Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
7B.149/2003 /min

Urteil vom 30. Juni 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
T.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Hütte, Baarerstrasse 10, 6304 Zug,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003 (JZ 2003/51.102).

Die Kammer hat nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, womit in Abweisung der Beschwerde der T.________ AG (als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug) die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug bestätigt und der Konkurs über die T.________ AG neu per Donnerstag, 5. Juni 2003, 16.30 Uhr, eröffnet wurde;

in die Eingabe der T.________ AG vom 23. Juni 2003, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, die Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Obergericht, soweit dieser die Restforderung übersteigt, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt;

in Erwägung,
dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 171 - Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172-173a erwähnten Fälle vorliegt.
SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35);

dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug Beschwerde erhoben hat und das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den oberinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1 S. 5; vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 36 Rz. 59);

dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes - hier die staatsrechtliche Beschwerde - umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272);

dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ihre Eingabe an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts richtet und ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG ergriffen hat;

dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird;

dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von den Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung, in denen einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...32
1    ...32
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:33
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG);

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Willimann, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich), dem Konkursamt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: