Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 31/2017

Urteil vom 30. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 1. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Arbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 14. Dezember 2013 erlitt er bei einem Sturz eine subtotale Subscapularissehnen-Ruptur rechts. Am 29. Januar 2014 wurde er im Spital C.________ an der rechten Schulter operiert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach sie dem Versicherten ab 1. Januar 2016 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu. Seine Einsprache wies sie mit Entscheid vom 29. März 2016 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, als es dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 1. Dezember 2016).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) enthalten; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis; Urteil 8C 673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1). Aus ihrer Begründung, die in diesem Zusammenhang zur Interpretation beigezogen werden kann, ergibt sich, dass die Beschwerde auf eine höhere Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % abzielt. Daher und weil hier das Bundesgericht bei Bedarf an weiteren Abklärungen nicht reformatorisch entscheiden könnte, ist darauf einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Abs. f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111; zum Genügen einer indirekten Unfallkausalität vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, U 38/01 E. 5.2.2; Urteil 8C 833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 4.2.2), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes - Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.
, Art. 19 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen - 1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
1    Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2    Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3    Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4    Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
ATSG) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 139 V 592 E. 2.2 f. S. 593 f.) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 135 V 465 E. 4.4. S. 469, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es von der Zusprache einer höheren Invalidenrente absah. Unbestritten ist in diesem Rahmen die vorinstanzliche Verneinung der adäquaten Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten und damit einer diesbezüglichen Leistungspflicht der Suva. Hierzu erübrigen sich mithin Weiterungen.

5.
Zu prüfen bleiben somit die Folgen des somatischen Gesundheitsschadens auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Ärzte seien übereinstimmend zur Diagnose einer "frozen shoulder" rechts und zum Verdacht auf ein CRPS I (komplexes regionales Schmerzsyndrom) gelangt. Gemäss dem Bericht der Frau PD Dr. med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 31. Januar 2016 und der Aktenbeurteilung der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 23. Mai 2016 sei der rechte Arm des Beschwerdeführers vollständig funktionstüchtig. Gestützt auf die Einschätzung der Frau Dr. med. E.________ sei davon auszugehen, dass er in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Frau PD Dr. med. D.________ vertrete die Auffassung, aufgrund einer ausgeprägten Schonhaltung mit Deformierung, Verkrampfung und massiver Schmerzhaftigkeit der linken Schulter und des linken Arms sei er nur zu 50 % der Arbeitszeit für leichte Arbeiten einsetzbar. Soweit über das von Frau Dr. med. E.________ bescheinigte Beschäftigungspensum von 100 % hinaus zusätzliche Einschränkungen bestünden, könne dies beim leidensbedingten Abzug vom
statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden. Somit sei die Suva zu Recht von einem zumutbaren 100%igen Pensum ausgegangen. Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen betrage Fr. 85'695.-. Beim trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen sei von der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2012, Total, Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor, Männer, auszugehen, was hochgerechnet auf das Jahr 2015 Fr. 66'489.- ergebe. Unter Veranschlagung eines 20%igen Abzugs vom LSE-Tabellenlohn resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 53'191.- und verglichen mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, seit seiner Einreise in die Schweiz habe er ausschliesslich als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Seine Behinderung betreffe den Funktionsarm. Es sei unrealistisch, dass er angesichts der bestehenden Einarmigkeit auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt über uneingeschränkte erwerbliche Möglichkeiten bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Es sei unzutreffend, wenn bei einer Einarmigkeit mit konsekutiver Verlangsamung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Der Effizienzeinbusse sei durch eine proportionale Kürzung des Tabellenlohns im Umfang der bestehenden Verlangsamung Rechnung zu tragen, weil kein vernünftiger Arbeitgeber bereit sei, einem lediglich verlangsamt tätigen Arbeitnehmer denselben Lohn wie einem Arbeitnehmer ohne Effizienzeinbusse zu zahlen. Mit dem leidensbedingten Abzug würden lediglich individuelle Verwertungsschwierigkeiten der jeweiligen versicherten Person, nicht aber an sich bei allen versicherten Personen mit gleichem Gesundheitsschaden bestehende eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten abgegolten. Zudem sei bei faktischer Einarmigkeit in der Regel von einem 25%igen Abzug auszugehen. Es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Rente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % habe.

6.2. Vorab ist festzuhalten, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss gefestigter Rechtsprechung genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museums- oder Parkplatzwärter (Urteile 8C 622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2, 8C 477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3, 8C 345/2016 vom 1. September 2016 E. 5, 8C 37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2). In diesem Rahmen ist für funktionell einarmige Versicherte praxisgemäss nicht von einer generellen bzw. einheitlichen proportionalen Kürzung des LSE-Tabellenlohns auszugehen. Vielmehr ist die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medizinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3. S. 483; Urteile 8C 622/ 2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.1 und 8C 1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.5 i.f.).

7.

7.1. Frau Dr. med. E.________ legte am 23. Mai 2016 dar, es bestehe eine adominante Einarmigkeit links. Konsekutiv seien koordinativ anspruchsvollere Tätigkeiten mit der linken Hand, z.B. Schreibaufgaben, nicht möglich. Bezüglich Belastbarkeit des linken Arms sei sie mit Frau PD Dr. med. D.________ einig, dass der Beschwerdeführer für leichte, nicht anspruchsvolle Arbeiten einsetzbar sei. Unter Berücksichtigung dieser einschränkenden Zumutbarkeit, die an das vorliegende Handicap angepasst sei, bestehe keine zeitliche Einschränkung in einem 100%igen Pensum. Es lasse sich zudem plausibel nachvollziehen, dass er dabei verglichen mit einer gesunden Person in seinen Verrichtungen/Tätigkeiten mit dem linken Arm bzw. der linken Hand verlangsamt sei. Die von Frau PD Dr. med. D.________ angeführten Gründe für die Rechtfertigung eines 50%igen Pensums seien bei Einhaltung des formulierten Zumutbarkeitsprofils nicht nachvollziehbar.

7.2. Frau Dr. med. E.________ stellte mithin eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit fest. In diesem Rahmen ging sie von einer Arbeitsverlangsamung aus, verneinte aber gleichzeitig eine zeitliche Einschränkung in einem 100%igen Pensum. Ihre Einschätzung ist damit in sich unklar bzw. widersprüchlich (zur Berücksichtigung einer Verlangsamung beim Grad der Arbeitsfähigkeit vgl. z.B. Urteile 9C 412/2016 vom 16. November 2016 E. 3.1, 8C 68/2016 vom 3. März 2016 E. 3 und E. 4.3, 9C 366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1; siehe auch E. 8 hienach). Die Einschätzung der Frau Dr. med. E.________ steht zudem der Beurteilung der Frau PD Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2016 mit Angabe einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit entgegen. Soweit Frau Dr. med. E.________ argumentierte, entgegen Frau PD Dr. med. D.________ seien Therapiesitzungen nicht ausschliesslich während der Arbeitszeit des Beschwerdeführers durchzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass Letztere die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur mit diesem Argument begründete, sondern festhielt, die ganze linke Schulter bzw. der ganze linke Arm seien durch eine ausgeprägte Schonhaltung deformiert und verkrampft und verursachten
massive Schmerzen.

Unter diesen Umständen kann auf die Aktenstellungnahme der Frau Dr. med. E.________ vom 23. Mai 2016 nicht abgestellt werden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C 239/2008] zum Beweiswert von Aktenberichten). Aber auch die Einschätzung der Frau PD Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2016 kann für sich allein nicht massgebend sein, zumal behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470).

8.
Da das Ausmass der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht fest steht, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Höhe des Leidensabzugs, den die Vorinstanz - in Anlehnung an die Suva - auf 20 % festgesetzt hat.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten einhole und gestützt darauf über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers - unter Wahrung seiner Verfahrensrechte (BGE 137 V 314; Urteil 8C 37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 8.2 f.) - neu verfüge.

9.
Die unterliegende Suva trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 1. Dezember 2016 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar