Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5760/2014

Urteil vom 30. April 2015

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

A._______,

(...),
Parteien
vertreten durch (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),

Zentrum für Weiterbildung,Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

und

ETH-Beschwerdekommission,

Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MAS ETH in Nutrition and Health; Prüfungsablauf.

Sachverhalt:

A.
A._______ trat im Herbst 2011 in den Nachdiplomstudiengang MAS in Nutrition and Health der ETH Zürich (MAS ETH NH) ein. Während des Studiums erreichte sie insgesamt 60 Kreditpunkte, 40 Kreditpunkte aus Lehrveranstaltungen sowie 20 für die Master-Arbeit. Die Kreditpunkte der Lehrveranstaltungen setzen sich aus 31 disziplinären und 9 optionalen Veranstaltungen zusammen. Zur Erlangung der ihr fehlenden 4 Kreditpunkte aus disziplinären Lehrveranstaltungen legte sie am (...) die Prüfung der Veranstaltung "Advanced Topics in Nutritional Science" ab. Die Prüfung fand ausnahmsweise als Fernprüfung über Skype statt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Heimat in Pakistan befand. Dabei erzielte sie die ungenügende Note 3.5 und erreichte die erforderlichen Kreditpunkte in der Folge nicht (Zwischenzeugnis vom 11. Oktober 2013). Hiergegen erhob sie am 31. Oktober 2013 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und rügte insbesondere eine fehlende Kommunikation des Studienreglements, eine ungerechtfertigte Prüfung sowie unethisches Verhalten der Mitglieder des Studienprogramms. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2014 ab.

B.
Am 17. September 2014 gelangte A._______ (Beschwerdeführerin) per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, ersuchte um Rechtsauskunft und äusserte die Absicht, Beschwerde gegen den ihr am 12. September 2014 zugestellten Entscheid erheben zu wollen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte sie sodann ihre Beschwerde gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission ein und beantragte gleichzeitig eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Sie übermittelte diese innert der angesetzten Frist am 19. Oktober 2014, wobei sie von der ihr anberaumten Möglichkeit, ihre Eingaben ausnahmsweise auf Englisch zu verfassen, Gebrauch machte. In ihrer Begründung rügt sie im Wesentlichen das Nicht-Kommunizieren von Regeln und Vorschriften, unethisches Verhalten von Programmverantwortlichen des Studiengangs und der ETH-Beschwerdekommission sowie den Umstand, eine ungerechtfertigte Prüfung unter Druck abgelegt haben zu müssen.

C.
Die ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) verweist in ihrem Schreiben vom 10. November 2014 auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine weitergehende Vernehmlassung.

D.
Die ETH Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerde-antwort vom 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre im Verlauf des Verfahrens bereits getätigten Ausführungen.

E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

F.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.34 Fn. 98). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1). Für den ETH-Bereich ist sogar spezialgesetzlich festgehalten, dass mit Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen die Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz). Diese Einschränkung gilt freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden - wie vorliegend - Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition. Dabei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 2.2 und A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst das Nicht-Kommunizieren von Regeln und Vorschriften ("un-communicated program rules and regulations"). So sei ihr zu Beginn des Studiengangs nicht mitgeteilt worden, dass Kreditpunkte innert zweier Versuche erlangt werden müssten; vielmehr habe sie erst später in einem E-Mail-Verkehr zufällig davon erfahren. Dabei liege es in der Verantwortung der Kursleitung, diese bekannt zu machen. Es könne angesichts des grossen Aufwands, der für das Studium zu betreiben sei, nicht von den Studierenden erwartet werden, sich sämtliche Informationen selber zu beschaffen. Hinzu komme, dass die Informationen lediglich auf Deutsch zur Verfügung gestanden hätten, obwohl der Grossteil des Studiengangs auf Englisch stattgefunden habe.

3.2 Die Vorinstanz prüfte in ihrem Entscheid, ob gegenüber der Beschwerdeführerin das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden war. Sie gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den gleichen Zugang zu den Informationen gehabt wie ihre Mitstudierenden und es sei ihr angesichts der Aufbereitung sämtlicher wesentlicher Informationen auf Englisch trotz allfällig unzureichender Deutschkenntnisse kein Nachteil erwachsen.

3.3 Für die Studierenden findet jeweils zu Beginn des Studiums eine Einführung ins Programm statt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wurde für den Studiengang, an dem die Beschwerdeführerin teilnahm, am (...) eine mündliche Veranstaltung durchgeführt. Dabei sei in englischer Sprache auf die geltenden Bestimmungen, Verordnungen und Reglemente hingewiesen sowie das an der ETH Zürich geltende europäische Kreditsystem (ECTS) wie auch die "Spielregeln" zum Erwerb dieser Punkte (disciplinary/optional courses) erläutert worden. Zudem sei das Prüfungssystem mündlich erklärt worden. Diese Aussagen sind - jedenfalls teilweise - durch Folien jener Veranstaltung untermauert. Die Beschwerdeführerin führt dagegen an, erst durch die E-Mail vom 11. September 2012 der damaligen Kursleiterin B._______ davon erfahren zu haben, dass die nötigen Kreditpunkte innert zweier Versuche erlangt werden müssten.

Der Rüge der Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements 2006 für den Master of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit vom 16. Mai 2006 (nachfolgend: Reglement MAS ETH NH) setzen sich die erforderlichen 60 ECTS-Punkte aus 40 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen zusammen, wobei mindestens 35 ECTS-Punkte aus einer Liste von disziplinären Lehrveranstaltungen kommen müssen und maximal 5 ECTS-Punkte aus weiteren angebotenen Veranstaltungen frei ausgewählt werden können, sowie aus 20 ECTS-Punkten für die Master-Arbeit. Die Studierenden haben sich Leistungskontrollen zu unterziehen, die benotet werden. Diese bestehen aus den für jede Lehrveranstaltung im Verzeichnis der Lehrveranstaltungen definierten Leistungskontrollen sowie einer schriftlichen Master-Arbeit (Art. 8 Abs. 1 Reglement MAS ETH NH). Die Leistungskontrollen sind bestanden, wenn diejenigen der Lehrveranstaltungen je mit mindestens der Note 4.0 bewertet und mindestens 40 ECTS-Punkte erreicht wurden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a Reglement MAS ETH NH) und die Master-Arbeit mindestens mit der Note 4.0 bewertet wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. b Reglement MAS ETH NH). Nach Art. 9 Abs. 3 Reglement MAS ETH NH gilt im Übrigen Art. 10 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich (AVL ETHZ, AS 2003 3069). Diese Bestimmung regelt die Wiederholung von Leistungskontrollen. Danach kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle im gleichen Studiengang einmal wiederholt werden. Die am 1. August 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1), welche die AVL ETHZ aufgehoben hat (vgl. Art. 34 Leistungskontrollenverordnung), regelt die Wiederholung von Leistungskontrollen in Art. 14. Auch danach kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle nur einmal wiederholt werden (Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung).

Die Wiederholungsmöglichkeit von Leistungskontrollen ist demnach klar geregelt. Auf diese Bestimmung wird im Reglement MAS ETH NH explizit verwiesen. Der Verweis lautet zwar noch auf die inzwischen ersetzte AVL ETHZ, doch wird auch die neue Verordnung unter derselben SR-Nummer geführt und ist entsprechend auffindbar. Die detaillierten Informationen zum Studiengang sind auf Deutsch wie auch auf Englisch auf den Websites der ETH Zürich (www.ethz.ch) unter "Studium", "Weiterbildung" (auf Englisch: "Studies", "Continuing Education") und dem Labor für Humanernährung ("Laboratory of Human Nutrition"; www.humannutrition.ethz.ch) aufgeschaltet. Zwar ist das Reglement MAS ETH NH lediglich auf Deutsch vorhanden, doch kann von Studierenden erwartet werden, dass sie - sofern sie nicht über genügende Deutschkenntnisse verfügen - Hilfe in Anspruch nehmen. Was den vorliegenden Fall betrifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung im deutschsprachigen Raum besuchte und diese im Übrigen zweisprachig, wenn auch zur Hauptsache auf Englisch, durchgeführt wurde, was bereits in der Ausschreibung ausdrücklich vermerkt war.

Selbst wenn daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, was anlässlich der Einführungsveranstaltung zu Beginn des Master-Studienlehrgangs der Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgestellt wurde, hatte diese die Eigenverantwortung, sich selber im Internet oder direkt bei der Studienleitung über die Vorschriften zu informieren und bei Unklarheiten nachzufragen. Es geht nicht an, diese Verantwortung, gerade bei Studierenden eines Weiterbildungslehrgangs, der Studienleitung auferlegen zu wollen. Im Übrigen hatte sich die Beschwerdeführerin ansonsten offenbar zurechtgefunden und andere Prüfungen - erfolgreich - abgelegt. Eine ungenügende Kommunikation der Regeln und Vorschriften ist somit nicht auszumachen.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter unethisches Verhalten von Mitgliedern des Studienprogramms sowie der ETH-Beschwerdekommission ("unethical behavior of program members [MAS ETH NH] and ETH-Beschwerdekommission"). Sie führt einerseits aus, dass, da es sich um ein Transitionsjahr gehandelt habe, die ihr gewährte Ausnahme, Kreditpunkte ausnahmsweise von einer optionalen zu einer disziplinären Lehrveranstaltung zu übertragen, sicherlich auch anderen Studierenden gewährt worden sei. Andererseits stelle es die Vorinstanz falsch dar, wenn sie in ihrem Entscheid festhalte, sie hätte lediglich 60 von 64 Kreditpunkten erreicht. Vielmehr habe sie 40 Kreditpunkte durch Lehrveranstaltungen und weitere 20 durch die Master-Arbeit erarbeitet. Das Master-Zertifikat werde ihr aber nicht ausgestellt, weil ihr 4 Kreditpunkte in der disziplinären Kategorie fehlten. Schliesslich habe ihr das Verfahren viel Aufwand, Stress und Kosten verursacht, insbesondere da sie die Eingaben habe übersetzen lassen müssen. Der 20-seitige Entscheid der Vorinstanz erscheine äusserst unangemessen und unethisch. Zudem sei die Vorinstanz voreingenommen gewesen und habe lediglich die Argumentation der Beschwerdegegnerin übernommen.

4.2 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid sowohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 3) als auch jene der Beschwerdegegnerin (E. 4) ausführlich dar, ging auf diese ein und setzte sich damit auseinander (vgl. insbesondere E. 8). Dass sie dabei im Ergebnis der Beschwerdegegnerin Recht gab und teilweise auch deren Argumentation folgte, kann weder als unethisch bezeichnet werden noch liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
sowie insbesondere Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz voreingenommen gewesen sein sollte. Vielmehr begnügt sie sich mit pauschalen Vorwürfen.

Was die Anrechnung von optionalen als disziplinäre Kreditpunkte betrifft, hatte sich gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Verlaufe der Studienzeit der Beschwerdeführerin das Master-Curriculum leicht verändert. Der Beschwerdeführerin wurde daher die Möglichkeit gegeben, in einer zusätzlichen neuen Lehrveranstaltung weitere disziplinäre Kreditpunkte zu erwerben. Da ihr aber selbst mit diesen zusätzlichen Kreditpunkten ein Punkt aus einer disziplinären Veranstaltung gefehlt hätte, kam ihr die Programmleitung entgegen und wertete eine Wahlfachveranstaltung als disziplinäre Veranstaltung (E-Mail von B._______ vom 29. Januar 2013). Ob sie dies möglicherweise auch anderen Studierenden ermöglicht hat, ist vorliegend nicht zu beurteilen, stellt aber auch keinen Anlass dar, der Beschwerdeführerin (noch) weitergehende Ausnahmen zu gewähren. Auch mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin somit nicht durchzudringen.

5.

5.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine ungerechtfertigte und unter Druck durchgeführte Prüfung ("unjustified and pressurized exam"). Sie habe die Mitglieder des Studienprogramms darauf hingewiesen, dass eine Prüfung über Skype eine anspruchsvolle Erfahrung sei. In Pakistan angekommen, habe sie sich bemühen müssen, damit die Prüfung in einem störungsfreien Umfeld habe stattfinden können. Es habe sich mehr um einen auferlegten Beschluss ihr gegenüber gehandelt als um ein Entgegenkommen. Weiter macht sie geltend, (im Vorfeld der Prüfung) lange E-Mail-Konversationen und Treffen sowohl mit der früheren als auch der neuen Kursleiterin geführt zu haben. Dabei seien ihr weder eine korrekte Anleitung gegeben noch die Regeln und Vorschriften schriftlich abgegeben worden. Ein Tag vor der Prüfung sei ihr auf Nachfrage per E-Mail mitgeteilt worden, dass eine mündliche Prüfung nicht wie eine schriftliche geplant werden könne und daher noch nicht feststehe, wie viele Fragen genau gestellt würden (E-Mail von C._______ vom 24. September 2013). All dies habe bei ihr Stress ausgelöst und die Anspannung vergrössert. Dies habe sich zudem verstärkt, als Prof. D._______ sie zu Beginn der Prüfung darauf hingewiesen habe, von den während der 45-minütigen Prüfung gestellten Fragen möglichst viele zu beantworten. Die Geste von C._______ während der Prüfung (Aufnahme bei 15 Min. 47 Sek.) sei unethisch und in keiner Weise tolerabel, weil sie für eine Studierende degradierend und demoralisierend sei.

5.2 Die Vorinstanz erblickte auch in der konkreten Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung "Advanced Topics in Nutritional Science" weder einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, gegen die Grundsätze der Fairness und von Treu und Glauben, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen die Willkürfreiheit. Insbesondere habe sich die Modusänderung (mündliche statt schriftliche Prüfung) und die Gewährung der Möglichkeit einer Fernprüfung (Prüfung im Heimatland über Skype) im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bewegt.

5.3 Gemäss der bei Durchführung der Prüfung am (...) geltenden Leistungskontrollenverordnung (zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3) bestimmt die oder der Studiendelegierte, wenn bei einer Lerneinheit die Wiederholung der Leistungskontrolle nicht möglich ist, ob und mit welchen Studienleistungen die entsprechenden ECTS-Kreditpunkte erworben werden können (Art. 14 Abs. 7 Leistungskontrollenverordnung). Die Beschwerdeführerin war am 5. und 8. Juli 2013 persönlich bei der Kursleitung erschienen und reichte mit Datum vom 8. Juli 2013 ein Schreiben ein. Sie schilderte dabei ihre schwierige Situation, insbesondere dass sie mit ihren beiden Kindern demnächst nach Pakistan abreisen werde, weshalb sie im Herbst nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehmen könne. Von Seiten der Kursleitung wurde daraufhin nach einer möglichen Lösung gesucht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 7 Leistungskontrollenverordnung und als Entgegenkommen gegenüber der Beschwerdeführerin unterbreitete der Studiendelegierte ihr den Vorschlag, die Wiederholungsprüfung in Form einer mündlichen Prüfung über Skype abzulegen, damit sie diese von ihrer Heimat Pakistan aus ablegen könne (E-Mail von C._______ vom 11. Juli 2013). Mit E Mail vom 12. September 2013 teilte C._______ der Beschwerdeführerin das genaue Datum und den Zeitpunkt der Prüfung mit. Ausserdem hielt sie fest, wer an der Prüfung zugegen sein werde und diese leite, dass sie ca. 45 Minuten dauern werde und inhaltlich ähnlich ausgestaltet sei wie die schriftliche, die Fragen jedoch auf die mündliche Situation angepasst werden müssten.

Die Beschwerdeführerin hatte zwar auf die schwierige Prüfungssituation hingewiesen, den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie sich grundsätzlich gegen die Durchführung der Wiederholungsprüfung als mündliche Prüfung über Skype gewehrt hätte. Es erschiene missbräuchlich, wenn sie nun rückblickend geltend machen würde, nicht damit einverstanden gewesen zu sein - was sie indes auch nicht ausdrücklich tut. Dass eine Prüfung mit einer gewissen Anspannung verbunden ist und zu einer Stresssituation führen kann, liegt in der Natur der Sache. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermittelt aber keinen Anschein unnötigen Drucks. Die Beschwerdeführerin wusste, gerade auch da es sich für sie um eine Wiederholungsprüfung handelte, um den inhaltlichen Umfang der Prüfung. Zudem wurde ihr die Dauer der Prüfung im Voraus mitgeteilt. Eine genaue Anzahl Fragen kann gewöhnlich bei mündlichen Prüfungen nicht bereits im Voraus fest definiert werden. Was schliesslich die Geste von C._______ angeht, mag diese - das Anheben der Hand und Verdrehen der Augen - zwar nicht angemessen sein, von einer unhaltbaren oder unethischen Geste kann aber nicht gesprochen werden. Somit erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig.

5.4 Die Beschwerdeführerin ist letztlich darauf hinzuweisen, dass es, entgegen ihrem Vorbringen, nicht zur Hauptsache an der Inkompetenz der Kursleitung liegt, dass sie ihre Weiterbildung nicht erfolgreich mit einem Diplom abgeschlossen hat. Es hätte vielmehr an ihr gelegen, die geforderte Leistung zu erbringen, das heisst die erforderlichen Kreditpunkte aus disziplinären Lehrveranstaltungen zu erwerben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem auch, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits zwei andere Prüfungen zweimal nicht bestanden hatte, zu einer dritten Prüfung zweimal nicht angetreten war und bei einer vierten nur einen abgebrochenen Versuch unternommen hatte, ohne von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der erfolgreiche Abschluss ihrer Weiterbildung hing entsprechend nicht einzig von der letzten, vorliegend umstrittenen Wiederholungsprüfung ab.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hätte in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind ihr indes angesichts der für sie schwierigen persönlichen Situation und der aus sprachlichen Gründen erforderlich gewesenen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario) noch der Beschwerdegegnerin als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) kommt eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5713; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG) ]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: