Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C_88/2017

Urteil vom 30. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

Oberamt Region Solothurn, Vorsteher,
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,

Staatskanzlei des Kantons Solothurn,
Rathaus, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Anmeldung für die Wahl eines Amtsgerichtspräsidenten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Am 21. Mai 2017 finden im Kanton Solothurn die Amteibeamtenwahlen statt. In der Amtei Bucheggberg-Wasseramt werden zwei Amtsgerichtspräsidenten gewählt. Am 22. November 2016 reichte Claude Wyssmann einen Wahlvorschlag für sich selber ein. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn beschied ihm mit Verfügung vom 28. November 2016, Ausschreibungen für den ersten Wahlgang würden vorbehältlich einer Demission unterbleiben und es seien einzig die beiden bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Seine Kandidatur könne deshalb für den ersten Wahlgang nicht berücksichtigt werden.
Eine von Claude Wyssmann dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017 beantragt Claude Wyssmann, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sowie der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn seien anzuweisen, für den anstehenden ersten Wahlgang sowohl ihn selbst als auch andere Kandidaten als die bisherigen Stelleninhaber zuzulassen. Eventualiter seien die Wahlberechtigten durch das Verwaltungsgericht und den Vorsteher des Oberamts im Wahlbegleitmaterial darüber zu informieren, wie sie einen echten und freien zweiten Wahlgang bewirken könnten. Zudem seien ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Das Verwaltungsgericht und die Staatskanzlei beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Oberamt Region Solothurn verweist auf seine Verfügung vom 28. November 2016 und seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Zusammenhang mit den Amtsgerichtspräsidentenwahlen im Kanton Solothurn. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht offen, zumal es sich um eine Volkswahl handelt (Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids, als Wahlberechtigter sowie als Kandidat in seinem Wahlrecht betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Der Eventualantrag, die Wahlberechtigten seien durch das Verwaltungsgericht und den Vorsteher des Oberamts im Wahlbegleitmaterial darüber zu informieren, wie sie einen echten und freien zweiten Wahlgang bewirken könnten, ist neu und nach Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG unzulässig.

1.3. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen Rechts in diesem Umfang mit freier Kognition.

2.

2.1. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn und das Verwaltungsgericht haben ihre Entscheide auf § 45 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 über die politischen Rechte (GpR; BGS 113.111) gestützt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
§ 45 2. Erneuerungswahlen
1 Liegt für Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen keine Demission vor, unterbleiben die Ausschreibung und das Anmeldeverfahren für den ersten Wahlgang. Teilnahmeberechtigt ist einzig der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin.
2 Kommt es zu keiner Wahl im ersten Wahlgang, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.
3 Sind besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erforderlich, ist die Stelle oder das Amt auszuschreiben. Die §§ 41-44 sind anwendbar.

Da gemäss § 88 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) für das Amt des Amtsgerichtspräsidenten besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen gelten (Anwaltspatent und Schweizer Bürgerrecht), findet das Wahlverfahren gemäss Abs. 1 und 2 von § 45 GpR Anwendung.
Das Verwaltungsgericht legt dazu dar, den Materialien lasse sich nichts zur Tragweite dieser Bestimmung entnehmen, doch bestehe die Wahlordnung seit Jahrzehnten. Im Ergebnis diene es der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
und Art. 191c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
BV), wenn im ersten Wahlgang nur die bisherigen Stelleninhaber zugelassen würden. Befinde sich ein Richter im ständigen Wahlkampf, sei seine Unabhängigkeit stark gefährdet. Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV werde durch § 45 GpR nicht verletzt. Was der Beschwerdeführer aus Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO (SR 131.221) für den vorliegenden Fall ableiten wolle, sei weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, die Amtsgerichtspräsidenten könnten faktisch nicht abgewählt werden, verweist das Verwaltungsgericht auf den Mitbericht der Staatskanzlei vom 15. Dezember 2016. Die Staatskanzlei legt darin dar, es sei durchaus möglich, dass ein Amtsgerichtspräsident vom Volk abgewählt werde, nämlich wenn der bisherige Stelleninhaber beim ersten Wahlgang aufgrund der leeren Stimmen das absolute Mehr nicht erreiche und er im zweiten Wahlgang einem neuen Kandidaten unterliege.

2.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, § 45 GpR verletze Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO und Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit setze voraus, dass alle Kandidaten mit gleichen Chancen an einer Wahl teilnehmen könnten und die Wähler eine echte Auswahl hätten. Eine Einschränkung dieser Grundsätze sei nach der Praxis nur aus gewichtigen Gründen möglich. Dazu sei eine Regelung auf Verfassungsstufe erforderlich. Zudem sei § 45 GpR unpräzise, weil er im Widerspruch zu Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO stehe und nicht hinreichend klar sei, ob er sich überhaupt auf die Wahl eines Amtsgerichtspräsidenten beziehe. Ein öffentliches Interesse an der Favorisierung der aktuellen Stelleninhaber gebe es nicht. Wenn sich aus den Gesetzesmaterialien nichts ableiten lasse, so sei die Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit bloss eine spekulative Parteibehauptung. Es treffe nicht zu, dass sich die Richter ohne die Regelung von § 45 GpR im ständigen Wahlkampf befinden würden. Dies zeige das Beispiel der Amtsrichter, die sich im Gegensatz zu den Amtsgerichtspräsidenten alle vier Jahre der Wiederwahl stellen müssten. Bis heute habe im Kanton Solothurn jedoch kein Wahlkampf stattgefunden. Alle Amtsrichter seien vielmehr immer wieder still wiedergewählt worden. Die
Möglichkeit von Druckversuchen auf Gerichtspersonen sei rein theoretisch. Es gebe dazu keine fundierten Erfahrungswerte. Somit sei ein Eingriff in die Wahlfreiheit unnötig. Die Möglichkeit der Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten sei zudem den Stimmbürgern kaum bekannt. In den Wahlunterlagen werde ihnen der "Protest-Mechanismus" nicht erklärt. Entsprechend sei bis heute im Kanton Solothurn nie ein zweiter Wahlgang erzwungen worden. Eine Abwahl werde faktisch verunmöglicht. Der Stimmbürger habe den falschen Eindruck, dass sich innert Frist anscheinend nur ein Kandidat gemeldet habe. Dieses staatliche Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Zu beachten sei auch, dass der Wahlmodus für alle Beamten mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen gelte, somit auch für den Sekretär des kantonalen Steuergerichts und für alle Gemeindebeamten. Es handle sich mithin bei der umstrittenen Bestimmung um einen "Beamtenschutzartikel" und nicht um einen "Richterschutzartikel". Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass sich die Amtsrichter, für welche keine besonderen Wählbarkeitsvoraussetzung gälten, einer echten und freien Wiederwahl stellen müssten. Schliesslich gebe es auch mildere Massnahmen, um die richterliche
Unabhängigkeit zu wahren. So könnte das Gesetz vorsehen, dass Richter auf unbestimmte Zeit gewählt würden. Diesfalls würde die Wahlfreiheit nicht eingeschränkt, weil eben auf unbestimmte Zeit gar keine Wahlen stattfänden.

3.

3.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 39 Ausübung der politischen Rechte - 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
1    Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2    Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3    Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4    Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
BV hält fest, dass die Kantone - entsprechend ihrer Organisationsautonomie - die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV ausgeübt (BGE 140 I 394 E. 8 S. 401 mit Hinweisen; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 3.1). Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 140 I 394 E. 8.2 S. 402 mit Hinweisen; zur Publ. vorgesehenes Urteil 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 3.3).
Die in Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (a.a.O.).
Der Beschwerdeführer beruft sich, wie erwähnt, neben Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV auch auf Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO. Diese Bestimmung sieht einzig vor, dass das Volk die Amtsgerichtspräsidenten wählt. Die Vorinstanz hat festgehalten, weder sei ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer hinreichend dargelegt, was aus dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde darauf nicht näher ein. Seine Kritik ist deshalb vor dem Hintergrund von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV zu prüfen.

3.2. Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer nicht, § 45 GpR sei aufzuheben. Hierfür ist die Beschwerdefrist nach Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG längst abgelaufen. Der Verstoss einer kantonalen Vorschrift gegen das übergeordnete Recht kann indessen auch noch bei der Anfechtung eines auf sie gestützten Anwendungsaktes geltend gemacht werden. Erweist sich der Vorwurf als begründet, so führt dies allerdings nicht zur Aufhebung der entsprechenden Norm. Die vorfrageweise Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit hätte lediglich zur Folge, dass die Vorschrift auf die anstehende Wahl nicht angewendet und der auf sie gestützte Entscheid aufgehoben würde (BGE 113 Ia 69 E. 5a S. 70 mit Hinweis). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend beschränkt. Zu untersuchen ist nur, ob das vorliegend umstrittene Wahlverfahren für Amtsgerichtspräsidenten verfassungswidrig ist, nicht jedoch, ob dies auch für andere Stellen mit besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen zutrifft. Ebenso wenig hat sich das Bundesgericht umfassend dazu zu äussern, ob die Ausgestaltung des Wahlverfahrens für die verschiedenen, durch Wahl zu besetzenden Stellen im Kanton Solothurn sinnvoll und kohärent ist.

3.3. Die Rüge, die beanstandete Bestimmung hätte wegen ihrer Bedeutung in die Kantonsverfassung aufgenommen werden müssen, ist unbegründet. Sowohl in anderen Kantonsverfassungen als auch in der Bundesverfassung wird die Wahl von Behördenmitgliedern nur in den Grundzügen geregelt, und die nähere Ausführung erfolgt erst auf Gesetzesstufe. Einen Verfassungsvorbehalt gibt es von Bundesrechts wegen in diesem Bereich nicht und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dies nach der Verfassung des Kantons Solothurn anders sei.
Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen, § 45 GpR sei unpräzise, weil er im Widerspruch zu Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO stehe und es nicht hinreichend klar sei, ob er sich überhaupt auf die Wahl der Amtsgerichtspräsidenten beziehe. Der Beschwerdeführer legt weder dar, worin der Widerspruch zu Art. 27
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/SO liegen soll, noch, wie dies mit der Frage zusammenhängt, ob § 45 GpR hinreichend klar sei. Darüber hinaus folgt aus § 88 GO ohne Weiteres, dass für Amtsgerichtspräsidenten besondere Wahlvoraussetzungen gelten und somit § 45 Abs. 1 und 2 GpR anwendbar ist (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.4. Wiederwahlverfahren für Richterstellen stehen in einem Spannungsverhältnis von demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit. Sie gewährleisten die fortdauernde demokratische Legitimation der Justiz und stellen sicher, dass nur solche Personen das Amt ausüben, die dazu nach wie vor in der Lage sind; es geht damit bei einer Bestätigungswahl immer auch um die Sicherstellung einer rechtsstaatlichen, funktionierenden Justiz (REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 286). Gleichzeitig eröffnet die Wiederwahl Möglichkeiten äusserer Beeinflussungsversuche (vgl. NICCOLÒ RASELLI, Richterliche Unabhängigkeit, Justice-Justiz-Giustizia 2011/3 S. 6 f.) und die damit einhergehende Gefahr, dass die Richter sich - besonders kurz vor Wiederwahlterminen - bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit teilweise von der mutmasslichen Akzeptanz durch das Wiederwahlorgan beeinflussen lassen könnten (KIENER, a.a.O., S. 286). KURT EICHENBERGER hielt vor diesem Hintergrund bereits 1960 fest, dass der schweizerische Richter faktisch unabhängig sei, weil er regelmässig bestätigt werde, dass sich sichernde Normierungen jedoch als notwendig erweisen könnten, wenn dieser faktische Zug zur Stabilität nicht erhalten bleibe (KURT
EICHENBERGER, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, 1960, S. 228 f.). In der Literatur wird im Interesse der institutionellen Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit teils postuliert, die periodische Wiederwahl sei durch eine einmalige Ernennung, sei es für eine unbestimmte Zeit, kombiniert mit einer Altersbeschränkung, sei es für einen vorgegebenen Zeitraum, zu ersetzen (vgl. etwa, mit weiteren Hinweisen RASELLI, a.a.O., S. 7; STEPHAN GASS, Wie sollen Richterinnen und Richter gewählt werden?, AJP 2007 S. 607). In diesem Sinne werden im Kanton Freiburg gemäss der Kantonsverfassung vom 16. Mai 2004 die Mitglieder der richterlichen Gewalt auf unbestimmte Zeit gewählt (Art. 121 Abs. 2
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 27 Zuständigkeit - Das Volk wählt:
a  als Bundesorgane:
a1  die Mitglieder des Nationalrates;
a2  die Mitglieder des Ständerates;
b  als kantonale Organe:
b1  die Mitglieder des Kantonsrates;
b2  die Mitglieder des Regierungsrates;
c  als Amtei- oder Bezirksorgane:
c1  die Amtsgerichtspräsidenten;
c2  ...6
c3  die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
c4  ...7
c5  ...8
d  als Gemeindeorgane:
d1  die Mitglieder des Gemeinderates;
d2  den Gemeindepräsidenten.
KV/FR [SR 131.219]; die Verfassung des Kantons Freiburg wurde mit Bundesbeschluss vom 13. Juni 2005 von der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet).

3.5. Die Amtsgerichtspräsidenten werden im Kanton Solothurn zwar nicht einmalig gewählt, sondern müssen sich alle vier Jahre der Wiederwahl stellen (Art. 61 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 61 Amtsperiode - 1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
1    Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2    Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperiode.
KV/SO). Diese Amtsdauer erscheint angesichts des oben Ausgeführten als kurz. Immerhin dürfen die Amtsgerichtspräsidneten aufgrund des in § 45 GpR vorgesehenen Wahlverfahrens auf eine gewisse Stabilität vertrauen, indem ihre Kandidatur im ersten Wahlgang der Erneuerungswahl exklusiv ist. Das Verfahren entspricht im Wesentlichen jenem für die eidgenössischen Gerichte gemäss Art. 135 ff
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz
ParlG Art. 135 Gesamterneuerung - 1 Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.
1    Wahlen in die eidgenössischen Gerichte finden vor Beginn der neuen Amtsdauer getrennt für die verschiedenen Gerichte und getrennt für die Richterinnen und Richter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter statt.
2    Die Erneuerung geschieht entweder durch die Wiederwahl der sich wieder zur Verfügung stellenden Mitglieder oder, im Falle von Vakanzen oder der Abwahl eines Mitglieds, durch eine Ergänzungswahl.
. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10; vgl. dazu den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 1. März 2001 zur parlamentarischen Initiative Parlamentsgesetz, BBl 2001 3590 f.). Es ist zwar nicht gleichbedeutend mit einer Wahl auf eine längere Dauer, dient aber im Ergebnis ebenfalls - wenn eben auch nicht im gleichen Masse - der richterlichen Unabhängigkeit. Somit besteht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, durchaus ein gewichtiges öffentliches Interesse am Wahlverfahren gemäss § 45 GpR. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand, es sei bisher im Kanton Solothurn noch nie zu einem
Wahlkampf um Richterstellen gekommen, auch nicht bei Amtsrichtern. Für das öffentliche Interesse an der richterlichen Unabhängigkeit ist dieser Umstand nicht massgebend.
Ob von einer "milderen Massnahme" gesprochen werden könnte, wenn die Amtsgerichtspräsidenten stattdessen auf unbestimmte Zeit gewählt würden, wie der Beschwerdeführer argumentiert, ist fraglich, letztlich aber auch nicht entscheidend. Wie vorangehend dargelegt wurde, liegt es grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone, darüber zu entscheiden, wie sie die Richterwahlen ausgestalten. Dazu gehört auch der Entscheid darüber, wie zwischen demokratischer Legitimation und richterlicher Unabhängigkeit ein Ausgleich geschaffen werden soll. Der Wahlmodus nach solothurnischem Recht lässt sich insofern zwischen den Varianten der Wiederwahl auf kurze Amtsdauer mit offenem Kandidatenkreis und der einmaligen Wahl auf längere Dauer verorten.
Trotz des Vorrangs der amtierenden Richter im ersten Wahlgang kann nicht von einer im Widerspruch zu Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV stehenden "Scheinwahl" gesprochen werden. Wie die Staatskanzlei in ihrem Mitbericht darlegte, haben die Wähler die Möglichkeit, durch leere Stimmen ihren Willen zur Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu BGE 96 I 59 E. 4b S. 62 f.). Erreicht ein bisheriger Stelleninhaber im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, ist die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben (§ 45 Abs. 2 GpR). Dass die Stimmbürger zwar im ersten Wahlgang nur die kandidierenden Stelleninhaber zur Auswahl haben, jedoch die Möglichkeit eines zweiten Wahlgangs mit einem weiteren Kandidatenkreis besteht, geht nicht nur aus der umstrittenen Gesetzesbestimmung hervor, sondern wird konkret in Bezug auf die anstehende Wahl auch im Regierungsratsbeschluss vom 16. August 2016 über die Einberufung der Wahlberechtigten für den Urnengang vom 21. Mai 2017 sowie im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom 19. August 2016 (S. 1584 ff.) dargelegt. Gemäss dem von der Staatskanzlei vorgelegten Abstimmungsprotokoll für die Erneuerungswahl von zwei Amtsgerichtspräsidenten für die Amtei Bucheggberg-Wasseramt aus dem Jahr 2009 haben damals
von 11'099 Wählenden 958 (8,6 %) einen gänzlich leeren Wahlzettel und 3'178 (28,6 %) ihren Wahlzettel mit nur einem Namen sowie einer leeren Linie eingelegt. Sie machten somit von ihrer Wahlmöglichkeit durchaus Gebrauch.
Zur Frage, weshalb das umstrittene Wahlverfahren auf die Amtsgerichtspräsidenten Anwendung findet, nicht aber auf die Amtsrichter, äussert sich das Verwaltungsgericht nicht. Eingehende Ausführungen dazu sind angesichts des Streitgegenstands auch nicht angezeigt. Die unterschiedliche Regelung liegt zwar nicht auf der Hand; hinzuweisen ist immerhin auf den Umstand, dass den Amtsgerichtspräsidenten weitergehende Kompetenzen zukommen und sie insbesondere auch als Einzelrichter amten (§§ 8 ff. GO). Es entbehrt vor diesem Hintergrund nicht der sachlichen Rechtfertigung, ihre institutionelle Unabhängigkeit durch ein entsprechendes Wahlverfahren verstärkt abzusichern.
Aus all diesen Gründen erweist sich das Wahlverfahren für Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
1    Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2    Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
BV vereinbar und verstösst es auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm das Verwaltungsgericht Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt hat. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts macht er freilich nicht geltend und zeigt auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht Bundesrecht verletzen sollte. Seine Hinweise auf die frühere bundesgerichtliche Praxis sowie auf den "besonderen Charakter" der Beschwerde vermögen der Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht zu genügen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da es sich um eine Beschwerde im Bereich der politischen Rechte handelt, rechtfertigt es sich, bloss reduzierte Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Oberamt Region Solothurn, Vorsteher, der Staatskanzlei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold