Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4G 3/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross
und Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
Gesuchstellerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer
und Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen
Bundesgerichts 4A 426/2015 vom 11. April 2016.

In Erwägung,
dass das Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 die Gesuchsgegnerin zur Zahlung eines Betrags von USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012 an die Gesuchstellerin verurteilte;
dass das Bundesgericht diesen Schiedsspruch mit Urteil 4A 190/2014 vom 19. November 2014 aufhob;
dass das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 die Gesuchsgegnerin erneut zur Zahlung eines Betrags von USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012 an die Gesuchstellerin verurteilte, wobei es den Beginn des Zinsenlaufs mit Berichtigungsentscheid vom 30. September 2015 nachträglich auf den 1. September 2012 festsetzte;
dass das Bundesgericht auch diesen Schiedsspruch mit Urteil 4A 426/2015 vom 11. April 2016 aufhob;
dass das Bundesgericht zum Schluss kam, das Schiedsgericht habe den Grundsatz der Bindung an die Erwägungen im ersten Rückweisungsurteil vom 19. November 2014 missachtet, indem es den Rechtsstreit unter rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt hat, die das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt hatte (Erwägungen 3 und 4);
dass das Bundesgericht das Schiedsgericht in Erwägung 4 explizit dazu anhielt, sich bei Ausfällung eines neuen Schiedsspruchs an die Erwägungen beider Rückweisungsurteile zu halten und dabei seine neue Urteilsbegründung namentlich nicht auf die Argumentation abzustützen, das Verhalten der Gesuchsgegnerin stelle ein venire contra factum proprium dar, das die Ausübung des Kündigungsrechts gemäss den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements" als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht mit Erläuterungsgesuch vom 29. April 2016 beantragt, den Verweis in Erwägung 4 auf das "Verhalten" der Gesuchsgegnerin zu erläutern;
dass die Gesuchstellerin dabei geltend macht, es sei unklar, ob das Verhalten der Gesuchsgegnerin, welches das Bundesgericht in Erwägung 4 seines Entscheids erwähne, jenes sei, welches in der vorangehenden Erwägung 3 "im Detail beschrieben " werde;
dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Vernehmlassung ausführt, die Gesuchstellerin habe das Urteil 4A 426/2015 vom 11. April 2015 sehr wohl richtig verstanden und sei lediglich inhaltlich damit unzufrieden, was aus einem Schreiben vom 2. Mai 2016 an das Schiedsgericht hervorgehe, worin die Gesuchstellerin das Bundesgericht "pauschal und harsch " kritisiere;
dass das Schiedsgericht bei Aufhebung seines Schiedsspruchs nach Massgabe der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu entscheiden hat (Art. 395 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 395 Entscheid - 1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
1    Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
2    Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.193
3    Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.
4    Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entscheiden.
ZPO);
dass das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG eine Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (vgl. dazu Urteile 1C 254/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3; 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1 mit Hinweisen);
dass aus den Erwägungen von Urteil 4A 426/2015 vom 11. April 2016 klar und deutlich hervorgeht, dass die Ausübung des in den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts nicht rechtsmissbräuchlich ist;
dass die Gesuchstellerin in ihrer Gesuchsbegründung selber erkennt, dass sich das in Erwägung 4 erwähnte Verhalten auf das in der vorangehenden Erwägung 3 beschriebene bezieht, hat sich doch das Bundesgericht zu einem anderen Verhalten gar nie geäussert;
dass somit keinerlei Unklarheit zu erkennen ist, womit sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet erweist;
dass die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Erläuterung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das Erläuterungsverfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni