Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3004/2008/
{T 0/2}

Urteil vom 30. September 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.

Parteien
1. B._______,
2. W._______,
3. K._______,
4. T._______,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,

gegen

Thomson Pensionskasse Schweiz, Thomson Broadcast & Multimedia AG, Spinnereistrasse 5, 5300 Turgi,
Beschwerdegegnerin,

Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau, Departement Volkswirtschaft und Inneres,
Justizabteilung, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidationsreglement Thales Pensionskasse Schweiz; Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 4. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Die "Thomson Pensionskasse Schweiz", vor dem 16. Mai 2008 unter dem Namen "Thales Pensionskasse Schweiz", vor dem 14. Februar 2001 unter dem Namen "Personalvorsorgestiftung der Thomson Gruppe" (nachfolgend Stiftung oder Beschwerdegegnerin) eingetragen, ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie Art. 48 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
1    Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
2    Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a  die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b  auf die weitere Registrierung verzichtet.148
4    Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) mit Sitz in Turgi. Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vorsorge durchzuführen für die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, einschliesslich der Mitglieder der Geschäftsleitung, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Ferner bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit (Vorakten 34). Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz).

B.
Der Stiftung waren die Firmen T._______AG, D._______ SA und C._______ SA für die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer angeschlossen. Die Anschlüsse der Firmen D._______SA sowie C._______ SA wurden mit Wirkung per 31. Dezember 2006 aufgelöst (Vorakten 20 und 25) und es kam zum Austritt der Destinatäre (Aktive und Rentner) dieser Firmen aus der Stiftung und somit zu deren Teilliquidation. Auf diesen Zeitpunkt hin (Stichtag) wurde eine Teilliquidationsbilanz erstellt. Damit die Teilliquidation vollzogen werden konnte, erliess der Stiftungsrat auf dem Zirkularweg ein auf den 20. Juni 2006 datiertes "Reglement zur Teilliquidation", dessen Inkrafttreten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 (vgl. Vorakten 10) beschlossen wurde. Am 8. Dezember 2006 hiess der Stiftungsrat das erlassene Teilliquidationsreglement unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Genehmigung gut (vgl. Sitzungsprotokoll Ziff. 7, Vorakten 69). Dieses wurde am 7. Mai 2007 bei der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Prüfung und Genehmigung eingereicht (Vorakten 11 und 12). In der Folge kam es zu Überarbeitungen des Reglements, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung (vgl. Schreiben vom 29. Januar 2008, Vorakten 47, und Schreiben vom 22. Februar 2008, Vorakten 60) verlangt hatte. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 reichte die Pensionsversicherungsexpertin A._______ namens der Stiftung bei der Vorinstanz das bereinigte Teilliquidationsreglement zur Genehmigung ein (Vorakten 68).

C.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 (act. 1/6) genehmigte die Vorinstanz das ab dem 1. Januar 2005 gültige Reglement zur Teilliquidation. Weiter wies sie die Stiftung an, das Reglement zur Teilliquidation sowie die Genehmigungsverfügung nach deren Erhalt sämtlichen Destinatären der Stiftung (aktiv Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner) schriftlich zu eröffnen. Schliesslich wurde angeordnet, die Genehmigung des Teilliquidationsreglements im Sinne einer Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren.

Mittels Publikation dieser Verfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau am 14. Mai 2008 wurden die Destinatäre orientiert und über die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht aufmerksam gemacht (act. 5/24).

D.
Gegen diese Verfügung erhoben B._______, W._______, K._______ und T._______ am 7. Mai 2008 (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragten sie Folgendes:
" 1. Es sei die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau vom 4. April 2008 aufzuheben;
2. es sei das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin dahingehend zu ergänzen, dass festgehalten wird, dass allfällige abweichende Bestimmungen eines Anschlussvertrages der Beschwerdegegnerin den Bestimmungen des Teilliquidationsreglements vorgehen;
3. es sei Art. 2.6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements (nachträgliche Änderungen in den Aktiven und Passiven) ersatzlos zu streichen; eventualiter sei Art. 2.6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements wie folgt zu präzisieren: 'Sind zwischen dem Bilanzstichtag und der Übertragung der Freizügigkeitsleistungen und allfälligen Rentendeckungskapitalien ausserordentlichen Änderungen in den Aktiven oder Passiven eingetreten, kann der Stiftungsrat die technischen Rückstellungen, die Wertschwankungsreserven und die freien Mittel bzw, den Fehlbetrag entsprechend anpassen';
4. es sei Art. 3.8 (Kostenbeteiligung Arbeitgeber) ersatzlos zu streichen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Teilliquidationsreglement enthalte keine Regelung über die Zuteilung der Wertschwankungsreserven im Falle der Teilliquidation wegen Auflösung des Anschlussvertrages. Solche seien in der per 31. Dezember 2006 aufgelösten Anschlussvereinbarung vom 20. Dezember 2006 / 12. Januar 2001 enthalten und dürften nicht aufgehoben werden, zumal diese nach dem Willen des Stiftungsrates auch unter der Herrschaft des Teilliquidationsreglements für die vorliegende Teilliquidation Anwendung finden sollen. In diesem Sinne weise das Teilliquidationsreglement aus heutiger Sicht eine erhebliche Lücke auf, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung keiner Partei bewusst gewesen sei und nun unter Berücksichtigung der Anschlussvereinbarung vom 12. Januar 2001 geschlossen werden müsse, damit dem Abgangsbestand anspruchsgemäss eine angemessener Anteil an den Wertschwankungsreserven mitgegeben werden könne. Das von der Vorinstanz genehmigte Teilliquidationsreglement sei den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 als Mitglieder des Stiftungsrates nicht zur Kenntnis gebracht worden und weiche materiell erheblich von der Fassung ab, welche seinerzeit vom Stiftungsrat am 4. Oktober bzw. 8. Dezember 2006 beschlossen worden sei. Die Änderungen seien somit nachträglich und mutmasslich im Hinblick auf die konkrete Teilliquidation der Thales Suisse SA erfolgt und würden eine nicht akzeptierbare Schlechterstellung oder Höherbelastung der ausgetretenen Firmen bzw. deren Versicherten bewirken. Eine solche ergebe sich hinsichtlich der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers (Art. 3.8 des Reglements), indem diesem beliebige Finanzierungspflichten auferlegt werden könnten. Weiter führe die Regelung, wonach Änderungen von Aktiven oder Passiven zwischen dem Bilanzstichtag und der Vermögensübertragung berücksichtigt werden können (Art. 2.6 Abs. 2 des Reglements) dazu, dass der Anspruch des Abgangsbestandes an einem Anteil an den Wertschwankungsreserven über Jahre hinweg an die Entwicklungen bei der Stiftung gekoppelt bleibe und die Gefahr entstehe, dass die Wertschwankungsreserven durch Leistungsverbesserungen gänzlich aufgebraucht würden.

E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 (act. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:
"1. Auf die Beschwerde sei im Umfang von Beschwerdeantrag I.2 nicht einzutreten, eventuell sei sie in diesem Punkt abzuweisen.
2. Die Beschwerde sei im Umfang von Beschwerdeantrag I.4 gutzuheissen und nZiff. 3.8 (Kostenbeteiligung Arbeitgeber) ersatzlos zu streichen. In diesem Umfang sei die Genehmigungsverfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau aufzuheben.
3. Die Beschwerde sei im Umfang der übrigen Beschwerdeanträge abzuweisen. Die Genehmigungsverfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau sei - mit Ausnahme von nZifff. 3.8 des Teilliquidationsreglements - zu bestätigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer."

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 seien mit der Aufhebung der Anschlussvereinbarungen automatisch aus dem Stiftungsrat ausgeschieden. Die Änderungen der beiden Fassungen des Teilliquidationsreglements seien, mit Ausnahme von Art. 3.8 (Kostenbeteiligung des Arbeitgebers), allesamt aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde erfolgt, so auch die von den Beschwerdeführern konkret beanstandeten Punkte. Die Regelung gemäss Art. 3.8 des Reglements sei nicht weisungsbedingt eingefügt worden und könnte zuungunsten des austretenden Kollektivs angewendet werden, weshalb sie im Sinne der Beschwerdeführer zu streichen sei. Insoweit die Beschwerdeführer eine Ergänzung des Teilliquidationsreglement verlangen würden, liege diese ausserhalb der aufsichtsrechtlichen Genehmigung, welche einzig Streitgegenstand bilden könne, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Zudem regle das Teilliquidationsreglement die Teilliquidation umfassend und gehe den Bestimmungen der Anschlussvereinbarungen vor. Es bestehe auch keine Lücke hinsichtlich des Anspruchs auf Mitgabe von Wertschwankungsreserven, da die Frage im Gesetz (BVG), im Teilliquidationsreglement und der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinreichend geregelt werde. Was die zu berücksichtigenden Änderungen nach dem Bilanzstichtag anbelange, trage die Stiftung das anlagetechnische Risiko bis zur effektiven Vermögensübertragung, weshalb sie berechtigt sei, die Wertschwankungsreserven in diesem Zeitpunkt allenfalls anzupassen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 (act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die fraglichen Anschlussvereinbarungen würden keine Regelung über den Anspruch und die Mitgabe von Wertschwankungsreserven enthalten, weshalb das Teilliquidationsreglement dem nicht widerspreche und auch nicht ergänzt werden müsse. Die anteilsmässige Übertragung von Rückstellungen und Schwankungsreserven sei gesetzlich geregelt, stehe daher nicht im freien Ermessen des Stiftungsrates und sei erst im konkreten Teilliquidationsfall durch den anerkannten Experten festzulegen. Das von der Vorinstanz genehmigte Teilliquidationsreglement enthalte verschiedene von ihr verlangte Präzisierungen und Ergänzungen, jedoch keine materiellen Neuregelungen, und weiche daher nicht erheblich von der vom Stiftungsrat beschlossenen Fassung ab. Auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Änderungen nach dem Bilanzstichtag stehe dem Stiftungsrat kein Ermessen zu, zudem sehe das Gesetz in besonderen Fällen eine Anpassungsmöglichkeit vor.

G.
In ihrer Replik vom 16. September 2008 (act. 13) hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. Ergänzend hoben sie hervor, der Stiftungsrat habe das Teilliquidationsreglement am 20. Juni bzw. 4. Oktober 2006 im Bewusstsein und Willen erlassen, dass die Regelung über die Mitgabe der Schwankungsreserve, wie sie in den Anschlussvereinbarungen vorgesehen war, später noch zu präzisieren sei, wozu ihm gesetzlich durchaus ein Handlungsspielraum zustehe. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 seien als Stiftungsräte und Vertreter des Abgangsbestandes in der Überarbeitung nicht einbezogen worden, weshalb das geänderte Teilliquidationsreglement, welches die Vorinstanz genehmigt hatte, formell nicht korrekt beschlossen worden sei.

H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (act. 18) gab die Beschwerdegegnerin, unter Beilage eines aktuellen Handelsregisterauszugs, ihre per 16. Mai 2008 erfolgte Namensänderung von bisher "Thales Pensionskasse Schweiz" neu in "Thomson Pensionskasse Schweiz" bekannt .

I.
In ihrer Duplik vom 21. November 2008 (act. 20) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung fest. Ergänzend hob sie hervor, das Teilliquidationsreglement in der genehmigten Fassung weiche nicht erheblich von der am 8. Dezember 2006 beschlossenen Fassung ab. Die Wertschwankungsreserven seien im Jahr 2007 teilweise aufgelöst und den freien Mitteln zugeführt worden, weshalb der Abgangsbestand, welchem auch die Beschwerdeführer angehörten, bereits indirekt daran partizipieren würden. Eine weitergehende Abgeltung in bar sei nicht zulässig. Es sei nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Wortlaut eines vom Stiftungsrat beschlossenen Teilliquidationsreglements tatsächlich seinem Willen entspreche. Eine allfällige fehlerhafte Formulierung müsse der Stiftungsrat daher gegen sich gelten lassen.

J.
In ihrer Duplik vom 24. November 2008 (act. 21) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergänzend hob sie hervor, es liege kein Formfehler im Erlass des Teilliquidationsreglements vor, weil der Stiftungsrat die erste Fassung gesetzes- und reglementskonform erlassen habe und dieses gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde überarbeitet worden sei. Dabei seien die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 im Erlasszeitpunkt nicht mehr Mitglieder des Stiftungsrates und daher auch nicht beschlussberechtigt gewesen.

K.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (act. 22) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.

L.
Den mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführer am 22. Mai 2008 einbezahlt (act. 4).

M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 4. April 2008, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.

1.3 Durch die Verfügung sind die Beschwerdeführer als Destinatäre der Beschwerdeführerin besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG), sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind, was im Übrigen von keiner Seite bestritten wird.

1.4 Die Beschwerden wurden innert Frist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht. Auch der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

1.5 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die Vorinstanz zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt hat.

3.
3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu wachen (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen. So regeln diese gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG in ihren Reglementen - welche von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind (Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG) - die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wobei die Voraussetzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können die Vorsorgeeinrichtungen jedoch lediglich die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG konkretisieren; denn mit einem Reglement kann das Gesetz weder eingegrenzt noch umgestossen werden (vgl. Urteil der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 4. August 1992 in: SZS 1995, S. 233). Es obliegt also in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm - allerdings nur im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes - Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie auch den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Verteilungsplänen; Kurt Schweizer: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999 betr. Genehmigung von Verteilungsplänen). Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2009 [C-4618/2008] E. 5.1, vom 28. Januar 2008 [C-2352/2006] E. 4, und vom 4. Mai 2007 [C-2358/2006] E. 7.2).

4.
4.1 Für die Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin hauptsächlich deshalb nicht genehmigen dürfen, weil es in formeller Hinsicht nicht korrekt erlassen worden sei und auch materiell insofern Mängel aufweise, als der Anspruch und die Übertragung der Wertschwankungsreserven bei Auflösung eines Anschlusses abweichend von den diesbezüglichen Regelungen in den Anschlussvereinbarungen geregelt würden, was nicht dem Willen des Stiftungsrates beim Erlass des Teilliquidationsreglements entsprochen habe. Insoweit leide dieses an einem Willensmangel, welcher im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu korrigieren sei, damit die per 31. Dezember 2006 (Stichtag) beschlossene Teilliquidation der Beschwerdegegnerin willenskonform durchgeführt werden könne. Sinngemäss wird damit eine Verletzung von Art. 53b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
i.V.m. Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG und Art. 27g
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
- 27h
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) gerügt.

Demgegenüber sind die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin der Ansicht, das Teilliquidationsreglement sei vom paritätischen Organ formell korrekt erlassen worden und sei auch in materieller Hinsicht mängelfrei, weil der Anspruch und die Mitgabe von Wertschwankungsreserven erst im Rahmen der Durchführung der Teilliquidation konkret zu regeln sei, wofür das Teilliquidationsreglement im Rahmen des Gesetzes eine genügende Grundlage bilde.
4.2
Streitig unter den Parteien und vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen ist die Frage, ob das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin rechtsgültig, mithin vom zuständigen Organ paritätisch erlassen wurde und damit aufsichtsrechtlich überhaupt genehmigungsfähig war.

5.
5.1 Gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde (Vorakten 36) ist der Stiftungsrat das oberste Organ der Beschwerdegegnerin, welches aus mindestens 4 Mitgliedern besteht, welche je zur Hälfte von Arbeitgebern und deren Arbeitnehmer besetzt ist. Der Stiftungsrat ist unter anderem Zuständig zum Erlass der Reglemente (Art. 3 Stiftungsurkunde; Vorakten 35).

5.2 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 das von allen Mitgliedern unterzeichnete Teilliquidationsreglement gutgeheissen und die Pensionsversicherungsexpertin beauftragt, dieses der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung einzureichen (Sitzungsprotokoll Ziff. 7, Vorakten 69). Laut Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau (Vorakten 39), Auszug aus der Jahresrechnung 2006 (Vorakten 43) sowie der Bestätigung der Pensionsversicherungsexpertin vom 16. Februar 2008 (Vorakten 57) war der Stiftungsrat zu diesem Zeitpunkt mit 8 Mitgliedern paritätisch besetzt, worunter sich auch die Beschwerdeführer 1 (als Arbeitgebervertreter) sowie 3 und 4 (als Arbeitnehmervertreter) befanden, und alle Mitglieder hatten die mit 20. Juni 2006 datierte Fassung des Reglements zur Teilliquidation (vgl. Vorakten 5) unterzeichnet (nachfolgend Reglementsfassung vom 20. Juni 2006). Somit lässt sich der rechtsgültige Erlass dieser Reglementsfassung vorliegend nicht beanstanden, was denn auch zu Recht von keiner Seite bestritten wird.

5.3 Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Reglementsfassung vom 20. Juni 2006 der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Prüfung und Genehmigung eingereicht wurde, was aus dem auf dieser Fassung angebrachten Eingangsstempel der Vorinstanz, datiert vom 9. Mai 2007, und deren Bestätigungsschreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2007 (Vorakten 12) ersichtlich ist. Weiter ist aktenkundig, dass die Vorinstanz gemäss ihren Schreiben vom 29. Januar 2008 (Vorakten 47) sowie 22. Februar 2008 (Vorakten 60) diese Reglementsfassung insoweit als nicht genehmigungsfähig beanstandete, als sie in verschiedenen Punkten Änderungen und Ergänzungen verlangte, so in den Ziff. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7, 2.8, 3.2 und 4, weshalb sie die Beschwerdegegnerin aufforderte, ihr ein entsprechend überarbeitetes Reglement einzureichen.

5.4 Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Genehmigung gemäss der angefochtenen Verfügung bildete die Reglementsfassung datiert vom 8. Dezember 2006, welche den Eingangsstempel der Vorinstanz vom 3. März 2008 trägt (nachfolgend Fassung vom 3. März 2008, Vorakten 62). Wie sich im Vergleich zur ursprünglichen Fassung vom 20. Juni 2006 zeigt, erfuhr die Fassung vom 3. März 2008 sowohl redaktionell als auch materiell zahlreiche Änderungen. Wie bei der ursprünglichen Fassung verlangte die Vorinstanz auch bei dieser Fassung von der Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben vom 22. Februar 2008 (Vorakten 60) als Voraussetzung zur Genehmigung "...ein unterzeichnetes Protokoll oder ein unterzeichneter Protokollauszug (...), aus dem die rechtsgültige Beschlussfassung des Stiftungsrates über die Genehmigung des Teilliquidationsreglements hervorgeht mit einer Bestätigung, dass der Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements paritätisch erfolgt ist." Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. März 2008 (Vorakten 72) der Vorinstanz erneut eine Kopie des unterzeichneten Stiftungsratsprotokolls vom 8. Dezember 2006 ein mit dem Vermerk, dass aus Punkt 7 hervorgehe, dass alle Stiftungsratsmitglieder das eingereichte Teilliquidationsreglement einstimmig gutgeheissen hätten. Dieser Beschluss kann sich jedoch offensichtlich nur auf die ursprünglich erlassene Reglementsfassung vom 20. Juni 2006 und nicht auf die später erstellte eingereichte Fassung beziehen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zur Genehmigung eingereichte Fassung vom 3. März 2008 das Datum vom 8. Dezember 2006 trägt, was die Beschwerdeführer zur Recht rügen. Schliesslich fehlt auf der nachgereichten Fassung vom 3. März 2008 die Unterschrift aller Stiftungsratsmitglieder.

5.5 Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 24. November 2008 (act. 21 Ziff. 16) ist zu schliessen, dass die Fassung vom 3. März 2008, entgegen der Aufforderung der Vorinstanz, vom Stiftungsrat nicht beschlossen wurde, was sich - wie oben erwähnt - auch aus der Aktenlage ergibt. Die Vorinstanz rechtfertigt dies dahingehend, dass die von ihr genehmigte Fassung des Teilliquidationsreglements nicht erheblich von der ursprünglich vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2006 (Reglementsfassung vom 20. Juni 2006) beschlossenen und unterzeichneten Fassung abweiche, enthalte sie doch einzig verschiedene von der Vorinstanz verlangte Präzisierungen und Ergänzungen, jedoch keine Neuregelungen. Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die erste vom Stiftungsrat beschlossene Fassung einzig nach den vorinstanzlichen Weisungen überarbeitet und inhaltlich keine Änderungen vorgenommen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich zeigt, erfuhr die Reglementsfassung vom 20. Juni 2006 materielle Änderungen in den Punkten Voraussetzungen zur Teilliquidation (Ziff. 2.1), Stichtag (Ziff. 2.2), Ermittlung des freien Stiftungsvermögens (Ziff. 2.6), Anrechnung von Fehlbeträgen (Ziff. 2.7), Verteilschlüssel der freien Mittel (Ziff. 2.8), Information des Stiftungsrates (Ziff. 3.2) sowie Inkrafttreten (Ziff.4), welche, entgegen der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, nicht unwesentlich oder bloss redaktioneller Natur sind. Davon ist die Vorinstanz selbst in ihren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Januar und 22. Februar 2008 ausgegangen, in welchem sie diese aufforderte, das Reglement zu überarbeiten und ihr die neue Fassung, zusammen mit einem unterzeichneten Protokoll oder einem unterzeichneten Protokollauszug einzureichen, aus dem die rechtsgültige Beschlussfassung des Stiftungsrates über die Genehmigung des überarbeiteten Teilliquidationsreglements hervorgehe. Dieser Hinweis erfolgte zu Recht, ist doch die Fassung vom 3. März 2008 gegenüber der Fassung vom 20. Juni 2006 als Reglementsänderung zu qualifizieren, welche in gleicher Form wie der Erlass des Reglements vom obersten Organ zu erfolgen hat (vgl. Thomas Geiser, Teilliquidationen bei Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhänder 2007 S. 86 Ziff. 2.1; Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 41 f.; Fritz Steiger, in: AJP 372008 S. 366; Thomas Gächter / Maya Geckeler Hunziker in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 50
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
BVG N. 16). Bei der Beschwerdegegnerin ist denn auch gemäss Art. 3.2 der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat für die Änderung von Reglementen zuständig. Dem vorliegend eingereichten protokollierten Beschluss des Stiftungsrats vom 8. Dezember 2006 lässt sich auch weder explizit noch implizit entnehmen, dass er im Voraus seine Zustimmung zu Änderungen und Ergänzungen durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegeben hätte (Vorakten 69 Ziff. 7). Der Beschluss des Stiftungsrates lässt sich auch nicht durch die besagte aufsichtsrechtliche Weisung ersetzen, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint, hat doch wie erwähnt (vgl. oben E. 3.2) die Aufsichtsbehörde bei der abstrakten Normenkontrolle den Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung zu beachten. Fehl geht schliesslich der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Stiftungsrat habe nur in der bis zum 31. Dezember 2006 bestehenden Zusammensetzung beschliessen können, weil mit der Aufhebung der Anschlüsse der Firmen D._______SA, sowie C._______ SA, auch die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, so auch die
Beschwerdeführer 1, 3 und 4, aus dem Stiftungsrat ausgeschieden seien und dieser habe neu besetzt werden müssen. Dagegen spricht nämlich die Aktenlage, welche ergibt, dass der Stiftungsrat erst am 13. Mai 2008 neu besetzt wurde (Stiftungsratsprotokoll vom 13. Mai 2008, act. 5/21; Handelsregisterauszüge vom 13. Oktober 2008, act. 18/1; und 21. November 2008, act. 20/3; Bericht der Kontrollstelle zur Jahresrechnung 2007 vom 4. Juni 2008, act. 20/2 S. 4) und bis zu dieser Zeit willensgemäss noch in der bisherigen Zusammensetzung, mithin unter Einschluss der Beschwerdeführer 1, 3 und 4, beriet und Beschluss fasste (vgl. Stiftungsratsprotokoll vom 4. September 2007, act. 13/27), was auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 21. November 2008 feststellt (act. 20 Ziff. 5 S. 6 in fine).

5.6 Nach dem Gesagten erweist sich, dass das Teilliquidationsreglement in der bei der Vorinstanz eingereichten Fassung vom 3. März 2008 von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgültig erlassen wurde und damit auch nicht genehmigungsfähig war. Die Vorinstanz hätte daher unter diesen Umständen, wie von ihr verlangt, bei der Beschwerdegegnerin einen protokollierten rechtsgültigen Beschluss des Stiftungsrates einholen müssen, was indes unterblieb.

6.
6.1 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Erlasses des Teilliquidationsreglements als begründet. Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2008, mit welcher sie das Teilliquidationsreglement genehmigt hat, aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an sie zurückzuweisen.

6.2 Die Vorinstanz hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass ihr die Beschwerdegegnerin ein rechtsgültig vom Stiftungsrat gemäss Gesetz (Art. 50
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 50 Reglementarische Bestimmungen - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen erlassen Bestimmungen über:
a  die Leistungen;
b  die Organisation;
c  die Verwaltung und Finanzierung;
d  die Kontrolle;
e  das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten.
2    Diese Bestimmungen können in der Gründungsurkunde, in den Statuten oder im Reglement enthalten sein. Bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts können entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlassen werden.175
3    Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor. Konnte die Vorsorgeeinrichtung jedoch guten Glaubens davon ausgehen, dass eine ihrer reglementarischen Bestimmungen im Einklang mit dem Gesetz stehe, so ist das Gesetz nicht rückwirkend anwendbar.
und 51
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG) und Statuten (Art. 3 und 5) beschlossenes Reglement zur Teilliquidation zur Genehmigung einreiche. Insbesondere hat sie darauf zu achten, dass der Stiftungsrat dieses nach Massgabe der dannzumal bestehenden aktuellen Zusammensetzung beschlossen hat. Sobald die Beschwerdegegnerin ein solches Reglement zur Genehmigung vorgelegt hat, hat die Vorinstanz dieses zu prüfen und über die Genehmigung erneut zu befinden.

6.3 Da kein rechtsgültig beschlossenes Teilliquidationsreglement vorliegt und der dannzumal eingesetzte und paritätisch zusammengesetzte Stiftungsrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (E. 3.2) über die definitiven Inhalte des Teilliquidationsreglements zu befinden haben wird, kann vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer offen bleiben.

7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der ebenfalls unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschluss der Beschwerdegegnerin über das Teilliquidationsreglement durch Mitwirkung oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die Parteientschädigung zu gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 1'500.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 4. April 2008 wird aufgehoben.

2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, ein rechtsgültiges Reglement zur Teilliquidation zu erlassen und zur aufsichtsrechtlichen Prüfung und Genehmigung einzureichen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückerstattet.

4.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, zugesprochen. Diese geht je zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-. Weitere Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse")
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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