandorten der Mobilfunkanlagen der zweiten bis fünften Generation (2G-5G) kann über eine Webseite des Bundes ( www.map.geo.admin.ch) eingesehen werden, die über ein geographisches Informationssystem (GIS) verfügt. Auf dieser Karte werden die Sendeleistungen in Kategorien angegeben, welche bei einer Gesamtleistung zwischen 1 und 10 Watt ERP als "sehr klein" bezeichnet werden. Der Kanton Zürich unterhält ebenfalls eine Webseite mit einer Karte mit Standorten von Mobilfunkanlagen ( www.maps.zh.ch).

2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sowohl die vom Bund als auch vom Kanton Zürich aktualisierten Karten mit den Standorten von Mobilfunkanlagen nicht korrekt und vollständig sein sollten. Für diese Annahme genüge nicht, dass in der aktuellen Karte des Bundes eine im Jahr 2018 noch eingetragene GSM-Antenne (der zweiten Generation) fehle. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben könnte, könne an der Vollständigkeit dieser Karten keine ernsthaften Zweifel wecken. Das Baurekursgericht habe sich daher auf die Richtigkeit der beiden Informationssysteme verlassen dürfen. So halte auch der Fachbericht NIS des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft fest, dass sich in der Nähe der projektierten Mobilfunkanlage keine weiteren Antennen befänden, die für die vorliegende Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Demnach sei aufgrund des fehlenden Eintrags einer GSM-Antenne in den vom Bund und dem Kanton Zürich geführten Karten mit Mobilfunkstandorten davon auszugehen, dass eine solche Antenne nicht mehr bestehe, bzw. keine Leistung über 6 Watt ERP aufweise. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die
Beschwerdegegnerin den Einbezug der Antenne mit der Begründung verneint habe, ihre Leistung sei nicht grösser gewesen als 6 Watt ERP.

2.3. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, sie habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Mobilfunkanbieterinnen meldeten dem BAKOM bzw. den Kantonen die Aufhebung von Antennen, wobei Fehler passieren könnten. Dass eine in der Karte des BAKOM vom 26. Oktober 2018 noch aufgeführte GSM-Antenne mit einer "sehr kleinen" Sendeleistung von 1-10 Watt ERP in der heutigen Karte fehle, besage daher nicht, dass diese Antenne tatsächlich nicht mehr existiere oder eine Leistung von weniger als 6 Watt ERP aufweise.

2.4. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie daraus, dass in den vom BAKOM und dem Kanton Zürich publizierten Karten mit den Standorten vom Mobilfunkanlagen eine vormals eingetragene Anlage nicht mehr aufgeführt wird, auf das Fehlen dieser Anlage schloss. Im Übrigen ist dieser Schluss durchaus vertretbar, da diese Karten regelmässig den neuen Verhältnissen angepasst werden und die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für unzutreffende bzw. fehlende Einträge nennt. Zudem führte das BAFU in seiner Stellungnahme aus, in der Datenbank, die dem Kataster des BAKOM zugrunde liege, sei die von der Beschwerdeführerin erwähnte vormalige GSM-Mobilfunkanlage nicht aufgeführt. Aus dem Gesagten folgt, dass vom Fehlen einer solchen vormaligen Anlage auszugehen ist, weshalb offen bleiben kann, ob deren Sendeleistung gemäss den Angaben des Bauausschusses und der Beschwerdegegnerin unter 6 Watt ERP lag.

3.

3.1. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese regelt namentlich die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen. Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen werden im Anhang 2 NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall gelten, wo sich Menschen - auch kurzfristig - aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV; BGE 126 II 399 E. 3a; Urteil 1C 375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insoweit wird von Orten des kurzfristigen Aufenthalts (OKA) gesprochen (Urteil 1C 579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3). Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde so weit ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
und 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
NISV).
Im Anhang 1 der NISV werden Anlagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
und Art. 4 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Diese gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), zu denen Räume in Gebäuden zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Als Beispiele für solche Räume werden Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Schulräume sowie Patientenzimmer in Spitälern oder Altersheimen genannt (BGE 128 II 378 E. 6.1 mit Hinweis). Diese Anlagegrenzwerte sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit wesentlich tiefer festgelegt wurden als die Immissionsgrenzwerte (BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C 375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.2. Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt (Art. 11 Abs. 2 lit. d
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden
Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S. 15 Ziff. 2.1.3).

3.3. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, entgegen der Regel, dass bei OMEN die nichtionisierende Strahlung bei Innenräumen auf der Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu berechnen ist, sei gemäss dem Zusatzblatt zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2018 beim OMEN Nr. 07 die Strahlenbelastung 2,28 m über dem Fussboden berechnet worden. Dies wirke sich jedoch nicht negativ auf die Berechnung aus, da der Messpunkt 1,5 m über dem Fussboden unter dem Hauptstrahl der Antenne mit dem Horizontalwinkel von 220° liege und vertikal weiter von der Hauptstrahlrichtung der Antenne entfernt sei, so dass dort der Anlagegrenzwert von 5 V/m noch weniger überschritten werde als beim zu hohen Berechnungspunkt. Demgemäss lasse sich auch mit diesem Punkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachweisen.

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zwar treffe tendenziell zu, dass die Strahlungsbelastung abnehme, je weiter ein OMEN von der Hauptstrahlrichtung einer Mobilfunkanlage entfernt sei. Gemäss der Grafik "Vertical Radiation Pattern" des Antennendiagramms variiere die von einer Anlage ausgehende Strahlung jedoch um eine Position herum. So seien bei Position "-178,4°", wo sich der OMEN Nr. 07 befinde, Schwankungen sichtbar. Die Strahlungsintensität bei diesem OMEN könnte daher auf einer Höhe von 1,5 m über dem Fussboden höher liegen als auf einer Höhe von 2,28 m über diesem Boden. Da die dort berechnete Strahlungsbelastung von 4,58 Volt pro Meter (V/m) relativ nahe am Anlagegrenzwert von 5 V/m liege, könnte dieser Wert beim Punkt 1,5 m über dem Fussboden überschritten sein.

3.5. Das BAFU führte dazu in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus, es sei nachvollziehbar, dass beim OMEN Nr. 07 die Strahlenbelastung 2,28 m über dem Fussboden am stärksten sei, weil dieser Ort tiefer liege als die strittige Mobilfunkanlage und die Messposition 1,5 m über dem Fussboden noch weiter unten liege. Zwar nehme bei dieser Position die vertikale Richtungsdämpfung nicht zu, wohl aber vergrössere sich dort die Distanz zu den Antennen, womit die elektrische Feldstärke (leicht) abnehme. Demnach werde die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auch dann nachgewiesen, wenn der OMEN Nr. 07 auf 2,28 m anstatt auf 1,5 m über dem Fussboden positioniert werde.

3.6. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von diesen Darlegungen des BAFU abzuweichen, zumal es nachvollziehbar ist, dass die Strahlungsbelastung mit zunehmender Distanz zur Antenne abnimmt. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie bezüglich des OMEN Nr. 07 gemäss der rechnerischen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt die Einhaltung des Anlagegrenzwerts bejahte.

4.

4.1. Wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, ist nach Inbetriebnahme der Anlage zur Kontrolle der rechnerischen Prognose eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, Ziff. 2.1.8; Urteile 1C 680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.2.3; 1C 226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7). Diese Messung soll die höchste im Raum vorkommende Feldstärke ermitteln. Dazu muss der Raum mit der Messsonde bzw. -antenne abgetastet werden, wobei man sich gemäss Messempfehlungen bezüglich der Höhe in der Regel auf den Bereich bis zu 1,75 m über dem Fussboden beschränken kann (vgl. Mobilfunk-Basisstationen (GSM), Messempfehlung, BUWAL [Hrsg.], 2002, S. 18 f. Ziff. 4.5; Entwurf einer Messempfehlung für UMTS-Strahlung vom 17. September 2003, BUWAL und METAS [Hrsg.], S. 19 Ziff. 4.5.).

4.2. Die Vorinstanz erwog, der massgebliche Anlagegrenzwert werde gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt namentlich am OMEN Nr. 07 zu mindestens 80 % ausgeschöpft, weshalb für diesen Ort zu Recht eine Abnahmemessung verfügt worden sei. Das Begehren, dort eine Abnahmemessung vorzunehmen, laufe ins Leere.

4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, ihr Antrag auf Durchführung einer Abnahmemessung beim OMEN Nr. 07 stosse deshalb nicht ins Leere, weil die Strahlungsbelastung an diesem Ort an der falschen Position 2,28 m über dem Fussboden ermittelt worden sei. Die Abnahmemessung für diesen Ort sei jedoch 1,5 m über dem Fussboden des vierten Geschosses vorzunehmen, weshalb der Antrag auf Durchführung der Messung auf dieser Höhe berechtigt sei.

4.4. Gemäss der Baubewilligung vom 17. September 2018 sind nach Inbetriebnahme der umgebauten Anlage namentlich beim OMEN Nr. 07 Abnahmemessungen gemäss dem Fachbericht NIS vom 17. August 2018 durchzuführen. In diesem Bericht wird bezüglich des OMEN Nr. 07 als besonderer Hinweis zum Messort ausgeführt, dass im obersten bewohnten Geschoss (rund 15 m über Höhenkote [HKO]) zu messen sei. Damit wird in Bezug auf die Höhe der Messungen nur eine ungefähre Angabe gemacht. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal in den Vollzugsempfehlungen für Abnahmemessungen keine bestimmte Höhe der Messungen vorgegeben wird (vgl. E. 4.1 hievor).

5.

5.1. Die Vorinstanz führte aus, da gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt die Anlagegrenzwerte überall eingehalten würden und sich keine GSM-Antenne in der Nähe der geplanten Antenne befinde, sei nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abmessungen verfügt habe. Die Grenzwerte würden auch für Orte gelten, an denen sich Kinder aufhalten. Dass die Beschwerdeführerin eine Schule für Kinder und Jugendliche betreibe, rechtfertige daher keine verschärften Emissionsbegrenzungen.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da unklar sei, ob bezüglich der Strahlung der bewilligten Antennengruppe eine GSM-Antenne auf dem Baugrundstück zu berücksichtigen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, weshalb gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 NIVS verschärfte Emmissionsbegrenzungen gerechtfertigt seien.
Dieser Rüge fehlt in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage, weil die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass auf dem Baugrundstück keine bereits bestehende GSM-Mobilfunkanlage betrieben wird (vgl. E. 2 hievor). Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine solche Anlage gemäss Art. 5
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung - 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
1    Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2    Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3    Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.
NISV zur Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts führen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da gemäss den Ausführungen des BAFU in seiner Stellungnahme die von der geplanten Anlage erzeugte elektrische Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt 14,95 V/m beträgt und damit der Immissionsgrenzwert nur zu 30 % ausgeschöpft wird.

5.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Fachbericht NIS sei zwar vor Ort überprüft worden, ob im Standortdatenblatt die kritischen OMEN erfasst seien. Der Fachbericht erwähne in Ziff. 4 jedoch verbleibende Unsicherheiten, ohne anzugeben, worin diese genau bestünden. Diese Unsicherheiten könnten sich auf die Höhe der Strahlungsbelastung beziehen. Zudem könne an anderen Orten in ihrer Schule höhere Belastungswerte als am OMEN Nr. 07 nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ort werde im Standortdatenblatt mit "Arbeit" bezeichnet, obwohl sich dort ein Klassenzimmer befinde, in dem sich Kinder und Jugendliche aufhielten. Diese seien vor nichtionisierender Strahlung besonders gut zu schützen, weil sie darauf empfindlicher reagierten als Erwachsene. Aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnisses von Kindern sei eine detailliertere Berechnung und messtechnische Überprüfung in den Klassenzimmern zu verlangen.

5.4. Im angerufenen Fachbericht NIS wird zwar erwähnt, dass nach Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen, um verbleibende Unsicherheiten auszuräumen, mit denen die Berechnungen behaftet sind (Ziff. 4). Diese Angabe entspricht den Vollzugsempfehlungen, welche uner Berücksichtigung der mit der rechnerischen Strahlungsprognose verbundenen Unsicherheiten Abnahmemessungen vorsehen, wenn gemäss dieser Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (vgl. E. 4.1 hievor). Vorliegend ist ein Abweichen von diesen Empfehlungen nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, weshalb entgegen den Angaben im Standortdatenblatt die höchste zu erwartende Strahlenbelastung in den Schulgebäuden der Beschwerdeführerin nicht beim OMEN Nr. 07 liegen soll. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie bezüglich dieser Gebäude einzig am OMEN Nr. 07 eine rechnerische Prognose der Strahlungsbelastung und eine nachträgliche Abnahmemessung verlangte. Dass der OMEN Nr. 07 im Standortdatenblatt der Kategorie "Arbeit" zugeordnet wurde, ist nicht erheblich, weil unabhängig davon, ob OMEN Arbeits-, Schul- oder Wohnzwecken dienen oder von Kindern bzw.
Erwachsenen benutzt werden, die gleichen Anlagegrenzwerte gelten. Der Schutz von Kindern vor nichtionisierender Strahlung geht damit bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachse geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinaus (vgl. Urteil 1C 451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2). Demnach gelten bei Schulen keine besonderen Anforderungen an die Berechnung der zu erwartenden NIS-Belastung und die Abnahmemessungen. Daran ändert nichts, dass Mobilfunkanlagen in unmittelbarer Nähe von Schulen, Kindergärten oder Alterspflegeheimen erhebliche ideelle Immissionen verursachen können, welche kommunale oder kantonale Beschränkungen von Standorten von Mobilfunkanlagen rechtfertigen können (vgl. Urteil 1C 167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.4).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende anwaltlich vertretene Bauausschuss Dübendorf hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Dübendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Gelzer