Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 632/2018

Urteil vom 30. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2018 (VBE.2018.77).

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene A.________ bezog von Juni 2010 bis August 2011 sowie ab Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 5. Juli 2016 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA) zwei Verfügungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Für die Zeiträume von Juni 2010 bis August 2011 sowie von Mai 2012 bis Juli 2015 verneinte sie einen solchen. Ab August 2015 bejahte sie einen Anspruch auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung; im Übrigen verneinte sie die Anspruchsberechtigung. Die SVA wies die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Juli 2018 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2018 sei aufzuheben, und es sei die SVA Aargau zu verpflichten, ihm Ergänzungsleistungen in noch zu berechnender Höhe zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegte Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 9. August 2018 bleibt als unzulässiges echtes Novum zum vorneherein unbeachtlich.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.3. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stellt eine Tatfrage dar; dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zuletzt Urteil 9C 123/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Berechnung von dessen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht geschützt hat.

3.1. Das Versicherungsgericht hat - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.2 f. hievor) - in konkreter Beweiswürdigung festgestellt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dabei hat es sowohl die seinerzeitige Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung - die es mit Entscheid vom 25. März 2009 überprüft hatte - als auch die aktuellen Arztberichte gewürdigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen liesse oder die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen.

3.2. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, gemäss Auskunft des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ (vom Juni 2016) bestünden keine Bedenken gegen eine alltägliche bzw. stufenweise Betreuung des im April 2015 geborenen Sohnes durch den Beschwerdeführer. Die Bedenken der - seit September 2016 neu behandelnden - Psychiaterin Dr. med. D.________ (vgl. deren Schreiben vom 27. September 2016 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers) würden nicht medizinisch-fachpsychiatrisch begründet, sondern damit, dass sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage sehe, aktiv an der Kinderbetreuung teilzunehmen.

3.2.1. Der Versicherte wirft der Vorinstanz vor, indem sie weder auf den Bericht der Dr. med. D._______ vom 27. September 2016 abgestellt noch entsprechend seinem Beweisantrag ein neutrales Fachgutachten bezüglich seiner Kinderbetreuungsfähigkeit eingeholt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das kantonale Gericht habe zudem willkürlich bezüglich des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau ohne weitere Abklärungen auf alte Feststellungen der Invalidenversicherung abgestellt, seine Unfähigkeit zur Kinderbetreuung hingegen trotz unbestrittener voller Invalidität aus psychischen Gründen nicht als erwiesen betrachtet.

3.2.2. Soweit der Versicherte den Aussagengehalt der psychiatrischen Berichte anders versteht als die Vorinstanz, übt er appellatorische Kritik an deren Beweiswürdigung, die nicht zu hören ist (vgl. etwa BGE 144 I 28 E. 3.2 S. 32). Das kantonale Gericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es aus einer 100 %igen Invalidität des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen nicht automatisch auf dessen Unfähigkeit zur (halbtageweisen) Betreuung seines Sohnes schloss. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Invalidenversicherung Feststellungen zu den Einschränkungen des Versicherten in Haushalt und Kinderbetreuung getroffen hätte, die im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsleistungen zu beachten gewesen wären (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 sowie E. 5.1 S. 273). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Kinderbetreuung in den Berichten der behandelnden Psychiater bestand zudem - entgegen dem Versicherten - kein Anlass, hiezu ein "neutrales Fachgutachten" einzuholen. Am vorstehend Ausgeführten ändert nichts, dass der 2015 geborene Sohn offenbar an einem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 351 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (SR
831.232.21; GgV) leidet, zumal keine besonderen Anforderungen an die Betreuung geltend gemacht werden, denen der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht zu genügen vermöchte. Offen bleiben kann demnach, ob es sich um ein unzulässiges unechtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

3.3. Das Versicherungsgericht würdigte die Stellenbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (acht im Wortlaut identische Spontanbewerbungen Ende Juli 2016). Diese könnten nicht als ernsthaft bezeichnet werden, zumal - nach Aufforderung, Bewerbungen auf freie Stellen einzureichen - der Beschwerdeführer am 17. August 2016 einem Mitarbeiter der SVA telefonisch mitgeteilt habe, seine Ehefrau könne krankheitsbedingt keine Stelle antreten, und er würde an ein Bewerbungsgespräch auch mitgehen, um dies zu bestätigen. Das kantonale Gericht erwog, vor diesem Hintergrund sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass trotz ernsthaften Stellenbemühungen keine Stelle erhältlich gewesen sei und sei die Anrechnung eines - in der Höhe unbestrittenen - hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu beanstanden.
Der Versicherte wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe bei der Anwendung der rechtsprechungsgemässen Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Ehegatten von Ergänzungsleistungsbezügern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 mit zahlreichen Hinweisen) sein rechtliches Gehör sowie ihre Begründungspflicht verletzt und willkürlich verkannt, dass seine Ehefrau offensichtlich keine Chance auf eine Arbeitsstelle habe. Die Ernsthaftigkeit der im Juli 2016 erfolgten Stellenbemühungen habe das Versicherungsgericht verneint, ohne die Sachlage rechtsgenüglich zu prüfen; dessen diesbezügliche Feststellungen sowie die Beweiswürdigung seien willkürlich. Inwiefern die Vorinstanz konkret das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht, die insofern der qualifizierten Rügepflicht bei geltend gemachter Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht genügt. Sodann bringt der Versicherte auch nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Stellenbemühungen der Ehefrau als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen lassen würde oder Anlass gäbe, an deren Fähigkeit, bei ernsthafter Stellensuche eine Stelle zu
finden, zu zweifeln.

3.4. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass das kantonale Gericht für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens keine Übergangsfrist angewendet habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits während mindestens eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Indem sich seine Ehefrau in dieser Situation trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit und absehbarem künftigem EL-Bezug ihres Ehemannes (vgl. Urteil 9C 292/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1) nicht um eine Stelle bemühte, verletzte sie die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch ihr obliegende - Schadenminderungspflicht. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedurfte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht (Urteil 9C 630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 i.f. mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald