Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 92/2021

Urteil vom 30. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. September 2020 (SK 19 338).

Sachverhalt:

A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte das Strafverfahren gegen A.________ am 8. März 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz infolge Verjährung ein und sprach ihn vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Drohung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe, sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren und ein Kontaktverbot von 5 Jahren an. Weiter entschied es über die Zivilforderungen, regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und traf weitere Verfügungen.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 15. September 2020 fest, dass das regionalgerichtliche Urteil hinsichtlich der Einstellung, des Freispruchs, der Schuldsprüche, der Übertretungsbusse, des Tätigkeits- und Kontaktverbots sowie des Zivilpunkts in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. September 2014 sowie der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. August 2015, ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und traf weitere Verfügungen.
Den Schuldsprüchen der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern liegen folgende Sachverhalte zu Grunde :
A.________ stach seiner Tochter als diese zwischen dreieinhalb- und siebenjährig war zehnmal mit einer Spritze in den nackten Intimbereich (achtmal in die Schamlippen, zweimal in die Brust) und drang mit seinem Penis im Rahmen verschiedener Vorfälle insgesamt zweimal vaginal und zweimal anal in sie ein. Ferner stach er bei sieben Vorfällen jeweils mehrfach mit einer Spritze neben und in die Schamlippen der siebenjährigen Tochter der Pflegeeltern seiner Zwillinge und missbrauchte diese im Rahmen verschiedener Vorfälle je einmal vaginal, anal und oral. Schliesslich zog er seinem Sohn, als dieser zwischen fünf und acht Jahre alt war, im Rahmen von drei Vorfällen am Penis, was er als "Chueli mälchen" bezeichnete. Diese Handlungen waren alle sexuell motiviert und dienten seiner Lustbefriedigung.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich der Strafzumessung und der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen und es sei eine ambulante Behandlung anzuordnen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er beanstandet zunächst die Höhe der Einsatzstrafe für die Schändungshandlungen zum Nachteil seiner Tochter und argumentiert die hypothetische Einsatzstrafe sei auf 50 Monate festzulegen. Ferner macht er geltend, die Taten zum Nachteil der Tochter der Pflegeeltern seiner Zwillinge würden nicht gleich schwer wiegen wie jene zum Nachteil seiner eigenen Tochter, weshalb lediglich 29 Monate zur hypothetischen Einsatzstrafe zu asperieren seien. Ferner sei die vorinstanzliche Bewertung der Schwere der Schändung zum Nachteil seines Sohnes nicht nachvollziehbar und beruhe auf Tatsachen, die nicht erstellt seien; die hypothetische Einsatzstrafe sei lediglich um 3 Monate zu erhöhen. Während er die Asperation um 14 Monate für den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nicht beanstandet, bringt er vor, für die übrigen Delikte sei die hypothetische Einsatzstrafe lediglich um 4 Monate zu erhöhen. Schliesslich kritisiert er die vorinstanzliche Bewertung der Täterkomponenten und gelangt zum Schluss, eine Reduktion um 28 Monate sei gerechtfertigt. Insgesamt hält er eine teilweise Zusatzfreiheitsstrafe von 70 Monaten für angemessen.

1.2. Die Vorinstanz erachtet für alle vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe als angemessen und bezeichnet die mehrfache Schändung zum Nachteil seiner Tochter als schwerste Tat, wovon für die Festlegung der Einsatzstrafe auszugehen sei. Sie erwägt, gestützt auf die grösstenteils zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen liege ein krasser Missbrauch der eigenen Tochter zur Befriedigung der eigenen Lust vor, der bei dieser zu noch nicht abschätzbaren Langzeitschäden geführt habe. Es sei von einem mittleren bis schweren Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 60 Monaten angemessen erscheine. Auch hinsichtlich der Schändungshandlungen zum Nachteil des anderen Mädchens liege eine intensive und schwere Form des sexuellen Missbrauchs vor. Der Beschwerdeführer habe seine Vertrauens- und Respektsposition schamlos sowie zielgerichtet ausgenutzt. Das Mädchen sei durch das Erlittene erheblich traumatisiert worden. Für sich alleine betrachtet erscheine eine Sanktion von 54 Monaten als angemessen, asperiert um Zweidrittel ergebe dies eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 36 Monate auf 96 Monate (8 Jahre). Die Tatschwere für die Schändungshandlungen zum Nachteil seines Sohnes sei als eher leicht
zu bezeichnen; bei einer Einzelstrafzumessung sei von einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszugehen, womit die hypothetische Einsatzstrafe um 6 Monate auf 102 Monate zu erhöhen sei. Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern rechtfertige sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 14 Monate, für die übrigen Delikte sei diese um weitere 6 Monate auf 122 Monate zu erhöhen. Unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers sei die hypothetische Einsatzstrafe um 2 Monate auf 120 Monate zu reduzieren. Aufgrund seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren erscheine eine Reduktion um 10 Monate angemessen. Schliesslich liege keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Infolge retrospektiver Konkurrenz sei die Freiheitsstrafe um 2 Monate für die bereits im Strafbefehl vom 9. September 2014 beurteilten Taten (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern) zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von 112 Monaten führe. Hiervon sei die im vorgenannten Strafbefehl ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Monaten, die der Beschwerdeführer bereits verbüsst habe, abzuziehen, woraus eine teilweise Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Jahren resultiere (Urteil S. 18
ff.).

1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Unbegründet ist zunächst die Kritik des Beschwerdeführers an der Bemessung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Schändungshandlungen zum Nachteil seiner Tochter. Insbesondere stellt es keine unzulässige Doppelverwertung dar, wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Tochter bei den vaginalen und analen Penetrationen kaum vorstellbare Schmerzen habe aushalten müssen, zumal der Beschwerdeführer über ein grosses Geschlechtsteil verfüge (vgl. Urteil S. 19). Entgegen dessen Vorbringen sind Schmerzen während des Geschlechtsverkehrs im Tatbestand der Schändung nicht enthalten. Soweit er mit seinen Ausführungen die Qualifikation seines Geschlechtsteils in Frage stellen wollte, macht er weder geltend noch zeigt er auf, dass die entsprechende vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auch erwähnt die Vorinstanz zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer seine Tochter weder mit Gewalt gedroht habe noch sonst in einer Weise grausam vorgegangen sei; entsprechendes Verhalten wäre verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dessen Unterlassen jedoch nicht verschuldensmindernd. Seinen Einwand, seine eigenen Missbrauchserfahrungen hätten die Vermeidbarkeit des Delikts beeinflusst, was die
Vorinstanz beachten müsse, begründet der Beschwerdeführer nicht weiter. Im Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz das belastete Vorleben des Beschwerdeführers, insbesondere den erfahrenen Missbrauch bei den Täterkomponenten (vgl. E. 1.4.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Zwar sind die Ausführungen zur subjektiven Tatschwere eher kurz, jedoch ergibt sich daraus hinreichend, dass und weshalb die Vorinstanz von einem eher mittleren bis schweren Verschulden ausgeht. Hierin liegt denn auch der Unterschied zum erstinstanzlichen Urteil, in welchem das Verschulden als schwer bis sehr schwer qualifiziert wurde. Aus dieser unterschiedlichen Bewertung ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers verschuldensmindernd einbezieht, dass er nicht planmässig vorging. Dass die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe angesichts des mittleren bis schweren Tatverschuldens des Beschwerdeführers auf 5 Jahre festsetzt, verletzt kein Bundesrecht. Sie ist in ihrer Strafzumessung nicht an die Einschätzung der ersten Instanz gebunden (vgl. Urteil 6B 778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.4.1).

1.4.2. Die Vorinstanz nimmt auch die Bemessung des Verschuldens für die Schändungshandlungen zum Nachteil des anderen Mädchens ermessenskonform vor. Sie lässt nicht ausser Acht, dass es im Gegensatz zu den Handlungen zum Nachteil der eigenen Tochter "lediglich" zu je einem vaginalen und analen Missbrauch kam, die Beziehung weniger eng war und der Tatzeitraum viel kürzer. Jedoch berücksichtigt sie zu Recht, dass der Beschwerdeführer das Mädchen zum Oralverkehr zwang, Urin oder Sperma in dessen Mund abgab und es nötigte, die Flüssigkeit zu schlucken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Schändungshandlungen eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren aussprechen würde und die hypothetische Einsatzstrafe um 3 Jahre erhöht.

1.4.3. Unter Ermessensgesichtspunkten ist auch die vorinstanzliche Bewertung des Verschuldens des Beschwerdeführers betreffend die Schändungshandlungen zum Nachteil seines Sohnes als eher leicht und die Asperation um 6 Monate nicht zu bemängeln. Zwar begründet die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Sohn sei nachhaltig traumatisiert, nicht weiter, jedoch ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass bei diesem gemäss den Berichten einer Traumatherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren sei (kantonale Akten, act. 1967). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Annahme willkürlich ist.

1.4.4. Ebenso unbegründet ist die Kritik an der Bemessung des Tatverschuldens für die übrigen Delikte (gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Drohung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz). Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit der Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 6 Monate, anstatt wie von ihm gefordert um 4 Monate, ihr Ermessen überschreitet oder missbraucht. Sie geht weder von rechtlich nicht massgebenden Kriterien aus noch lässt sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist nicht zu kritisieren, dass sie angesichts der zahlreichen Bezüge innert kurzer Zeit und des Umstands, dass auch Bekannte sowie Verwandte von der missbräuchlichen Verwendung der Tankkarte profitierten, eine Einzelstrafe von 6 Monaten aussprechen würde. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die rechtliche Qualifikation als Drohung in Frage stellt, ist darauf angesichts der Rechtskraft des Schuldspruchs nicht einzugehen. Die Bewertung des Verschuldens als leicht und die Festsetzung einer Einzelstrafe von 1 Monat ist ohne Weiteres ermessenskonform. Bei der
Bewertung des Verschuldens für die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz berücksichtigt die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich, dass er die Tiere aus Tierliebe gehalten hat, jedoch mit deren Fütterung und Pflege respektive der Bereitstellung der nötigen Infrastruktur überfordert war (vgl. Urteil S. 22).

1.4.5. Unzutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz beachte seine verminderte Schuldfähigkeit ungerechtfertigerweise nicht strafmindernd. Er argumentiert, die Kombination seiner Krankheiten (Pädophilie und kombinierte Persönlichkeitsstörung) bewirke eine Einschränkung seines freien Handelns und habe ihn dazu verleitet, die Taten zu begehen. Die Vorinstanz erwägt unter der Täterkomponente "Vorleben, persönliche Verhältnisse und Schuldfähigkeit", der Beschwerdeführer sei in seiner Kindheit selbst Opfer von sexuellen Übergriffen geworden. Der Sachverständige habe zwar festgehalten, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer tatzeitaktuell weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt habe. Das Gutachten sei immerhin noch nicht von einer Pädophilie ausgegangen, wogegen der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019 diese deutlich diagnostiziere. Auch führe dieser Bericht aus, dass die Persönlichkeitsstörung ursächlich als komplexe Traumafolgestörung zu betrachten sei. Die Taten habe der Beschwerdeführer offenbar im Rahmen seiner Krankheit ausgeführt. Dies berücksichtige sie klar strafmindernd. Eine Schuldunfähigkeit liege jedoch nicht vor. Die weiteren
persönlichen Verhältnisse werte sie als neutral (Urteil S. 23). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorinstanz die psychische Störung des Beschwerdeführers bzw. deren Einfluss auf die Schuldfähigkeit strafmindernd berücksichtigt. Die Reduktion von insgesamt 12 Monaten für die persönlichen Verhältnisse und die Schuldfähigkeit liegt innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens. Die Erhöhung der Strafe für die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Soweit er geltend macht, sein Auftritt in einer Fernsehsendung dürfe nicht straferhöhend einbezogen werden, geht die Rüge an der Sache vorbei, da die Vorinstanz - anders als die erste Instanz - offen lässt, ob dieser Auftritt als besonders dreist zu qualifizieren ist, und diesen insoweit bei der Strafzumessung nicht beachtet (vgl. Urteil S. 23). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Reduktion der Strafe um 2 Monate für das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Schuldfähigkeit nicht ermessens- bzw. bundesrechtskonform ist.

1.4.6. Die Rüge, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, da sie bei der Beurteilung des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nicht ausführe, in welchem Punkt sie der Würdigung der ersten Instanz nicht folge bzw. weshalb sie eine geringere Strafreduktion aufgrund des Geständnisses vornehme, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das Berufungsgericht grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vornimmt (vgl. Urteile 6B 1245/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2; 6B 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1 f.; 6B 798/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen), in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. E. 1.3). Dass dies vorliegend der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie dessen unbeständigen Ausführungen als eine Art Teilgeständnis wertet und nicht davon ausgeht, dass er besondere Einsicht oder Reue zeigt oder das Verfahren wesentlich erleichtert hätte. Sie hält zutreffend fest, dass er die Sachverhalte hätte vorbehaltslos eingestehen müssen, um einen substanziellen Geständnisrabatt zu erhalten. Schliesslich berücksichtigt sie auch die zuletzt erfolgten Schritte
des Beschwerdeführers zur Wiedergutmachung strafmindernd (vgl. Urteil S. 24). Die Strafminderung von 10 Monaten für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren mag zwar aufgrund der konkreten Umstände eher tief erscheinen, liegt jedoch innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.

1.4.7. Zusammenfassend setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lässt oder wesentliche Aspekte nicht einbezieht, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt sie ihre Begründungspflicht. Die Freiheitsstrafe von 9 Jahren liegt innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen. Er macht geltend, die Vorinstanz verneine die Geeignetheit einer ambulanten Behandlung zu Unrecht und verletze damit Art. 56a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB bzw. den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

2.2. Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet (kombinierte Persönlichkeitsstörung und Pädophilie), mit der seine Delikte in Zusammenhang stehen, und von ihm eine mittlere bis hohe Rückfallgefahr für Sexualdelikte (sexuelle Handlungen mit Kindern) ausgeht. Erstellt ist zudem, dass sich der Gefahr weiterer mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten durch eine therapeutische Behandlung grundsätzlich begegnen lässt und der Beschwerdeführer sowohl therapiebedürftig als auch therapiefähig ist (vgl. Urteil S. 38 ff.). In Frage steht demgegenüber die Geeignetheit einer ambulanten Behandlung bzw. die Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme.
Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2017 empfehle der Sachverständige primär die Anordnung einer ambulanten Massnahme, wobei er eine längere (mehrmonatige) einleitende stationäre Behandlung für sinnvoll erachte. Diese könne auch vollzugsbegleitend erfolgen; allerdings erfordere das Behandlungsziel ein überwiegend psychotherapeutisch ausgerichtetes Setting, das erfahrungsgemäss im Strafvollzug nur erschwert zu organisieren sei. Damit führe der Sachverständige aus, so die Vorinstanz, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung wohl nicht genüge. Dies bestätige auch der Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019. Das bisherige ambulant eingerichtete Setting habe zwar gewisse kleine Fortschritte gebracht, von den erforderlichen Ergebnissen sei der Beschwerdeführer jedoch noch weit entfernt, was auch dem Therapiebericht vom 8. September 2020 zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer begehre offenbar den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung; dieser stehe indessen aufgrund der hohen Rückfallgefahr und der schweren Delikte ausser Frage. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und die Tatsache, dass er sich
trotz eineinhalb Jahren Therapie mit dieser noch in der Anfangsphase befinde, zeigten deutlich, dass das jetzige ambulante Setting unter Haftbedingungen nicht in genügender Weise etabliert werden könne. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass eine stationäre therapeutische Behandlung der schweren psychischen Störung beim Beschwerdeführer geeignet, notwendig und verhältnimässig sei, um der Gefahr weiterer Straftaten innerhalb der nächsten fünf Jahre zu begegnen (Urteil S. 41 ff.).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB; vgl. zur Verhältnismässigkeit BGE 142 IV 105 E. 5.4; 139 I 180 E. 2.6.1; Urteile 6B 326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B 835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB, Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).

2.3.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1
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StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56a - 1 Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
1    Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.
2    Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.
StGB).

2.3.3. Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteile 6B 237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; 6B 290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; 6B 73/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2; 6B 440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b
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StGB Art. 63b - 1 Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
1    Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.
2    Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3    Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.
4    Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.
5    An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59-61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.
und Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
1    Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.
2    Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70
StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; Urteil 6B 440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 mit Hinweisen).
Bei der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme geht es um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B 82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B 975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B 353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz legt anhand des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 29. September 2017, des Therapieverlaufsberichts des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 8. November 2019, des Therapieberichts der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 8. September 2020 und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht den notwendigen therapeutischen Nutzen erbringe, um der mittleren bis hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Dieser macht weder Willkür in den vorinstanzlichen Ausführungen geltend noch zeigt er auf, dass diese schlechterdings unhaltbar sind.
Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der Sachverständige im Gutachten die Anordnung einer ambulanten Behandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht als sinnvoll bzw. zweckmässig und eine stationäre therapeutische Behandlung nicht für zwingend erforderlich erachtet (kantonale Akten, act. 859). Jedoch zeigt sie zutreffend auf, dass ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung ausser Frage steht, was auch der Beschwerdeführer nicht kritisiert. Demnach geht die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung des zu erwartenden therapeutischen Nutzens der ambulanten Behandlung zu Recht davon aus, dass diese (weiterhin) vollzugsbegleitend durchgeführt werden müsste. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dabei einbezieht, dass der Sachverständige darauf hinweist, das erforderliche überwiegend psychotherapeutisch ausgerichtete Setting sei im Strafvollzug nur erschwert zu organisieren (kantonale Akten, act. 856) bzw. dieses könne nicht in genügender Weise etabliert werden (kantonale Akten, act. 860). Die vorinstanzliche Interpretation dieser gutachterlichen Angabe, wonach eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht genüge, ist frei von Willkür. Gleiches gilt für ihre Beurteilung des bisherigen Therapieverlaufs
bzw. der entsprechenden Berichte. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass darin festgehalten werde, eine stationäre therapeutische Massnahme könne sich beim Beschwerdeführer als zweckmässiger erweisen, als eine vergleichsweise niederschwellige ambulante Behandlung (Therapieverlaufsbericht vom 8. November 2019, kantonale Akten, act. 2287) bzw. dieser stehe noch in der Anfangsphase der Therapie, er sei motiviert und zuverlässig, doch klappe der innere Zugang zu ihm derzeit noch nicht (Therapiebericht vom 8. September 2020, kantonale Akten, act. 2318; Urteil S. 42 f.). Mit ihrer Einschätzung, das bisherige Setting habe zwar gewisse kleine Fortschritte gebracht, von den erforderlichen Ergebnissen sei der Beschwerdeführer jedoch noch weit entfernt (Urteil S. 42), lässt die Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt, dass therapeutische Fortschritte stark vom Individualfall abhängen. Unter Willkürgesichtspunkten ist dieses Fazit nach eineinhalb Jahren Therapie jedenfalls nicht zu kritisieren.
Die Vorinstanz lässt sich auch nicht zu Unrecht von Vollzugsproblemen oder Sicherheitsbedenken beeinflussen, sondern stellt fest, dass eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht den gewünschten therapeutischen Nutzen wird herbeiführen können, um die Legalprognose zu verbessern. Damit verfällt sie weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft im Herbst 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitigen Massnahmenantritt abgelehnt hat. Mit der Vorinstanz ist der Unmut des Beschwerdeführers nachvollziehbar, jedoch ändert dies nichts daran, dass im Sachurteil nur diejenige Massnahme angeordnet werden kann, die geeignet ist, einen hinreichenden Therapieerfolg zu erzielen und die Legalprognose zu verbessern.

2.4.2. Schliesslich erachtet die Vorinstanz die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen zutreffend als verhältnismässig. Sie ist unbestrittenermassen geeignet, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern, und nach dem Vorstehenden gibt es keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme, die für den angestrebten Erfolg ausreichen würde, womit sich die stationäre therapeutische Massnahme auch als notwendig erweist. Ein Abwägen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern einerseits, mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers andererseits führt zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist (vgl. Urteil S. 42).

2.4.3. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als bundesrechtskonform.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Auf das Einverlangen einer Honorarnote wird verzichtet (vgl. Art. 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Lerf, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres