Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4723/2008
{T 0/2}

Urteil vom 30. November 2010

Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
N._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Wehrle,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus Marokko stammende N._______ (Beschwerdeführerin, geb. 1966) war von 1990 bis 1995 (oder von 1991 bis 1993) in erster Ehe mit dem tunesischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1967) verheiratet. Dieser Ehe entsprang die Tochter S._______ (geb. 1993). In zweiter Ehe war sie mit dem marokkanischen Staatsangehörigen L._______ (geb. 1966) verheiratet. Diese Ehe wurde am 25. Dezember 1997 geschieden.

Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge als Cabarettänzerin in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sie sich per 27. August 1998 von Marokko kommend in Burgdorf an und heiratete am 11. Dezember 1998 den Schweizer Bürger A._______ (geb. 1939).

B.
Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 12. April 2003 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 10. Juni 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 21. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde X._______.

Am 7. November 2004 gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin S._______ im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung.

C.
Am 20. September 2005 reichten die Ehegatten beim Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen ein Begehren auf Scheidung der Ehe ein. Mit Urteil vom 7. Juni 2006 (in Rechtskraft seit 20. Juni 2006) wurde die Ehe geschieden.

D.
Am 16. Februar 2007 stellte der frühere Ehemann (B._______) bei der Schweizer Botschaft in Tunis einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz zwecks Heirat mit der Beschwerdeführerin. Zudem übermittelte die Schweizer Botschaft ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 21. Februar 2007 an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen.

E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 29. Mai 2007 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner nahm das BFM Einsicht in die Akten des Kreisgerichts V Burgdorf-Fraubrunnen betreffend Ehescheidung sowie des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Familiennachzug von S._______ und B._______. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde der schweizerische Ex-Ehemann von der Kantonspolizei Bern am 9. Oktober 2007 zur ehelichen Gemeinschaft, zur erleichterten Einbürgerung und zu den Umständen der Ehescheidung befragt. Am 23. April 2008 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte sie innert dazu angesetzter Frist keinen Gebrauch.

F.
Am 5. Mai 2008 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2008 beantragt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und rügt dabei u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Aktenstücke der Verwaltung nicht in einer Sprache ausgefertigt worden seien, deren die Beschwerdeführerin mächtig sei (arabisch oder französisch).

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. November 2008 an ihrem Rechtsmittel und dessen Begründung fest.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt und die mit der Replik eingereichten Belege und Bestätigungsschreiben wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Ehewillens führte. Der Betroffene kann aber auch aufzeigen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben glaubte (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

5.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein uneingeschränkter und auf die Zukunft gerichteter Ehewille vorhanden gewesen sei. So seien die Aussagen der Ehegatten zu den Gründen, welche zur Scheidung der Ehe geführt hätten, widersprüchlich. Während die Beschwerdeführerin vorab auf ihren vom Ex-Ehemann nicht geteilten Kinderwunsch und psychische Probleme des Ex-Ehemannes verweise, sehe der Ex-Ehemann den Hauptanlass in Schwierigkeiten, die nach dem Familiennachzug der Tochter entstanden seien. Die Vorinstanz geht ferner davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits während der Ehe mit dem schweizerischen Ehemann engere Kontakte mit B._______ unterhalten habe. Die Umstände der Eheschliessung legten zudem den Verdacht nahe, dass sie sich dabei von zweckfremden Motiven habe leiten lassen. Hierfür spreche der Umstand, dass sie sich vor der Heirat lediglich als Cabarettänzerin in der Schweiz aufgehalten habe, wenige Monate vor der Anmeldung in Burgdorf noch im Herkunftsland mit einem marokkanischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei und zwischen ihr und dem schweizerischen Ehemann ein aussergewöhnlich grosser Altersunterschied von 27 Jahren bestehe.

6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteileingabe vom 14. Juli 2008 im Wesentlichen dagegen, die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente würden keinen Beweis dafür erbringen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bewusst falsche Angaben gemacht oder für die Einbürgerung erhebliche Tatsachen verheimlicht habe. Ausserdem sei die Ehescheidung erst 18 Monate nach der Einbürgerung erfolgt. Angesichts der heutigen Situation im zwischenmenschlichen Zusammenleben und angesichts der Scheidungsstatistiken sei es nicht aussergewöhnlich, wenn sich Ehegatten innert eines halben Jahres derart auseinanderlebten, dass die Ehe geschieden werden müsse. Insgesamt würden nicht genügend objektive Elemente vorliegen, die den Schluss erlaubten, die Beschwerdeführerin sei ihre Ehe im Jahre 1998 primär zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts eingegangen. Im Weiteren rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sämtliche im Verfahren relevanten Dokumente und Befragungen in deutscher Sprache verfasst oder durchgeführt worden seien. Da sie marokkanischer Herkunft sei und neben Arabisch nur noch die französische Sprache beherrsche, habe sie nicht ausführen können, dass sie den Familiennachzug des ersten Ehemannes nur darum in Betracht gezogen habe, weil sie gedacht habe, es ginge ihr mit der in der Schweiz lebenden Tochter besser, wenn deren Vater auch hier sei. Heute sei sie überzeugt, dass dies nicht der Fall sei und sie wünsche kein Zusammenleben mit dem ersten Ehemann mehr.

7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Bescherdeführerin ihren Ex-Ehemann etwa im Sommer 1997 zu einem Zeitpunkt kennenlernte, als sie noch mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet war und in St. Gallen als Cabarettänzerin arbeitete. Nachdem sich die beiden etwa ein Jahr später entschlossen hatten, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, meldete sich die Beschwerdeführerin per 27. August 1998 in Burgdorf an und heiratete am 11. Dezember 1998 den um 27 Jahre älteren Schweizer Bürger A._______. Gestützt auf diese Heirat wurde sie am 21. Oktober 2004 erleichtert eingebürgert. Am 7. November 2004 liess sie ihre Tochter (aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin) nachkommen. Am 20. September 2005 (elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung) reichten die Ehegatten ein Begehren auf Scheidung ein. Mit Urteil vom 7. Juni 2006 wurde die Ehe geschieden. Am 16. Februar 2007 stellte dann der erste Ehemann und Vater der inzwischen nachgezogenen Tochter einen Antrag auf Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz zwecks Heirat mit der Beschwerdeführerin.

7.2 Die dargelegten Eckdaten (Heirat vor dem Hintergrund eines nicht dauerhaft gefestigten Aufenthalts als Cabarettänzerin in der Schweiz; Einleitung der Scheidung elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung; Absicht, ihren ersten Ehemann wieder zu heiraten und nachziehen zu lassen nur wenige Monate nach der Scheidung) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. Die Vermutung wird bestärkt durch eine Anzahl von Indizien. Es sind dies namentlich die zum Teil widersprüchlichen Ausführungen der Beteiligten selbst, auf die im Folgenden noch einzugehen ist, und nicht zuletzt der Altersunterschied der Beschwerdeführerin gegenüber dem um 27 Jahre älteren schweizerischen Ex-Ehemann, nachdem sie zuvor mit Männern in ihrem Alter und aus ihrem Kulturkreis verheiratet war.

7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch weniger als ein Jahr zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).

7.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

8.
8.1 Noch in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2008 macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, dass es nicht aussergewöhnlich sei, wenn sich Ehegatten innert eines halben Jahres derart auseinanderlebten, dass die Ehe geschieden werden müsse, nennt aber kein ausserordentliches Ereignis, welches nach der erleichterten Einbürgerung innert kurzer Zeit zur Scheidung geführt habe. In ihrer Replik vom 4. November 2008 bringt sie vor, dass der Ausschlag für die Scheidung die Krankheit des schweizerischen Ex-Ehemannes gewesen sei (vgl. Abrechnung der Krankenkasse vom 17. März 2005 über eine ambulante Behandlung zwischen dem 6. Dezember 2004 und dem 25. Januar 2005, Aufgebot von der Klinik für Neurochirurgie des Inselspitals Bern zur MRI-Untersuchung vom 29. März 2005). Als letzterer erfahren habe, dass er an einem Gehirntumor erkrankt sei, sei für ihn eine Welt zusammengebrochen. In einer Panikreaktion habe er auf die Scheidung gedrängt. Die Möglichkeit sei sehr gross gewesen, dass er nach der Operation zu einem Pflegefall würde, was er seiner Frau nicht habe zumuten wollen (vgl. Bestätigungsschreiben des schweizerischen Ex-Ehemannes vom 28. Oktober 2008).
Die Beschwerdeführerin selber führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007 die ehelichen Differenzen, welche zur Scheidung geführt hätten, hauptsächlich auf ihren Kinderwunsch zurück, welcher vom Ex-Ehemann nicht geteilt worden sei. Daneben erwähnte sie noch seine zunehmenden psychischen Probleme. Anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2007 gab der Ex-Ehemann hingegen als Hauptgrund der Scheidung die Probleme mit der nach der erleichterten Einbürgerung zugezogenen Tochter der Beschwerdeführerin an.

8.2 Allein schon diese unterschiedlichen Versionen zum Hauptgrund der ehelichen Probleme und als angebliche Auslöser der nachfolgenden Scheidung lassen darauf schliessen, dass es sich bei keinem dieser Gründe um ein aussergewöhnliches Ereignis handelte, welches erst nach der erleichterten Einbürgerung zur Scheidung führte, sonst wäre - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - die Beschwerdeführerin nicht erst nach Ende März 2007 (acht Monate nach der Scheidung) aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hätte nicht mit dem Ex-Ehemann noch im September 2007 eine Reise nach Marokko unternommen. Ferner musste der Beschwerdeführerin angesichts des Alters ihres Ex-Ehemannes lange vor der erleichterten Einbürgerung klar gewesen sein, dass dieser keine Kinder mehr haben möchte. Völlig unglaubhaft ist schliesslich die erst in der Replik vorgebrachte Version, wonach die Einreichung der Scheidung eine Kurzschlusshandlung als Folge des Aufgebots zu einer MRI-Untersuchung vom 16. September 2005 und anschliessender Besprechung mit dem behandelnden Arzt vom 26. September 2005 gewesen sein soll. Einerseits stellte der schweizerische Ex-Ehemann noch bei der Befragung vom 9. Oktober 2007 den Entschluss zur Scheidung als Folge eines längerdauernden Prozesses mit zunehmenden Problemen dar (insbesondere wegen der Tochter der Beschwerdeführerin). Andererseits hätten sie das gemeinsame Scheidungsbegehren nicht gerade am 20. September 2005 und somit vor der Besprechung mit dem Arzt über eine allfällige Operation des Ex-Ehemannes eingereicht, wenn die Operation, deren Durchführung vor der Besprechung gar noch nicht sicher sein konnte, Auslöser der Scheidung war. Zudem hätten sie das Scheidungsbegehren zurückziehen können, wenn wirklich die Angst des Ex-Ehemannes, nach der Operation zu einem Pflegefall zu werden, für die Scheidung ausschlaggebend gewesen sein soll. Denn offensichtlich ist er nicht zu einem Pflegefall geworden und konnte der Beschwerdeführerin danach an zwei Tagen in der Woche bei der Führung ihrer Bar aushelfen (vgl. Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2007 S. 4).

8.3 Im Weiteren kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie den Familiennachzug des ersten Ehemannes nur deshalb in Betracht gezogen habe, weil sie sich eine Verbesserung bei der Betreuung und Erziehung der in der Schweiz lebenden Tochter S._______ erhofft habe, wenn deren Vater ebenfalls hier sei. Gemäss ihren Angaben in der Stellungnahme vom 4. Februar 2008 soll die Tochter zu keiner Zeit Kontakt zu ihrem Vater gehabt haben. Auch soll sie von ihrem Vater nie Unterhaltszahlungen bekommen haben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin des Ex-Ehemannes vom 24. August 2004 an den Migrationsdienst des Kantons Bern). Zu Recht führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, welche Verbesserung die Beschwerdeführerin diesbezüglich durch die Anwesenheit des Vaters ihrer Tochter hätte erwarten können. Noch in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Kontakt zum ersten Ehemann, mit welchem sie eine Heirat wünsche, habe sich in letzter Zeit intensiviert. Sie hätten die gleichen Interessen. Auch er habe den Wunsch, mit ihr eine Familie zu gründen, und er könnte ihr beim weiteren Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit behilflich sein. Tatsächlich weist der Umstand, dass der erste Ehemann nur gerade acht Monate nach der Scheidung der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einreise zwecks Heirat der Beschwerdeführerin einreichte, darauf hin, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits während der Ehe mit A._______ engere Kontakte bestanden haben müssen.

8.4 Was die insbesondere im Zusammenhang mit dem Familiennachzug des ersten Ehemannes vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt (Dokumente und Befragungen im Verfahren wurden nicht in einer der Beschwerdeführerin mächtigen Sprache verfasst oder durchgeführt), so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens einen Wechsel der Verfahrenssprache oder Übersetzungen einzelner Dokumente verlangt hat. Sämtliche von ihr unterzeichneten Eingaben - auch wenn sie vom schweizerischen Ex-Ehemann verfasst worden sind - wurden in deutscher Sprache eingereicht. Auch sonst ergeben sich keine Hinweise aus den Akten, dass sie etwas nicht oder falsch verstanden hätte. Ein Anspruch auf Schriftverkehr in ihrer Muttersprache mit der Vorinstanz stand der Beschwerdeführerin klar nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2002 vom 27. November 2002 E. 2). Schliesslich wäre es ihr auch frei gestanden, ihre Eingaben in französischer Sprache einzureichen. Im Übrigen gilt die Rüge ohnehin als verspätet, da die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, den Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Verfahrenssprache bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1 mit Hinweis).

9.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Daran vermögen auch die mit der Replik vom 4. November 2008 eingereichten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen (Arbeitskollegen des schweizerischen Ex-Ehemannes) nichts zu ändern. So versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass damit der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen - wie auch im vorliegenden Fall - naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3464/2007 vom 24. August 2009 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde ihre tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte, hat sie die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 18. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Rudolf Grun

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: