SR 831.131.12 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV) RV-AHV Art. 7 Erlöschen - Der Anspruch auf Rückvergütung erlischt mit dem Tod des Berechtigten. |